So entschlüsseln Sie die Geheim-Codes in einem Arbeitszeugnis
Jeder Arbeitgeber weiß, dass er Arbeitszeugnisse wohlwollend und berufsfördernd verfassen muss. Das hat zur Folge, dass sich in der Praxis eine eigene Zeugnissprache entwickelt hat. Speziell durch das Weglassen von erwarteten Aussagen und durch abgestufte positive Umschreibungen wird auf Leistungs- und Verhaltensmängel hingewiesen.
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Geheim-Codes im Arbeitszeugnis
Moderator: WernerSchell
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Geheim-Codes im Arbeitszeugnis
Zuletzt geändert von WernerSchell am 01.05.2007, 07:02, insgesamt 1-mal geändert.
Zeugnisformulierung - Überblick behalten
Fundstellen im Überblick (aus o.a. Darstellung):
Weitere Informationen im Forum Werner Schell:
Arbeitszeugnis: Anforderungen / Zeugniscode
viewtopic.php?t=1479&highlight=zeugnis
Zeugniserteilung - formale Anforderungen?
viewtopic.php?t=3957&highlight=zeugnis
Arbeitszeugnis unangemessen schlecht. Was tun?
viewtopic.php?t=4732&highlight=zeugnis
Arbeitszeugnis und die Erziehungsarbeit
viewtopic.php?t=3812&highlight=zeugnis
Arbeitszeugnis - Streit um Inhalt
viewtopic.php?t=5480&highlight=arbeitszeugnis
Schulbescheinigung / Arbeitszeugnis für SchülerInnen?
viewtopic.php?t=4111&highlight=arbeitszeugnis
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Schulbescheinigung / Arbeitszeugnis für SchülerInnen?
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Zeugnis - verschlüsselte Formulierung
Zeugnis - verschlüsselte Formulierung
( BAG, Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 386/10 )
Nach § 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).
Aus den Gründen:
Der Kläger war in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2007 als Mitarbeiter im „SAP Competence Center“ der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte erteilte ihm unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise folgenden Absatz:
„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“
Der Kläger wendet sich, soweit für die Revisionsinstanz noch maßgeblich, gegen die Formulierung „kennen gelernt“. Er hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Die im Zeugnis der Beklagten enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.
Quelle: Mitteilung vom 05.02.2012
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Weißenburger Straße 12
44135 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de
( BAG, Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 386/10 )
Nach § 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).
Aus den Gründen:
Der Kläger war in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2007 als Mitarbeiter im „SAP Competence Center“ der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte erteilte ihm unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise folgenden Absatz:
„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“
Der Kläger wendet sich, soweit für die Revisionsinstanz noch maßgeblich, gegen die Formulierung „kennen gelernt“. Er hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Die im Zeugnis der Beklagten enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.
Quelle: Mitteilung vom 05.02.2012
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Weißenburger Straße 12
44135 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de
Zeugnisformulierungen kritisch bewerten
Zeugnisformulierungen gibt es in vielfältiger Áusprägung. Die wirklichen Botschaften finden sich für Kenner meist zwischen den Zeilen. Es ist daher sinnvoll, jedes Arbeitszeugnis kritisch zu bewerten. Ggf. kann insoweit die einschlägige Literatur hilfreich sein. Es gibt zahlreiche sehr informatirive Bücher zum Thema.
Rob
Rob
Das Pflegesystem muss dringend zukunftsfest reformiert werden!