Menschenwürdiges Sterben auch in Deutschland ermöglichen

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Menschenwürdiges Sterben auch in Deutschland ermöglichen

Beitrag von Presse » 19.07.2012, 17:30

Menschenwürdiges Sterben auch in Deutschland ermöglichen

HVD begrüßt aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

„Vor dem EGMR wurde immerhin ein Teilerfolg erzielt, indem die Ignoranz der deutschen Gerichte gerügt wurde. Wir bedauern allerdings, dass sich der Gerichtshof nicht zur Frage der Zulassung von Natriumpentobarbital geäußert hat“, so Erwin Kress, Vize-Präsident des Humanistischen Verbandes Deutschlands. „Wir sind der Meinung, dass das Bundesamt für Arzneimittel die Verschreibung von Natriumpentobarbital in bestimmten Fällen zulassen sollte.“

Kress weiter: „Es kann nicht sein, dass Deutschland Suizidwillige im Stich lässt. Diese Menschen werden von unserem Staat in ihrer Not allein gelassen. Was ist mit denen, die nicht über genügend Mobilität, ein unterstützendes Umfeld und genügend finanzielle Mittel verfügen, um eine professionelle Sterbehilfeorganisation in Anspruch zu nehmen? Manchmal ist kein Leben mehr zu schützen, weil der Mensch vor den Schrecken des Todes kapituliert. Dann dürfen wir ihm ärztliche Hilfe und geeignete Medikamente zum selbstbestimmten Sterben nicht verweigern. Hier ist der Gesetzgeber gefragt, die Suizidbeihilfe z.B. durch Ärztinnen und Ärzte gesetzlich zu regeln.

Wenn Patienten sich bewusst und ohne Druck nach Abwägung aller Alternativen dazu entscheiden, ihrem Leben ein Ende zu bereiten, sollten sie professionelle Unterstützung erhalten können. Es gibt nun einmal Krankheitsbilder und Krankheitsverläufe, bei denen z. B. auch eine gute Palliativmedizin nicht mehr ausrichten kann, als den Sterbenden zu sedieren, ihn also in einen Todesschlaf zu versetzen. Niemandem ist zu verdenken, wenn er dem ein bewusstes Abschiednehmen und Sterben vorzieht.

Es ist absurd: Die Bundesregierung will in Deutschland die gewerbsmäßige Suizidbeihilfe verbieten, befördert genau diese aber in der Schweiz, indem sterbewillige, schwerstkranke Menschen vielfach dorthin ausweichen müssen.“

Über den HVD
Der HVD ist eine Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik und eine Kultur- und Interessenorganisation von Humanistinnen und Humanisten in Deutschland. Der Verband hat sich eine überparteiliche, föderalistische und demokratische Organisation gegeben, die Kultur- und Bildungsangebote sowie soziale Unterstützung und Beratung anbietet.
Zweck des Verbandes ist die Förderung von Humanismus und Humanität auf weltlicher Grundlage. Wir sind der Überzeugung, dass ein moderner praktischer Humanismus im Kern darin besteht, dass Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben führen und einfordern, ohne sich dabei religiösen Glaubensvorstellungen zu unterwerfen.
--
Quelle: Pressemitteilung 19. Juli 2012
Humanistischer Verband Deutschlands
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Sterbehilfe: EGMR beschränkt sich auf Verfahrensfragen

Beitrag von Presse » 19.07.2012, 17:35

Sterbehilfe: EGMR beschränkt sich auf Verfahrensfragen
Nach einer dpa-Meldung hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Streit über ein mögliches Recht auf Sterbehilfe in Deutschland auf eine formale Beanstandung beschränkt. Zur Sachfrage, ob deutsche Behörden einer gelähmten Frau ein tödliches Medikament hätten gewähren müssen, nahmen die Straßburger Richter in der am 19.07.2012 verkündeten Entscheidung nicht Stellung. Die deutschen Gerichte hätten den Fall jedoch nicht ausreichend geprüft, beanstandeten die Richter. Der Witwer der Frau sei deshalb in seinen Rechten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt (Beschwerdenummer 497/09).
Einen ausführlichen Bericht bietet tagesschau.de: http://www.tagesschau.de/inland/sterbehilfe140.html

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Sterbehilfe: Rüffel für deutsche Richter

