Pflegedokumentation > Inhalte

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

Moderator: WernerSchell

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Gast

Pflegedokumentation > Inhalte

Beitrag von Gast » 19.07.2003, 19:53

Pflegedokumentation > Inhalte

Muß ein Durchführungsprotokoll des Pflegedienstes die Situation und den Zustand des Pflegebedürftigen lückenlos nachvollziehbar darstellen oder genügt es, wenn Besonderheiten aufgeführt wird und hinsichtlich der täglichen Abläufe auf den Leistungsnachweis verwiesen wird?

Gast

Re: Pflegedokumentation > Inhalte

Beitrag von Gast » 19.07.2003, 19:54

Hallo Karl,

hinsichtlich der Krankendokumentation – und damit auch der Pflegedokumentation – gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, die für alle denkbaren Fälle vorgeben, was, wie, wann und von wem zu dokumentieren ist. Allerdings hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass alles, was wichtig ist, festzuhalten ist. Daraus wird dann immer wieder gefolgert, dass möglichst umfänglich zu dokumentieren ist, damit, auch bei nachträglicher Betrachtung, nichts Wichtiges offen bleibt. Auf jeden Fall müssen alle mit der Pflege, Diagnostik und Therapie befassten Personen anhand der Dokumentation die nötigen Aufschlüsse bekommen, die für eine Weiterversorgung des Patienten notwendig sind. Insoweit ist die Folgerung gerechtfertigt, dass lückenlos und nachvollziehbar die Pflegebedürftigkeit verdeutlicht werden muss. Ist diese einmal exakt beschrieben, genügt es wohl im Fortgang der Betreuung, lediglich auf Veränderungen / Besonderheiten abzustellen.
Soweit eine eher abstrakte Betrachtung zum Thema. Um konkreter zu diskutieren, müsste die von Dir angesprochene Problematik näher verdeutlicht werden.

In diesem Forum gibt es übrigens schon Texte, die vielleicht weitere Aufhellung bringen. Sie können aufgerufen werden unter „Suche“. Ggf. dort die Begriffe „Krankendokumentation“ bzw. „Pflegedokumentation“ eingeben.

