Gefährliche Pflege etc. - Definitionen
Hallo N.N.,
hierzu gibt es im archivierten Forum (von Werner Schell) einige Erläuterungen (siehe unten). Dort werden bestimmte Bewertungskriterien der Pflegetätigkeit vorgestellt. Dabei wird auch der Begriff „gefährliche Pflege“ erläutert.
Soweit von „angemessener Pflege“ gesprochen wird, kann wohl auch der Ausdruck „ausreichende Pflege“ Verwendung finden. So jedenfalls wird das diskutiert. Unterschiedliche Einschätzungen sind insoweit nicht vermeidbar, weil es keine allseits verbindlichen Definitionen gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Rob Hüser
Aus dem archivierten Forum:
Zur Bewertung der Pflegetätigkeit wurde in diesem Forum schon wiederholt diskutiert. Die Beiträge können unter „Suche“ aufgerufen werden. Bitte dort „Gefährliche Pflege“ eingeben.
Im Forum wurde u.a. unter der Titelung „Gefährliche Pflege (durch Pflegeeinrichtung und Krankenhaus) - bitte um Begriffserläuterung“ ein Statement von Team Werner Schell (vom 11.Jul.2001, 18:34) vorgestellt. Ich stelle den Text nachfolgend vor.
> ... bei der Bewertung der Pflegetätigkeit hat sich u.a. ein Stufenmodell entwickelt, das die Pflege nach
Stufe 3 =
optimaler Pflege,
Stufe 2 =
angemessener Pflege,
Stufe 1 =
Routinepflege (sichere Pflege),
Stufe 0 =
gefährliche Pflege (mangelhafte Pflege)
einteilt (vgl. u.a. Köther/Gnamm „Altenpflege in Ausbildung und Praxis“. Thieme Verlag, Stuttgart 1995; Seite 280 ff.).
Unter gefährlicher Pflege wird allgemein eine solche Pflege verstanden, die durch Tun oder Unterlassen nicht den Qualitätsanforderungen (Standards, Leitlinien, Dienstanweisungen usw.) entspricht und deshalb nicht den Ansprüchen genügt (vgl. auch schlicht §§ 276, 278 BGB). Diese Art der Pflege tendiert dahin, dem zu Pflegenden (Patienten, Pflegebedürftigen) körperlichen bzw. seelischen Schaden zuzufügen und kann folglich nicht hingenommen werden (vgl. u.a. § 823 BGB). Ist eine mangelhafte bzw. gefährliche Pflege aufgrund unzureichender Organisationsmaßnahmen oder Personalmangel absehbar, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer reagieren und sich unter Darlegung der ungenügenden Arbeitsbedingungen an die Führungsverantwortlichen bzw. den Arbeitgeber wenden, und zwar zweckmäßigerweise schriftlich (vgl. u.a. auch Stichwort „Überlastungsanzeige“ in Schell, W. „Arbeits- und Arbeitsschutzrecht für die Pflegeberufe von A bis Z“. Brigitte Kunz Verlag, Hagen 1998).
An dieser Stelle wird hingewiesen auf einen Diskussionsentwurf zur Pflegequalität, herausgegeben vom Kuratorium Deutsche Altershilfe (KDA) in Köln. Darin sind auch Hinweise zur mangelhaften und gefährlichen Pflege enthalten (vgl. „Rund ums Alter“, Verlag C.H.Beck 1996; Hrsg. KDA).
Ergänzend noch einmal: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich immer zur sorgfältigen Dienstleistung verpflichtet (§§ 276, 278 BGB). Wenn sie dem Sorgfaltsgebot aufgrund bestimmter (Organisations)Mängel nicht gerecht werden können, drängt sich eine Mitteilung an die Führungsverantwortlichen auf (siehe unseren Text vom 10.11.99). Wenn die aufgezeigten Probleme nicht behoben werden, muss das Bemühen zur bestmöglichen Dienstleistung unvermindert aufrechterhalten bleiben. Allerdings hat sich die Verantwortlichkeit für schlechte Arbeitsergebnisse, die arbeitnehmerseitig letztlich nicht beeinflusst werden können, verschoben. Es kann eigentlich als zweckmäßig erachtet werden, die Anzeige bestimmter Mängel (= Entlastungsanzeige bzw. Überlastungsanzeige) zu wiederholen (u.U. mehrfach!). Dies wird die Führungsverantwortlichen / den Arbeitgeber nicht erfreuen, erscheint aber gleichwohl geboten! <
Fundstelle:
http://www.forumromanum.de/member/forum ... user_17988
Ergänzend:
Unter „Pflegebedarfsabklärung“ verstehen wir ein gezieltes Gespräch zwischen Pflegeperson und Patient, das einerseits einer Ersteinschätzung der Patientensituation bzw. des Pflegebedarfs dient und andererseits dem Patienten die für seine Sicherheit nötigen ersten Informationen vermittelt. Es bildet eine erste Grundlage für das Schaffen einer beruflichen Beziehung. Die Pflegebedarfsabklärung bei Eintritt bildet den ersten Schritt im Rahmen einer kontinuierlichen Pflegebedarfserhebung bzw. der Pflegeplanung.- „Angemessene Pflege“: „Der Patient erfährt Berücksichtigung der Bedürfnisse und Gewohnheiten, die er äußert“ (Pflegequalitätsstufe 2 nach Fichter/Meier: Pflegeplanung, RocomVerlag, Basel 1981).
Es wurden schon prima Hinweise gegeben. Nur zur Abrundung: In dieser Homepage gibt es im Rechtsalmanach, Nr. 16, einige Abhandlungen zum Thema (siehe die nachfolgenden Titel). Ich denke, sie helfen auch weiter!
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Überlastungsanzeige und Zivilrechtliche Haftung im Schadensfall PDF
--- Die Überlastungsanzeige (Artikel von Frau Sabine Dörpinghaus)
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Die Überlastungsanzeige" und "Wer haftet im Schadensfall nach erfolgter Überlastungsanzeige? (Beitrag von U. Ammer)"
Weiteres auch unter
http://www.pflegerechtportal.de