Beitrag von Presse » 19.07.2012, 17:36

Sterbehilfe: Rüffel für deutsche Richter
Muss Deutschland schwerkranken Menschen das Recht einräumen, freiwillig sterben zu dürfen?
Mit dieser Frage zog ein Witwer zum Europäischen Menschenrechtsgerichthof.
Der hat die deutschen Richter jetzt getadelt - und in der Sache gar nicht entschieden.
mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=818 ... ung&n=2060

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Lebensende, das nicht zum Präzedenzfall taugte

Beitrag von Presse » 20.07.2012, 07:16

EGMR: Ein Lebensende, das nicht zum Präzedenzfall taugte
19. Juli 2012
Gute Beratung hätte dem Braunschweiger Ehepaar viel ersparen können -
RA Putz erhebt Vorwurf der Instrumentalisierung des Falls


Muss Deutschland schwerkranken Menschen die Möglichkeit geben, ein suzidtaugliches Medikament zu erhalten? Mit dieser Frage zog ein Braunschweiger Witwer, um dessen Ehefrau es gegangen war, zum Europäischen Menschenrechtsgerichthof. Der hat die deutschen Richter jetzt getadelt - und in der Sache gar nicht entschieden.

STRAßBURG (mwo/HL). "... Mit einem am Donnerstag verkündeten Urteil rügte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, dass die Gerichte die Klage des Ehemannes einer inzwischen toten Betroffenen nicht inhaltlich geprüft haben. Mit dem Urteil kann der Ehemann eine Neuaufnahme des Verfahrens in Deutschland durchsetzen. Seine Frau war seit einem Unfall 2002 querschnittsgelähmt, auf künstliche Beatmung und Pflege angewiesen. Daher wollte sie ihr Leben beenden.

Klage nicht ausreichend gewürdigt

2004 beantragten sie und ihr Mann beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Kauf einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital. Das BfArM lehnte ab. 2005 nahm sich die Frau mit Hilfe von Dignitas in der Schweiz das Leben. Ohne Erfolg legte danach ihr Mann Klage gegen die BfArM-Entscheidung ein. Auch das Bundesverfassungsgericht nahm seine Beschwerde nicht zur Entscheidung an: Er könne nicht die Menschenwürde für seine Frau einfordern.

Der EGMR stimmte dem zwar zu. Der Kläger habe aber glaubhaft dargelegt, dass er wegen der engen Bindung zu seiner Frau auch selbst stark von der BfArM-Entscheidung betroffen war. Daher hätten die Gerichte seine Klage inhaltlich prüfen müssen. Der EGMR sprach ihm eine Entschädigung von 2500 Euro sowie weitere knapp 27.000 Euro für die Verfahrenskosten zu."
Quellle: http://www.aerztezeitung.de/politik_ges ... chter.html

Worum geht es eigentlich (gar nicht)?

Die relative große Medienaufmerksamkeit auch im Vorfeld hat völlig verkannt, dass mehr zum Thema Suizidhilfe in Deutschland keinesfalls zu erwarten war. Es handelt sich um einen Fall, wie die ZEIT (s.u.) schreibt, der nie zum Präzedenzfall taugte. Zudem kann der EGMR in Straßburg kann gar nicht veranlassen, dass das Suizidmittel Natrium-Pentobarbital etwa auch in Deutschland zugelassen werden müsste.

Dabei gibt es auch für Suizidhilfe-Befürworter nichts zu lamentieren. Der Teilerfolg des Klägers, auch was die Zahlung betrifft, dürfte schon das höchst Erreichbare in dieser Sache sein, wie es der Kommentar von Oliver Tolmein auf den Punkt bringt:


„ … Es ging um die Entscheidung des Bundesinstitutes für Arzneimittel, der nach einem Unfall schwerbehinderten und künstlich beatmeten Frau keinen Anspruch auf Abgabe von 15 g Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Durchführung ihres Suizids zu gewähren, weil nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 6 Betäubungsmittelgesetz Betäubungsmittel nur zum Zwecke der notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung abgegeben werden dürften, worunter nur lebenserhaltende oder lebensfördernde, nicht jedoch lebensvernichtende Anwendungen verstanden werden könnten. Diese Entscheidung, so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, müssten deutsche Gerichte überprüfen. Sie hätten sie aber auch überprüfen müssen – und nicht, wie bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht geschehen - die Klage des Witwers wegen fehlender Klagebefugnis abweisen dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 22. Juli 2007 entschieden, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig:

" Für die Berufung auf Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG fehlt dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis. Bereits das Oberverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass aus dem grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie kein Recht auf Beendigung der ehelichen Gemeinschaft durch Suizid eines Ehepartners folgt."

