Kurzzeitpflegeanspruch schließt Versorgungslücke

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung

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Kurzzeitpflegeanspruch schließt Versorgungslücke

Beitrag von WernerSchell » 07.12.2015, 07:33

Bild Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
Harffer Straße 59 - 41469 Neuss


Pressemitteilung vom 04.12.2015

Neuer Anspruch auf Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt schließt eine Versorgungslücke

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Die Lücke in der pflegerischen Versorgung von Versicherten mit einer schweren Krankheit oder bei einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, die nicht mehr krankenhausbehandlungsbedürftig sind und nicht (oder noch nicht) pflegebedürftig sind, ist durch eine Erweiterung der Leistungsansprüche der häuslichen Krankenpflege und der Haushaltshilfe sowie einen neuen Anspruch auf Kurzzeitpflege im Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) geschlossen worden (Hinweise zu den entsprechenden Regelungen sind dieser Mitteilung angefügt). Das KHSG, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soll grundsätzlich zum 01.01.2016 in Kraft treten.

Damit wird eine seit Jahren immer wieder beklagte Versorgungslücke im Gesundheits- und Pflegesystem weitgehend geschlossen und endlich einer Forderung der Patientenseite entsprochen.

Auch Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hat sich in den zurückliegenden Jahren immer wieder für eine Reform im Sinne der jetzt getroffenen Regelungen stark gemacht und dies auch in den Neusser Pflegetreffs angesprochen, u.a. in einem umfänglichen Statement, das Hermann Gröhe, Bundesgesundheitsminister, beim Pflegetreff am 13.5.2014 übergeben wurde. Die Problematik war zuvor (am 16.05.2013) in einem Beitrag der WDR-Servicezeit Gesundheit mit einem Statement von Werner Schell zur Rechtslage verdeutlicht worden (Film anschaubar unter > http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... cezeit.mp4 ).

Es wird nun notwendig sein, schnellstmöglich für den Aufbau entsprechender Versorgungsstrukturen Sorge zu tragen. Sonst laufen die neuen Versorgungsansprüche der kranken bzw. pflegebedürftigen Menschen ins Leere.

Werner Schell
Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk

Siehe auch den Text unter
> http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... eilung.php

+++

Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“

§ 38 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Darüber hinaus erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „soll" durch das Wort „kann" ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „Satz 2 bis 4" ersetzt.

Nach § 39b wird folgender § 39c eingefügt:

Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht aus, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches für eine Übergangszeit, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches festgestellt ist. Im Hinblick auf die Leistungsdauer und die Leistungshöhe gilt § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Elften Buches entsprechend. Die Leistung kann in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres 2018 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der Einführung eines Anspruchs auf Leistungen nach dieser Vorschrift wiedergegeben werden."

Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) - Drucksache 18/6586 - 18. Wahlperiode - 04.11.2015 - Vollständiger Text der Drucksache abrufbar unter folgender Adresse: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/065/1806586.pdf
Der zugrunde liegende Entwurf des Krankenhausstrukturgesetzes ist wie folgt abrufbar: http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateie ... HSG_GE.pdf

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Siehe auch die weiteren Beiträge zur Krankenhausreform unter folgender Adresse: viewtopic.php?f=4&t=20789&hilit=Kranken ... kturgesetz

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Die Medien berichten u.a. wie folgt:
http://www.mg-heute.de/42406/neuer-ansp ... ngsluecke/
http://www.presseanzeiger.de/pa/Neuer-A ... alt-811220
http://www.openbroadcast.de/article/422 ... uecke.html
http://www.ak-gewerkschafter.de/2015/12 ... ngsluecke/
http://www.ak-gewerkschafter.de/2015/12 ... tter-2015/
...
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Versorgungslücken nach stationärer Behandlung geschlossen

