Patientenverfügungen & die Reichweitenbegrenzung

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Patientenverfügungen & die Reichweitenbegrenzung

Beitrag von Presse » 20.07.2012, 17:31

Empfehlungen zum Umgang mit Patientenverfügungen
Diözesaner Ethikrat macht katholische Einrichtungen auf Nachteile der gesetzlichen Regelung aufmerksam

Auf Probleme und Gefahren von Patientenverfügungen macht der Diözesane Ethikrat im Caritasverband für das Erzbistum Paderborn mit einer neuen Publikation aufmerksam. Wertgebundene Institutionen wie Krankenhäuser und Altenhilfe-Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft sollten sich der Nachteile der seit 2009 geltenden gesetzlichen Regelung bewusst sein, betont der Diözesane Ethikrat um seinen Vorsitzenden Dr. Horst Luckhaupt. Eine Empfehlung zum Umgang mit Patientenverfügungen überreichte der Ethikrat jetzt an den Vorsitzenden des Diözesan-Caritasverbandes Paderborn, Weihbischof Manfred Grothe.

Als „größtes ethisches Defizit“ der neuen Rechtslage sieht der Ethikrat eine „einseitige Verabsolutierung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten“. Im Extremfall könne dies dazu führen, dass Patienten medizinisch eindeutig angeratene Maßnahmen zur Heilung oder Lebenserhaltung zurückweisen können, um einen Selbsttötungswunsch zu verwirklichen. Um Ärzte und Pflegekräfte davor schützen zu können, dass sie zu „Erfüllungsgehilfen moralisch fragwürdiger Patientenwünsche“ gemacht werden, empfiehlt der Ethikrat katholischen Einrichtungen, vor dem Abschluss eines Behandlungs- oder Heimvertrages die Verfügung des Patienten oder Bewohners zu prüfen. Bei einer „gravierenden Diskrepanz“ zu den Grundüberzeugungen des eigenen Leitbildes „sollte auf einen entsprechenden Vertragsabschluss verzichtet werden“, heißt es in der Empfehlung.

Als problematisch sieht der Ethikrat, dass laut Gesetz die in der Patientenverfügung niedergelegten Anweisungen einerseits einen „hohen Grad an Bestimmtheit“ aufweisen sollen, andererseits aber keine ärztliche Beratungspflicht vorgesehen ist. Ein medizinischer Laie verfüge jedoch nicht über das notwendige Spezialwissen, um klare Anweisungen geben zu können. Diese „Inkonsequenz“ des Gesetzes gefährde die beabsichtigte Stärkung der Patientenautonomie grundsätzlich, schreibt der Ethikrat. Zudem fehle eine Aktualisierungspflicht. Die aber sei angesichts der rasanten Entwicklung im Bereich von Medizintechnik und Pharmakologie unverzichtbar.

Das Gesetz werfe auch „praktische Schwierigkeiten“ auf. Da das Gesetz im Betreuungsrecht verankert sei, führe dies zu „erheblichen Problemen“ dort, wo jemand eine verbindliche Patientenverfügung errichtet, jedoch keine Person seines Vertrauens benannt hat, die als Betreuer fungieren soll. In diesem Fall müsse das Betreuungsgericht zunächst zeitraubend einen dem Betroffenen möglicherweise relativ unbekannten Betreuer zuweisen, der dann über dessen erklärte oder auch nur mutmaßliche Willensbestimmung zumindest mitzuentscheiden hätte. Der Diözesane Ethikrat hält Patientenverfügungen deshalb nur dann für ein gutes Instrument, wenn daneben noch andere Vorsorgeinstrumente wie Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen genutzt werden.

Die Empfehlung zum Umgang mit Patientenverfügungen des Diözesanen Ethikrates im Caritasverband für das Erzbistum Paderborn kann unter http://www.caritas-paderborn.de bestellt bzw. geladen werden.

Download unter
http://www.caritas-paderborn.de/aspe_sh ... krates.pdf

Quelle: Pressemitteilung vom 10.07.2012
http://www.caritas-paderborn.de/41852.a ... ea=dicvpad

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Patientenwille ist zu achten - auch vom Heimträger !

