Wohngemeinschaft und das Selbstbestimmungsrecht - Eine wichtige Entscheidung zum Heimrecht!
Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.05.2012 - 12 A 1136/11 -
Leitsatz
1. Eine Wohngemeinschaft, in der ausschließlich schwer- und schwerstpflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner leben, die ihr Selbstbestimmungsrecht nicht mehr selbst ausüben können, ist grundsätzlich nicht selbstbestimmt (vgl. § 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 NHeimG). Das Selbstbestimmungsrecht kann von Angehörigen oder Betreuern in diesen Fällen nur dann wirksam ausgeübt werden, wenn diese mit in der Wohngemeinschaft leben.
2. Eine rechtliche und tatsächliche Verbindung zwischen der Person, die als Mieterin und Untervermieterin den Bewohnern der Wohngemeinschaft Wohnraum überlässt und der Person, die die Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt (§ 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 NHeimG), liegt vor, wenn erstere beim ambulanten Pflegedienst der zweiten angestellt ist und die Inhaberin des ambulanten Pflegedienstes gegenüber dem Eigentümer des Wohnraums eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Miete, die Maklerkosten und die Kaution übernommen hat.
3. Es spricht viel dafür, dass die Gemeinschaft der Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohngemeinschaft den ambulanten Pflegedienst sowie Art und Umfang der Leistungen nicht frei wählen können (§ 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 NHeimG), wenn in den Räumlichkeiten nicht ausreichend Platz für das Personal unterschiedlicher Pflegedienste vorhanden ist.
Siehe auch
Wohngemeinschaften in der Kritik
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Wohngemeinschaft und das Selbstbestimmungsrecht
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Wohngemeinschaft und das Selbstbestimmungsrecht
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Wohngemeinschaften & Qualitätssicherung
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Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften nicht nur für Menschen mit Demenz
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