Im Rahmen einer früheren Forumsdiskussion hat das Team Schell u.a. zum Thema ausgeführt:
Die Krankendokumentation dient nicht nur der Diagnose, Therapie (Qualitätssicherung) und Beweissicherung, sondern sie ist auch eine Art Rechenschaftsbericht gegenüber dem Patienten. Da die Dokumentation den gesamten Krankheitsverlauf umfassen muss, gehören daher zur Dokumentation auch folgerichtig die Aufzeichnungen zur Pflegetätigkeit. Um die Frage weiter zu beantworten, zitieren wir zur Vereinfachung aus Schell, W. „Staatsbürgerkunde, Gesetzeskunde und Berufsrecht für die Pflegeberufe in Frage und Antwort (Georg Thieme Verlag, Stuttgart 1998 ). Dort wird das Thema „Krankendokumentation“ umfassend abgehandelt (Seiten 185ff.).
Zitate:
>Die Pflicht, eine Dokumentation über die pflegerischen Leistungen zu erstellen, wurde von der Rechtsprechung entwickelt. So hat der BGH in verschiedenen Entscheidungen klargestellt, daß im Krankenblatt eines Krankenhauspatienten, bei dem die ernste Gefahr eines Dekubitus (Durchliegegeschwürs) besteht, sowohl die Gefahrenlage als auch die ärztlich angeordneten Vorbeugungsmaßnahmen dokumentiert werden müssen (vgl. hierzu Urteile des BGH vom 18.3.1986 VI ZR 215/84 - und 2.6.1987 - VI ZR 174/86 -).
Zugunsten des Patienten kommen im Schadensersatzprozeß Beweiserleichterungen immer dann in Betracht, wenn die gebotene ärztliche bzw. pflegerische Dokumentation lückenhaft bzw. unzulänglich ist und deswegen für ihn die Aufklärung des Sachverhalts unzumutbar erschwert wird.
Die Pflegedokumentation beinhaltet vereinfacht ausgedrückt alle Aufzeichnungen des Pflegepersonals.
In den „Hinweisen zur Dokumentation der Krankenhausbehandlung“ (DKG, Juli 1990) wird der Inhalt der Pflegedokumentation wie folgt beschrieben:
„Die pflegerische Dokumentation umfaßt u.a.: Bestehende und auftretende Pflegebedürfnisse, pflegerische Krankenbeobachtung, Verlaufsbeschreibung, durchgeführte pflegerische Maßnahmen sowie Angaben zur subjektiven Befindlichkeit des Patienten. Sie ist durch die zuständige Pflegekraft abzuzeichnen. Bei Verlegung des Patienten innerhalb des Krankenhauses ist jeder Pflegeabschnitt mit einem kurzen Resümee und Pflegeempfehlungen abzuschließen und abzuzeichnen. Die Dokumentation soll Aufschluß darüber geben, wer, was, wann, in welcher Form und in welchem Umfang angeordnet und/oder durchgeführt hat (Datum, Uhrzeit, Maßnahme, Namenszeichen). Die Aufzeichnungen oder Vermerke in den Krankenblättern müssen in zeitlich nahem Zusammenhang zu dem dokumentierten Geschehen stehen. Eine Aufzeichnung muß allerdings nicht nach jedem Einzelschritt erfolgen.“
Nach der am 1.1.1997 außer Kraft getretenen PPR war vorgeschrieben, die tägliche Einstufung der Patienten in der Pflegedokumentation auszuweisen. Es kann als zweckmäßig angesehen werden, an der Ausweisung dieser Einstufung festzuhalten. Dienstanweisungen mit exakten Handlungsbeschreibungen (z.B. zur Dekubitus-Prophylaxe) können die Dokumentationspflichten näher beschreiben.<
Die genannten Urteile des BGH werden u.a. im entgeltpflichtigen Onlinebuch „Pflegerecht im Spiegel der Rechtsprechung“ (http://www.pflegerechtportal.de) vorgestellt. In diesem Buch werden weitere Urteile zur Dokumentationspflicht (z.B. Grundsatzurteile des BGH aus 1982) vorgestellt. Insgesamt gibt es in dem Onlinebuch über 200 Urteilsvorstellungen.
Es gibt im Übrigen zahlreiche weitere Veröffentlichungen zu diesen Urteilen. Die Urteilsschriften finden Sie vollständig vorgestellt in NJW 1986, Heft 38, S. 2365, und NJW 1988, Heft 12, S. 762.

Gruß Berti

Gast

Entbürokratisierung der Pflegedokumentation

Beitrag von Gast » 14.11.2003, 13:33

Konzept „Entbürokratisierung der Pflegedokumentation“

Sozialministerin Stewens sagt ausufernder Bürokratie im Pflegeheim den Kampf an – neues Konzept bringt Zeitersparnis bis zu 50 Prozent

Als einen „wichtigen Beitrag gegen die ausufernde Bürokratie in den Pflegeheimen“ bezeichnete Bayerns Sozialministerin Christa Stewens das bayerische Konzept zur „Entbürokratisierung der Pflegedokumentation“, das seit November 2002 modellhaft im Bürgerheim in Dingolfing erprobt wurde. „Die Dokumentation pflegerischer Tätigkeiten ist unverzichtbar. Sie muss jedoch mit Augenmaß geschehen. Entscheidend ist, dass die Pflegekräfte wieder mehr und ausreichend Zeit für die direkte Pflege und Betreuung der hilfsbedürftigen alten Menschen haben. Wir wollen so viel menschliche Zuwendung und so wenig bürokratischen Aufwand wie möglich“, betonte die Ministerin heute in München bei der Vorstellung des Abschlussberichts.

Nach Stewens´ Worten soll das im Dingolfinger Modellprojekt erfolgreich erprobte Konzept nun flächendeckend in Bayern zum Einsatz kommen. „Mit dem neuen Konzept bekommen die Pflegekräfte ab sofort ein praxistaugliches Instrument an die Hand, das vor allem durch Transparenz und einfache Handhabung besticht“, erklärte die Ministerin.

