Herausgabe von Krankenakte an Arzt kann genügen

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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Presse
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Herausgabe von Krankenakte an Arzt kann genügen

Beitrag von Presse » 14.08.2009, 06:52

Ärzte Zeitung, 14.08.2009

Herausgabe von Krankenakte an Arzt kann genügen

BREMEN (juk). Ärzte müssen Behandlungsunterlagen nicht in jedem Fall an Patienten herausgeben. In begründeten Fällen können sie Kopien der Dokumente auch nur an den nachbehandelnden Arzt weitergeben. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Bremen hervor. ...
Az.: 3 O 2011/07 .... (mehr)
http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirt ... sid=561958

Rauel Kombüchen
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Patienten können Dokumentation in Kopie herausverlangen

Beitrag von Rauel Kombüchen » 16.08.2009, 06:59

Presse hat geschrieben: .... Ärzte müssen Behandlungsunterlagen nicht in jedem Fall an Patienten herausgeben. In begründeten Fällen können sie Kopien der Dokumente auch nur an den nachbehandelnden Arzt weitergeben. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Bremen hervor. ...
Az.: 3 O 2011/07 ....
Das ist eigentlich keine neue Rechtslage. Meiner Erinnerung nach hatte der Bundesgerichtshof bei seinen richtungsweisenden Entscheidungen 1982 /1984 bereits deutlich gemacht, dass es Gründe geben kann, einem Patienten die Krankendokumentation zu verweigern. Dabei wurde vor allem auf psychische Krankheitssituationen abgestellt. So gesehen entscheiden immer die Einzelumstände.
Der Grundsatz, dass Patienten ihre Dokumentation in Kopie herausverlangen können, wird durch das Urteil des LG Bremen nicht infrage gestellt.

MfG Rauel
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Kopien der Krankendokumentation

Beitrag von Gaby Modig » 19.08.2009, 09:02

Patienten sollten sich nicht verunsichern lassen: Sie haben in aller Regel einen Rechtsanspruch darauf, Kopien der Krankendokumentation (im Zweifel gegen Kostenerstattung) ausgehändigt zu bekommen. Das Original gehört dem Arzt und kann nicht herausverlangt werden. Etwas anderes gilt u.U. für Röntgenaufnahmen.

G.M.
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