Pflegegrade - Pflegebedürftigkeit

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung
WernerSchell
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Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI ....

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Die Begutachtungsrichtlinien des Medizinischen Dienst Bund wurden aufgrund des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) aktualisiert und hier hochgeladen: https://md-bund.de/themen/pflegebeduerf ... inien.html


Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vom 29. September 2023 > https://md-bund.de/fileadmin/dokumente/ ... 9_2023.pdf

Filme zur Pflegebegutachtung:
> https://md-bund.de/themen/pflegebeduerf ... htung.html
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Pflegegrad abgelehnt? So wehren Sie sich mit Widerspruch und Klage

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Pflegegrad abgelehnt? So wehren Sie sich mit Widerspruch und Klage

Werden Leistungen der Pflegeversicherung beantragt, kommt ein Gutachter zu einem Hausbesuch und ermittelt den Pflegegrad. Wer die Einstufung oder andere Entscheidungen der Pflegekasse für falsch hält, kann Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Wir erklären, worauf dabei zu achten ist.

Das Wichtigste in Kürze:
- Das Ergebnis über einen Antrag auf Pflegeleistungen wird Ihnen von der Pflegekasse in einem Bescheid mitgeteilt.
- Sollten Sie die Entscheidung der Pflegekasse für falsch halten, legen Sie Widerspruch ein.
- Falls der Widerspruch nicht das gewünschte Ergebnis bringt, können Sie vor dem Sozialgericht klagen. Dort gibt es meistens keine Gerichtsgebühren.
- Für Widerspruch und Klage bieten wir kostenlose Musterbriefe, die Sie unten finden.


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Pflegegrad abgelehnt? So legt man Widerspruch ein
Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Rechte Betroffene gegenüber der Pflegekasse haben.

Wenn Menschen zu Hause nicht mehr alleine zurechtkommen, entscheidet die Pflegekasse auf Grundlage der Begutachtung des Medizinischen Dienstes darüber, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, in welchen Pflegegrad die Betroffenen eingestuft werden und wie viel Leistungen sie erhalten. Rund 2,5 Millionen solcher Gutachten hat der Medizinische Dienst im Jahr 2022 erstellt. Insgesamt gab es 185.494 Widerspruchsgutachten. Nach Angaben des Medizinischen Dienstes wurden davon 54.839 Gutachten korrigiert, also knapp 30 Prozent. Die Fernsehsendung Report Mainz (ARD) hatte am Dienstag die hohe Zahl der Korrekturen thematisiert und kritisiert, dass Pflegegutachten offenbar nicht immer korrekt durchgeführt würden. Es kann sich also lohnen, die Entscheidungen der Pflegekasse zu prüfen und sich gegen eine Ablehnung oder eine zu geringe Pflegeeinstufung zu wehren. Pflegerechtsexpertin Verena Querling von der Verbraucherzentrale NRW erklärt, was zu beachten ist, damit Widerspruch oder Klage erfolgreich sind. • Rechtzeitig Widerspruch einlegen
Die Frist, in der der Widerspruch eingelegt werden muss, beträgt regulär einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des Bescheides an den oder die Versicherte:n. Ist nicht sicher, wann der Bescheid zugestellt wurde, kann man sich notfalls am Datum des Bescheides orientieren. Entscheidend ist, dass der Widerspruch innerhalb der Frist bei der Pflegekasse ankommt. Es reicht nicht aus, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist abgesendet wird. Es ist daher ratsam, den Widerspruch nicht kurz vor Ablauf der Frist abzusenden. Über die Begründung des Widerspruchs muss man sich allerdings noch keine Gedanken machen. Diese kann auch nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist in Ruhe vorgenommen werden. Zunächst reicht es aus, wenn der Pflegekasse mitgeteilt wird, dass man gegen den Bescheid Widerspruch einlegt.

• Nachweis aufbewahren, dass die Frist eingehalten wurde
In einem Streitfall kann ein Nachweis darüber erforderlich sein, dass der Widerspruch rechtzeitig bei der Pflegekasse eingegangen ist. Dazu kann man entweder den Widerspruch persönlich bei der Pflegekasse abgeben und sich den Eingang bestätigen lassen oder per Einschreiben senden. Auch per Fax kann man den Widerspruch senden. Viele Pflegekassen stellen inzwischen auch online die Möglichkeit zur Verfügung, einen Widerspruch einzulegen. Hierfür muss die entsprechende App herunter geladen werden. Eine einfache E-Mail wahrt dagegen die Frist nicht.