Die zeitliche Ersparnis der Pflegekräfte durch die neu entwickelten Dokumentationsblätter sowie durch eine Verbesserung der organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen bezifferte Stewens auf „bis zu 50 Prozent“. Nach den Worten der Ministerin werden die Dokumentationspflichten zum einen dadurch deutlich reduziert, dass künftig nur noch die Pflegeprobleme aufgezeichnet werden, die auch für die konkreten pflegerischen Maßnahmen relevant sind. „Zum anderen kann man auf den neuen Dokumentationsblättern die pflegerischen Maßnahmen am Tagesablauf orientiert auf einem Blatt aufführen und alle Maßnahmen innerhalb eines Dienstes mit einem einzigen Handzeichen abzeichnen“, erläuterte Stewens. Auch das aufwändige tägliche Abzeichnen von pflegerischen Einzelleistungen werde nicht mehr notwendig sein.

„Was die Verbesserung der organisatorischen Rahmenbedingungen angeht, legt das neue Konzept die Verantwortlichkeiten und Aufgabenbereiche in der Pflegeprozessplanung fest, trifft Regelungen zum Zeitbedarf für die tägliche Pflegedokumentation und sieht eine regelmäßige Überprüfung der Dokumentation vor“, erläuterte die Ministerin.

Der Abschlussbericht des Modellprojekts und die neuen Dokumentationsblätter sind unter http://www.sozialministerium.bayern.de/pflege abrufbar.

Quelle: Pressemitteilung vom 13.11.2003
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Winzererstraße 9
80797 München
http://www.stmas.bayern.de/cgi-bin/pm.p ... 11-817.htm

Toni_Steffen
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Re: Pflegedokumentation > Inhalte

Beitrag von Toni_Steffen » 16.11.2003, 17:32

Neues System soll Pflege-Bürokratie entrümpeln

Dokumentation in halber Zeit möglich - Mehr Verantwortung für Fachkräfte

VON BORIS FORSTNER München - Im Gespräch mit Pflegekräften höre sie immer wieder eine Klage, sagt Sozialministerin Christa Stewens, und das sei die ausufernde Bürokratie der Pflege-Dokumentation. 30 Prozent sind Schreibarbeit: "Dabei haben sie einen sozialen Beruf gelernt und nicht etwa Bürokauffrau", sagte Stewens. Mit einem neuen Konzept, das seine Feuertaufe im Bürgerheim Dingolfing bestanden hat, soll die Pflegedokumentation vereinfacht werden und eine Zeitersparnis von 50 Prozent bringen. "Die Dokumentation ist unverzichtbar, aber sie muss mit Augenmaß geschehen."
...
Weiter unter
http://www.merkur-online.de/regionen/ob ... 07324.html

Gast

Re: Pflegedokumentation > Inhalte

Beitrag von Gast » 03.12.2003, 11:54

Suche praktische Rechtsbeispiele zum Thema:
"Mangelnde Dokumentation in der Pflege"

Um bei einem Vortrag die Bedeutung und Wichtigkeit einer guten und lückenlosen Pflegedokumentation zu verdeutlichen, suche ich einige Praxisbeispiele und Gerichtsurteile. Wer kann mir helfen

Gast

Pflegedokumentation als Beweismittel

Beitrag von Gast » 03.12.2003, 18:09

Hallo Neobell,

ich schrieb am 19.7.2003 u.a. (siehe oben):

Hinsichtlich der Krankendokumentation – und damit auch der Pflegedokumentation – gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, die für alle denkbaren Fälle vorgeben, was, wie, wann und von wem zu dokumentieren ist. Allerdings hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass alles, was wichtig ist, festzuhalten ist. Daraus wird dann immer wieder gefolgert, dass möglichst umfänglich zu dokumentieren ist, damit, auch bei nachträglicher Betrachtung, nichts Wichtiges offen bleibt. Auf jeden Fall müssen alle mit der Pflege, Diagnostik und Therapie befassten Personen anhand der Dokumentation die nötigen Aufschlüsse bekommen, die für eine Weiterversorgung des Patienten notwendig sind. Insoweit ist die Folgerung gerechtfertigt, dass lückenlos und nachvollziehbar die Pflegebedürftigkeit verdeutlicht werden muss. Ist diese einmal exakt beschrieben, genügt es wohl im Fortgang der Betreuung, lediglich auf Veränderungen / Besonderheiten abzustellen.
Soweit eine eher abstrakte Betrachtung zum Thema. Um konkreter zu diskutieren, müsste die von Dir angesprochene Problematik näher verdeutlicht werden.