Beitrag von WernerSchell » 19.12.2015, 09:20

Entlassmanagement: Versorgungslücken nach stationärer Behandlung geschlossen

Berlin, 17. Dezember 2015 – Krankenhäuser können ihren Patientinnen und Patienten bei Entlassung zukünftig für einen Zeitraum von in der Regel bis zu sieben Tagen häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel und Soziotherapie verordnen. Es kann für diesen Zeitraum auch eine etwaige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Zudem ist jetzt eine Verordnung von Arzneimitteln durch die Krankenhausärztin oder den Krankenhausarzt möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die entsprechenden Richtlinien fristgerecht in Umsetzung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes um Regelungen zum Entlassmanagement von Krankenhäusern ergänzt.

Die Verordnung von Arzneimitteln, Heilmitteln, Hilfsmitteln oder Soziotherapie und das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen waren bisher niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten vorbehalten.

„Bisher konnte es für die Patienten nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus zu Versorgungslücken kommen. Beispielsweise, wenn die Patienten aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage waren, ihren behandelnden Arzt aufzusuchen oder wenn die Praxis schlicht schon geschlossen war. Diese Versorgungslücken werden nun geschlossen, indem auch Krankenhäuser Leistungen wie Heilmittel, Hilfsmittel, Soziotherapie, häusliche Krankenpflege und Arzneimittel verordnen oder auch eine Krankschreibung ausstellen dürfen. Dabei kann es sich aber immer nur um eine notwendige Überbrückung bis zu weiteren Veranlassungen durch den behandelnden Arzt handeln“, betonte Professor Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender der Unterausschüsse Veranlasste Leistungen und Arzneimittel. „Wir haben in den einzelnen Bereichen flexible und praxistaugliche Regelungen beschlossen, die den Anforderungen des Einzelfalls gerecht werden. So können zum Beispiel Hilfsmittel, wie Krankenbetten oder ähnliches, die nicht der individuellen Anfertigung bedürfen, vom Krankenhaus auch dauerhaft verordnet werden, um unnötigen Aufwand und Belastungen der Patienten durch Neuverordnungen nach sieben Tagen zu vermeiden. Dies sind Flexibilisierungen im Sinne der Intention des Gesetzgebers, der nicht nur Versorgungslücken schließen, sondern auch die Versorgung oft multimorbider Patienten an der Schnittstelle zwischen stationärer und ambulanter Versorgung verbessern wollte. Ich bin fest davon überzeugt, dass wir hier wirklich gute Lösungen gefunden haben, die die Versorgungspraxis erleichtern und Patienten helfen sowie Bürokratie abbauen“, so Hecken weiter.

Der Gesetzgeber hatte mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) die Möglichkeit geschaffen, dass Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements ambulante Leistungen verordnen und Arbeitsunfähigkeit feststellen dürfen (§ 39 Abs. 1a SGB V). Der G-BA wurde beauftragt, das Nähere in seinen Richtlinien zu regeln.

Die Details sind den Beschlusstexten sowie den Tragenden Gründen zu entnehmen, die in Kürze auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht werden.
Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Quelle: Pressemitteilung vom 17.12.2015
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
Ansp­rech­partner für die Presse:
Kris­tine Reis
030 275838-810
kris­tine.reis@g-ba.de
Gudrun Köster
030 275838-821
gudrun.koes­ter@g-ba.de
https://www.g-ba.de/institution/presse/ ... ungen/595/

Weiterführende Informationen
Pressemitteilung zum Download (60.9 kB, PDF) > https://www.g-ba.de/downloads/34-215-59 ... gement.pdf
Beschluss zu dieser Pressemitteilung: Arzneimittel-Richtlinie: Entlassmanagement > https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/2415/
Zuständiger Unterausschuss: Unterausschuss Veranlasste Leistungen > https://www.g-ba.de/institution/struktu ... chuesse/6/

+++
Vgl. auch den Beitrag unter > http://www.mg-heute.de/42737/versorgung ... schlossen/
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Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt

