Haftungsrecht

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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Gast

Haftungsrecht

Beitrag von Gast » 01.01.2004, 14:54

Hallo wer kann mir erklären was:
ein Anspruch im rechtlichen Sinn ist,
welche Reihenfolge ist für die Prüfung eines deliktischen Anspruchs wegen Behandlungsfehlern zu beachten,
warum werden im Falle eines Behandlungs-/Pflegefehlers der Arzt bzw. die Pflegekraft und das Krankenhaus vom Geschädigten verklagt und
in welchem Verhältnis steht das Leistungsrecht der Krankenversicherung zum Leistungserbringerrecht?
Wenn ihr mir bei einer diesen Fragen helfen könntet wäre das echt klasse ich danke im voraus. Blauemoewe

Berti
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Grundzüge des Medizin - Haftungsrechts

Beitrag von Berti » 01.01.2004, 15:54

Hallo blauemoewe,
zu Deinen Fragen könnte man eine längere Darstellung abliefern. Kurz und bündig: Anspruch bedeutet, von einem anderen (aus einem konkreten Anlass, wie z.B. Vertrag oder unerlaubte Handlung) ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Wird ein solcher Anspruch widerrechtlich nicht realisiert, kann es zur Haftung / zum Schadensersatz kommen. Für die Durchsetzung eines Haftungsanspruches müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: Anspruchsgrundlage, ursächlicher Schaden, Widerrechtlichkeit, Schuld. Haftungsansprüche können, wenn sie nicht gütlich geregelt werden, eingeklagt werden. Weil Ansprüche gegen Ärzte, Pflegekräfte, Krankenhäuser und Heime oftmals umstritten sind, gibt es insoweit ständig Klagen vor den Zivilgerichten (siehe in diesem Forum auch unter Behandlungsfehler, Pflegefehler).
Die Grundzüge des Haftungsrechts mit rd. 280 komprimiert Gerichtsentscheidungen zum Arzt- und Pflegerecht ist von Herrn Schell vorgestellt worden in dem Onlinebuch „Pflegerecht im Spiegel der Rechtsprechung“ – http://www.pflegerechtportal.de. In dieser Veröffentlichung werden die gestellten Fragen verständlich und umfassend beantwortet!
Die Krankenkassen können, wenn es in einem Leistungsfall zu Schäden gekommen ist, aus übergeleitetem Recht Schadensersatzansprüche an den Schädiger, z.B. Arzt, Krankenhaus, Heim, stellen. Nicht nur der betroffene Patient hat also einen Schadensersatzanspruch, sondern ggf. auch der Leistungserbringer, z.B. Krankenversicherer, wenn er zu Unrecht zu Leistungen verpflichtet wurde. Leistungserbringer machen in zunehmendem Maße von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Gruß Berti

Gast

Haftungsrecht

Beitrag von Gast » 02.01.2004, 15:11

Siehe auch in diesem Forum unter der Titelung

----> Haftungs- & Krankenversicherungsrecht

Aufruf unter: http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... 1071084788

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