Im Rahmen einer früheren Forumsdiskussion hat das Team Schell u.a. zum Thema ausgeführt:
Die Krankendokumentation dient nicht nur der Diagnose, Therapie (Qualitätssicherung) und Beweissicherung, sondern sie ist auch eine Art Rechenschaftsbericht gegenüber dem Patienten. Da die Dokumentation den gesamten Krankheitsverlauf umfassen muss, gehören daher zur Dokumentation auch folgerichtig die Aufzeichnungen zur Pflegetätigkeit. Um die Frage weiter zu beantworten, zitieren wir zur Vereinfachung aus Schell, W. „Staatsbürgerkunde, Gesetzeskunde und Berufsrecht für die Pflegeberufe in Frage und Antwort (Georg Thieme Verlag, Stuttgart 1998 ). Dort wird das Thema „Krankendokumentation“ umfassend abgehandelt (Seiten 185ff.).
Zitate:
>Die Pflicht, eine Dokumentation über die pflegerischen Leistungen zu erstellen, wurde von der Rechtsprechung entwickelt. So hat der BGH in verschiedenen Entscheidungen klargestellt, daß im Krankenblatt eines Krankenhauspatienten, bei dem die ernste Gefahr eines Dekubitus (Durchliegegeschwürs) besteht, sowohl die Gefahrenlage als auch die ärztlich angeordneten Vorbeugungsmaßnahmen dokumentiert werden müssen (vgl. hierzu Urteile des BGH vom 18.3.1986 VI ZR 215/84 - und 2.6.1987 - VI ZR 174/86 -).
Zugunsten des Patienten kommen im Schadensersatzprozeß Beweiserleichterungen immer dann in Betracht, wenn die gebotene ärztliche bzw. pflegerische Dokumentation lückenhaft bzw. unzulänglich ist und deswegen für ihn die Aufklärung des Sachverhalts unzumutbar erschwert wird.
Die Pflegedokumentation beinhaltet vereinfacht ausgedrückt alle Aufzeichnungen des Pflegepersonals.
In den „Hinweisen zur Dokumentation der Krankenhausbehandlung“ (DKG, Juli 1990) wird der Inhalt der Pflegedokumentation wie folgt beschrieben:
„Die pflegerische Dokumentation umfaßt u.a.: Bestehende und auftretende Pflegebedürfnisse, pflegerische Krankenbeobachtung, Verlaufsbeschreibung, durchgeführte pflegerische Maßnahmen sowie Angaben zur subjektiven Befindlichkeit des Patienten. Sie ist durch die zuständige Pflegekraft abzuzeichnen. Bei Verlegung des Patienten innerhalb des Krankenhauses ist jeder Pflegeabschnitt mit einem kurzen Resümee und Pflegeempfehlungen abzuschließen und abzuzeichnen. Die Dokumentation soll Aufschluß darüber geben, wer, was, wann, in welcher Form und in welchem Umfang angeordnet und/oder durchgeführt hat (Datum, Uhrzeit, Maßnahme, Namenszeichen). Die Aufzeichnungen oder Vermerke in den Krankenblättern müssen in zeitlich nahem Zusammenhang zu dem dokumentierten Geschehen stehen. Eine Aufzeichnung muß allerdings nicht nach jedem Einzelschritt erfolgen.“
Nach der am 1.1.1997 außer Kraft getretenen PPR war vorgeschrieben, die tägliche Einstufung der Patienten in der Pflegedokumentation auszuweisen. Es kann als zweckmäßig angesehen werden, an der Ausweisung dieser Einstufung festzuhalten. Dienstanweisungen mit exakten Handlungsbeschreibungen (z.B. zur Dekubitus-Prophylaxe) können die Dokumentationspflichten näher beschreiben.<
Die genannten Urteile des BGH werden u.a. im entgeltpflichtigen Onlinebuch „Pflegerecht im Spiegel der Rechtsprechung“ (http://www.pflegerechtportal.de) vorgestellt. In diesem Buch werden weitere Urteile zur Dokumentationspflicht (z.B. Grundsatzurteile des BGH aus 1982) vorgestellt.Es gibt im Übrigen zahlreiche weitere Veröffentlichungen zu diesen Urteilen. Die Urteilsschriften finden Sie vollständig vorgestellt in NJW 1986, Heft 38, S. 2365, und NJW 1988, Heft 12, S. 762.

