Ärzte gegen weitgehendes Gesetz zur Patientenverfügung

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Presse
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Ärzte gegen weitgehendes Gesetz zur Patientenverfügung

Beitrag von Presse » 16.05.2007, 11:53

Ärzte gegen weitgehendes Gesetz zur Patientenverfügung

16.05.2007 (Bundesärztekammer) – Der 110. Deutsche Ärztetag in Münster hat sich gegen eine umfangreiche rechtliche Regelung von Patientenverfügungen ausgesprochen. Die Situationen am Lebensende seien hochkomplex und individuell. 'Deshalb stellt sich die Frage, ob durch eine weitergehende gesetzliche Regelung nicht neue Verunsicherungen im medizinischen Alltag hervorgerufen werden', heißt es in einem Beschluss des Ärztetages.

Es müsse lediglich klargestellt werden, in welchen Fällen das Vormundschaftsgericht einzuschalten sei. "Neben den geregelten Voraussetzungen für die Anrufung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen sollte eine Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht nur notwendig sein, wenn zwischen Arzt und Bevollmächtigtem oder Betreuer unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob die Nichtbehandlung oder der Behandlungsverzicht dem Patientenwillen entspricht. Das Vormundschaftsgericht sollte nur in Konfliktfällen entscheiden", erklärten die Delegierten.
Der in einer Patientenverfügung geäußerte Wille sei schon heute grundsätzlich verbindlich und Grundlage ärztlichen Handelns. Unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung sei der Patientenwille zu beachten. Eine Begrenzung der Reichweite einer Patientenverfügung stehe im Widerspruch zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten. "Jeder Patient hat das Recht, sich für oder gegen eine medizinische Behandlung zu entscheiden und gegebenenfalls den Umfang zu bestimmen. Dieser Grundsatz gilt auch für den antizipierten Willen. Daraus folgt, dass der sicher festgestellte Wille des Patienten unabhängig von der Art oder dem Stadium einer Erkrankung zu beachten ist", so der Deutsche Ärztetag.

Darüber hinaus stellten die Delegierten klar, dass es keine Pflicht gebe, eine Patientenverfügung niederzulegen. "Ein Bürger sollte frei entscheiden dürfen, ob er eine Vorausverfügung trifft oder nicht." Der Vorsorgevollmacht bzw. einer Kombination aus Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung komme gegenüber einer Patientenverfügung ohne Vorsorgevollmacht eine besondere Bedeutung zu.

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Quelle: Pressemitteilung vom 16.5.2007
http://www.arzt.de/Aktuelles/20070516/200705161.html

Siehe auch die Informationen zum Thema unter
viewtopic.php?t=5645

valenta
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Re: Ärzte gegen weitgehendes Gesetz zur Patientenverfügung

Beitrag von valenta » 21.05.2007, 21:29

Warum wohl sind die Ärztevertreter gegen eine einfache rechtliche Verbindlichkeitsregelung der Patientenverfügung,
- die gar nicht jede hochkomplexe individuelle Situation zu lösen vorgibt
- die genau das gesetzlich normieren will, was in den Richtlinien und aktuellen Handreichungen der Bundesärztekammer (2007) zum Umgang mit Patientenverfügungen steht?

Diesem Geheimnis widmet sich sachlich und von gegenseitigem Respekt geprägt ein Diskussionsforum auf der Seite der AKTION MENSCH:

http://diegesellschafter.de/diskussion/ ... startfirst

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Beitrag von enno » 28.05.2007, 00:37

eine patienteverfügung,sollte bindent sein,auch für ärzte.
egal wie sie es sehen.
wenn ein mensch(patient)keine lebenserhaltenden maßnahmen nicht will,sollen sie beachtet werden.warum will man nicht akzeptieren,das ein mensch nicht,von pflege und medizin,abhängig sein will(kein lversuchobjekt).
warum ruft man nach gesetzen(vormundschaftsgericht),will man weiter experimentieren(arbeitsplätze sichern noch mehr heimplätze für schwerstbehinderte,die so nicht leben wollen)?
mfg enno

Rauel Kombüchen
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Patientenverfügungen sind verbindlich

Beitrag von Rauel Kombüchen » 29.05.2007, 11:37

Patientenverfügungen sind verbindlich -
dies ist eigentlich klargestellt, einmal durch den Bundesgerichtshofs, dann durch die Bundesärztekammer.
Was der Gesetzgeber allenfalls regeln sollte, wären einige formelle Voraussetzungen. Materiell-rechtlich muss der Gesetzgeber ohnehin aufpassen, dass er sich nicht in Widerspruch zum Selbstbestimmungsrecht (Art. 1 und 2 GG) setzt. Die Bosbach-Gruppe liegt mit ihren Vorschlägen ein wenig "daneben", sie muss gestoppt werden. Denn sonst gäbe es wieder gerichtliche Auseinandersetzungen, diesmal vor dem Bundesverfassungsgericht.

Das meint
Rauel K.

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