Gesetzentwurf zur Regelung der Suizidbeihilfe ...

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Gesetzentwurf zur Regelung der Suizidbeihilfe ...

Beitrag von Presse » 26.08.2014, 17:24

Vorweg >>>
Der Neusser Pflegetreff wird am 22.10.2014 das Thema
"Patientenautonomie am Lebensende" umfassend aufgreifen!
.
Näheres dazu unter viewtopic.php?f=7&t=20451
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Ärzte Zeitung, 26.08.2014
Sterbehilfe - Diskussion um assistierten Suizid
Ein neuer Gesetzesvorschlag von Ethikern und Medizinrechtlern könnte Debatte anheizen


NEU-ISENBURG. Nach dem Ende der parlamentarischen Sommerpause wollen die Bundestagsabgeordneten erneut über einen Gesetzentwurf zur Sterbehilfe beraten. Offen ist in der Diskussion in der Sommerzeit, wie viele fraktionsübergreifende Gruppenanträge erarbeitet werden könnten.
Spätestens im Frühjahr 2015 wollen die Bundestagsabgeordneten über die Anträge abstimmen. Wie in Entscheidungen über ethische Fragen üblich, werden die Abgeordneten nicht an den Fraktionszwang gebunden sein.
... (weiter lesen unter) ... http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=867 ... ung&n=3685

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Ärzte Zeitung, 26.08.2014
Vier Wissenschaftler finden - Assistierter Suizid in engen Grenzen statthaft
Medizinethiker und Juristen haben in der Debatte um eine Neuregelung der Sterbehilfe einen Vorschlag zum assistierten Suizid vorgelegt. Unter sehr engen Voraussetzungen sollen Ärzte sterbenskranken Patienten Assistenz beim Suizid leisten dürfen.
Von Anno Fricke
BERLIN. Mehr Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten, aber kein Recht auf Tötung auf Verlangen. Drei Ärzte und ein Jurist haben sich zusammengetan, um einen Beitrag zur Sterbehilfedebatte zu leisten.
... (mehr) http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=867 ... ung&n=3687

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Nikolaus Schneider (66), Ratsvorsitzender der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) wird
angesichts der Krebserkrankung seiner Frau in der Rheinischen Post vom 16.07.2014 u.a. wie
folgt zitiert: "Wenn ein Mensch intensiv darum bittet, dann mache ich mir nach der reinen Lehre
auch die Hände schmutzig". Sätze wie "Gott prüft uns" trügen, so Schneider weiter, jedenfalls nicht:
"Mit dieser Art göttlicher Pädagogik kann ich nichts anfangen" (Ein Beitrag von Frank Vollmer).


Die gute Versorgung schwer kranker Menschen und Sterbender
ist Thema beim Pflegetreff am 22.10.2014 in Neuss-Erfttal
.
Quelle und weitere Informationen: viewtopic.php?f=7&t=20451

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Allgemeine Kriminalisierung ist inakzeptabel

Beitrag von Presse » 26.08.2014, 17:25

Sterbehilfe - „Patienten fürs Leben gewinnen“
Pressemitteilung vom 26.08.2014 - http://www.uni-muenchen.de/forschung/ne ... hilfe.html

Der Deutsche Bundestag plant, ein Gesetz zur Regelung der Sterbehilfe zu erlassen. LMU-Medizinethiker Dr. Ralf Jox hat im Team mit Wissenschaftlern aus den Bereichen Recht, Ethik und Palliativmedizin einen Gesetzesvorschlag zur Sterbehilfe entworfen, der im September als Buch erscheint. Im Interview erklärt er, warum die Legalisierung des assistierten Suizids Patienten und Ärzten helfen würde.

Warum schlagen Sie eine gesetzliche Regelung für den assistierten Suizid vor?
Dr. Ralf Jox: Wir möchten uns in die Diskussion mit einem Vorschlag aus wissenschaftlicher Perspektive einschalten. Es gibt eine große Rechtsunsicherheit bei Patienten, ihren Angehörigen und den Ärzten darüber, was am Lebensende erlaubt ist, insbesondere, wenn Menschen aufgrund einer schweren Erkrankung darüber nachdenken, sich das Leben zu nehmen und dafür Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Wie ist die aktuelle gesetzliche Regelung für Ärzte und Angehörige bei der Sterbehilfe?
Der § 216 im Strafgesetzbuch verbietet die Tötung auf Verlangen. Wenn ein Patient darum bittet, von seinem Leiden „erlöst“ zu werden, darf der Arzt ihn nicht mit einer Giftspritze töten, wie das zum Beispiel in den Niederlanden möglich ist. Das wird auch so bleiben. Worum es aktuell geht, ist die Hilfe bei der Selbsttötung. Hier ist die Rechtslage in Deutschland sehr verzwickt. Ein Patient, der urteilsfähig ist und freiverantwortlich entscheidet, kann Hilfe von Ärzten und Angehörigen beim Suizid in Anspruch nehmen. Das ist strafrechtlich nicht verboten. Allerdings gibt es noch das Berufsrecht für Ärzte, das in dieser Frage einem Flickenteppich gleicht: Etwa die Hälfte der zuständigen Landesärztekammern verbietet den Ärzten Suizidhilfe, die andere Hälfte erlaubt sie.

Was heißt das nun für einen Angehörigen?
Die Selbsttötung an sich ist nicht strafbar, deswegen kann auch die Beihilfe dazu nicht unter Strafe gestellt werden. Allerdings liegt die Schwierigkeit in der Praxis: Wie will sich ein Angehöriger ein solches Mittel verschaffen, das ja verschreibungspflichtig ist? Lebt er zufällig in einem Bundesland, wo das ärztliche Berufsrecht liberal ist, kann er auf die Hilfe der Ärzte setzen. Dann tritt aber ein weiteres Problem hinzu: Nach dem Betäubungsmittelgesetz dürfen diese Medikamente nur zum Zweck der Heilbehandlung verschrieben werden, nicht aber für einen Suizid.

Zeigt Ihr Gesetzesvorschlag einen Ausweg aus dieser paradoxen Situation?
Ärzte und Betroffene brauchen Rechtssicherheit. Wir schlagen vor, die Suizidhilfe grundsätzlich unter Strafe zu stellen, aber Ausnahmen zuzulassen, die an bestimmte Sorgfaltskriterien geknüpft sind, ähnlich wie das in den USA in den Bundesstaaten Oregon und Washington der Fall ist. Der Arzt muss sich zum Beispiel überzeugen, dass der Patient an einer unheilbaren Erkrankung leidet, eine begrenzte Lebenserwartung hat und freiverantwortlich entscheidet. Zudem muss der Arzt über lebensbejahende Alternativen wie die Palliativmedizin aufklären, durch die Beschwerden gelindert werden können. Und seine Entscheidung muss von einem zweiten, unabhängigen Arzt überprüft werden, bevor er eine Substanz verschreiben darf, die dem Betäubungsmittelrecht unterliegt. Wir stellen also strenge Bedingungen, unter denen ein Arzt Sterbehilfe leisten kann, im gleichen Zug wäre sie aber allen anderen, wie Sterbehilfevereinen oder Laien, verboten, solange sie nicht engste Angehörige sind.

