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Leitsätze:
a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn offenkundig unrichtig überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht zum Vorliegen einer die Streupflicht auslösenden allgemeinen Glätte gestellt werden.
b) Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist dann nicht neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird.
c) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch die Pflichtverletzung die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich in folge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist.

Bundesgerichtshof erleichtert Schadensersatz bei Glättesturz
(Quelle Haufe) Die Anforderungen an die Darlegungs- und Substantiierungspflichten für die Ursachen eines Glatteissturzes dürfen nach einem aktuellen Urteil des BGH nicht überspannt werden.
Im Hinblick auf die sich allmählich andeutende Umstellung der Witterung auf herbstliche Verhältnisse ist ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des BGH zu den Anforderungen an die Darlegungen des Geschädigten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Sturz auf Glätte angesichts fallenden Laubs auch schon jetzt von Interesse. Der BGH erleichtert tendenziell die Geltendmachung von Schadenersatz nach glättebedingten Stürzen. Der Senat betont in seiner Entscheidung, dass die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten in solchen Fällen nicht überspannt werden dürfen.
Klägerin stürzte auf spiegelglattem Bürgersteig
Gegenstand des vom BGH entschiedenen Rechtsstreits war der von einer 85 Jahre alten Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz nach einem Glättesturz. Die zum Zeitpunkt des Unfalls 80 Jahre alte Klägerin hatte behauptet, an einem Tag im Februar bei 0° Außentemperatur auf dem Gehweg vor dem Haus des Beklagten auf einer Eisschicht gestürzt zu sein. Unmittelbar nach Betreten der Eisschicht habe sie die Glätte erst bemerkt. Deshalb hätten sie und ihr Begleiter auf die andere Straßenseite wechseln wollen, weil der dortige Gehweg erkennbar gestreut gewesen sei. Bei dem Versuch, die Glatteisstelle zu verlassen, seien sie und ihr Begleiter weggerutscht und gestürzt. Im Gegensatz zu ihrem Begleiter habe sie sich dabei erhebliche Verletzungen zugezogen.
Schadensersatzklage von Instanzgerichten abgewiesen
Die Instanzgerichte wiesen die Klage ab. Die Klägerin habe nicht substantiiert genug zu den Wetterverhältnissen am Unglückstag vorgetragen. Ihr Sachvortrag lasse nicht erkennen, ob sich aufgrund der Witterung an dem Unglückstag allgemein oder nur an der Unglücksstelle Glätte gebildet habe. Nur im Fall einer allgemeinen Glättebildung bestehe eine allgemeine Gefahrenlage und damit eine Verkehrssicherungspflicht von Hauseigentümern in Form einer Streupflicht auf Straßen und Wegen. Eine Streupflicht bestehe nicht, wenn sich Glätte nur an einzelnen, besonderen Stellen gebildet habe. Außerdem treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfallgeschehen, weil sie trotz sichtbarer Glätte nicht schon vorher die Straßenseite gewechselt und sich damit bewusst und unnötig einer Gefahr ausgesetzt habe.
Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt
In seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kam der BGH zu einer anderen Einschätzung. Die Begründung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe schon eine Verletzung der Pflicht des Beklagten zur Bekämpfung der Eisglätte nicht hinreichend dargetan, verletzt nach Auffassung des BGH den Anspruch der Klägerin auf die Gewährung rechtlichen Gehörs. Nicht zu beanstanden sei allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, eine winterliche Räum- und Streupflicht auf Straßen und Wegen setze eine allgemeine Gefahrenlage voraus, d.h. das Vorhandensein allgemeiner Glätte und nicht nur einzelner Glättestellen (BGH, Urteil v. 14.2.2017, VI ZR 254/16). Es gehöre zur Darlegungs- und Beweispflicht des Verletzten, Umstände darzulegen, aufgrund derer sich zum Zeitpunkt des Unfalls eine Streupflicht des Verkehrssicherungspflichtigen ergibt (BGH, Urteil v. 12.6.2012, VI ZR 138/11).
