Sturz eines Heimbewohners - Haftung des Heimträgers
Allein der Umstand, dass ein Heimbewohner im Bereich des Pflegeheims gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, indiziert nicht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals. Kommt es jedoch – wie hier – im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfeleistung zum Sturz eines Heimbewohners, so hat der Betreiber des Pflegeheims darzulegen und zu beweisen, dass dieser Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des mit der Pflege und Betreuung des Heimbewohners betrauten Personals beruht.
Urteil des Kammergerichts Berlin vom 11.1.2007 - 12 U 63/06 -
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Sturz eines Heimbewohners - Haftung des Heimträgers
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