Beitrag von WernerSchell » 23.07.2012, 07:37

Siehe auch unter
Patientenwille ist zu achten - auch vom Heimträger !
viewtopic.php?t=15310
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Attacke auf die Patientenautonomie ?

Beitrag von WernerSchell » 26.07.2012, 13:10

Bild Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Initiative - Harffer Straße 59 - 41469 Neuss
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk führt regelmäßig Pflegetreffs mit bundesweiter Ausrichtung durch.
Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk ist Kooperationspartner der „Aktion Saubere Hände.“
Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk ist Initiator bzw. Mitbegründer des Quartierkonzeptes Neuss-Erfttal.
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Neuss, den 27.07.2012

An das
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Frau Ministerin Barbara Steffens
40190 Düsseldorf
info@mgepa.nrw.de; barbara.steffens@mgepa.nrw.de; presse@mgepa.nrw.de;

Nachrichtlich (per E-Mail)

An die
Verbraucherzentrale
Bundesverband
Markgrafenstraße 66
10969 Berlin

info@vzbv.de; duenkel@vzbv.de;

Betr.: Umgang mit Patientenverfügungen – Reichweitenbegrenzung darf nicht verpflichtend sein
Bezug.: „Empfehlungen zum Umgang mit Patientenverfügungen“ (Ethikrat Caritasverband Paderborn) -

Sehr geehrte Frau Ministerin Steffens,

in meinem Forum gibt es interessante Texthinweise:

Empfehlungen zum Umgang mit Patientenverfügungen
Diözesaner Ethikrat macht katholische Einrichtungen auf Nachteile der gesetzlichen Regelung aufmerksam

>>> siehe viewtopic.php?t=17623

In den Empfehlungen
>>>> siehe http://www.caritas-paderborn.de/aspe_sh ... krates.pdf
wird auf die Reichweitenbeschränkung aufmerksam gemacht und in diesem Zusammenhang von einem "Selbsttötungswunsch" gesprochen. Am Ende des Papiers wird sogar angeregt (oder im Kern sogar gefordert), dass ggf. auf einen Vertragsabschluss verzichtet werden soll. Das ist natürlich alles sehr vorsichtig umschrieben. Im Ergebnis heißt das aber wohl: Wer nicht die Reichweitenbegrenzung akzeptiert, den nimmt ein katholischer Heimträger nicht auf!

Damit wird möglicherweise genau dem entgegen gewirkt, was der Deutsche Bundestag bei der Abfassung des sog. Patientenverfügungsgesetzes 2009 ausschließen wollte.

In § 1901a Abs. 4 BGB heißt es daher folgerichtig:

“Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.”

Die o.a. Empfehlungen wollen offensichtlich genau das Gegenteil bewirken und untergraben damit nach meinem Eindruck die Patientenautonomie, die durch die o.a. Regelungen gestärkt werden sollte. Dass vor allem katholische Einrichtungsträger immer wieder versuchen, die vermeintlich christlichen Erwägungen und damit auch die Reichweitenbegrenzung durch die Hintertür einzuführen, hat sich auch an anderen Stellen in unerfreulicher Weise herausgestellt.

Um solchen Bestrebungen entgegen zu treten, hat sich Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk in mehreren Erklärungen wie folgt zu Wort gemeldet:

Patientenverfügung muss auch in stationären Pflegeeinrichtungen uneingeschränkt gelten
Pressemitteilung vom 14.01.2011 – nachlesbar unter folgender Adresse: http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... gelten.php
Patientenverfügung darf nicht durch Gewissensklausel im Heimvertrag außer Kraft gesetzt werden
Pressemitteilung vom 20.11.2012 – unten angefügt und auch nachlesbar mit weiteren Texten unter folgender Adresse: viewtopic.php?p=58134

Ich rege daher an, in einem klärenden Erlass darzustellen, dass solche Erwägungen bei der Aufnahme in einem Pflegeheim den Absichten der Patientenautonomie entgegen stehen und rechtswidrig sind. Gegebenenfalls sollten auch die Pflegekassen(verbände) auf die Angelegenheit aufmerksam gemacht werden. Denn die hier in Rede stehenden Bemühungen, die HeimbewohnerInnen zu einer bestimmten Erklärung zu drängen, dürfte für die Zulassung von stationären Pflegeeinrichtungen von Belang sein.