Substantiierungsanforderungen dürfen nicht überspannt werden
Der BGH betonte, dass Gerichte die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags in diesen Fällen nicht überspannen dürfen. Eine zu strenge, nicht angemessene Handhabung der Substantiierungsanforderungen verletze das durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützte Recht auf rechtliches Gehör (BGH, Beschluss v. 11.2.2025, VI ZR 185/24). Der Sachvortrag einer Partei zur Begründung eines Anspruchs sei dann schlüssig und erheblich, wenn die vorgebrachten Tatsachen geeignet seien, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen.
Allgemeine Glättebildung substantiiert vorgetragen
Der Sachvortrag der Klägerin, dass am Unfalltag bei einer Temperatur um 0° Glättebildung vorgelegen habe und der damit verbundene Antrag, zum Beweis die Einholung eines meteorologischen Sachverständigen zu veranlassen, ist nach der Entscheidung des BGH ausreichend, um die Voraussetzungen einer allgemeinen Glättebildung zu belegen. Weiterer Sachvortrag sei zur Substantiierung der allgemeinen Glättebildung und der daraus folgenden Räum- und Streupflicht des Verkehrssicherungspflichtigen nicht erforderlich.
Ergänzender Sachvortrag ist in der Berufung nicht präkludiert
In einem Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung am LG hatte die Klägerin ergänzend darauf hingewiesen, dass die Temperaturen am Unglückstag hessenweit unter dem Gefrierpunkt gelegen hätten. Dies habe teilweise zum Stillstand des öffentlichen Straßenverkehrs und zum Ausfall des Präsenzunterrichts an Schulen geführt. Die Nichtberücksichtigung dieses Sachvortrags in der Berufungsinstanz stellt nach Auffassung des Senats eine offenkundig fehlerhafte Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO dar und verletzt die Klägerin ebenfalls in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein erst in 2. Instanz konkretisiertes Vorbringen sei nämlich dann nicht neu und damit nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht präkludiert, wenn hierdurch lediglich ein schlüssiges Vorbringen 1. Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht und erläutert wird (BGH, Urteil v. 18.10.2005, VI ZR 270/04).
Mitverschulden der Klägerin durch Vorinstanzen unrichtig bewertet
Schließlich bewertete der BGH auch die Beurteilung des Mitverschuldens durch die Vorinstanzen als rechtlich nicht haltbar. Stehe aufgrund allgemeiner Glätte eine Verletzung der Räum- und Streupflicht durch den Verkehrssicherungspflichtigen fest, so sei davon auszugehen, dass dieser durch die Pflichtverletzung die maßgeblichen Umstände für ein anschließendes Unfallgeschehen gesetzt hat. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten könne nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet sei (BGH, Urteil v. 20.6.2013, III ZR 326/12).
Verkehrssicherungspflichtiger trägt Beweislast für Mitverschulden
Im konkreten Fall konnte nach Auffassung des Senats von einer schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit der Klägerin im Hinblick auf die Glättebildung auf dem Bürgersteig nicht ausgegangen werden. Nach ihrer Darlegung habe sie die Glätte erst in dem Moment bemerkt, als sie die Eisfläche betreten habe. Die Vorinstanzen hätten verkannt, dass in dieser Situation der Verkehrssicherungspflichtige hätte darlegen und beweisen müssen, dass die Eisfläche bereits vor Betreten für die Klägerin erkennbar gewesen sei und die Klägerin bereits vorher die Straßenseite hätte wechseln müssen.
Berufungsgericht muss erneut entscheiden
Im Ergebnis war nach Auffassung des BGH der Sachverhalt insgesamt nicht hinreichend aufgeklärt, sodass die Vorinstanz erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des BGH den Sachverhalt weiter aufklären und den Rechtsstreit entscheiden muss.
Quelle: > https://www.haufe.de/recht/weitere-rech ... 60164.html