Bis zum Jahr 2025 sollen 80 Prozent der gesetzlich Versicherten über eine elektronische Patientenakte (ePA) verfügen

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung
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WernerSchell
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Bis zum Jahr 2025 sollen 80 Prozent der gesetzlich Versicherten über eine elektronische Patientenakte (ePA) verfügen

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Bundesgesundheitsminister legt Digitalisierungsstrategie vor: „Moderne Medizin braucht digitale Hilfe“
Bis zum Jahr 2025 sollen 80 Prozent der gesetzlich Versicherten über eine elektronische Patientenakte (ePA) verfügen


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Bis Ende 2025 sollen 80 Prozent der ePA-Nutzer, die in medikamentöser Behandlung sind, über eine digitale Medikationsübersicht verfügen. Und bis Ende 2026 sollen mindestens 300 Forschungsvorhaben mit Gesundheitsdaten durch das neue Forschungsdatenzentrum Gesundheit realisiert werden. Das sind konkrete Ziele einer Digitalisierungsstrategie für Gesundheit und Pflege, die Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach vorgelegt hat.

"Deutschlands Gesundheitswesen hängt in der Digitalisierung um Jahrzehnte zurück. Das können wir nicht länger verantworten. Deshalb machen wir einen Neustart – erschließen die elektronische Patientenakte für alle, machen das elektronische Rezept alltagstauglich und erleichtern die Forschung auf Grundlage von Gesundheitsdaten. Moderne Medizin basiert auf Digitalisierung und Daten. Ihre Vorteile zu nutzen, macht Behandlung besser."
Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach


Die Digitalisierungsstrategie (> https://www.bundesgesundheitsministeriu ... tegie.html / https://www.bundesgesundheitsministeriu ... gie_bf.pdf ) hat das Bundesgesundheitsministerium über mehrere Monate gemeinsam mit Patientenvertretern und Akteuren des Gesundheitswesens entwickelt. Sie soll Orientierung dafür bieten, wie sich Versorgungsprozesse, Datennutzung und Technologien bis Ende des Jahrzehnts weiterentwickeln müssen, um Gesundheitsversorgung zu verbessern. Zwei konkrete Gesetzesvorhaben folgen dieser Idee: Das Digitalgesetz, das den Behandlungsalltag mit digitalen Lösungen verbessert. Und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz, mit dem Gesundheitsdaten für die Forschung erschlossen werden.

Die Gesetzesvorhaben im Einzelnen

Das Digitalgesetz
• Bis Ende 2024 soll die elektronische Patientenakte für alle gesetzlich Versicherte eingerichtet werden (Opt-Out).
• Das E-Rezept soll zum 1. Januar 2024 verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung und die Nutzung stark vereinfacht werden (E-Rezept kann dann sowohl mit Gesundheitskarte wie mit ePA-App eingelöst werden).
• Ungewollte Wechselwirkungen von Arzneimitteln sollen vermieden werden, indem – in enger Verknüpfung mit dem E-Rezept – die ePA für jeden Versicherten mit einer vollständigen, weitestgehend automatisiert erstellten, digitalen Medikationsübersicht befüllt wird.
• Die Gesellschaft für Telematik (gematik GmbH) wird zu einer Digitalagentur in 100% Trägerschaft des Bundes weiterentwickelt und in ihrer Handlungsfähigkeit gestärkt.
• Assistierte Telemedizin soll künftig in Apotheken oder Gesundheitskiosken angeboten werden können, insbesondere auch in unterversorgten Regionen.
• Behandlungs-Programme (DMP) sollen um stärker digitalisierte Programme ergänzt werden.
• Ein interdisziplinärer Ausschuss, der u.a. mit Vertretern von BfDI, BSI, Medizin und Ethik besetzt sein wird, soll künftig die Digitalagentur bei allen Entscheidungen mit Empfehlungen zu Fragen des Datenschutzes, der Datensicherheit, der Datennutzung und der Anwenderfreundlichkeit beraten. Dies ersetzt den bisherigen Prozess der Einvernehmensherstellung mit BSI und BfDI.
Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)
• Eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle wird aufgebaut, die den Zugang zu Forschungsdaten aus verschiedenen Quellen (z.B. Krebsregister, Krankenkassendaten) ermöglicht. Die Verknüpfung unterschiedlicher Datenquellen wird über Forschungspseudonyme ermöglicht. Die Daten bleiben dezentral gespeichert.
• Die federführende Datenschutzaufsicht für bundesländerübergreifende Forschungsvorhaben wird auf alle Gesundheitsdaten erweitert. D.h.: Die datenschutzrechtliche Aufsicht für länderübergreifende Forschungsvorhaben im Gesundheitswesen erfolgt dann nur noch durch eine/n Landesdatenschutzbeauftragte/n.
• Das Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ) beim BfArM wird weiterentwickelt: Künftig soll auch die forschende Industrie dort Anträge auf Datenzugang stellen können. Entscheidend für die Anfragen ist der Nutzungszweck, nicht der Absender.
• Die Datenfreigabe aus der elektronischen Patientenakte (ePA) wird vereinfacht, kann nutzerfreundlich in der ePA-App gesteuert werden (Opt-Out). Pseudonymisierte ePA-Daten sollen künftig zu Forschungszwecken automatisch über das FDZ abrufbar sein.
Weitere Informationen