Mit den vorstehenden Hinweisen wurde bereits verdeutlicht, dass vor allem zwei BGH-Entscheidungen in der Praxis dazu geführt haben, dass die Pflegedokumentation einen neuen Stellenwert bekommen hat. Wird nicht oder unvollständig dokumentiert, gibt es haftungsrechtlichen Konsequenzen. So einfach ist das!

Gruß Berti

Gast

Re: Pflegedokumentation > Inhalte

Beitrag von Gast » 04.12.2003, 16:11

Hallo Berti!

Trotzdem vielen Dank für Deine Antwort. Werde mich nun noch auf die Suche nach ein paar Beispielfällen aus der Rechtssprechung machen
Gruß Neobell

Gast

Pflegedokumentation > Inhalte

Beitrag von Gast » 04.12.2003, 16:33

Hallo Neobell,
viel Erfolg bei der Suche! Aber die hier von mir angesprochenen Entscheidungen sind die "Schlüsselurteile" für die PFLEGEDOKUMENTATION. Es gibt natürlich zahlreiche weitere Entscheidungen zur Krankendokumentation. Dabei geht es dann aber nicht vorrangig um die Pflegedokumentation, sondern um das gesamte Dokumentationsgeschehen. Solche Entscheidungen sind natürlich auch interessant; allerdings sind die Urteilserwägungen dann nur entsprechend auf die Pflege übertragbar.
Nützlich und hilfreich ist übrigens die Broschüre der Deutschen Krankenhausgesellschaft "Die Dokumentation der Krankenhausbehandlung - Hinweise zur Durchführung, Archivierung und zum Datenschutz".
Gruß Berti

Gast

Pflegedokumentationen auf dem Prüfstand

Beitrag von Gast » 27.10.2004, 14:09

VDAB - Journal durchblick 3/2004 erschienen
Titelthema: Pflegedokumentationen auf dem Prüfstand –
VDAB prüft Vor- und Nachteile verschiedener Pflegedokumentationen

„Pflegedokumentationen auf dem Prüfstand“, so lautet das Titelthema der Ausgabe 3/2004 des durchblick, dem Magazin des Verbandes Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB). Geprüft wird, welche Vor-, aber auch Nachteile die verschiedenen Pflegedokumentationen der einzelnen Bundesländer aufweisen und inwieweit Vereinheitlichungen (und damit auch Vereinfachungen) möglich sind.

Außerdem berichten wir vom 1. Forum zur „Entbürokratisierung der Pflege“ am 23. und 24. September 2004 in Berlin, veranstaltet von der contec GmbH, Vincentz Network und dem VDAB. Lesen Sie, welche unterschiedlichen Anknüpfungspunkte die namhaften Referenten aus Politik und Gesundheitswesen zur Entbürokratisierung der Pflege sehen. Darüber hinaus gibt es einen Rückblick auf die erfolgreiche diesjährige VDAB-Bundesmitgliederversammlung am 17. und 18. September 2004 in Dresden-Radebeul. Welche weiteren spannenden Themen der neue durchblick für Sie bereit hält (u.a. zum Scheitern von PLAISIR oder zur Überführung des BSHG in das SGB XII), erfahren Sie beim Klick auf unsere Homepage http://www.vdab.de. Hier steht die aktuelle Ausgabe 3/2004 zum kostenlosen Download bereit.