Beitrag von WernerSchell » 21.12.2015, 08:09

Anspruch auf Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt

Darauf wurde bereits aufmerksam gemacht. Insoweit wird eine seit Jahren immer wieder beklagte Versorgungslücke im Gesundheits- und Pflegesystem weitgehend geschlossen und endlich einer Forderung der Patientenseite entsprochen. - Weitere Informationen mit Gesetzestext: > viewtopic.php?f=4&t=21400 - Es ist erforderlich, schnellstmöglich die notwendigen Hilfestrukturen zu gestalten.
Nun hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 17.12.2015 die Richtlinien zum Entlassmanagement der Krankenhäuser ergänzt und dies mittels Pressemitteilung bekannt gemacht. > viewtopic.php?f=4&t=21400&p=89972#p89972 Danach können Krankenhäuser ihren Patientinnen und Patienten bei Entlassung zukünftig für einen Zeitraum von in der Regel bis zu sieben Tagen häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel und Soziotherapie verordnen. Es kann für diesen Zeitraum auch eine etwaige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Zudem ist jetzt eine Verordnung von Arzneimitteln durch die Krankenhausärztin oder den Krankenhausarzt möglich.
Werner Schell - http://www.wernerschell.de

Medienberichte u.a.:
https://www.facebook.com/werner.schell.7
http://www.ak-gewerkschafter.de/2015/12 ... jahr-2016/
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Übergangspflege: Entlassung ohne Blutverlust

Beitrag von WernerSchell » 30.12.2015, 07:38

Ärzte Zeitung vom 30.12.2015:
Übergangspflege: Entlassung ohne Blutverlust
Für einen reibungslosen Wechsel aus der stationären in die ambulante Versorgung hat die Koalition viel getan:
Das Versorgungsstärkungs-Gesetz bringt ein neues Entlassmanagement, die Klinikreform eine neue Übergangspflege.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=901 ... ent&n=4701
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Kurzzeitpflegeanspruch schließt Versorgungslücke

Beitrag von WernerSchell » 30.12.2015, 07:45

Medieninfo:
Der Deutschlandfunk informiert am 31.12.2015, 11.54 Uhr, im Verbrauchertipp zum Thema: Kurzzeitpflege. Es geht dabei um den neuen Anspruch auf Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt. Damit wird eine vielfach beklagte Versorgungslücke geschlossen. Werner Schell, Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hat zur Vorbereitung des Verbrauchertipps per Interview Hinweise zu den bisherigen Versorgungslücken und den neuen Regelungen gegeben. Weitere Infos > viewtopic.php?f=7&t=21443 Dort wird u.a. in einer Pressemitteilung vom 04.12.2015 die neue Rechtslage vorgestellt.
Eine Berichterstattung über die neuen Ansprüche wäre zu begrüßen. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass insoweit weithin (noch) Unkenntnis herrscht und daher Versorgungsmöglichkeiten ungenutzt bleiben. Im Übrigen sind die zuständigen Behörden bzw. Trägereinrichtungen aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Kurzzeitpflegeplätze auch zur Verfügung stehen. Denn sonst laufen die diesbezüglichen Ansprüche ins Leere.
Werner Schell - https://www.facebook.com/werner.schell.7
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Kurzzeitpflegeanspruch schließt Versorgungslücke

Beitrag von WernerSchell » 31.12.2015, 13:10

Bericht Deutschlandfunk am 31.12.2015:

Nach OP oder Erkrankung
Neuer Anspruch auf Kurzzeitpflege

Patienten werden nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation entlassen, sobald kein akuter Behandlungsbedarf mehr gesehen wird. Nicht jeder ist da allerdings schon wieder fit: Das Krankenhausstrukturgesetz sieht für diesen Fall ab dem neuen Jahr verschiedene Hilfsangebote vor.
Von Susanne Kuhlmann
"Ab 1.1.2016 gibt es die Möglichkeit, dass nach Krankenhausaufenthalten, nach ambulanten Operationen eine ambulante Pflegeleistung gewährt wird oder sogar, wenn es ganz dicke kommt, eine Kurzzeitpflege ermöglicht wird."
Werner Schell ist Vorstand des Selbsthilfenetzwerks "Pro Pflege" im nordrhein-westfälischen Neuss. "Blutige Entlassung" nennt er es, wenn ein Patient zum Beispiel nach einer Herzkatheteruntersuchung mit noch nicht geschlossener Wunde in der Leiste nach Hause geschickt wird und dort in den ersten Tagen Mühe hat, seinen Alltag zu bewältigen.
... (weiter lesen unter) > http://www.deutschlandfunk.de/nach-op-o ... _id=341041

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Beitrag vom 31.12.2015 - 11.54 Uhr, anhören (90 Tage lang):
http://srv.deutschlandradio.de/themes/d ... &audioID=4
Hinweise zum Nachhören von Sendungen auch unter >
http://www.deutschlandfunk.de/verbrauch ... 2015-12-31
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Kurzzeitpflegeanspruch schließt Versorgungslücke

Beitrag von WernerSchell » 04.01.2016, 08:10

Am 04.01.2016 bei Facebook gepostet:

Kurzzeitpflege - Anspruch nach einem Krankenhausaufenthalt als neue Leistung ab 01.01.2016.
Die Hinweise von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk wurden am 31.12.2015 in einem Verbrauchertipp
vom Deutschlandfunk aufgegriffen. Nachlesbar bzw. abhörbar.
Näheres unter > viewtopic.php?f=4&t=21400
bzw. http://www.deutschlandfunk.de/nach-op-o ... _id=341041
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Richtlinie zum Entlassmanagement tritt in Kraft

Beitrag von WernerSchell » 16.03.2016, 17:29

Beschluss zur Arzneimittel-Richtlinie tritt in Kraft:
Entlassmanagement

Folgender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17. Dezember 2015 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 16. März 2016 in Kraft:
Arzneimittel-Richtlinie: Entlassmanagement
https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/2415/
Quelle: Mitteilung vom 16.03.2016
Gemeinsamer Bundesausschuss
Telefon: 030 / 275 838-0
Telefax: 030 / 275 838-805
E-Mail: info@g-ba.de
Internet: http://www.g-ba.de
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Entlassmanagement: Kliniken warnen vor Bürokratiemonster

Beitrag von WernerSchell » 18.10.2016, 06:41

Ärzte Zeitung vom 18.10.2016:
Entlassmanagement: Kliniken warnen vor Bürokratiemonster
Die Einführung eines Entlassmanagements durch die Krankenhäuser könnte noch eine Weile dauern, kündigt die DKG an.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=921 ... aft&n=5316
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Versorgungslücke nach Krankenhausentlassung schließt sich

Beitrag von WernerSchell » 13.11.2016, 07:20

Versorgungslücke nach Krankenhausentlassung schließt sich
(Quelle: GKV) Mit der Entscheidung des Bundesschiedsamtes werden Patienten künftig nach einem Krankenhausaufenthalt lückenloser und damit auch besser versorgt. Das neutrale Gremium musste über die bundesweiten Rahmenvorgaben für das sogenannte Entlassmanagement entscheiden, nachdem sich Vertreter von Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen am Verhandlungstisch nicht einigen konnten. Der gesetzliche Anspruch für Patienten auf ein strukturiertes Entlassmanagement besteht schon seit vielen Jahren, praktisch umgesetzt hatte es bisher aber nur ein Teil der Krankenhäuser. Trotz zahlreicher Regeln und Gesetze standen Patienten daher immer wieder vor Problemen bei einer anschließenden Versorgung, wenn sie nach einem Krankenhausaufenthalt weiteren Unterstützungsbedarf hatten.

Quelle: Mitteilung vom 13.11.2016
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Weißenburger Straße 12
44135 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de
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