• Gutachten prüfen und Widerspruch begründen
Versicherte sollten den Bescheid der Pflegekasse und das Gutachten des medizinischen Dienstes eingehend prüfen und Gründe auflisten, warum man anderer Meinung ist. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes wird ebenso wie der Bescheid der Pflegekasse automatisch zugestellt. Betroffene können sich bei der Prüfung Zeit lassen und Hilfe zum Beispiel bei der Pflegeberatung in Anspruch nehmen. Aufgrund des Widerspruchs und der entsprechenden Begründung wird die Pflegekasse ihre Entscheidung noch einmal prüfen. Häufig erfolgt dieses Gutachten „nach Aktenlage“, sodass nur auf vorliegende Unterlagen zurückgegriffen wird. Es kann aber auch ein erneuter Besuch beim Pflegebedürftigen stattfinden. Aufgrund dieser Begutachtung ergeht ein zweiter Bescheid, der ebenfalls geprüft werden sollte.

• Nach dem Widerspruch kommt die Klage
Sollte der neue Bescheid nicht das gewünschte Ergebnis bringen, können Betroffene Klage beim Sozialgericht einreichen. Ein Klageverfahren beim Sozialgericht verursacht keine Kosten. Anwaltliche Unterstützung ist zwar nicht unbedingt erforderlich. kann aber sinnvoll sein, um entsprechende Hilfestellung beim Rechtsstreit zu haben. Dies ist dann jedoch nicht kostenfrei, sondern für den Anwalt fallen entsprechende Gebühren an. Wer die Klage selbst einreichen möchte, kann sie bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts aufnehmen lassen. Alternativ bietet es sich an, diese entweder persönlich einzuwerfen oder per Einschreiben mit Rückschein oder Fax zu versenden. Für die Klage gilt ebenfalls, dass sie nicht per E-Mail eingereicht werden kann.

Weiterführende Infos und Links:
• Mehr zu Widerspruch und Klage gibt es hier:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/11547
• Hilfe beim Auffinden der richtigen Pflegeberatung bietet der Pflegewegweiser: https://www.pflegewegweiser-nrw.de/
Für weitere Informationen
Pressestelle Verbraucherzentrale NRW
Tel. (0211) 91380-1101 -
presse@verbraucherzentrale.nrw
--

Quelle; Pressemitteilung vom 23.11.2023
Verbraucherzentrale NRW
Pressestelle
Mintropstraße 27
40215 Düsseldorf
Tel.: 0211/91380-1101


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Widerspruch gegen die Pflegegrad-Einstufung oft erfolgreich

Beitrag von WernerSchell »

Ärzte Zeitung vom 17.12.2023:

Medizinische Dienste
Widerspruch gegen die Pflegegrad-Einstufung oft erfolgreich

Nur bei knapp jedem zweiten MD-Gutachten hat der Pflegegrad nach einem Widerspruch noch Bestand, zeigen neue Daten. Und bei jedem vierten Widerspruch war offenbar das initiale Gutachten schon fraglich.
Berlin. Ein Widerspruch gegen die Einstufung des Pflegegrades hat in vielen Fällen Erfolg. Seit 2020 waren fast 30 Prozent der eingelegten Widersprüche gegen die Einstufung des Pflegegrads in Erstgutachten des Medizinischen Dienstes (MD) erfolgreich, wie aus der Antwort der Bundesregierung auf schriftliche Anfragen des Linken-Abgeordneten Ates Gürpinar hervorgeht. Die Antwort datiert vom 8. Dezember und wurde am Donnerstag vom Bundestag veröffentlicht. … > https://dserver.bundestag.de/btd/20/096/2009662.pdf
… (weiter lesen unter) … > https://www.aerztezeitung.de/Politik/Wi ... r%20vom%20[rundate
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Pflegewächter

Beitrag von WernerSchell »

Pflegewächter

Bei der Beantragung eines Pflegegrades (> https://bundesland24.de/pflegegrad-beantragen/ ) kann es zu unterschiedlichen Einschätzungen zwischen Antragsteller/in und Gutachterdienst bzw. Pflegekasse kommen, die unter Umständen zu Widerspruch und Klage Anlass geben können. Es kann dann in vielfältiger Weise fachkundige Hilfe und Unterstützung geboten sein. Insoweit kann unter > https://pflegewaechter.de/ nachgefragt werden.
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Anspruch auf Pflegeleistungen? Neuer Pflegegradrechner erleichtert die Selbsteinschätzung