Digitalisierungsstrategie > https://www.bundesgesundheitsministeriu ... tegie.html
Das BMG hat gemeinsam mit zahlreichen Akteuren eine Digitalisierungsstrategie für das Gesundheitswesen und die Pflege erarbeitet. Hier gelangen Sie zum Überblick > https://www.bundesgesundheitsministeriu ... tegie.html

Quelle: Pressemitteilung vom 09.3.2023 > https://www.bundesgesundheitsministeriu ... -2023.html
Siehe auch > https://www.bundesgesundheitsministeriu ... nakte.html
WernerSchell
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Das Pflegereförmchen der "Ampel" löst den Pflegenotstand nicht auf

Beitrag von WernerSchell »

Das Pflegereförmchen der "Ampel" löst den Pflegenotstand nicht auf. Im Gegenteil: Mit höheren Beiträgen & unzureichenden Leistungen ist eine Pflegekatastrophe absehbar. Da hilft wohl nur noch beten! - Am Reförmchen gibt es umfängliche Kritik wichtiger Interessenverbände und Institutionen (zahlreiche Beiträge im hiesigen Forum ab > viewtopic.php?p=8110#p8110 nachlesbar).

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WernerSchell
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ePA in der Kritik

Beitrag von WernerSchell »

Die Einführung der Elektronischen Patientenakte (ePA) muss aus patienten- und datenschutzrechtlichen Gründen kritisch gesehen werden. Eine Buchveröffentlichung verdeutlicht die Problematik.


Buchtipp!

Andreas Meißner (Autor):

Die elektronische Patientenakte - Das Ende der Schweigepflicht

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Westend Verlag, 1. Auflage Mai 2024
kartoniert
72 Seiten
ISBN 9783864894725
Preis 10,00 € inkl. MwSt.


"Die elektronische Patientenakte - vom Ende der Schweigepflicht"

Keinen Impfpass mehr suchen müssen und alle Befunde und Krankheitsdaten an einer Stelle haben - das klingt erst einmal gut. Ist aber auch sehr bedenklich, wenn es bei der elektronischen Patientenakte mehr um Daten als um unsere Gesundheit geht. Forschung und Industrie haben ein großes Interesse daran. Die Daten aus der elektronischen Patienten-Akte, die alle Bürger jetzt automatisch bekommen, fließen ebenso automatisch an die Forschung, die allzu oft ökonomisch orientiert ist. Sie fließen auch in den europäischen Datenraum und die USA. Widerspruch ist aktiv notwendig. Und überhaupt erst einmal eine öffentliche Diskussion, die Andreas Meißner mit seinem Buch anregen will. Werden Ärzte, Therapeutinnen und Patienten zu Datenlieferanten für eine wachsende Gesundheitsindustrie?

Quelle und weitere Informationen > https://westendverlag.de/Die-elektronis ... licht/2165
WernerSchell
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Was man zur elektronischen Patientenakte jetzt wissen muss

Beitrag von WernerSchell »

Was man zur elektronischen Patientenakte jetzt wissen muss
Verbraucherzentrale NRW erklärt Nutzung, Widerspruch und Zugriffsrechte


Ab dem 15. Januar 2025 kommt die elektronische Patientenakte (ePA) schrittweise für alle gesetzlich Versicherten. Sie startet zunächst in den Pilotregionen Hamburg und Franken. Bundesweit verfügbar sein soll sie zum 15. Februar 2025. Es gilt das sogenannte Opt-out-Prinzip: Wer sie nicht nutzen will, muss aktiv werden und widersprechen. Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW, erklärt, wie man die Patientenakte einrichtet, welche Vor- und Nachteile sie hat und wie man widersprechen kann.

