Keine Übernahme der Zuzahlungen für Arzneimittel und der Praxisgebühren eines HIV-Infizierten in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Sozialhilfeträger
Der 50 Jahre alte HIV-infizierte Kläger, der neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) bezog, musste erstmals im Jahr 2004 insgesamt 35,42 Euro und im Jahr 2005 insgesamt 41,50 Euro an Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühren auf Grund von Gesetzesänderungen im Bereich des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch ‑ Gesetzliche Krankenversicherung ‑ (SGB V) und des Sozialhilferechts selbst tragen; diese Beträge entsprachen der jährlichen Belastungsgrenze. Der Beklagte hat die Übernahme dieser Kosten abgelehnt; die Klage hatte weder beim Sozialgericht noch beim Landessozialgericht Erfolg.
Mit seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2010 ‑ B 8 SO 7/09 R ‑ hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts die Entscheidung des Landessozialgerichts zwar aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen, weil ausreichende Feststellungen dazu fehlen, ob dem Kläger insgesamt ein höherer Sozialhilfeanspruch zusteht; bestätigt hat es jedoch die Entscheidung dieses Gerichts, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme von Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühren (bis zur jährlichen Belastungsgrenze) besitzt, weil die entsprechenden Regelungen des SGB V, des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und des ab 1. Januar 2005 geltenden SGB XII, die davon ausgehen, dass diese Kosten vom Regelsatz erfasst werden, nicht verfassungswidrig sind.
Az.: B 8 SO 7/09 R W.Z. ./. Oberbürgermeister der Stadt Köln
Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 16.12.2010
Zuzahlungen für Arzneimittel & die Sozialhilfe
Moderator: WernerSchell
Sozialhilfe: Keine Ausnahme bei der Praxisgebühr
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Auch Sozialhilfeempfänger müssen bis zur Belastungsgrenze Arznei-Zuzahlungen und Praxisgebühr von ihrem Sozialhilfe- Regelsatz bezahlen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt in Kassel entschieden. mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=634 ... haft&n=788
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