Sie wollen also die Rolle der Ärzte bei der Sterbehilfe stärken?
Wenn die Gesellschaft Suizidhilfe erlaubt, ist sie in den Händen der Ärzte am besten aufgehoben. Selbstverständlich bleibt jeder Arzt frei, aus Gewissensgründen Nein zu sagen. Aber es ist der einzige Berufsstand, der die dafür nötigen Kompetenzen bündelt. Ärzte können am besten einschätzen, ob der Wunsch des Patienten freiverantwortlich ist oder auf einer psychischen Erkrankung beruht, wie absehbar das Lebensende ist und welche anderen Hilfen und Behandlungen noch möglich sind. Viele Ärztefunktionäre wehren sich momentan gegen diese Rolle. Aber es gibt Umfragen, wonach mehr als ein Drittel der Ärzte bereit wären, diese Aufgabe zu übernehmen.

Es gibt die Kritik, die Legalisierung von Sterbehilfe mache Ärzte zu „Tötungsassistenten“.
Ein Gesetz, das Sterbehilfe nur unter den genannten sehr strengen Bedingungen erlaubt, dient im Gegenteil dem Schutz des Lebens und kann Suizide verhindern. Ein solches Verfahren führt dazu, dass Patienten mit Ärzten offen und ohne Tabus über Todeswünsche sprechen. Dadurch können viele Patienten wieder für das Leben gewonnen werden. Den meisten reicht ein vertrauensvolles Gespräch, indem ihnen Möglichkeiten aufgezeigt werden, und die Gewissheit: Da gibt es noch einen letzten Ausweg. Die Erfahrungen mit der Sterbehilfe im US-Bundesstaat Washington zeigen, dass bis zu 80 Prozent der Patienten, die mit dem Wunsch nach Suizidbeihilfe an ihren Arzt herantreten, sich nach einem solchen Gespräch dagegen entscheiden. Es ist durchaus denkbar, dass einige dieser Menschen sich in einem restriktiven System, wie es zurzeit in Deutschland herrscht, unnötigerweise das Leben genommen hätten.

Wie viele Patienten denken überhaupt über Suizidbeihilfe nach?
Das ist schwer zu sagen. Es gibt für Deutschland bisher keine verlässlichen Daten dazu. Eine klare Regelung mit Kontrollen und Dokumentation würde es der Gesellschaft erlauben, sich Rechenschaft über die Häufigkeit von Suizidhilfe abzulegen. In einer Befragung von Patienten mit einer unheilbaren neurologischen Krankheit in der letzten Lebensphase hat sich gezeigt, dass trotz bester palliativmedizinischer Versorgung die Hälfte über assistierten Suizid nachdenkt. Aber aus Oregon, wo die Suizidhilfe seit 17 Jahren streng geregelt ist, wissen wir, dass nur zwei von Tausend Menschen tatsächlich durch Suizidhilfe sterben. Das sind meist Persönlichkeiten, die sehr großen Wert auf ihre Selbstbestimmung legen und bestimmte Vorstellungen von Würde haben. Meistens geht es dabei nicht um Schmerzen oder körperliche Beschwerden, die man behandeln kann, sondern um Situationen der Abhängigkeit, die diese Menschen nicht mehr erleben möchten.

Könnte die legale Suizidbeihilfe dazu führen, dass sich Patienten unter Druck fühlen, ihr Leben zu beenden?
Das ist eine ernstzunehmende Sorge. Doch die Erfahrungen anderer Länder zeigen, dass dem nicht so ist. Wenn 0,2 Prozent der Sterbenden durch Suizidhilfe aus dem Leben scheiden und das im Schutzrahmen der ärztlichen Schweigepflicht geschieht, erzeugt dies keinen sozialen Druck. In Oregon etwa hat die Zahl der Suizide nicht zugenommen und sich nicht, wie manche befürchten, auf Menschen in Lebenskrisen ausgeweitet. Soweit es in unserer Gesellschaft eine inakzeptable Abwertung Kranker, Alter oder Behinderter gibt, entsteht sie ganz woanders, nämlich mitten im Alltag unserer Leistungsgesellschaft.
nh

PD Dr. med. Dr. phil. Ralf Jox leitet den Arbeitsbereich „Klinische Ethik“ am Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin der LMU.

Publikation:
Gian Domenico Borasio, Ralf J. Jox, Jochen Taupitz, Urban Wiesing:
Selbstbestimmung im Sterben – Fürsorge zum Leben
Ein Gesetzesvorschlag zur Regelung des assistierten Suizids
Verlag W. Kohlhammer, 2014
Bild
Siehe auch den Buchtipp unter:
viewtopic.php?f=2&t=20601
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Dazu die Pressemitteilung vom Humanistischen Verband Deutschlands | 26. August 2014
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Allgemeine Kriminalisierung ist inakzeptabel

Sprecherin des Humanistischen Verband Deutschlands hält den am Dienstag in München vorgestellten Gesetzentwurf zur Regelung der Suizidbeihilfe für verfehlt. Ausdrückliche Zustimmung gibt es in zwei Punkten.

„Diesem Vorstoß können wir uns nur in einzelnen Aspekten anschließen“, sagte Gita Neumann, Leiterin der Bundeszentralstelle Patientenverfügung und Sprecherin des Humanistischen Verbandes Deutschlands zum Thema Autonomie am Lebensende, am Dienstagnachmittag in Berlin. Sie sieht den heute in München vorgelegten Gesetzentwurf mit stark gemischten Gefühlen. Denn dabei handele sich „einerseits um einen wichtigen Vorstoß zur speziellen ärztlichen Suizidassistenz, andererseits ist die damit vorausgesetzte allgemeine Kriminalisierung der Suizidhilfe inakzeptabel.“

Die nun vorgestellten Regelungsvorschläge stammen aus der Feder von vier Wissenschaftlern, dem Palliativmediziner Gian Domenico Borasio, dem Medizinrechtler Jochen Taupitz und den beiden Ärzten und Medizinethikern Ralf J. Jox und Urban Wiesing.

Gita Neumann bemängelt ferner, dass die vorgeschlagene Regelung ausschließlich auf die ärztliche Suizidhilfe ausgerichtet ist und sehr restriktive Bedingungen vorsieht. Der Entwurf ist am Vorbild einiger US-Staaten orientiert, wo Suizidhilfe allerdings ansonsten verboten ist.

„Der Entwurf spiegelt eine Paradoxie der deutsche Rechtslage wider: Es soll etwas ausdrücklich erlaubt werden, was bei uns gar nicht verboten ist, nämlich die ärztliche Suizidassistenz , und es soll dafür etwas verboten werden, was bei uns bislang erlaubt ist, nämlich die Hilfe von jedermann bei einem freiverantwortlichen Suizid“, erklärte Neumann hier. Sie betonte: „Notwendig sind Regelungen, die auch eine Suizidkonfliktberatung durch gemeinnützige Organisationen einschließen. Eine Kombination des in der Schweiz geltenden und des US-amerikanischen Modells wäre dabei am sinnvollsten. Auf jeden Fall lehnen wir eine neue Kriminalisierung – wie in dem Gesetzentwurf vorgesehen – entschieden ab. Die vorgeschlagene dreijährige Gefängnisstrafe würde ja ausdrücklich auch einen ärztlichen Suizidhelfer treffen, dessen sterbewilliger Patient nicht tödlich erkrankt ist, sondern beispielsweise unter qualvollen chronischen Altersbeschwerden leidet.“

„Wir wehren uns gegen eine Stimmung in der Politik und in der Ärzteschaft, die unbedingt irgendetwas verboten sehen will, das bisher erlaubt ist“, so Neumann.