• Was ist die ePA?
Die elektronische Patientenakte ist ein digitaler Gesundheitsordner für gesetzlich Krankenversicherte. Darin können Gesundheitsdaten wie Arztbriefe, medizinische Befunde, Laborwerte und Bildbefunde wie MRT- und Röntgenbilder gespeichert werden. E-Rezeptdaten werden zur Erstellung der persönlichen Medikationsübersicht automatisch in die elektronische Patientenakte übertragen. Auch Kinder und Jugendliche erhalten eine ePA, die dann bis zum 16. Lebensjahr von den Eltern verwaltet wird. Langfristig werden auch der Impfpass, das Zahnbonusheft, das Untersuchungsheft für Kinder und der Mutterpass elektronisch integriert.

• Wie wird sie eingerichtet?
Ab dem 15. Januar 2025 richten die Krankenkassen die ePA automatisch für ihre Versicherten ein. Versicherte werden vorab per Post informiert. Voraussetzung für die Nutzung ist die ePA-App der Krankenkasse, bei der man versichert ist. Jede gesetzliche Krankenkasse wird eine eigene ePA-App für die neue elektronische Patientenakte anbieten. Die Apps sollen ab Januar verfügbar sein und auf Smartphones und Tablets ab Android 9 oder iOS 16 funktionieren. Auch auf PCs und Laptops können sie installiert werden.

• Wie wird die App mit Daten gefüllt?
Versicherte können die App selbst verwalten und Dokumente einfügen, verbergen und löschen. Außerdem lässt sich festlegen, welche Arztpraxen, Krankenhäuser oder Apotheken für welche Zeitspanne Zugriff auf bestimmte Dokumente erhalten sollen. Auch Vertretungen lassen sich erstellen und wieder entziehen. Ältere Dokumente können Versicherte selbst einscannen und hochladen. Zudem kann man zweimal innerhalb von 24 Monaten die Krankenkasse bitten, bis zu zehn ältere medizinische Dokumente zu digitalisieren. Arztpraxen sind nicht verpflichtet, alte Arztbriefe oder Befunde in die ePA einzutragen.

• Wie lange können Einrichtungen auf die ePA zugreifen?
Ein Zugriff auf die elektronische Patientenakte ist Kliniken oder Arztpraxen nur erlaubt, wenn es für die Behandlung notwendig ist. Jede medizinische Einrichtung muss protokollieren, wer wann auf welche Daten zugegriffen hat. Zudem ist der Zugriff zeitlich begrenzt. Bei Ärzt:innen und Kliniken auf 90 Tage, bei Apotheken auf drei Tage. Diese Zugriffsdauer kann auch individuell angepasst werden, etwa nur für den Tag des Behandlungstermins.

• Welche Vorteile hat die ePA?
Wenn wichtige Informationen rund um die Gesundheit an einem Ort verfügbar sind, erleichtert das den Austausch von medizinischen Dokumenten zwischen Arztpraxen, Apotheken, Kliniken und Patient:innen. Doppeluntersuchungen entfallen, Arztwechsel werden einfacher. Vor allem in Notfällen ist es für Ärzt:innen wichtig, Vorerkrankungen oder eingenommene Medikamente zu kennen.

• Welche Nachteile hat die ePA?
Für die ePA ist ein hoher Sicherheitsstandard vorgesehen, doch Datenlecks und Cyberangriffe können nie gänzlich ausgeschlossen werden. Dann könnten sensible Gesundheitsdaten in falsche Hände geraten. Zudem können langsame Internetverbindungen, Systemausfälle oder technische Fehler den Zugang erschweren. Benachteiligt sind Menschen ohne geeignetes Endgerät.

• Wie funktioniert der Widerspruch?
Wer nicht möchte, dass die Krankenkasse eine ePA anlegt, kann widersprechen. Der Widerspruch muss direkt an die Krankenkasse gerichtet werden. Verschiedene Krankenkassen informieren bereits über die ePA und das Widerspruchsrecht. Aber auch später, wenn die Patientenakte bereits angelegt ist, kann man der ePA widersprechen, wenn man sie nicht oder nicht mehr möchte. Eine bereits erstellte ePA muss die Krankenkasse dann löschen, inklusive aller Daten. Die Nutzung der ePA bleibt freiwillig. Wer sich gegen die ePA entscheidet oder einen nur teilweisen Zugriff erlaubt, muss keine Einbußen in der Qualität der Versorgung befürchten. Informationen über Behandlungen und Diagnosen sind weiterhin in der Arztpraxis verfügbar.

