Berliner Schiedsstelle beschließt Qualitätsgrundsätze in der Pflege
Berlin. Nach Informationen des Bundesverbandes ambulante Dienste und stationäre Einrichtungen (bad) hat die Berliner Schiedsstelle die "gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 113 SGB XI" beschlossen. Schon in Kürze erwartet der Verband die Veröffentlichung im Bundesanzeiger – dann werden die Grundsätze für alle Pflegeheime und ambulanten Dienste im Bundesgebiet rechtskräftig sein. Der bad zeigte sich mit der Einigung zufrieden. Das Interesse der Verbraucher sowie der ambulanten und stationären Einrichtungen werden angemessen berücksichtigt, sagte Geschäftsführer Ulrich Kochanek.
Die gemeinsamen Grundsätze werden erstmals seit 1996 aktualisiert. Sie enthalten insbesondere Sorgfalts- und Handlungsrichtlinien für eine qualitativ hochwertige Pflege, deren Einhaltung im Haftungsfall von entscheidender Bedeutung ist.
Welche Konsequenzen hat der Beschluss für die Pflegeeinrichtungen? Lesen Sie mehr in den Print-Ausgaben von CAREkonkret.
Quelle: Pressemitteilung vom 27.08.2010
Vincentz Network, Hannover, http://www.vincentz.net
Qualitätsgrundsätze in der Pflege
Moderator: WernerSchell
Pflegequalität - Grundsätze und Maßstäbe ....
P R E S S E M I T T E I L U N G
Berliner Schiedsstelle beschließt Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 113 SGB XI
bad e. V. : Ein positives Signal für Verbraucher, ambulante und stationäre Pflege
Als „positives Signal für die Verbraucher, die ambulante und die stationäre Pflege“ hat der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e. V. den Berliner Schiedsstellen-Beschluss der Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 113 SGB XI vom Mittwoch begrüßt. „Damit ist es nach 1996 endlich wieder gelungen, die Grundsätze und Maßstäbe zur Qualitätssicherung zu aktualisieren und die Interessen der Verbraucher, der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen angemessen zu berücksichtigen,“ würdigt Ulrich Kochanek, Hauptgeschäftsführer des bad e.V. die Entscheidung.
Nach ihrer schon bald zu erwartenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger werden die Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe für alle ambulanten Pflegedienste und Heime im Bundesgebiet rechtskräftig und damit bindend. Dabei ist es gleichgültig, ob die Einrichtung einem Verband angehört oder nicht.
Konstruktiv hatte die Schiedsstelle nach § 113 b SGB XI, die paritätisch mit Vertretern der Kostenträger und der Leistungserbringer plus drei neutralen Mitgliedern besetzt ist, auch die letzten strittigen Fragen klären können. Der Beschluss sei bedeutsam, betont Sebastian Froese, bad-Justitiar. Denn die 2003 bereits weitgehend konsentierten Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zu Qualität und Qualitätssicherung nach dem früheren Paragrafen 80 SGB XI waren am Widerstand der Sozialhilfeträger gescheitert, die hohe Mehrkosten befürchteten. - Anstelle des seinerzeit geltenden Konsensprinzips eröffnete das Pflegeweiterentwicklungsgesetz dann ab Juli 2008 die Möglichkeit für die Verhandlungspartner und das Bundesgesundheitsministerium, bei Bedarf die Schiedsstelle über strittige Punkte entscheiden zu lassen.
Die jeweils aktuellen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualitätssicherung sind in der Regel Bestandteil der Versorgungsverträge zwischen Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen. Sie enthalten insbesondere Sorgfalts- und Handlungsrichtlinien für eine qualitativ hochwertige Pflege, deren Einhaltung im Haftungsfall von entscheidender Bedeutung ist und von Gutachtern oder Gerichten überprüft wird. Unter anderem legen die beschlossenen Grundsätze und Maßstäbe die Anforderungen an eine praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende und die Pflegequalität fördernde Pflegedokumentation fest. Diese darf „über ein für die Pflegeeinrichtungen vertretbares und wirtschaftliches Maß nicht hinausgehen,“ wie es der Gesetzestext (§ 113 SGB XI) vorschreibt. Im Interesse der Verbraucher sind zum Beispiel auch Anforderungen an Pflegequalität, Lebensqualität und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen festgeschrieben. Auch zu Verpflegung, Unterkunft und Betreuung von Heimbewohnern enthalten die Grundsätze und Maßstäbe allgemein gehaltene Regeln.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Kapp, RAin
Geschäftsführerin Nord des bad e. V.