Beitrag von WernerSchell »

Verbraucherzentrale NRW


Anspruch auf Pflegeleistungen? Neuer Pflegegradrechner erleichtert die Selbsteinschätzung

Kostenlose Online-Anwendung hilft bei der Vorbereitung der Pflegebegutachtung
• Ob jemand Leistungen der Pflegeversicherung erhält, ermittelt die Pflegekasse im Rahmen einer Pflegebegutachtung.
• Zur Vorbereitung bieten die Verbraucherzentralen einen neuen Pflegegradrechner an: www.verbraucherzentrale.nrw/pflegegradrechner.


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Wer Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung wie zum Beispiel Pflegegeld, erhalten möchte, muss pflegebedürftig im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung sein. Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt immer im Wege einer Begutachtung des Medizinischen Dienstes, bei privat pflegeversicherten Personen durch Medicproof. Wer bereits vor Antragstellung einschätzen will, ob ein Pflegegrad vorliegt und ob es sich lohnt, einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung zu stellen, dem hilft der neue Pflegegradrechner der Verbraucherzentralen – kostenlos, werbefrei und mit vielen praktischen Erläuterungen.

Irgendwann ist es soweit: das Einkaufen fällt schwer, das Fensterputzen, das Treppensteigen. Nicht immer wird ein Pflegeantrag sofort bewilligt, etwa wenn alle anderen Bereiche des Lebens selbstständig bewältigt werden können und kein weiterer Hilfebedarf festgestellt wird. Verschlechtert sich aber die Lage, etwa durch einen Schlaganfall, und braucht man Unterstützung bei der Körperpflege und regelmäßige Begleitung zur Physio- oder Ergotherapie, steigen die Chancen. Mit Hilfe des Pflegegradrechners können Betroffene vorab einschätzen, ob und welcher Pflegegrad vorliegt. Sie können bei der Nutzung des Rechners erkennen, dass Fragen zur Selbstständigkeit und zu Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen, den sogenannten Modulen, gestellt werden. Sie können sich so auf die Begutachtung vorbereiten.

„Der Pflegegradrechner der Verbraucherzentralen ist kostenlos und werbefrei“, sagt Felizitas Bellendorf, Pflegeexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Die Erläuterungen machen die Anwendung verständlich. Zudem lässt sich die Bearbeitung jederzeit unterbrechen und später fortführen.“
Der Pflegegradrechner ersetzt jedoch keine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Die Erstbegutachtung erfolgt immer persönlich durch Fachleute des Medizinischen Dienstes. Nur Folgebegutachtungen sind auch telefonisch möglich.

Zusätzlich zum Pflegegradrechner sind auf der Webseite viele Informationen rund um das Thema „Der Weg zum Pflegegrad“ zusammengestellt. Sie geben einen Überblick von der Antragstellung über die Pflegebegutachtung bis zur Entscheidung der Pflegekasse und den Möglichkeiten, auf eine Ablehnung zu reagieren.

Der Pflegegradrechner wurde entwickelt von den Verbraucherzentralen Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen im Rahmen des Projektes „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“. Das Projekt wird gefördert vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.

Weiterführende Infos und Links:
• Mehr unter www.verbraucherzentrale.nrw/pflegegradrechner
• Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Pflegegrad: https://www.verbraucherzentrale.nrw/der ... pflegegrad

Für weitere Informationen
Pressestelle Verbraucherzentrale NRW
Tel. (0211) 91380-1101
presse@verbraucherzentrale.nrw
--

Quelle: Pressemitteilung vom 22.04.2024
Verbraucherzentrale NRW
Pressestelle
Mintropstraße 27
40215 Düsseldorf
Tel.: 0211/91380-1101

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20240422_PI WVS Pflegegradr... >>> https://cache.pressmailing.net/content/ ... 0240422_PI WVS Pflegegradrechner.pdf
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Pflegegrad beantragen: So geht es

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„Pflegegrad beantragen: So geht esl“. - Wer im Alter auf Pflege oder Hilfe im Alltag angewiesen ist, kann Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen. Was sind die Voraussetzungen? Welche Leistungen gibt es? Tipps zur Antragstellung hat die NDR-Visite am 21.05.2024 präsentiert – weiter abrufbar mit Video (07:44 Min.) unter … > https://www.ndr.de/ratgeber/verbraucher ... ad100.html - Video „Pflegegeld beantragen: So geht es“ (04:16 Min.) abrufbar unter > https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/ ... 23806.html
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Pflegebegutachtungen jetzt auch per Videotelefonie möglich

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Pressemitteilung - 25.09.20242023

Pflegebegutachtungen jetzt auch per Videotelefonie möglich

Bei Begutachtungen zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit kann künftig neben persönlichen Besuchen und strukturierten Telefoninterviews auch die Videotelefonie eingesetzt werden. Die Grundlagen hierfür wurden im Frühjahr mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) geschaffen. In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Videobegutachtungen möglich sind, regeln die überarbeiteten Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund, die am 26. September 2024 in Kraft treten.

