Unterlassen einer Desinfektion = Behandlungsfehler

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Rob Hüser
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Unterlassen einer Desinfektion = Behandlungsfehler

Beitrag von Rob Hüser » 05.08.2010, 08:11

Unterlassen einer gebotenen Desinfektion ist ein Behandlungsfehler und löst eine Haftung aus

Leitsätze einer wichtigen Entscheidung:

1. Vor einer Injektion im Hals-Schulter-Bereich ist die betroffene Hautstelle des Patienten gründlich (z. Bsp. bei Verwendung eines Desinfektionssprays durch Besprühen, anschließendes Wischen und erneutes Sprühen einer nachfolgenden mindestens dreißig Sekunden anhaltenden Einwirkzeit) zu desinfizieren. Dies gilt auch beim notärztlichen Einsatz in einem häuslichen Umfeld.

2. Bei einem sog. "Quaddeln" ist eine vorherige Desinfektion der Hände des behandelnden Arztes oder das Anlegen von Einweg-Handschuhen erforderlich.

3. Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € bei einem groben Behandlungsfehler (vollständiges Unterlassen einer Desinfektion vor einer Injektionsbehandlung durch eine Notärztin, Folge: Blutvergiftung mit einer beatmungspflichtigen Störung der äußeren Atmung und beginnendem Funktionsversagen von Leber und Niere; sechswöchige stationäre Behandlung, überwiegend intensivmedizinisch; Absterben des Bindegewebes an beiden Unterarmen mit anschließenden Verwachsungen und Narbenbildung).

Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg - Vorinstanz Landgericht (LG) Magdeburg - vom 20.08.2009 - 1 U 86/08 -

Hinweis zum Urteil in Zeitschrift "test", Stiftung Warentest, Ausgabe 8/2010, Seite 87
Das Pflegesystem muss dringend zukunftsfest reformiert werden!

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