• Was passiert bei einem Wechsel der Krankenkasse?
Bei einem Krankenkassenwechsel wird die ePA übertragen, gleiches gilt für einen erteilten Widerspruch gegen die Einrichtung der ePA. Auch diese Information wird an die neue Krankenkasse übertragen.

• Ist die ePA ohne digitale Geräte nutzbar?
Die Nutzung der ePA ist auf digitale Endgeräte ausgelegt. Versicherte ohne digitale Endgeräte können die ePA aber passiv nutzen. So können sie selbst zwar keine Daten einsehen, hochladen oder verwalten. Wird die Gesundheitskarte eingelesen, können aber die behandelnden Ärzt:innen im Zusammenhang mit der Behandlung Einsicht in die ePA nehmen und auch aktuelle medizinische Unterlagen einstellen. Wer ohne App einer Arztpraxis den Zugang zur ePA verwehren möchte oder Dokumente vor Zugriff schützen will, muss sich an die Ombudsstelle der eigenen Krankenkasse wenden. Alternativ kann, ebenfalls über die Ombudsstelle der Krankenkasse, eine Vertrauensperson als Vertreter benannt werden, die die ePA mit einem Endgerät verwalten kann.

Weiterführende Infos und Links:
• Mehr zur elektronischen Patientenakte unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/57223
Für weitere Informationen
Pressestelle Verbraucherzentrale NRW
Tel. (0211) 91380-1101
presse@verbraucherzentrale.nrw

Quelle: Pressemitteilung vom 19.09.2024
Verbraucherzentrale NRW
Pressestelle
Mintropstraße 27
40215 Düsseldorf
Tel.: 0211/91380-1101


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Einführung der ePA: Die Rolle der Pflege

Beitrag von WernerSchell »

PRESSEMELDUNG
Deutscher Pflegerat e.V. (DPR)
Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen
Berlin (10. Dezember 2024, Nr. 44/2024)


Elektronische Patientenakte: Pflege im digitalen Wandel
Einführung der ePA: Die Rolle der Pflege


Die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) ab dem 15. Januar 2025 für alle gesetzlich Versicherten treibt die Digitalisierung im Gesundheitswesen entscheidend voran. Die Profession Pflege spielt eine zentrale Rolle, um die ePA als umfassendes Informationsinstrument im Rahmen der sektorenübergreifenden Versorgung der Patient:innen und Pflegedürftigen zu etablieren. Ihre Zugriffs- und Schreibrechte sind essenziell.

Beruflich Pflegende dürfen bereits pflegerische Daten in der ePA dokumentieren. Dies regeln § 352 SGB V und § 341 SGB V. Sie können gemäß diesen Vorschriften Daten aus der ePA lesen und eigene pflegerische Daten einfügen, vorausgesetzt, die Patient:innen und Pflegebedürftigen stimmen zu und die Datenverarbeitung ist für die Versorgung notwendig.

Praktische Voraussetzung: Infrastruktur und Umsetzung

Neben der bestehenden rechtlichen Grundlagen für die Ausübung der Zugriffs- und Schreibrechte ist die Anbindung der Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur Voraussetzung, die ab dem 1. Juli 2025 für die Pflege verpflichtend ist. Oft fehlen noch die technischen und organisatorischen Voraussetzungen, um die digitalen Möglichkeiten der ePA zu nutzen.

Die Anbindung ist entscheidend, damit Zugriffs- und Schreibrechte in der Pflegepraxis wirksam werden. Ohne funktionierende Telematikinfrastruktur über alle Versorgungssektoren, Datenkohärenz und zeitnaher Datenverfügbarkeit bleiben die hohen Potenziale der ePA als eine auf die Patient:innen und Pflegebedürftigen bezogene transparente Informationsplattform teilweise ungenutzt.

Die Einbindung der Profession Pflege ermöglicht auch, die Daten für Pflegeforschung und KI-Entwicklung zu nutzen und Versorgungsqualität sowie interprofessionelle Zusammenarbeit zu verbessern.