Zusatz für die Verbraucherzentrale – Bundesverband:
Es sollte geprüft werden, ob die hier aufgezeigten Bestrebungen ggf. eine Abmahnung wegen einer möglichen unzulässigen Heimvertragsklausel rechtfertigen.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
Diplom-Verwaltungswirt - Oberamtsrat a.D. - Buchautor/Journalist - Dozent für Pflegerecht (u.a. an der St. Elisabeth-Akademie Düsseldorf/Neuss und der Volkshochschule Neuss)
Mitglied im Verband der Medizin- und Wissenschaftsjournalisten e. V.- http://www.medizinjournalisten.de/
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Pressemitteilung vom 20.07.2011

Patientenverfügung darf nicht durch Gewissensklausel im Heimvertrag außer Kraft gesetzt werden

Nach den seit dem 01.09.2009 neugefassten Vorschriften im Betreuungsrecht (§ 1901a ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) hat jeder einwilligungsfähige Volljährige die Möglichkeit, mittels einer schriftlich abgefassten Patientenverfügung zu bestimmen, dass im Falle einer exakt festgelegten Lebenssituation bestimmte (in der Regel lebensverlängernde) Maßnahmen, wie z.B. die Zuführung von Nahrung und Flüssigkeit mittels Magensonde (PEG) oder die künstliche Beatmung, zu unterbleiben haben. Insoweit gibt es auch keine Einschränkungen dergestalt, dass solche Unterlassungen nur dann gerechtfertigt sind, wenn sich der Betroffene im Sterbeprozess befindet (sog. Reichweitenbegrenzung). Letztlich darf auch niemand zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet oder die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden. Im Umkehrschluss bedeutet das auch, dass niemand verpflichtet werden kann, von der Errichtung einer Patientenverfügung oder bestimmten Festlegungen hinsichtlich Behandlungsabbruch abzusehen. Der Gesetzgeber hat mit den neuen Regelungen eine eindeutige Rechtslage geschaffen mit der Folge, dass sich auch bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Heimbewohnern uneingeschränkte Pflichten dahingehend ergeben, eine wirksam errichtete Patientenverfügungen zu respektieren und ihre Durchsetzung zu gewährleisten.

Mit Gewissensklauseln darf die Rechtslage nicht verändert werden.

Es hat nicht an Versuchen gefehlt, die durch den Gesetzgeber geschaffene Rechtslage als mit dem Lebensschutz nicht vereinbar hinzustellen. Vor allem sind seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.06.2010 - 2 StR 454/09 - immer wieder Rufe laut geworden, die neuen Vorschiften im BGB im Sinne einer vermeintlichen Stärkung des Lebensschutzes zu korrigieren und die Verfügungskompetenzen Volljähriger hinsichtlich der Unterlassung bzw. des Abbruches von Behandlungs- und Pflegemaßnahmen einzuschränken.

Solche Erwägungen haben einen Heimträger bewogen, dem rechtlichen Betreuer einer Bewohnerin eine Nebenabrede zum Heimvertrag abzuverlangen. Der diesbezügliche Text (verkürzt und anonymisiert):

„Zwischen der Pflegeeinrichtung X und Frau Y wird der Heimvertrag in § 11 wie folgt ergänzt:

Das Heim und dessen Mitarbeiter haben die sittliche Überzeugung, dass die Verpflichtung besteht, Leben zu schützen und zu pflegen. Der Bewohner oder sein rechtlicher Vertreter wird vom Heim und seinen Mitarbeitern daher ein Vorenthalten von Nahrung und Flüssigkeit nicht verlangen, auch wenn eine entsprechende Patientenverfügung oder ein entsprechender mutmaßlicher Wille vorliegt. Sollte der Bewohner oder sein rechtlicher Vertreter daher beabsichtigen, das Leben des Bewohners durch Nahrungs- und Flüssigkeitsentzug zu beenden, verpflichtet er sich, den Heimvertrag zu kündigen und die beabsichtigte Maßnahmen in einer damit vertrauten Institution (Hospiz o.ä.) oder zu Hause durchzuführen.“