Eine Begutachtung per Videotelefonie kann grundsätzlich in allen Fällen in Betracht kommen, in denen eine Begutachtung durch ein strukturiertes Telefoninterview möglich ist. Dies gilt in erster Linie für die Begutachtung von Höherstufungsanträgen und für Wiederholungsbegutachtungen.

Videotelefonie unterstützt qualitativ hochwertige und ressourcenschonende Begutachtung

„Videobasierte Telefoninterviews sind ein weiterer wichtiger Schritt, um auch bei steigenden Begutachtungszahlen eine zeitnahe Begutachtung der Versicherten und damit einen zeitnahen Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung sicherstellen zu können“, sagt Carola Engler, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des Medizinischen Dienstes Bund.

Aufgrund des demografischen Wandels und der Leistungsverbesserungen durch die Pflegereform 2017 ist die Zahl der Pflegebegutachtungen von 1,8 Millionen Begutachtungen im Jahr 2017 auf 2,88 Millionen im Jahr 2023 gestiegen. Das Hineinwachsen der Babyboomer-Generation ins Rentenalter und damit in ein höheres Risiko für Pflegebedürftigkeit wird zu weiter steigenden Begutachtungszahlen führen.

„Mit der Videotelefonie können die Medizinischen Dienste ihre Gutachterinnen und Gutachter zielgerichteter einsetzen und alle notwendigen Informationen im sichtbaren Kontakt mit den Beteiligten erheben. Damit unterstützt die Videotelefonie eine qualitativ hochwertige und zugleich ressourcenschonende Begutachtung. Vorteile hat dieses ortsungebundene Format auch für An- und Zugehörige, die beim Begutachtungstermin nicht vor Ort sein können“, betont Engler.

Derzeit werden die Voraussetzungen für eine regelhafte Implementierung der Videobegutachtung in die Begutachtungsprozesse des Medizinischen Dienstes in einem großen Projekt untersucht. Das Projekt wird vom GKV-Spitzenverband im Modellprogramm zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung finanziell gefördert. Hierzu wird in Kooperation mit elf Medizinischen Diensten unter wissenschaftlicher Begleitung der Universität Bremen geprüft, inwieweit die Ergebnisse einer videobasierten Begutachtung mit den Ergebnissen einer persönlichen Begutachtung vor Ort übereinstimmen. Zudem werden die Praktikabilität sowie die Akzeptanz der videobasierten Begutachtung aus der Perspektive aller an der Begutachtung beteiligten Personen untersucht. Das Projekt, das im April 2024 gestartet ist, läuft bis Ende März 2026.

Gutachterinnen und Gutachter sollten mehr Entscheidungsspielräume erhalten

Über die bisher geschaffenen Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der Begutachtungsformate hinaus sieht Engler weiteres Potenzial, um Pflegebegutachtungen zukunftsfest zu gestalten: „Der Gesetzgeber sollte die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Gutachterinnen und Gutachter auf Grundlage der individuellen Situation der antragstellenden Person selbst entscheiden können, welche Informationen für eine Begutachtung eingeholt werden müssen und ob die Begutachtung als Hausbesuch, als Telefoninterview oder per Videotelefonie durchgeführt wird. Auf diese Weise können die Gutachterinnen und Gutachter die Gegebenheiten im individuellen Fall besser berücksichtigen und unnötige Belastungen für Versicherte reduzieren. Damit würden auch die Kompetenzen der Gutachterinnen und Gutachter gestärkt werden“.

Hintergrund
Die überarbeiteten Begutachtungs-Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches treten am 26. September 2024 in Kraft. Sie wurden vom Medizinischen Dienst Bund am 21. August 2024 erlassen und vom Bundesministerium für Gesundheit am 18. September 2024 genehmigt.