Pflegekompetenzgesetz bietet Perspektiven

Das Pflegekompetenzgesetz ist auch hier von großer Bedeutung und bietet entscheidende Perspektiven für die Weiterentwicklung der Pflege. Es unterstützt die Nutzung der Kompetenzen der Pflegefachpersonen auch in der ePA und stärkt ihre Stellung in der interprofessionellen Zusammenarbeit. Die gegebenen Schreibrechte für die Profession Pflege sind ein zentraler Baustein, um ihre Kompetenzen in der digitalen Versorgungslandschaft zu verankern.

Ausblick: Profession Pflege als gleichberechtigter Akteur

Der Deutsche Pflegerat betont die Dringlichkeit, technische und organisatorische Voraussetzungen und Unterstützung für die Nutzung der ePA in der Pflege zu schaffen und die Rolle der Pflege in der digitalen Gesundheitsversorgung zu stärken. Informationen zur ePA müssen gezielt auf die Chancen und Möglichkeiten in der Pflege zugeschnitten werden. Eine ePA, die angewandt zu Recht pflegerische und medizinische Daten gleichermaßen abbildet, kann das volle Potenzial einer sektorenübergreifenden, zukunftsorientierten Versorgung entfalten, die den hilfebedürftigen Menschen in den Mittelpunkt stellt.


Download Pressemitteilung > https://deutscher-pflegerat.de/professi ... tteilungen

Ansprechpartner:in:
Christine Vogler
Präsidentin des Deutschen Pflegerats

Michael Schulz
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Telefon: 0151 650 617 86 | E-Mail: m.schulz@deutscher-pflegerat.de

Deutscher Pflegerat e.V. (DPR)
Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen
Alt-Moabit 91, 10559 Berlin

Telefon: (030) 398 77 303 | Telefax: (030) 398 77 304
E-Mail: presse@deutscher-pflegerat.de | Internet: www.deutscher-pflegerat.de

Der Deutsche Pflegerat als Dachverband vertritt die geeinten Interessen der Berufsverbände und nicht die einzelnen Partikularinteressen der Verbände. Unterschiedliche Positionen und Meinungen einzelner Verbände können sichtbar sein und die Vielfalt der pflegerischen Profession widerspiegeln. Dieses berührt nicht die gemeinsamen Ziele und Intentionen des Deutschen Pflegerats.

Zum Deutschen Pflegerat e.V. (DPR):
Der Deutsche Pflegerat e.V. wurde 1998 gegründet, um die Positionen der Pflegeorganisationen einheitlich darzustellen und deren politische Arbeit zu koordinieren. Darüber hinaus fördert der Zusammenschluss aus 20 Verbänden die berufliche Selbstverwaltung. Als Bundesarbeitsgemeinschaft des Pflege- und Hebammenwesens und Partner der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen vertritt der Deutsche Pflegerat heute die insgesamt 1,7 Millionen Beschäftigten der Pflege. Über die berufliche Interessensvertretung hinaus ist der Einsatz für eine nachhaltige, qualitätsorientierte Versorgung der Bevölkerung oberstes Anliegen des Deutschen Pflegerats.
Präsidentin des Deutschen Pflegerats ist Christine Vogler. Vize-Präsidentinnen sind Irene Maier und Annemarie Fajardo.

Mitgliedsverbände:
Arbeitsgemeinschaft christlicher Schwesternverbände und Pflegeorganisationen e.V. (ADS); AnbieterVerband qualitätsorientierter Gesundheitspflegeeinrichtungen e.V. (AVG); Bundes-Dekanekonferenz Pflegewissenschaft gem. e.V.; Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe e.V. (BLGS); Bundesverband Geriatrie e.V. (BVG); Bundesverband Pflegemanagement e.V.; Deutscher Hebammenverband e.V. (DHV); Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland e.V. (BeKD); Bundesfachvereinigung Leitender Krankenpflegepersonen der Psychiatrie e.V. (BFLK); Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK); Deutsche Gesellschaft für Endoskopiefachberufe e.V. (DEGEA); Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienste e.V. (DGF); Deutsche Gesellschaft für Pflegewissenschaft e.V. (DGP); Deutscher Pflegeverband e.V. (DPV); Deutsches Netzwerk Advanced Practice Nursing & Advanced Nursing Practice (DNAPN) e.V.; Initiative Chronische Wunden e.V. (ICW); Katholischer Pflegeverband e.V.; Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. (VdS); Verband für Anthroposophische Pflege e.V. (VfAP) und Verband der Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren der Universitätskliniken und Medizinischen Hochschulen Deutschlands e.V. (VPU).
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