Dem vielfach beschworenen Dammbruch sei ausschließlich mit einer besseren Suizidprophylaxe zu begegnen, sagte Gita Neumann weiter. Die Nachfrage nach angeblich hoch problematischen Suizidhilfe-Vereinen würde sich dadurch deutlich vermindern.

Zustimmung zu dem Entwurf der Wissenschaftler äußerte Neumann in zwei Punkten: der Strafbarkeit der Suizidhilfe für Kinder und dem Verbot anstößiger gewerblicher Werbung. Hier hatte der Humanistische Verband Deutschlands bereits im Jahr 2012 einen konkreten Regelungsvorschlag vorgelegt und der damaligen Bundesjustizministerin unterbreitet.

Weiterführende Informationen
Politik muss Menschenwürde und Autonomie schützen: http://www.humanismus.de/node/1781
Suizidwillige ernstnehmen: http://www.humanismus.de/node/1130

Über den HVD
Der HVD ist eine Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik und eine Kultur- und Interessenorganisation von Humanistinnen und Humanisten in Deutschland. Der Verband hat sich eine überparteiliche, föderalistische und demokratische Organisation gegeben, die Kultur- und Bildungsangebote sowie soziale Unterstützung und Beratung anbietet.
Zweck des Verbandes ist die Förderung von Humanismus und Humanität auf weltlicher Grundlage. Wir sind der Überzeugung, dass ein moderner praktischer Humanismus im Kern darin besteht, dass Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben führen und einfordern, ohne sich dabei an religiösen Glaubensvorstellungen zu orientieren.
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Arik Platzek
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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Re: Gesetzentwurf zur Regelung der Suizidbeihilfe ...

Beitrag von WernerSchell » 29.08.2014, 13:17

Immer verfahrener werdende Suizidhilfe-Debatte
Zusätzliche Rechtsunklarheit mit jedem neuen Strafrechtsvorschlag

Die Debattenlage wird, bevor sich der Bundestag damit jetzt im Herbst beschäftigt, immer widersprüchlicher, unübersichtlicher und verquerer. Und zwar mit jedem neuen Vorschlag, in Zukunft bestimmte Personen (die bei einem Freitod irgendwelche Hilfe geleistet haben), bestrafen zu wollen, und andere dabei doch wieder nicht. Ein Ding der Unmöglichkeit: Es müssten also neben einem strafrechtlichen Regelungsbedarf begründete Ausnahmen vorgesehen werden. Damit angeblich ehrenwerte Zielvorstellungen und Absichtserklärungen spielen dabei gar keine Rolle und sind jedenfalls mit einer Verschärfung des Strafrechts nicht zu erreichen. Darauf, was die Autoren „eigentlich im Sinn haben“, müsste man sich dann "eigentlich" auch gar nicht näher einlassen, sobald sie die Bestrafung von bisher nicht verfolgten Personen im Umfeld der Suizidhilfe voraussetzen.

Das damit verbundene Versprechen, für mehr Rechtssicherheit zu sorgen, ist so jedenfalls nicht einlösbar – im Gegenteil, es folgt zwangsläufig ein Rattenschwanz von Folgeproblemen (z. B.: Wer ist „Nahestehender“, bei dem im Einzelfall von Strafe abgesehen werden soll?). Allenfalls die Klarstellung durch eine gesetzliche Systematisierung der bestehenden Rechtslage könnte Sinn machen – ähnlich wie das beim „Patientenverfügungsgesetz“ 2009 erfolgreich geschehen ist. Damit kann die für die Praxis unerträgliche Situation überwunden werden, dass eine – zumindest im Prinzip unstrittige - Rechtslage nur aus der Rechtsliteratur und der Rechtsprechung ersichtlich ist.

Impuls zur moralischen Verunglimpfung
Was ist das besondere bei der Deutschen Rechtssituation? Wer einem freiwillensfähigen, entschlossenen Suizidwilligen dabei hilft – sei es durch Verschreiben von geeigneten Medikamenten, Abholen eines Rezeptes von der Apotheke, Beratung, Begleitung oder auch Dabeisein, geht nach bisherigem Recht straffrei aus. Denn auch der Freitod selbst steht nicht (mehr) unter Strafe. Vorbei sind die Zeiten, als die „Selbstmörder“ noch hinter der Friedhofsmauer verscharrt werden mussten. Die moralische Ablehnung des Suizides hat sich in unserem Jahrhundert voll verschoben auf Vorstellungen zu einer vermeintlichen Missbrauchsgefahr und einem vermeintlich notwendigen Lebensschutz – denn die Zeiten striktester Verbot sind einfach vorbei. Dabei scheint der Impuls zur Verunglimpfung jedoch ungebrochen und sich nun auf Organisationen zu konzentriert, die Beihilfe zum Freitod leisten. Im Zuge einer tabufrei gewordenen Kommunikation nutzen diese die bestehende Rechtslage in Deutschland aus – andere, insbesondere Bundesärztekammerpräsident Frank Montgomery, wollen diese "Lücke" für die Ärzteschaft schließen. Beide haben zur Polarisierung und Eskalierung beigetragen.

Medizinethiker fordern drei Jahre Gefängnis für Suizidhelfer
Nun haben vier namhafte Medizinethiker (drei Ärzte und ein Jurist) einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Öffentlichkeit und Politik nicht nur gleichermaßen überrascht, sondern offenbar zutiefst verwirrt hat. Wie ist es zu erklären, dass Befürworter der Suizidhilfe bzw. liberal Gesonnene aus der SPD ihn gutheißen, die Unions-nahen Gegner ihn aber ablehnen? Offenbar damit, dass sie sich von den blumigen Absichtserklärungen der Autoren haben täuschen lassen. Diese versprechen nämlich Rechtssicherheit und Patientenselbstbestimmung durch die Übernahme der Suizidhilfe – weg von helfenden Organisationen – allein hin zur Ärzteschaft selbst. Strengste Regularien und strafrechtlicheVerbote sollen gleichzeitig der Missbrauchsgefahr Einhalt gebieten. Das entspricht dem sogenannten „Oregon-Modell“ aus den USA. Als erstes Medium berichtete (wieder) die Welt ausführlich darüber: http://www.welt.de/politik/deutschland/ ... egeln.html.

Bisher war es allerdings nur wenigen möglich, sich den Gesetzesvorschlag überhaupt anzusehen – das sollten aber die Befürworter des Vorschlags schleunigst tun. Der erste Satz eines von den vier Experten neu vorgeschlagenen § 217 lautet nämlich:
"Wer einem anderen Beihilfe zur Selbsttötung leistet, wird, wenn die Selbsttötung ausgeführt oder versucht wurde, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."