Diese Sichtweise hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für zu eng. Weil der Witwer so lange mit der Frau zusammengelebt und sie bei ihrem Suizid unterstützt hat, nimmt es an, dass auch der Witwer selbst einen Anspruch darauf hat, zu erfahren, ob die Verwaltungsentscheidung nun rechtmäßig oder unrechtmäßig war. Das ist eine nachvollziehbare, wenngleich vielleicht nicht zwingende Auffassung. Der Deutschen Hospizstiftung, die nicht im Verdacht steht, den assistierten Suizid vorantreiben zu wollen, hat die Entscheidung jedenfalls gefallen. http://www.wdr5.de/sendungen/morgenecho ... hilfe.html

In einer Pressemitteilung teilt sie justizkritisch mit:
„ … Das Urteil besagt ganz deutlich, dass Deutschland sich nicht länger vor der Verantwortung drücken darf, eine klare Position zum assistierten Suizid zu beziehen. Organisierte Sterbehelfer können hierzulande ihr politisches Süppchen, gewürzt mit Halbwahrheiten, weiter kochen, während Bundestag und Justiz eine Antwort auf die Fragen, wie in Deutschland mit dem assistieren Suizid umgegangen werden soll, seit Jahren vor sich herschieben. Aussitzen kann keine Lösung sein. … Denn die Sterbehelfer werden wieder einen leidenden Menschen finden, der den Schweizer Tod wählt. Doch: Schwerstkranke Menschen müssen weder in die Schweiz fahren, noch benötigen sie die Erlaubnis für ein tödliches Gift. Die bereits rechtlich vorhandenen Möglichkeiten, wie beispielsweise die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen und die Inanspruchnahme der Palliativmedizin, sollten stärker genutzt werden. … "

Dass die Entscheidung den Humanistischen Verband dagegen etwas betrübt zurücklassen wird hatte ich erwartet. viewtopic.php?t=17602
Der rügt:
„Vor dem EGMR wurde immerhin ein Teilerfolg erzielt, indem die Ignoranz der deutschen Gerichte gerügt wurde. Wir bedauern allerdings, dass sich der Gerichtshof nicht zur Frage der Zulassung von Natriumpentobarbital geäußert hat", so Erwin Kress, Vize-Präsident des Humanistischen Verbandes Deutschlands. „Wir sind der Meinung, dass das Bundesamt für Arzneimittel die Verschreibung von Natriumpentobarbital in bestimmten Fällen zulassen sollte. ...Es kann nicht sein, dass Deutschland Suizidwillige im Stich lässt. Diese Menschen werden von unserem Staat in ihrer Not allein gelassen. Was ist mit denen, die nicht über genügend Mobilität, ein unterstützendes Umfeld und genügend finanzielle Mittel verfügen, um eine professionelle Sterbehilfeorganisation in Anspruch zu nehmen?"
Ob die Entscheidung dazu führt, dass die Regierung und Obergerichte nun die Palliativmedizin und die Hospizversorgung weiter ausbauen oder Natriumpentobarbital künftig allen, die sich keine Sterbevilla im Tessin leisten können, in Deutschland zu Verfügung stellen lassen wird, erscheint fraglich. ..."

Quelle: http://faz-community.faz.net

Ein Lebensende, das nie zum Präzedenzfall taugte

" ... Der Fall wirkt auf den ersten Blick wie ein Schlag ins Gesicht all jener, die in Deutschland auf einen selbstbestimmten Tod hoffen. Es wirkt gar, als sei dies in Deutschland nicht nur undenkbar sondern unmöglich. Dabei stimmt hier das Gegenteil.
"Dieser Fall wurde instrumentalisiert", sagt der Anwalt Wolfgang Putz. ... http://www.zeit.de/2010/22/P-Sterbehilfe-Putz Wohl niemand kennt sich in Deutschland in diesem Bereich des Medizinrechts und in der Medizinethik besser aus als er.