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk hat daraufhin die Frage, ob und inwieweit solche Nebenabreden zulässig sind, geprüft und folgende Beurteilung vorgenommen:

Der rechtliche Betreuer (bzw. Bevollmächtigte) hat dem Patientenwillen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901a BGB). Dies auch dann, wenn es z.B. um einen Behandlungsabbruch bzw. das Vorenthalten von Nahrung und Flüssigkeit geht. Der Heimträger bzw. die Führungsverantwortlichen sind in der Pflicht, die Patientenautonomie zu achten (siehe auch die „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“). Es kann unter diesen Umständen keine Veranlassung gesehen werden, die gewünschte Vertragsänderung als zulässige Ergänzung des Heimvertrages anzusehen. Im Übrigen sind die Gründe, aus denen ein Heimvertrag beendet werden darf und kann, im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) abschließend geregelt. Dies ist zwingendes Recht, so dass ein zusätzlicher Beendigungstatbestand nicht durch eine Nebenabrede im Heimvertrag – als sog. „Gewissensklausel“ - geschaffen werden kann.

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk hat - unabhängig von der eigenen Einschätzung - die Projektleitung „Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)“ bei der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit der Angelegenheit befassen können. Es hat daraufhin eine juristische Prüfung und eine Abmahnung gegenüber der Einrichtung gegeben mit der Folge, dass die hier angesprochene Pflegeeinrichtung am 14.07.2011 die nachfolgende Unterlassungserklärung abgegeben hat (anonymisiert und auszugsweise zitiert):

„Hiermit verpflichtet sich der/die Unterzeichnende … in Bezug auf Verträge über vollstationäre Pflege, dort in Regelungen zur Patientenverfügung, zur Beachtung des Patientenwillens und zur Umsetzung dieses Willens durch Betreuer bzw. Bevollmächtigte, die Verwendung folgender und diesen inhaltsgleichen Klauseln zu unterlassen:“

1. „Der/die Bewohner(in) oder sein(e) rechtlichen Vertreter(in) wird vom Heim und seinen Mitarbeitern (…) ein Vorenthalten von Nahrung und Flüssigkeit nicht verlangen, auch wenn eine entsprechende Patientenverfügung oder ein entsprechender mutmaßlicher Wille vorliegt. Sollte der/die Bewohner(in) oder sein/ihr rechtlicher Vertreter(in) daher beabsichtigten, das Leben des/der Bewohners/in durch Nahrungs- und Flüssigkeitsentzug zu beenden, verpflichten er/sie sich, den Heimvertrag zu kündigen (…)“
oder
2. „Dies wiederum kann dazu führen, dass im Einzelfall ein verlangter Abbruch pflegerischer Behandlungen nicht vorgenommen werden kann.“

Mit dieser Erklärung hat sich die vom vzbv abgemahnte Einrichtung verpflichtet, künftig die Verwendung von Vertragsklauseln zu unterlassen, die den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Patientenwillen im Hinblick auf lebenserhaltende Maßnahmen missachten oder ein eigenes Entscheidungsrecht der Einrichtung im Hinblick auf die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen vorsehen.

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk sieht sich in seiner Rechtseinschätzung bestärkt und begrüßt die zusätzliche Klarstellung durch den vzbv.

Werner Schell
Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk

Die vorstehende Pressemitteilung ist zur Veröffentlichung frei.
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Siehe auch Forum
Patientenautomie bei Patientenverfügung uneingeschränkt!
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Attacke auf die Patientenautonomie ?

Beitrag von WernerSchell » 27.07.2012, 07:30

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Pressemitteilung vom 27.07.2012

Patientenverfügungen & Reichweitenbegrenzung – Attacke auf die Patientenautonomie?