Pflegebegutachtungen waren bis ins vergangene Jahr hinein grundsätzlich nur im Hausbesuch möglich. Angesichts der Herausforderungen durch den demografischen Wandel und den Fachkräftemangel und aufgrund ihrer Erfahrungen aus den telefonischen Begutachtungen während der Corona-Pandemie hatten sich die Medizinischen Dienste für eine regelhafte Flexibilisierung der Begutachtungsformate im Sinne der Weiterentwicklung der Pflegebegutachtung eingesetzt.

Mit Inkrafttreten des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) zum 1. Juli 2023 wurden die gesetzlichen Regelungen zum Verfahren der Pflegebegutachtung mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 neu geordnet und ergänzt. Mit dem § 142a SGB XI wurden die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, die Pflegebegutachtung bei bestimmten Personengruppen und in bestimmten Fallkonstellationen regelhaft auch in Form eines strukturierten Telefoninterviews durchführen zu können. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) am 26. März 2024 wurde der § 142a SGB XI noch einmal angepasst und um die Möglichkeit der Videotelefonie erweitert.

Pressekontakt:
Elke Grünhagen, Pressestelle Medizinischer Dienst Bund Tel. 0201 8327-116
E-Mail: elke.gruenhagen@md-bund.de
www.md-bund.de
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Pflegebedürftige - Pflegegradregelungen zu großzügig?

Beitrag von WernerSchell »

Der Pflegeversicherung drohen laut einer Studie auch deshalb Kostensteigerungen, weil zu betreuende Menschen länger pflegebedürftig sind. In den kommenden Jahren dürfte sich die durchschnittliche Pflegedauer nahezu verdoppeln, ergab eine Analyse der Barmer Krankenkasse, die heute vorgestellt werden soll. Demnach lag sie bei kürzlich verstorbenen Pflegebedürftigen im Schnitt bei 3,9 Jahren. Bei aktuell pflegebedürftigen Menschen werde sie sich auf durchschnittlich 7,5 Jahre verlängern. Hintergrund sei die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 2017, wodurch mehr Menschen Anspruch auf Pflegeleistungen erhielten.

Quelle: Newsletter PKV vom 18.11.2024
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Pflegebegutachtung kommt bei den Versicherten gut an

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Pflegebegutachtung kommt bei den Versicherten gut an

Die bundesweite Versichertenbefragung des Medizinischen Dienstes bestätigt hohe Zufriedenheitswerte: 86,5 Prozent der pflegebedürftigen Menschen gaben bei der anonymisierten Befragung an, mit der Pflegebegutachtung im Hausbesuch zufrieden zu sein; 83,6 Prozent sind es mit der Begutachtung durch ein strukturiertes Telefoninterview. Die Versichertenbefragung wird jährlich von einer externen wissenschaftlichen Stelle ausgewertet. Der Gesamtbericht zu der bundesweiten Befragung und die Berichte zu den regionalen Ergebnissen wurden heute veröffentlicht. Diese geben wichtige Hinweise zur zukunftsfesten Weiterentwicklung der Begutachtung: Digitalisierung nutzen und bedarfsgerechte Versorgungsplanung für die Versicherten sicherstellen.

„Wir freuen uns, dass so viele Versicherte unsere Gutachterinnen und Gutachter als freundlich, kompetent und empathisch wahrnehmen. Das spricht für die hohe Professionalität des Medizinischen Dienstes“, sagt Carola Engler, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des Medizinischen Dienstes Bund. Die Befragungsergebnisse zeigen aber auch, dass sich die Versicherten mehr Beratung und mehr Impulse für ihre individuelle Pflegesituation wünschen. „Hier sehen wir ein großes Potenzial der Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst. Unser Ziel ist es, die Begutachtung zukunftsgerecht weiterzuentwickeln und dabei die pflegefachlichen Kompetenzen unserer Gutachterinnen und Gutachter direkt einzubringen, um eine bedarfsgerechte Versorgungsplanung für die Versicherten sicherzustellen. Auch die Chancen der Digitalisierung können wir weit mehr nutzen, als bisher.“

Hohe Zufriedenheitswerte bei Hausbesuch und Telefoninterview
Für die Befragung wurden insgesamt etwa 31.000 anonymisierte Fragebögen (22.273 Hausbesuch, 8.803 Telefoninterview) aus dem Jahr 2024 ausgewertet. Demnach waren 86,5 Prozent der Befragten mit der Begutachtung im Hausbesuch zufrieden, 8,8 Prozent teilweise zufrieden und 4,7 Prozent unzufrieden. Mit der Begutachtung durch ein strukturiertes Telefoninterview zeigten sich 83,6 Prozent der Befragten zufrieden, 10,4 Prozent teilweise zufrieden und 6 Prozent unzufrieden.
Die Bewertungen beider Begutachtungsarten weisen trotz geringfügiger Unterschiede eine gute Begutachtungsqualität vor. Aufgrund der positiven Erfahrungen mit dem strukturierten Telefoninterview in der Pandemie wurde dieses als regelhafte Begutachtungsart für Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen gesetzlich ermöglicht.