In der Zeit heißt es zu diesem Wortlaut: „Der Satz ist bemerkenswert. Denn sein Autoren haben ganz anderes im Sinn: Sie wollen die Sterbehilfe nicht verbieten, sondern zum Wohl sterbenskranker Patienten verlässlich verfügbar machen und sie nicht leiden lassen. Ihr Ziel ist eine Rechtssicherheit, die es bisher nicht gibt: für betroffene Patienten nicht, für Angehörige und Ärzte ebenso wenig. Darum stellen sie zunächst unter Strafe, was bisher nicht strafbar war – um dann eindeutige Ausnahmen zu formulieren … “ http://www.zeit.de/sterbehilfe-gesetz-entwurf
Dabei entstammt diese Übung in verzwickter Dialektik nicht von irgendwem, sondern von dem Palliativmediziner Gian Domenico Borasio, den Medizinethiker und Ärzten Ralf J. Jox und Urban Wiesing und dem Medizinrechtler Jochen Taupitz.

"Ein alleiniges Verbot der organisierten Suizidbeihilfe, wie es derzeit im politischen Raum diskutiert wird, ist weder ethisch begründbar, noch trägt es zur Lösung der Probleme bei", betonen Borasio und seine Co-Autoren in ihrem kommende Woche erscheinenden Buch Selbstbestimmung im Sterben – Fürsorge zum Leben. (Anmerkung der pv-newsletter-Redaktion: Ein Verbot nicht nur der organisierten Suizidhilfe aber schon?)

Gesetzentwurf im Wortlaut
Die Autoren haben allerdings, wie die Zeit schreibt, konkret ganz anderes im Sinn, als ihre ehrenwert erscheinenden Absichtserklärungen Glauben machen - zumindest im Satz 1 des § 217 StGB ihres Gesetzesvorschlags. Hier im Wortlaut aus ihrer Pressemitteilung:
http://www.kohlhammer.de/wms/instances/ ... Suizid.pdf
Sehr kritisch unter die Lupe genommen wurde der konkrete Gesetzesvorschlag von einer Vertreterin des „Bündnisses gegen ein gesetzliches Verbot der Beihilfe zum Suizid“ http://www.mein-ende-gehoert-mir.de

In einer Presseerklärung des Humanistischen Verbandes heißt es dazu:
„Notwendig sind Regelungen, die auch eine Suizidkonfliktberatung durch gemeinnützige Organisationen einschließen. Eine Kombination des in der Schweiz geltenden und des US-amerikanischen Modells wäre dabei am sinnvollsten. Auf jeden Fall lehnen wir eine neue Kriminalisierung – wie in dem Gesetzentwurf vorgesehen – entschieden ab. “
Siehe: http://www.humanismus.de/pressemitteilu ... akzeptabel

Die vier Experten erklärten in ihrer Pressekonferenz, sie wollten der oft emotional, manchmal dogmatisch geführten Debatte in ihrem neuen Buch etwas gegenüberstellen: wissenschaftliche Erkenntnisse, empirische Daten und internationale Erfahrungen. Sie orientieren sich dabei am Modell des US-Staates Oregon, wo die Suizidhilfe ausschließlich durch Ärzte bei ihren todkranken Patienten strafrechtlich erlaubt ist – und so entsprechend selten vorkommt.

Die schönsten Absichtserklärungen

Der neue Gesetzesvorschlag ist hingegen von anderen liberalen Kommentatoren durchweg positiv bewertet worden. Kein Wunder, wenn man in der Pressemitteilung (s.o.) nur die Absichtserklärungen der vier Experten zur Kenntnis nimmt, die sich sehr vernünftig und human anhören:

Gian Domenico Borasio:
„Es ist wissenschaftlich längst belegt, dass es auch bei bester Palliativversorgung Menschen gibt, die mit Berechtigung sagen „Das, was mir noch bevor steht, möchte ich nicht erleben“. Außerdem zeigen die internationalen Daten einen deutlichen Anstieg der Sterbehilfefälle dort, wo die Tötung auf Verlangen erlaubt ist (Holland und Belgien), aber nicht dort, wo nur der assistierte Suizid zugelassen ist (Schweiz und Oregon).“

Ralf Jox:
„Machen wir uns nicht vor: Beihilfe zur Selbsttötung wird praktiziert, aber meist im Geheimen, ohne Regeln und Kontrollen, unter Verletzung ethischer Standards. Ein bloßes Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe wird daran nichts ändern, die Situation würde sich nur verschärfen. Wer es wirklich ernst meint mit dem Schutz des Lebens, muss Regeln aufstellen für eine verantwortungsvolle Suizidbeihilfe. Das tun wir mit diesem Gesetzesvorschlag.“

Urban Wiesing:
„Die Bürger haben ihre eigenen Vorstellungen vom Leben und Sterben und befürworten weit mehrheitlich die Beihilfe zum Suizid. Ihre unterschiedlichen Vorstellungen von würdevollem Sterben sind zu respektieren. Der Gesetzgeber darf dem Bürger die richtige Weise zu leben und zu sterben nicht vorschreiben, aber er muss dafür Sorge tragen, dass niemand in seinen individuellen Entwürfen von anderen bedrängt, manipuliert oder geschädigt wird.“

Jochen Taupitz:
„Wir wollen, dass Menschen, die für sich selbst keinen anderen Ausweg als die Selbsttötung sehen, in einem vertrauensvollen Gespräch mit ihrem Arzt Alternativen aufgezeigt bekommen, letztlich aber auch von ihrem Arzt in den Tod begleitet werden dürfen. Zugleich soll unser Vorschlag möglichem Missbrauch entgegen wirken.“

Besonders letzterer, der Jurist Taupitz, dürfte die deutsche Rechtsdogmatik kennen, dass eine Hilfeleistung gar nicht rechtswidrig sein kann, wenn die sogenannte Haupttat – die Selbsttötung – selbst straflos ist. Dazu bedürfte es verfassungsrechtlich extrem starker Gefährdungsbegründungen wie etwa einem Nachweis, dass für den Kauf von Suizidhilfemitteln in grob anstößiger, bedrängender oder aggressiver Weise geworben würde. Jedenfalls reicht der Grund, damit eine ganz bestimmte. sehr eingeschränkte ärztliche Suizidhilfe privilegieren zu wollen und (bis auf ganz geringe Ausnahmen) alle anderen beistehenden Personen ins Gefängnis stecken zu wollen, dafür sicher nicht aus. Auch in ethischer Hinsicht nicht.