Nähere Informationen:
Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e. V., Andrea Kapp, Annastr. 58-64, 45130 Essen, Tel. 0201-354001, E-Mail: a.kapp@bad-ev.de
Berliner Schiedsstelle beschließt Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 113 SGB XI
bad e. V. : Ein positives Signal für Verbraucher, ambulante und stationäre Pflege
Als „positives Signal für die Verbraucher, die ambulante und die stationäre Pflege“ hat der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e. V. den Berliner Schiedsstellen-Beschluss der Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 113 SGB XI vom Mittwoch begrüßt. „Damit ist es nach 1996 endlich wieder gelungen, die Grundsätze und Maßstäbe zur Qualitätssicherung zu aktualisieren und die Interessen der Verbraucher, der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen angemessen zu berücksichtigen,“ würdigt Ulrich Kochanek, Hauptgeschäftsführer des bad e.V. die Entscheidung.
Nach ihrer schon bald zu erwartenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger werden die Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe für alle ambulanten Pflegedienste und Heime im Bundesgebiet rechtskräftig und damit bindend. Dabei ist es gleichgültig, ob die Einrichtung einem Verband angehört oder nicht.
Konstruktiv hatte die Schiedsstelle nach § 113 b SGB XI, die paritätisch mit Vertretern der Kostenträger und der Leistungserbringer plus drei neutralen Mitgliedern besetzt ist, auch die letzten strittigen Fragen klären können. Der Beschluss sei bedeutsam, betont Sebastian Froese, bad-Justitiar. Denn die 2003 bereits weitgehend konsentierten Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zu Qualität und Qualitätssicherung nach dem früheren Paragrafen 80 SGB XI waren am Widerstand der Sozialhilfeträger gescheitert, die hohe Mehrkosten befürchteten. - Anstelle des seinerzeit geltenden Konsensprinzips eröffnete das Pflegeweiterentwicklungsgesetz dann ab Juli 2008 die Möglichkeit für die Verhandlungspartner und das Bundesgesundheitsministerium, bei Bedarf die Schiedsstelle über strittige Punkte entscheiden zu lassen.
Die jeweils aktuellen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualitätssicherung sind in der Regel Bestandteil der Versorgungsverträge zwischen Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen. Sie enthalten insbesondere Sorgfalts- und Handlungsrichtlinien für eine qualitativ hochwertige Pflege, deren Einhaltung im Haftungsfall von entscheidender Bedeutung ist und von Gutachtern oder Gerichten überprüft wird. Unter anderem legen die beschlossenen Grundsätze und Maßstäbe die Anforderungen an eine praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende und die Pflegequalität fördernde Pflegedokumentation fest. Diese darf „über ein für die Pflegeeinrichtungen vertretbares und wirtschaftliches Maß nicht hinausgehen,“ wie es der Gesetzestext (§ 113 SGB XI) vorschreibt. Im Interesse der Verbraucher sind zum Beispiel auch Anforderungen an Pflegequalität, Lebensqualität und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen festgeschrieben. Auch zu Verpflegung, Unterkunft und Betreuung von Heimbewohnern enthalten die Grundsätze und Maßstäbe allgemein gehaltene Regeln.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Kapp, RAin
Geschäftsführerin Nord des bad e. V.
Nähere Informationen:
Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e. V., Andrea Kapp, Annastr. 58-64, 45130 Essen, Tel. 0201-354001, E-Mail: a.kapp@bad-ev.de