Möglichkeiten der Digitalisierung zur Erhöhung der Erreichbarkeit nutzen
Über 95 Prozent der Befragten zeigten sich mit beiden Begutachtungsarten hinsichtlich Termintreue und der Vorstellung der Gutachterinnen und Gutachter zufrieden. Außerdem bewerteten die Befragten die Mitarbeitenden des Medizinischen Dienstes als vertrauenswürdig, kompetent, einfühlsam und respektvoll im Umgang: Die Zufriedenheit in diesen Kriterien lag jeweils bei rund 90 Prozent, wobei den Versicherten die Kompetenz der Gutachterinnen und Gutachter besonders wichtig war.
Knapp 80 Prozent der Befragten waren mit der Beratung innerhalb der Begutachtung zufrieden (78,9 Prozent Hausbesuch, 76,3 Prozent Telefoninterview). Die Versicherten wünschten sich mehr Beratung und Impulse zur Verbesserung ihrer individuellen Pflegesituation.
Optimierungsbedarf gibt es auch mit Blick auf die Erreichbarkeit des Medizinischen Dienstes. So gaben rund drei Viertel der Versicherten (77,1 Prozent Hausbesuch; 75,1 Prozent Telefoninterview) an, zufrieden mit der Erreichbarkeit zu sein; zwischen 16 und 18 Prozent waren damit nur teilweise zufrieden, unzufrieden mit der Erreichbarkeit waren rund 7 Prozent. Um die Erreichbarkeit zu verbessern, ist es bereits heute zum Teil möglich, Termine online zu buchen oder über digitale Kontaktformulare persönliche Anliegen mitzuteilen. Diese Möglichkeiten werden im Zuge der Digitalisierung weiter ausgebaut.

Große Bereitschaft der Versicherten, Rückmeldung zu geben
Von den im vergangenen Jahr etwa 79.000 versandten Fragebögen (56.392 Hausbesuch, 22.429 Telefoninterview) sind 31.000 beantwortet und ausgewertet worden. Zusätzlich haben über 11.000 Befragte die Möglichkeit genutzt, freie Kommentare für Lob und Kritik auf den Fragebögen abzugeben. Die gute Resonanz auf die Befragung zeigt deutlich das Interesse der Versicherten am Thema Pflegebegutachtung und die große Bereitschaft, eine Rückmeldung zu geben. Diese nutzt der Medizinische Dienst, um die Abläufe stetig zu verbessern.
Die bundesweiten Ergebnisse der repräsentativen Versichertenbefragung zur Pflegebegutachtung 2024 und die Einzelberichte aus den fünfzehn Medizinischen Diensten finden Sie auf der Internetseite www.md-bund.de. Die Einzelberichte finden Sie auch auf den Seiten der Medizinischen Dienste, die Sie über www.medizinischerdienst.de erreichen.

Hintergrund
Im Jahr 2024 begutachteten die Gutachterinnen und Gutachter rund 3,1 Millionen Versicherte zur Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Die Befragung der Versicherten zu ihren Erfahrungen mit der Begutachtung erfolgt regelmäßig: Seit 2014 erhalten zufällig ausgewählte Versicherte, die einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt haben, einen anonymisierten Fragebogen, mit dem sie die Gutachterinnen und Gutachter sowie den Ablauf der Pflegebegutachtung bewerten können. Die Auswertung der Fragebögen erfolgt durch eine externe wissenschaftliche Stelle, das BQS Institut für Qualität & Patientensicherheit GmbH.

Zur Pressemitteilung auf der Homepage des Medizinischen Dienstes Bund. > https://md-bund.de/presse/pressemitteil ... ut-an.html

Quelle: Pressemitteilung vom 15.04.2025
Pressekontakt:
Michaela Gehms, Pressesprecherin Medizinischer Dienst Bund
Tel.: 0201 8327-115
E-Mail: michaela.gehms@md-bund.de

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