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Versuch einer Übersicht über die verworrene Lage hier:
http://www.mdr.de/nachrichten/hintergru ... fe100.html

Quelle: Mitteilung vom 29.08.2014
Humanistischer Verband Deutschlands - Landesverband Berlin-Brandenburg e. V.
Wallstraße 61-65
10179 Berlin
Telefon: 030 613904-0
Fax: 030 613904-864
E-Mail: geschaeftsstelle@hvd-bb.de
Web: http://www.hvd-bb.de
Vorstandsvorsitzender: Manfred Isemeyer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Registernummer: VR 4672 B
Steuernummer: 27/667/50591
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Sterbehilfe - Statement von BMG Hermann Gröhe

Beitrag von WernerSchell » 07.09.2014, 07:05

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe zur Sterbehilfe hat sich am 01.09.2014 ausführlich zur Sterbehilfe bzw. Sterbebegleitung geäußert.
Dieses Statement und die Anmerkungen dazu von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk sind nachlesbar unter folgender Adresse
:
viewtopic.php?f=2&t=20617
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Nur kommerzielle Vereine für Suizidbeihilfe verbieten

Beitrag von Presse » 24.09.2014, 06:50

Künast: Nur kommerzielle Vereine für Suizidbeihilfe verbieten
Der Gesetzgeber sollte nach Ansicht von Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) nur kommerzielle Sterbehilfevereine verbieten.
„Wir brauchen Regeln für diese Vereine, damit die sich nicht eine goldene Nase verdienen“, sagte ... »
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/6 ... -verbieten

Montgomery warnt vor ärztlich assistiertem Suizid
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/6 ... tem-Suizid
SPD lehnt gewerbliche Sterbehilfe ab
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/5 ... behilfe-ab
Gesetzentwurf zur Regelung des assistierten Suizids vorgelegt
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/5 ... -vorgelegt

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Suizidbeihilfe: Palliativärzte fordern Verbot

Beitrag von WernerSchell » 03.10.2014, 07:43

Deutsches Ärzteblatt:
Wunsch nach Sterbehilfe steigt in Niederlanden und Belgien an
Wenn die Psyche krank ist, kann das Leben eines Menschen erheblich beeinträchtigt sein.
Bis zu 40 Prozent aller Menschen leiden nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Laufe
ihres Lebens mindestens einmal an ... » http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/6 ... Belgien-an

Suizidbeihilfe: Palliativärzte fordern Verbot
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/6 ... idbeihilfe
Belgischer Sexualstraftäter darf sterben
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/6 ... rf-sterben
Lehmann sieht bei Suizidbeihilfe Dissens zwischen Kirchen
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/6 ... en-Kirchen
Montgomery warnt vor ärztlich assistiertem Suizid
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/6 ... tem-Suizid
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Sterbehilfe: Lauterbach will Ärzte vor Verfolgung schützen

Beitrag von WernerSchell » 08.10.2014, 06:28

Sterbehilfe: Lauterbach will Ärzte vor Verfolgung schützen
Rechtssicherheit für Ärzte einerseits, ein Verbot jeder organisierten Form von Sterbehilfe andererseits:
Politiker von Union und SPD gehen gemeinsam in die Debatte.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=870 ... ung&n=3781
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https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Suizidbeihilfe: Humanistischer Verband mit eigenen Positione

Beitrag von WernerSchell » 08.10.2014, 13:57

Pressemitteilung | 8. Oktober 2014
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Suizidbeihilfe: Humanistischer Verband legt eigene Positionen vor

„Am Ende des Weges“ – Neue Veröffentlichung plädiert für Schaffung einer qualifizierten und ergebnisoffenen Suizidkonfliktberatung und eine bessere Regelung des assistierten Suizids.

Darf man Menschen dabei helfen, das eigene Leben zu beenden? Ja, sagen drei Autoren des Humanistischen Verbandes – allerdings unter Vorbehalt. Eine qualifizierte Suizidkonfliktberatung soll Alternativen klären und Selbsttötungen vorbeugen.

Vor dem Hintergrund einer anstehenden Bundestagsdebatte über ein Verbot der Suizidbeihilfe haben Vertreter des Humanistischen Verbandes Deutschlands eigene Positionen zur Suizidbeihilfe formuliert. Während sich in den Fraktionen der Regierungsparteien CDU/CSU und SPD eine Mehrheit für ein strenges Verbot jeglicher Beihilfe zum Suizid auszusprechen scheint, plädieren die profilierten Autoren der soeben erschienenen Broschüre „Am Ende des Weges“ für eine Enttabuisierung der Suizidbeihilfe.

„Die Autonomie des Menschen ist ein hohes Gut“, sagt Michael Bauer, Vorstand des Humanistischen Verbandes Bayern, der zusammen mit der Psychologin Gita Neumann und Erwin Kress, Sprecher des Verbandes zum Thema Autonomie am Lebensende, die Broschüre verfasst hat. „Wenn ein Mensch den selbstgefassten, begründeten und gefestigten Wunsch nach Beihilfe zum Suizid äußert und man es mit dem eigenen Gewissen vereinbaren kann, sollte man diese Unterstützung nicht verweigern.“ In der Regel handle es sich um Menschen mit schweren Erkrankungen und großen Schmerzen. Um Sterbewilligen Alternativen aufzuzeigen, sollte ihnen eine geregelte und qualifizierte Suizidkonfliktberatung angeboten werden.

Die Autoren im Humanistischen Verband verstehen die Broschüre als Grundlage für eine hoffentlich möglichst breite gesellschaftliche Diskussion. Sie schlagen dabei vor, dass geschulte Fachkräfte aus Psychologie, Sozialarbeit, Seelsorge und anderen Bereichen künftig ergebnisoffen mit Menschen über ihre Suizidabsichten sprechen sollten. Denn: „Es ist davon auszugehen, dass bei guter ergebnisoffener Beratung Menschen mit Suizidgedanken oder -wünschen mehrheitlich von ihrem Vorhaben abrücken.“ Eine solche Beratung gilt es zu schaffen.

Von einer solchen Enttabuisierung wird die dringend notwendige Ausweitung der palliativen und hospizlichen Versorgung im Übrigen nicht berührt. „Sie steht nicht im Widerspruch zur Suizidassistenz und ist auch kein Ersatz für sie“, unterstreicht Gita Neumann.

Die Broschüre lesen
Sie können die Broschüre auf http://www.humanismus.de/node/2960 als PDF herunterladen.
Über die Autoren
Gita Neumann, Referentin Lebenshilfe und Leiterin der Bundeszentralstelle Patientenverfügung; Erwin Kress, Vizepräsident des Bundesverbandes und Sprecher zu Patientenautonomie am Lebensende; Michael Bauer, Vorstand des Humanistischen Verbandes Bayern und zertifizierter Berater für Ethik in der Medizin.
Die Autoren stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung. E-Mail: info@humanismus.de oder Telefon: 030 613 904 34.

Zum Thema ist auch erschienen
Gita Neumann (Hrsg.): Suizidhilfe als Herausforderung – Arztethos und Strafbarkeitsmythos.
Der Sammelband enthält ärztliche, ethische und psychologische Positionen aus Sicht der Praxis sowie persönliche Aussagen Betroffener zum umstrittenen Thema der Suizidhilfe verbunden mit juristischen Klarstellungen und humanistischen Lösungsansätzen.
Schriftenreihe der Humanistischen Akademie Berlin, Band 5. Alibri Verlag, Aschaffenburg 2012, 243 Seiten, Abbildungen, kartoniert, 20 Euro, ISBN 978-3-86569-084-5

Über den Humanistischen Verband Deutschlands
Der Humanistische Verband ist eine Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik und eine Kultur- und Interessenorganisation von Humanistinnen und Humanisten in Deutschland. Der Verband hat sich eine überparteiliche, föderalistische und demokratische Organisation gegeben, die Kultur- und Bildungsangebote sowie soziale Unterstützung und Beratung anbietet.
Zweck des Verbandes ist die Förderung von Humanismus und Humanität auf weltlicher Grundlage. Wir sind der Überzeugung, dass ein moderner praktischer Humanismus im Kern darin besteht, dass Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben führen und einfordern, ohne sich dabei an religiösen Glaubensvorstellungen zu orientieren.
--
Arik Platzek
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
T: 030 613904-61
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Diskussion um Sterbehilfe und - begleitung

