
Außerordentliche Kündigung - unzulässige Meinungsäußerung - Diffamierung des Arbeitgebers
Urteil des LAG Thüringen vom 19.04.2023 - 4 Sa 269/22 -
Orientierungssatz
1. Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs 1 BGB wegen öffentlicher diffamierender und bloßstellender Äußerungen über den eigenen Arbeitgeber, welche von einer aggressiven und feindlichen Stellung diesem gegenüber geprägt sind und nicht mehr vom Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 5 Abs 1 S 1 GG gedeckt sind.(Rn.25) (Rn.36)
2. Wer Missstände bei seinem Arbeitgeber öffentlich machen will, ist zunächst verpflichtet, die Tatsachen, die er öffentlich machen will, selbst zunächst einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, bevor er damit an die Öffentlichkeit geht.(Rn.32)
Quelle und weitere Informationen (mit Urteil) >>> https://landesrecht.thueringen.de/bsth/ ... E230048482
Siehe auch > https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/ ... 2023-08-01