Patientenverfügungen: „Opium fürs Volk“?

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Lutz Barth
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Patientenverfügungen: „Opium fürs Volk“?

Beitrag von Lutz Barth » 07.11.2008, 17:50

Patientenverfügungen: „Opium fürs Volk“?

Die Position des Rechtswissenschafters Thomas Klie zu den Fragen der Patientenverfügung lässt erahnen, weshalb wir gemeinsam dafür streiten müssen, dass der neopaternalistischen Werthaltung nicht nur der Ärzte, sondern insbesondere auch der Pflegenden keine neue Nahrung gegeben werden darf.

In einem neuerlichen Beitrag in der neu aufgelegten Zeitschrift Praxis PalliativeCare 01/2008, S. 44 ff. lässt er uns zum wiederholten Male an seinen Visionen von einem scheinbar gelungen Sterben teilhaben und meint, zugespitzt sagen zu können: „Rechtliche Regelungen zur Patientenverfügung, die über die derzeitig bestehenden Bestimmungen hinausreichen, sind bestenfalls „Opium für das Volk“, indem sie eine Sicherheit vorgaukeln, die nicht wirklich einzulösen ist. Im Gegenteil. Sie bergen in sich sogar die nicht unerhebliche Gefahr einer schleichenden Euthanasie.“

Völlig unklar ist, in welcher Eigenschaft hier der Autor Klie den Beitrag verfasst hat; derjenige, der da meint, die Patientenverfügung in Ausprägung des verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechts sei möglicherweise „Opium für das Volk“, offenbart beachtliche Defizite über den Sinn, Zweck und vor allen Bedeutung der Grundrechte in unserer säkularen Verfassung, in der gerade die Religion als ein Opium fürs Volk entzaubert wurde!
Dieser Umstand ist umso gravierender, als dass Klie eigentlich zu der Erkenntnis gelangen müsste, dass das geltende Recht unter vielerlei Gesichtspunkten betrachtet eben nicht (!) ausreicht, um den Patientenverfügungen Verbindlichkeit zu verleihen, mal ganz vom Parlamentsvorbehalt und der „Divergenz“ zwischen den Senaten beim BGH über die Frage des selbstbestimmten Sterbens abgesehen. Selbstverständlich ist dringender Regelungsbedarf geboten und mit Verlaub – dieser Regelungsbedarf drängt sich immer stärker auf, zumal wenn wir solche Statements zur Problematik der Patientenverfügungen zur Kenntnis nehmen müssen, bei denen im Übrigen letztlich auch noch betont wird, dass Patientenverfügungen sich ihre Verbindlichkeit „verdienen müssen“. Was mag man/frau dem entgegenhalten wollen, außer kopfschüttelnd die These schlicht zur Kenntnis zu nehmen? Vielleicht der Hinweis darauf, dass das Selbstbestimmungsrecht und damit die Wahrnehmung eines fundamentalen Grundrechts von überragender Bedeutung nicht davon abhängt, dass aus der Sicht von selbsternannten Neopaternalisten eine Bewertung darüber abgegeben wird, ob etwa die Patientenverfügung im konkreten Fall eine Verbindlichkeit „verdient“ hat. Hierüber entscheidet der Patient, so wie er auch darüber entscheiden kann und darf, ggf. anderen nicht zur Last fallen zu wollen. Es könnte also Sinn machen, sich etwas intensiver mit den Fragen des Selbstbestimmungsrechts auseinanderzusetzen, bevor über die Gefahren einer schleichenden Euthanasie philosophiert wird.

Lutz Barth
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