Beitrag von WernerSchell » 13.10.2014, 06:34

Ärzte Zeitung, 13.10.2014
Sterbehilfe: SPD-Politiker wollen Status quo für Ärzte erhalten
Zwei SPD-Bundestagsabgeordnete haben am Freitag Eckpunkte für einen Gruppenantrag in der Diskussion um Sterbehilfe und - begleitung vorgelegt.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=870 ... ung&n=3790

Sterbehilfe: Debatte über Leben und Tod
Rechtsfragen der Sterbehilfe zu regeln - das sprengt den Rahmen des herkömmlichen Parlamentsbetriebs. Nun ist jeder Abgeordnete gefragt, frei - nur seinem Gewissen verpflichtet. mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=870 ... ama&n=3790
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Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen - Klarstellung ...

Beitrag von WernerSchell » 17.10.2014, 06:35

Aus Forum:
viewtopic.php?f=2&t=20675

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Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
Harffer Straße 59 - 41469 Neuss

Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk führt u.a. regelmäßig Pflegetreffs mit bundesweiter Ausrichtung durch.

Pressemitteilung vom 17.10.2014

Bei der Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen ist der Patientenwille entscheidend

In einem betreuungsrechtlichen Genehmigungsverfahren gelten die zu stellenden strengen Anforderungen nach § 1901 a Abs. 3 BGB unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht. Eine Reichweitenbegrenzung gibt es nicht!

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen das Betreuungsgericht den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen muss. In dem in der Streitsache ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 17.09. 2014 – XII ZB 202/13 – wurde u.a. ausgeführt:

„Nach § 1904 Abs. 2 BGB bedarf die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betroffene auf Grund des Unterbleibens bzw. des Abbruchs der lebenserhaltenden Maßnahme stirbt. Eine solche betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer bindenden Patientenverfügung nach § 1901 a Abs. 1 BGB niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Liegt dagegen keine wirksame Patientenverfügung vor, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen (§ 1901 a Abs. 2 BGB). Die hierauf beruhende Entscheidung des Betreuers bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn zwischen ihm und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem festgestellten Willen des Betroffenen entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).
In den verbleibenden Fällen, in denen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist, ist diese gemäß § 1904 Abs. 3 BGB vom Betreuungsgericht zu erteilen, wenn die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betroffenen entspricht. Bei dieser Prüfung ist nach § 1901 a Abs. 2 BGB zwischen den Behandlungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen andererseits zu unterscheiden. Die bei der Ermittlung und der Annahme eines Behandlungswunsches oder des mutmaßlichen Willens zu stellenden strengen Anforderungen gelten nach § 1901 a Abs. 3 BGB unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht.“

Auf der Grundlage der am 01.09.2009 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen nach § 1901a ff. BGB hat der BGH eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Chemnitz aufgehoben. Das LG Chemnitz sei, so der BGH, zu Unrecht davon ausgegangen, dass wegen des nicht unmittelbar bevorstehenden Todes der betroffenen Person noch strengere Beweisanforderungen für die Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens gelten, als in anderen Fällen. Bei seiner erneuten Prüfung wird das LG Chemnitz etwaige geäußerte Behandlungswünsche der Betroffenen unter Anlegung des zutreffenden Prüfungsmaßstabs neu zu ermitteln haben.

Der auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwalt Wolfgang Putz, München, hat in einer Erklärung vom 16.10.2014 ausgeführt, dass mit der höchstrichterlichen Entscheidung des BGH der Versuch korrekterweise zurückgewiesen worden sei, bei der passiven Sterbehilfe einen weder nach dem sogenannten Patientenverfügungsgesetz noch nach dem Grundgesetz zulässigen, überzogenen Maßstab anzusetzen (vgl. dazu auch die Hinweise unter folgender Internetadresse> viewtopic.php?f=2&t=20675 ).

Auch der Medizinethiker Dr. Arnd May, Zentrum für Angewandte Ethik der Universität Bochum, hat die Entscheidung begrüßt und wie folgt klar Position bezogen:

„Dabei ist erfreulich, dass der BGH bestätigt, dass es für den mutmaßlichen Willen (Stufe 3) keine Reichweitenbegrenzung bzw. erhöhte Anforderungen bei nicht irreversiblen Krankheitssituationen gibt.“

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk schließt sich diesen Einschätzungen uneingeschränkt an.

Im Übrigen wird darauf aufmerksam gemacht, dass die in der o.a. Streitsache maßgeblich gewesenen Vorschriften auch beim Neusser Pflegetreff am 22.10.2014 angesprochen werden. Denn dann geht es mit hochkarätigen Podiumsgästen um die „Patientenautonomie am Lebensende“ – und damit auch um die Frage, inwieweit durch vorsorgliche Festlegungen über das Unterbleiben bzw. den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen verfügt werden kann. - Nähere Informationen zu dieser wichtigen Veranstaltung sind nachlesbar unter folgenden Internetadressen: viewtopic.php?f=2&t=20652 / viewtopic.php?f=7&t=20451 .

Werner Schell
Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk

Pressemitteilung ist zur Veröffentlichung frei!
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Gegen jede gesetzliche Regelung zum assistierten Suizid

Beitrag von WernerSchell » 30.10.2014, 16:06

Gegen jede gesetzliche Regelung zum assistierten Suizid

München (ots) - Die Delegierten des 73. Bayerischen Ärztetages in Weiden sind der Überzeugung, dass es spezieller gesetzlicher Regelungen zur ärztlichen Sterbebegleitung, wie der geplanten Regelung zum ärztlich assistierten Suizid, nicht bedarf. "Ärztliche Tätigkeit ist darauf gerichtet, Leben zu retten und Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu mindern und Sterbenden beizustehen. Geprägt wird diese Tätigkeit vom Primat des Patientenwohls (primum nil nocere) und des Respekts gegenüber der Patientenautonomie (voluntas aegroti suprema lex)", heißt es wörtlich im Beschlusstext.

Die Delegierten fordern den Gesetzgeber mit dem Beschluss auf, auf entsprechende Formulierungen in Gesetzesvorschlägen zu verzichten. In § 16 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns, der lautet: "Der Arzt hat Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen.", kommt zum Ausdruck, dass bereits bestehende gesetzliche Regelungen des Strafgesetzbuches ohne Einschränkung auch für Ärztinnen und Ärzte gelten und daher nicht erneut in die Berufsordnung aufzunehmen sind. Dahinter steht auch die Überzeugung, dass nicht jede Phase des menschlichen Lebens, insbesondere die letzte Lebensphase unmittelbar vor dem Tod, durch gesetzliche Normen regelbar sein kann oder geregelt werden muss.

Der 73. Bayerische Ärztetag sprach sich klar gegen jede gesetzliche Regelung zum assistierten Suizid, die Ärztinnen und Ärzte, betreffend aus, signalisierten dem Gesetzgeber jedoch, dass sie die Festschreibung des Verbots der gewerblichen und organisierten Sterbehilfe im Strafgesetzbuch (StGB) befürworten.