VDAB Magazin durchblick im neuen Design
Mit Beginn dieser Ausgabe erscheint der durchblick in einem neuen, modernen Gewand. „Mehr Bilder und ein klares Layout bieten unseren Lesern ein übersichtliches und lesefreundliches Magazin“, freut sich Michael Schulz, Bundesgeschäftsführer des VDAB über das neue Erscheinungsbild des durchblick. Und um das Magazin noch exakter auf die Leserbedürfnisse zuzuschneiden, bittet die durchblick-Redaktion ihre Leserschaft diesmal um die Mithilfe: In einer Leserbefragung können diese ihre Wünsche und Anregungen mitteilen.

Quelle: Pressemitteilung vom 27.10.2004
Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V.

Gast

Leitlinien der Pflegedokumentation

Beitrag von Gast » 03.11.2004, 09:19

Leitlinien der Pflegedokumentation
Landespflegeausschuss beschließt Grundprinzipien und Leitlinien der Pflegedokumentation

HANNOVER. Der niedersächsische Landespflegeausschuss hat in seiner gestrigen Sitzung einvernehmlich eine Empfehlung zu "Grundprinzipien und Leitlinien der Pflegedokumentation" in Niedersachsen abgegeben. Grundlage dieser Empfehlung bildet eine Ausarbeitung der vom Landespflegeausschuss eingesetzten Arbeitsgruppe aus Vertretern ambulanter und stationärer Pflegedienste der freien Wohlfahrtspflege und der privaten Leistungsanbieter, der Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Pflege, der Heimaufsicht und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN).
Mit den "Grundprinzipien und Leitlinien der Pflegedokumentation" soll ein landesweit einheitliches Verständnis über Struktur, Inhalt und Umfang einer aus fachlicher und rechtlicher Sicht notwendigen Pflegedokumentation erreicht werden. Erfahrungen aus der Praxis haben hier in den vergangenen Jahren dringenden Handlungsbedarf erkennen lassen. Vor allem soll die Empfehlung des Landespflegeausschusses die Arbeit für die Pflegekräfte erleichtern. Sie sollen sich wieder vermehrt der Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Menschen widmen können. Die Empfehlung zeigt Möglichkeiten auf, die Pflegedokumentation zu vereinfachen und zu straffen, ohne dass diese an Aussagewert verliert. Der Landespflegeausschuss sieht daher in seiner Empfehlung auch einen wichtigen Beitrag zum Bürokratieabbau in der Pflege.
Angesprochen sind in erster Linie die Träger und Pflegedienstleitungen in den Pflegediensten und Pflegeheimen, die Träger der Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Alten- und Krankenpflege sowie die für die Qualitätsprüfung der Pflegeeinrichtungen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen und der zuständigen Heimaufsichten. Die im Landespflegeausschuss vertretenen Organisationen werden dementsprechend ihre Mitglieder kurzfristig über die Empfehlung informieren und ihre Umsetzung unterstützen.
Die Empfehlung des Landespflegeausschusses wird auch in Kürze im Internet unter der Adresse www.ms.niedersachsen.de (Suchbegriff: Landespflegeausschuss) zu finden sein.
Die Empfehlung des Landespflegeausschusses geht zurück auf eine vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit im Rahmen des Programms der Landesregierung zum Bürokratieabbau in der Pflege geförderte Fachtagung mit dem Titel, "Verwaltung statt Betreuung – zuviel Bürokratie in der Pflege?" aus dem April 2003.
Im Landespflegeausschuss sind alle relevanten Organisationen vertreten, die im Land mit dem Pflege-Versicherungsgesetz befasst oder von diesem betroffen sind. Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen haben nach dem Pflege-Versicherungsgesetz die Empfehlungen des Landespflegeausschusses angemessen zu berücksichtigen.

Quelle: Pressemitteilung vom 29.10.2004
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2
30159 Hannover
http://www.ms.niedersachsen.de/master/C ... _I674.html

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