Fortbildungspflicht - Schulungspflicht

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

Moderator: WernerSchell

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Thor
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Fortbildungspflicht - Schulungspflicht

Beitrag von Thor » 02.05.2007, 11:35

Hallo,
habe eine konkrete Frage zum Pflegerecht. Es kommt immer häufiger vor, dass in Pflegeheimen BewohnerInnen aufgenommen werden, bei denen medizinische Kenntnisse notwendig sind, die aber nicht unbedingt Gegenstand der Ausbildung eines Altenpflegers sind. Z.B. sind Notfallkanülen hinterlegt bei BewohnerInnen mit Trachealkanüle. Inwieweit besteht nun eine Fortbildungspflicht des Arbeitgebers, und gibt es dazu gesetzliche Grundlagen oder bereits Gerichtsurteile.
Für konkrete Infos wäre ich dankbar!
Grüße :)

Herbert Kunst
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Fortbildungspflicht

Beitrag von Herbert Kunst » 11.03.2008, 10:38

Hallo,

ich fand erst heute die Anfrage:
Eine Fortbildungspflicht ist anzunehmen und in vielfältigen das Pflegesystem betreffenden Vorschriften benannt.
Siehe aktuell:
viewtopic.php?p=32981#32981

Gruß
Herbert Kunst
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de

johannes
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Warum nicht?

Beitrag von johannes » 12.03.2008, 13:30

Bisher galt, daß gesetzliche Vorgaben rechtlich bindend sind. Wer sich nicht daran hält, wird bestraft. Nach den Durchführungsrichtlinien des SGB XI bezüglich der Behandlungspflege ist zumindest in Baden-Württemberg eine eindeutige Regelung getroffen. Danach sind im Rahmen des Heimvertrages Leistungen der Behandlungspflege wie folgt zu erbringen:


- Verbände anlegen und wechseln
- Injektionen s.c.
- Dekubitusversorgung
- Einreibungen, Wickel
- Inhalationen
- Tropfen, Salben der Augen, Ohren, Nase
- Medikamentenverabreichung und –
überwachung
- Blutdruck-, Puls- und Temperaturkontrolle
- Blutzuckerkontrolle

- Einlauf/Darmentleerung
- Bronchialtoilette, Trachealkanülenpflege
- Verabreichung von Sondenernährung bei
liegender Sonde
- Verabreichung von Infusionen bei liegendem
Gefäßzugang

Wer sich an diese gesetzliche Regelung hält, wird zunehmend wie ein Depp behandelt. Wer die im Gesetz (hier Durchführungsverordnung zum SGB XI) festgelegten Kompetenzen überschreitet, wird im Gesundheitswesen nicht bestraft, sondern in den Himmel gelobt. Wie anders erklärt es sich, daß immer mehr ärztliche Tätigkeiten durch Pflegekräfte übernommen werden sollen? Und dann sind die Gesetzesbrecher auch noch stolz auf ihre Leistung.

Daß der Gesetzgeber solche Machenschaften stillschweigend hinnimmt, ist nachvollziehbar. Er wartet geübte Praxis eine gewisse Zeit ab und macht sie dann zum Standard. Das spart Geld, Geld, Geld! Und darum geht es doch wohl in erster Linie.

Schließlich gilt zu beachten, daß selbst die oben genannten Tätigkeiten vom Pflegepersonal völlig ohne Vergütung zu erbringen sind! Das macht immerhin ca. 10 % der Jahresarbeitszeit aller Pflegekräfte aus!
Wieviel Arbeitszeit wird auf diese Weise den Pflegebedürftigen jährlich gestohlen, die in der psychosozialen Betreuung gewiß besser angelegt sein dürften?

Johannes
Ein Mensch funktioniert nicht - er lebt!

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