Quelle: Pressemitteilung vom 30.10.2014 Bayerische Landesärztekammer
Pressekontakt: Bayerische Landesärztekammer
Pressestelle
Dagmar Nedbal
Mühlbaurstraße 16
81677 München
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Palliative Sedierung als seltene Option ...

Beitrag von WernerSchell » 06.11.2014, 16:23

Palliative Sedierung als seltene Option zur Linderung unerträglicher Symptome

„Es gibt keine Situation, in der die Palliativmedizin nichts mehr anzubieten hat.“ betonte Prof. Dr. Lukas Radbruch,Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP), bei einem parlamentarischen Abend zum Thema Sterbehilfe, zu dem die wissenschaftliche Fachgesellschaft gemeinsam mit dem Deutschen Hospiz- und PalliativVerband (DHPV) Bundestagsabgeordnete sämtlicher Fraktionen eingeladen hatte.Bei den allermeisten schwerkranken Patientinnen und Patienten lassen sich mit einfachen palliativmedizinischen Strategien belastende Krankheitssymptome wie Schmerzen, Luftnot, Übelkeit oder Angst wie auch psychosoziale Belastungen weitestgehend und eng entlang ihrer Bedürfnisse lindern.

In der gegenwärtigen Diskussion wird von vielen Seiten gefordert, dass es Ärzten unter bestimmten geregelten Bedingungen erlaubt sein soll, schwerkranken Patienten beim Suizid zu helfen. Die Erfahrungen aus der klinischen Praxis zeigen, dass eine adäquate ambulante und stationäre Hospiz- und Palliativversorgung Möglichkeiten bietet, mit denen der Wunsch nach Beihilfe zum Suizid in den allermeisten Fällen ausgeräumt werden kann. Selbst in Grenzsituationen stehen Handlungsoptionen zur Verfügung. „Den sehr wenigen Patienten, bei denen keine ausreichende Symptomlinderung erreicht werden kann, bleibt die Palliative Sedierung als Option, um unerträgliches Leid zu lindern“ so der Arzt und Wissenschaftler Radbruch. Der überwachte Einsatz von Medikamenten dient dem Ziel, das Bewusstsein zu reduzieren oder auszuschalten, um so die Belastung durch unerträgliches und durch keine anderen Mittel beherrschbares Leiden zu lindern. Dies sollte erst dann in Erwägung gezogen werden, wenn alle anderen therapeutischen Maßnahmen versagt hätten.

Diese Behandlungsform erfordere große Sorgfalt, umsichtiges Vorgehen und erhebliche klinische Erfahrung, erklärte Prof. Radbruch, welcher gemeinsam mit europäischen Kollegen eine Leitlinie für den Einsatz sedierender Maßnahmen in der Palliativversorgung verfasst hat. Die wenigen Male, in denen er nach interdisziplinärer Rücksprache mit Kollegen und Teammitgliedern, mit dem Patienten und dessen Angehörigen die palliative Se-dierung anwende, ließen sich pro Jahr an einer Hand abzählen. Die Intention der palliativen Sedierung besteht „eindeutig in der Symptomlinderung, nicht in einer Beschleunigung des Todeseintrittes“, unterstreicht die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin in einer aktuellen Veröffentlichung.

Eine qualifizierte palliativmedizinische Aus- und Weiterbildung sowie der kontinuierliche Austausch der in der Palliativversorgung Tätigen sei essentiell und habe in den vergangenen 20 Jahren vieles vorangebracht, hob Heiner Melching als Geschäftsführer der Fachgesellschaft mit 5.000 Mitgliedern hervor. So könne man heute den großen Ängsten der Menschen bezüglich eines vermeintlichen Ausgeliefertseins an eine lebensbedrohliche Erkrankung eine breite Palette ambulanter und stationärer palliativmedizinischer Möglichkeiten entgegensetzen. Allerdings seien auf dem Weg zu einer bundesweit bedarfsdeckenden Palliativversorgung für schwerkranke Menschen jeden Lebensalters noch eine Reihe von Herausforderungen zu bewältigen, so die DGP.

Bis Ende 2013 haben über 8.000 Ärztinnen und Ärzte bundesweit die Zusatzbezeichnung „Palliativmedizin“ erworben. Die Lehre der Palliativmedizin gehört verpflichtend als eigenständiges Querschnittsfach zur universitären Ausbildung von Medizinstudenten. Mehr als 20.000 Pflegende haben die ‘Palliative Care’‐Weiterbildung nach den anerkannten Kriterien der DGP und des DHPV durchlaufen. Für weitere Berufsgruppen existieren eigene Curricula.

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin: Ärztlich assistierter Suizid: Wenn die Ausnahme zur Regel wird http://www.dgpalliativmedizin.de/images ... Suizid.pdf

Ärztlich assistierter Suizid – Reflexionen der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin:
http://www.dgpalliativmedizin.de/images ... online.pdf

Sedierung in der Palliativmedizin – Leitlinie für den Einsatz sedierender Maßnahmen in der Palliativversorgung:
http://www.eapcnet.eu/LinkClick.aspx?fi ... 43nqYRA%3D

Quelle: Pressemitteilung Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V., Karin Dlubis-Mertens,
06.11.2014
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Selbstbestimmungsrecht achten ...

Beitrag von WernerSchell » 09.11.2014, 14:21

Kolpingwerk Deutschland achtet das Selbstbestimmungsrecht und lehnt organisierte Sterbehilfe ab

Köln (ots) - Der Bundeshauptausschuss des Kolpingwerkes Deutschland wendet sich gegen jede Form organisierter und kommerzieller Sterbehilfe. Die unantastbare Würde des Menschen und der notwendige Schutz Schwerkranker vor Fremdbestimmung machen nach Ansicht des katholischen Sozialverbandes eine solche Ablehnung notwendig.

Sterbehilfe sei keine Privatsache. "Wer es unterlässt, sein Selbstbestimmungsrecht rechtzeitig auszuüben, bringt möglicherweise durch das Verlangen einer Sterbehilfe andere Menschen in eine unzumutbare Situation", betont das Kolpingwerk. Ärzte, Pflegepersonal und Angehörige dürften nicht in Gewissenskonflikte gebracht werden.
Organisierte Sterbehilfe wirkt sich nach Ansicht des Kolpingwerkes belastend auf die Schwachen der Gesellschaft aus: auf schwerkranke Menschen, die der Fürsorge und Zuwendung bedürfen, und die vor der Möglichkeit geschützt werden müssen, sich selbst schnell das Ende zu bereiten, damit sie anderen Menschen nicht zur Last fallen.

Viele Menschen befürchten eine mögliche Hilflosigkeit im hohen Alter, besonders bei einer schweren Krankheit. Sie sehen dies als eine Bedrohung an, für die sie einen Ausweg suchen. Nach Ansicht des Kolpingwerkes Deutschland sind weder Suizid noch aktive Sterbehilfe eine Lösung. "Die zuletzt vor drei Jahren veränderte Richtlinie der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung hat hier Klarheit geschaffen", betont das Kolpingwerk. Gleichrangige Aufgabe des Arztes ist es demnach, unter Achtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen.