Der Paderborner Diözesan-Ethikrat hat „Empfehlungen zum Umgang mit Patientenverfügungen“ vorgelegt. Darin wird auf die Reichweitenbegrenzung bei solchen Verfügungen aufmerksam gemacht und in diesem Zusammenhang von einem "Selbsttötungswunsch" gesprochen. Am Ende des Papiers wird sogar angeregt (oder im Kern sogar gefordert), dass ggf. seitens eines Heimträgers auf einen Vertragsabschluss verzichtet werden soll. Das ist natürlich alles sehr vorsichtig umschrieben. Im Ergebnis heißt das aber wohl: Wer nicht die Reichweitenbegrenzung akzeptiert, den nimmt ein katholischer Heimträger nicht auf!

Die Empfehlungen sind in dieser Form nicht zu akzeptieren. Daher hat sich Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk mit einem Brief an das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf und die Verbraucherzentrale – Bundesverband in Berlin gewandt. Dabei wurde auf die Pressemitteilung von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk vom 20.07.2011 mit der Titelung „Patientenverfügung darf nicht durch Gewissensklausel im Heimvertrag außer Kraft gesetzt werden“ Bezug genommen.

Der Brieftext steht im Forum Werner Schell unter folgender Adresse zur Verwendung vollständig zur Verfügung:
viewtopic.php?p=67724#67724

Werner Schell
Dozent für Pflegerecht, Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk

Die vorstehende Pressemitteilung ist zur Veröffentlichung frei
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Cicero
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Reichenweitenüberwägung kontra Patientenautonomie

Beitrag von Cicero » 27.07.2012, 11:20

Guten Tag Herr Schell,
ich möchte Ihnen für Ihre Initiative ganz herzlich dank sagen. Sie haben wieder einmal ein wichtiges Thema angesprochen, dass unbedingt geklärt gehört. Es kann m.E. nicht richtig sein, dass katholisch geführte Pflegeeinrichtungen, vielleicht auch andere Häuser, Druck auf die Heimplatzbewerber ausüben, eine Patientenverfügung mit einem ganz bestimmten Inhalt abzugeben. Konkret also auf eine genehme Erklärung zur Reichenweitenbegrenzung bestehen. Die Heimaufnahme kann vertraglich unterschiedlich gestaltet sein, aber an dieser Stelle dürfen keine zwingenden Vorgaben gemacht werden. Ethische / moralische Zeigefinger, also Druck, sind an dieser Stelle nicht akzeptabel.
Herr Schell, bleiben Sie am Thema dran und setzen sich weiter für die pflegebedürftigen Menschen ein. Was Sie tun ist wichtig, und dafür nochmals danke.
Weiterhin viel Erfolg im Interesse der Menschen, die Ihre Unterstützung brauchen.
Herzliche Grüße
Cicero
Politisch interessierter Pflegefan!
Im Gleichklang: Frieden - Ausgleich - Demokratie - und: "Die Menschenwürde ist unantastbar"!

Anja Jansen
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Registriert: 05.12.2005, 08:38

