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Endlich kommt Bewegung in die Sterbehilfe-Debatte

Verfasst: 23.01.2009, 08:40
von Lutz Barth
Mitglieder des Ethikrates haben sich positioniert!

Einem Bericht im Deutschen Ärzteblatt (aerzteblatt.de v. 22.01.09) zufolge plädierte der renommierte Rechtwissenschaftler Jürgen Taupitz, zugleich stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Ethikkommission bei der BÄK, gestern im Ethikrat dafür, die ärztlich unterstützte Sterbehilfe zuzulassen. Auch die Münsteraner Medizinethikerin Bettina Schöne-Seifert plädierte dafür, ärztliche Suizidhilfe zu enttabuisieren und der Berliner Philosoph Volker Gerhardt betonte im Hinblick auf ggf. notwendige Berufsrechtsänderungen , dass „jeder Arzt mit Blick auf sein Gewissen die Möglichkeit haben muss, Sterbehilfe für sich abzulehnen“.

Die Statements von Jürgen Taupitz und Bettina Schöne-Seifert sind nachhaltig zu begrüßen, tragen diese doch der besonders hohen Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts der Patienten, aber auch den ethischen Realitäten in unserer Gesellschaft Rechnung – und in der Tat wird es künftig auch darauf ankommen, dass das ärztliche Berufsrecht hinreichend dafür Sorge trägt, dass die subjektive Grundrechtsstellung der deutschen Ärzteschaft gewahrt bleibt. Dies ist allerdings eher unspektakulär zu lösen, da dass Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht zur Fremdbestimmung über die Ärzteschaft führt; dies entspricht nahezu der einhelligen Meinung, so dass in jedem Falle die individuelle Gewissensentscheidung des Arztes zu respektieren ist – auch von einem Patienten.

Die Landesärztekammern als öffentlich-rechtliche Körperschaften sind daher aufgerufen, endlich eine fundierte Diskussion auf breiter Basis zu führen, denn auch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind gleichsam dazu berufen, ihren Beitrag dazu zu leisten, dass der grundrechtliche Schutzauftrag wahrgenommen werden kann. Insofern ist die „ethische Blockadehaltung“ aufzugeben und die eigentlich entscheidende Frage in den eigenen Berufsreihen zu diskutieren, unter welchen Voraussetzungen die ärztliche Assistenz bei einem freiverantwortlichen Suizid zuzulassen ist.

Lutz Barth

Anmerkung der Moderation - Siehe auch unter
Ethikrat diskutiert über ärztliche Sterbehilfe
viewtopic.php?t=10882

Ärztlich assistierter Suizid

Verfasst: 20.05.2009, 06:59
von Presse
Ärztlich assistierter Suizid: Mit dem Berufsethos des Arztes nicht vereinbar

Für den einen oder anderen mag es vielleicht überraschend gewesen sein, dass der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe, sich bei seiner Rede auf der Eröffnung des 112. Deutschen Ärztetages dezidiert gegen Überlegungen ausgesprochen hat, „die ärztliche Hilfe zum Sterben salonfähig zu machen“.

Er hat sich damit sicherlich, ohne ihn namentlich zu nennen, auf Äußerungen des Mannheimer Medizinrechtlers, Jochen Taupitz, bezogen, der dafür plädiert, dass Ärztinnen und Ärzte künftig als Suizidhelfer tätig sein dürfen. .... (mehr)
http://www.aerzteblatt.de/blogs/36641/A ... einbar.htm

Mit Verlaub - So geht das nicht!

Verfasst: 20.05.2009, 07:40
von Lutz Barth
Die Position der BÄK, das möchte ich hier nochmals eindrücklich betonen, ist nur eine – wenn auch offensichtlich nicht von allen Ärztinnen und Ärzten getragene – Meinung im Wertediskurs, die durchaus gehört wird, aber letztlich nicht dazu führt, dass gleichsam das Recht weithin das übernimmt, was uns mit Hinweis auf die Arztethik durch die BÄK als moralisch zu verinnerlichen aufgegeben wird!

Der „Wille“ der BÄK ist nicht unser, geschweige denn der Wille derjenigen Ärzte, die sich in bestimmten Situationen vorstellen können, bei einem Suizid ärztlich zu assistieren! Es stimmt mehr als nachdenklich, wenn der Präsident mehr oder minder offen in seiner Rede darauf hinweist, dass es für die ärztliche Position nicht von Belang sei, ob die Möglichkeit eines assistierten Suizids nach geltendem Recht straffrei bleibt.

Mit solchen Aussagen wird endgültig offenbar, dass sich die BÄK ohne erkennbare Gewissensnot schlicht über das Verfassungsrecht hinwegsetzt und nicht bereit ist, die Autonomie und das Selbstbestimmungsrecht als auch das Recht zur freien Gewissensentscheidung ihrer verfassten Mitglieder anzuerkennen. Die ethische Grund- und Werthaltung der Ärzteschaft ist nicht gesellschaftliches Allgemeingut und mit Verlaub – sie darf es auch nicht werden! Selbstverständlich kann in der ärztlichen Assistenz zum Suizid eine ärztliche Aufgabe gesehen werden und dieser Akt höchster Humanität schließt eben nicht den weiteren Ausbau der Palliativmedizin aus.

Die ethische Grundhaltung des Präsidenten der BÄK in dieser Frage widerspricht „zutiefst Geist und Inhalt unserer Verfassung“, in dem er glaubt, über die verfasste Ärzteschaft hinaus auch gleich noch ein ganzes Staatsvolk auf den „Geist“ eines Hippokrates verpflichten zu können. Dieser moralische und ethische Kreuzzug der BÄK „zerstört vielmehr das Arztbild“: die erkennbar ohne Not selbst auferlegte „Mission“ trägt nicht zur Überwindung eines fragwürdigen Paternalismus, geschweige eines solchen ethischer Natur bei!

Hier ist eine rechtliche Orientierung mehr denn je geboten und da wäre es schon hilfreich, wenn der Präsident der BÄK sich nicht in der Gänze einer interprofessionell gebotenen Fachdiskussion verschließt, in der es nicht gilt, gebetsmühlenartig die ohnehin bekannten ethischen Argumente auszutauschen, denn allzu viel von einer partikularen Standesethik verträgt gerade das Verfassungsrecht nicht!

Lutz Barth

Ärztliche Hilfe beim Suizid legalisieren

Verfasst: 25.05.2009, 16:37
von Presse
„Ärztliche Hilfe beim Suizid legalisieren“
DISKUSSION Medizinethikerin und Landesbischof streiten über das Thema „Würdevolles Sterben“


VON „INHUMANER APPARATEMEDIZIN“ BIS ZUR „VERUNKLARUNG VON HEILEN UND LINDERN“: DAS THEMA STERBEHILFE POLARISIERT IN HOHEM MAßE.L

VON PHILLIP KÖSTER

BREMEN - Ein bald 90-Jähriger stürzt. Der Mann wird ins künstliche Koma versetzt und die Ärzte im Krankenhaus diagnostizieren eine Querschnittlähmung. Er wird nie wieder laufen können, aber die Organe funktionieren noch. Die Tochter des Mannes verurteilt die „inhumane Apparatemedizin“ und verlangt, alles zu unterlassen, was das Leiden ihres Vaters verlängert.
... (mehr)
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