Die Ärzteschaft betont selbst, dass es Situationen gibt, in denen Therapieverfahren nicht mehr angezeigt sind, sondern eine palliativmedizinische Versorgung in den Vordergrund tritt. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist dagegen keine ärztliche Aufgabe.

Auch bei Patienten, die sich noch nicht im Sterben befinden, aber nach ärztlicher Erkenntnis aller Voraussicht nach in absehbarer Zeit sterben werden, ist gemäß der ärztlichen Richtlinie eine Änderung des Behandlungszieles geboten, wenn lebenserhaltende Maßnahmen Leiden nur verlängern oder die Änderung des Behandlungsziels dem Willen des Patienten entspricht. An die Stelle von Lebensverlängerung und Lebenserhaltung tritt dann die palliativmedizinische Versorgung einschließlich pflegerischer Maßnahmen.

Zur Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechtes als Patient ist es nach Auffassung des Kolpingwerkes unerlässlich, die vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Dazu gehören Willensbekundungen gegenüber den Vertrauenspersonen über Behandlungswünsche im Krankheitsfall sowie rechtliche Regelungen durch Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

Quelle: Pressemitteilung vom 09.11.2014 Kolpingwerk Deutschland gGmbH
Pressekontakt: Kolpingwerk Deutschland
Martin Grünewald
Pressesprecher (kommiss.)
50667 Köln
Tel: (0221) 20701-220
Mobil: 0170-8003971
E-Mail: martin.gruenewald@kolping.de
Homepage: http://www.kolping.de
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Assistierter Suizid: Hintze fordert Kammern zum Handeln auf

Beitrag von WernerSchell » 11.11.2014, 08:06

Assistierter Suizid: Hintze fordert Kammern zum Handeln auf
Bundestags-Vize Peter Hintze (CDU) will nicht unter allen Umständen auf seinem Vorstoß für eine gesetzliche Zulassung
des ärztlich assistierten Suizid beharren - die Ärzte könnten auch ihr Berufsrecht ändern.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=872 ... ung&n=3852
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Ärztlich assistierte Selbsttötung: ...

Beitrag von WernerSchell » 12.11.2014, 12:42

Keinen Tod auf Rezept!

Diakonie Deutschland setzt sich für ein generelles Verbot der organisierten Sterbehilfe ein. Sie fordert eine flächendeckende Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung.

Berlin, 12. November 2014 Die Selbsttötung des ehemaligen MDR-Intendanten Udo Reiter und der ärztlich begleitete Suizid der unheilbar erkrankten 29-jährigen Brittany Maynard in den USA haben in Deutschland die Diskussion über den assistierten Suizid angefacht. Im kommenden Jahr will der Bundestag eine gesetzliche Neuregelung für die Beihilfe zur Selbsttötung verabschieden. Nach geltendem Recht ist in Deutschland aktive Sterbehilfe, insbesondere die Tötung auf Verlagen, verboten. Nicht strafbar ist - bislang - die Beihilfe zum Suizid, auch in ihrer gewerblichen, gewinnorientierten sowie generell in organisierter Form.

Die Diakonie setzt sich für ein generelles Verbot organisierter Sterbehilfe ein. - Ebenso plädiert sie für die Beibehaltung des Verbots einer ärztlichen Mitwirkung am Suizid und für die Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung. "Die meisten Menschen wollen zu Hause im Kreis von vertrauten Menschen sterben. - Aber in der Realität sterben 90 Prozent der Menschen in Krankenhäusern oder stationären Pflegeeinrichtungen. Deshalb setzt sich die Diakonie dafür ein, dass jeder Mensch in der Sterbephase die erforderliche hospizliche Begleitung und palliative Versorgung erhält. Unabhängig von dem Ort, an dem er stirbt", sagt Diakonie-Präsident Ulrich Lilie anlässlich der morgigen Bundestagsdebatte. "Wir müssen zuerst der Angst vor einem Tod in Einsamkeit und Abhängigkeit, vor Schmerzen und Kontrollverlust am Lebensende mit einer hospizlich-palliativen Versorgung und Begleitung begegnen, welche die Würde der Sterbenden achtet."

Die Diakonie fordert eine flächendeckende ambulante und stationäre palliative Versorgung: "Wir alle brauchen in der Sterbephase Schutz, Begleitung und Unterstützung. Dies ist nicht allein eine Aufgabe der Familie, von Angehörigen und Freunden. Hier ist die Gesellschaft insgesamt gefordert. Wer die Würde des Menschen schützen will, muss das Leben schützen", bekräftigt Lilie. Neben den ambulanten Diensten müssten auch die Institutionen, in denen Menschen sterben, in der Lage sein, in der letzten Lebensphase eine würdevolle und individuelle Begleitung anbieten zu können.

Mit Blick auf die etwa eine Million Menschen, die in Deutschland in stationären Altenpflegeheimen oder ambulanten Pflegediensten arbeiten, fordert die Diakonie darüber hinaus, dass die Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen im Rahmen eines Therapieabbruchs oder -verzichts sowie die palliative Sedierung als Hilfe beim Sterben ausschließlich Aufgaben der Ärzte bleiben und nicht Pflegekräften übertragen werden können.

"Die letzte Wegstrecke im Leben eines jeden Menschen verdient besondere Aufmerksamkeit. Immer wenn ein Mensch in der Sterbephase eine intensive palliative Versorgung benötigt, muss diese im Hospiz, Zuhause oder in der Pflegeeinrichtung vorbehaltlos ermöglicht werden. Wir setzen uns dafür ein, dass Menschen würdevoll sterben und Angehörige und Pflegekräfte sterbende Menschen mit Zeit und Kompetenz begleiten können. Dies gehört zum Grundverständnis des christlichen Glaubens", betont Lilie.

Rund 3.000 diakonische ambulante und stationäre Einrichtungen der Altenhilfe und Pflege wie auch der Hospiz- und Palliativversorgung sorgen mit hauptberuflichen und freiwillig Engagierten um die besonderen Bedürfnisse hochbetagter, kranker und sterbender Menschen in ihrer letzten Lebensphase.

Die Position der Diakonie Deutschland zur aktuellen Debatte um die Beihilfe zur Selbsttötung finden Sie unter http://www.diakonie.de/grenzen-des-helf ... 15702.html

Ihre Forderungen zur Stärkung der palliativen Versorgung hat die Diakonie im Diakonie Text "Finanzierung palliativ kompetenter Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen" veröffentlicht: http://www.diakonie.de/08-2014-finanzie ... 15746.html

Ein Interview mit der Theologin Astrid Giebel "Die Prävention muss dringend verstärkt werden!" finden Sie unter http://www.diakonie.de/nachgefragt-ster ... 15727.html

Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

******************************
Ute Burbach-Tasso, Pressesprecherin

Pressestelle, Zentrum Kommunikation
Telefon +49 30 65211-1780 | Fax +49 30 65211-3780
E-Mail: pressestelle@diakonie.de

Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband Caroline-Michaelis-Str. 1 | 10115 Berlin Telefon +49 30 65211-0 | Fax +49 30 65211-3333
E-Mail: diakonie@diakonie.de | http://www.diakonie.de
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