Reichenweitenüberwägung kontra Patientenautonomie

Beitrag von Anja Jansen » 27.07.2012, 14:54

Cicero hat geschrieben: ... ich möchte Ihnen für Ihre Initiative ganz herzlich dank sagen. Sie haben wieder einmal ein wichtiges Thema angesprochen, dass unbedingt geklärt gehört. Es kann m.E. nicht richtig sein, dass katholisch geführte Pflegeeinrichtungen, vielleicht auch andere Häuser, Druck auf die Heimplatzbewerber ausüben, eine Patientenverfügung mit einem ganz bestimmten Inhalt abzugeben. Konkret also auf eine genehme Erklärung zur Reichenweitenbegrenzung bestehen. Die Heimaufnahme kann vertraglich unterschiedlich gestaltet sein, aber an dieser Stelle dürfen keine zwingenden Vorgaben gemacht werden. Ethische / moralische Zeigefinger, also Druck, sind an dieser Stelle nicht akzeptabel.
Herr Schell, bleiben Sie am Thema dran und setzen sich weiter für die pflegebedürftigen Menschen ein. Was Sie tun ist wichtig, und dafür nochmals danke.
Weiterhin viel Erfolg im Interesse der Menschen, die Ihre Unterstützung brauchen. ....
Hallo zusammen,
ich bin auch der Meinung, dass die o.a. Abklärung sehr hilfreich ist. Ich habe wiederholt erfahren müssen, wie sich Ethiker in Fragen des Patientenrechts mächtig eingemischt haben, obwohl die betroffenen Personen alles bestens geregelt hatte. Gerade am Lebensende sollte Streit vermieden werden. Akzeptanz des Patientenwillens und begleitende Zuwendung sollten im Vordergrund stehen. Nur so kann man der Menschenwürdegarantie gerecht werden!
Grüße von Anja
Es ist mehr Aufmerksamkeit für dementiell erkrankte Menschen nötig. Unser Pflegesystem braucht deshalb eine grundlegende Reform!

Sabrina Merck
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Attacke auf die Patientenautonomie ?

Beitrag von Sabrina Merck » 27.07.2012, 16:38

Umgang mit Patientenverfügungen – Reichweitenbegrenzung darf nicht verpflichtend sein
....

Der Umgang mit dem Patientenwillen ist doch nun Gott sei dank durch das Patientenverfügungsgesetz klar gestellt worden. § 1901a BGB sagt nun ergänzend auch, dass niemand verpflichtet werden kann, bei einem Heimvertrag irgendeine sog. bestimmte Gewissensklausel zu unterzeichnen. Anhand allgemeiner Rechtsgrundsätze ist auch ein bloßer Druck (von ethischer Seite), sich insoweit festzulegen, ernstlich unvertretbar. Dass muss denjenigen klargemacht werden, die es jetzt wieder einmal versuchen, die Reichenweitenbegrenzung, mit der sie im Bundestag zurecht gescheitert sind, zum Vertragsbestandteil zu machen.
Ich begrüße das o.a. Schreiben sehr !!!
Lb. Grße
Sabrina Merck
Dem Pflegesystem und den pflegebedürftigen Menschen muss mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden! Daher:
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Taube
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Attacke auf die Patientenautonomie ?

Beitrag von Taube » 28.07.2012, 07:13

Sabrina Merck hat geschrieben:Umgang mit Patientenverfügungen – Reichweitenbegrenzung darf nicht verpflichtend sein
....
Der Umgang mit dem Patientenwillen ist doch nun Gott sei dank durch das Patientenverfügungsgesetz klar gestellt worden. § 1901a BGB sagt nun ergänzend auch, dass niemand verpflichtet werden kann, bei einem Heimvertrag irgendeine sog. bestimmte Gewissensklausel zu unterzeichnen. Anhand allgemeiner Rechtsgrundsätze ist auch ein bloßer Druck (von ethischer Seite), sich insoweit festzulegen, ernstlich unvertretbar. Dass muss denjenigen klargemacht werden, die es jetzt wieder einmal versuchen, die Reichenweitenbegrenzung, mit der sie im Bundestag zurecht gescheitert sind, zum Vertragsbestandteil zu machen.
Ich begrüße das o.a. Schreiben sehr !!!
Liebe Sabrina,
Patienten sollen sich meiner Meinung nach völlig frei entscheiden können, wie sie ihre Patientenverfügung gestalten. Natürlich können sie im Rahmen dieser Freiheit auch auf Festlegungen komplett verzichten.
Allerdings halte ich es für nicht vertretbar, dass von der Trägerseite her Druck in eine bestimmte Richtung gemacht wird. Auch wenn sich die Träger auf ethische / christliche Erwägungen berufen. Wer am Markt Leistungen anbietet und damit auch von einer sozial finanzierten Pflichtverletzung profitiert, muss sich solcher Druckmechanismen enthalten.
Im Übrigen: Bei einer Abwägung der verschiedenen Interessen muss der Patienten-Selbstbestimmung die höchste Bedeutung zukommen!
Es grüßt Taube
Pflegesystem reformieren - Pflegebegriff erweitern und Finanzierung nachhaltig sichern!
Ich unterstütze daher:
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Attacke auf die Patientenautonomie?

Beitrag von WernerSchell » 29.07.2012, 07:10

Patientenverfügungen & Reichweitenbegrenzung ­- Attacke auf die Patientenautonomie?

In einer Mailingliste ergaben sich zu dem o.a. Text folgende Äußerungen (anonymisiert):

(1) Herr .... hat zur hiesigen Pressemitteilung vom 27.07.2012 mit der Titelung „Patientenverfügungen & Reichweitenbegrenzung ­ Attacke auf die Patientenautonomie?“ geschrieben: „…. wieso soll ein weltanschaulich gebundener Träger nicht bestimmte Vorgaben und Wünsche äußern. Wieso soll hier die Vertragsfreiheit nicht gelten? Die Empfehlung des Ethikrats des Bistums Münster liest sich ganz anders. Es gibt also im Feld der katholischen Einrichtungen unterschiedliche Positionen. ….“
(2) Herr .... bemerkte dazu am 27.07.2012: „… ich finde es persönlich auch ganz schön anmaßend, was die katholische Kirche sich an dieser Stelle erlaubt. Aber niemand muss ja bei Vertragsabschluss offenbaren, dass er überhaupt eine Patientenverfügung gemacht hat, geschweige denn, deren genauen Inhalt bekannt geben. Aus diesem Grund meine ich, dass man in dieser Sache nicht zu viel Energie aufwenden sollte. ….“

Dazu wurde am 29.07.2012 folgende Rückmeldung übermittelt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

(1) im Anschreiben an das Ministerium (siehe Text im Forum viewtopic.php?t=17623 ) habe ich u.a. ausgeführt, dass mit den Paderborner Empfehlungen möglicherweise genau dem entgegen wirkt, was der Deutsche Bundestag bei der Abfassung des sog. Patientenverfügungsgesetzes 2009 ausschließen wollte. In § 1901a Abs. 4 BGB heißt es daher folgerichtig:
“Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.”
Die o.a. Empfehlungen wollen offensichtlich das alles wieder ein wenig zurück drehen und untergraben damit nach meinem Eindruck die Patientenautonomie, die ja eigentlich durch die o.a. Regelungen gestärkt werden sollte. Dass vor allem katholische Einrichtungsträger immer wieder versuchen, die vermeintlich christlichen Erwägungen und damit auch die Reichweitenbegrenzung durch die Hintertür einzuführen, hat sich auch an anderen Stellen in unerfreulicher Weise herausgestellt. Das Thema wurde im vergangenen Jahr hier in der Gesundheitskonferenz problematisiert.
Wer sich mittels Zulassung der Pflegekassen auf dem „Pflegemarkt“ an der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung beteiligt, muss dies vor allem unter Achtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze gewährleisten. Ich halte es daher unter Berücksichtigung solcher Erwägungen für unvertretbar, mit Hinweis auf die Vertragsfreiheit Bewerbern um einen Heimplatz ggf. eine Erklärung zur Reichweitenbegrenzung abzunötigen. Wenn das von interessierter Seite anders gewollt wird, müssen wir darüber mit aller Deutlichkeit diskutieren und dazu habe ich jetzt – nochmals – den Anstoß gegeben.
(2) Ich halte es nicht für sinnvoll, jedwede Gewissensklausel im Heimvertrag zu akzeptieren, um dann zu gegebener Zeit etwas anderes anzustreben. Möglicherweise ist dann der Betroffene auch zu Erklärungen nicht mehr in der Lage. Oder es gibt einfach endlosen Streit. Die unberechtigten Vorwürfe, die seinerzeit gegen Herrn RA W. Putz erhoben worden sind und zur Klarstellung durch den BGH geführt haben (Urteil des BGH vom 25.06.2010 - 2 StR 454/09 -), verdeutlichen, wie problematisch sich eine Pflege- bzw. Versorgungssituation im Meinungsstreit darstellen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell – http://www.wernerschell.de
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