Medizinisch und juristisch allein gelassen

"Nach deutschem Recht wäre eine Beihilfe zur Selbsttötung in diesem Fall nie ein Problem gewesen", sagt Putz.
Die Patientin wurde künstlich beatmet als sie noch lebte und wollte sterben. Nach ihrem Willen hätten die Beatmungsgeräte abgeschaltet werden können, während sie medizinisch palliativ versorgt worden wäre. "Sie hätte in den Armen ihres Ehemanns zu Hause in Frieden einschlafen können."

Nach Ansicht des Medizinrechtlers wurde das Braunschweiger Ehepaar all die Jahre medizinisch und juristisch miserabel betreut. Das Lebensende der Frau in der Schweiz sei unwürdiger kaum denkbar. "Letztlich hat sie sich selbst töten müssen." Und das, nachdem sie noch einen Krankentransport unter Beatmung in die Schweiz habe ertragen müssen….

…. Für Putz gehört die Sterbehilfe in die Hände von Ärzten und nicht in jene von Vereinen wie Dignitas. Auch dafür kämpft der Anwalt seit Jahren. Ähnlich sieht es der Internist und Leiter der Stiftung Palliativmedizin Michael de Ridder. http://www.zeit.de/2010/30/M-Sterbehilfe Zwar hätten sich die Straßburger Richter nicht grundlegend zur Sterbehilfe in Deutschland geäußert, "doch die Botschaft ist eine klare Rüge, diese Fragen endlich gesetzlich eindeutiger zu regeln."

In Deutschland tobt unter Medizinern ein Streit, ob Ärzte schwerst versehrte Patienten in ihrem Selbsttötungswunsch unterstützen dürfen. Dies könne eben das Bereitstellen eines Medikaments sein, dass der Patient dann selbst einnimmt. Ausdrücklich verboten ist der ärztlich assistierte Suizid in Deutschland nicht. Allerdings untersagt ihn seit vergangenem Jahr die Berufsordnung der Ärzte ... Die ist rechtlich zwar nicht bindend, stürzt Ärzte aber in Gewissenskonflikte. Selbstverständlich dürfe kein Arzt zur Suizidbeihilfe genötigt werden, wiederholt de Ridder in einem Kommentar auftagesschau.de. http://www.tagesschau.de/inland/prosterbehilfe100.html Sie könne aber eine letzte Möglichkeit sein, wenn die Palliativmedizin in der Begleitung Sterbender an ihre Grenzen stößt und Leiden unnötig verlängert.

Die tragische Geschichte des Braunschweiger Ehepaars verdeutlicht, dass viele Menschen in Deutschland nicht wissen, wie sie mit dem Wunsch nach Sterbehilfe umgehen können. Schon eine gute Beratung kann ein Ausweg aus dem Dilemma zwischen Töten und Sterben lassen sein.“
Quelle: http://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2012-07

Quelle: Mitteilung vom 19.07.2012
Humanistischer Verband Deutschlands
Bundeszentralstelle Patientenverfügung
10179 Berlin, Wallstraße 65
+49 30 613904-11 Fax -36
http://www.patientenverfuegung.de

Lutz Barth
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Beitrag von Lutz Barth » 20.07.2012, 18:51

und es gibt offensichtlich einige Apologeten einer Sterbekultur, die es ohnehin schon immer wussten.

Mit Verlaub: In der PM des HVD - Bundeszentrale Patientenverfügung werden u.a. Texte verlinkt, die in einem anderen Zusammenhang stehend von den jeweiligen Autoren verfasst wurden. Die Botschaft der Pressemitteilung ist alles andere als klar, auch wenn einzelne Passagen durchaus zur Nachdenklichkeit anregen und Anlass zu Spekulationen bieten könnten:
  • "Die relative große Medienaufmerksamkeit auch im Vorfeld hat völlig verkannt, dass mehr zum Thema Suizidhilfe in Deutschland keinesfalls zu erwarten war." (...)

    ..."Dieser Fall wurde instrumentalisiert", sagt der Anwalt Wolfgang Putz..."

    "Nach deutschem Recht wäre eine Beihilfe zur Selbsttötung in diesem Fall nie ein Problem gewesen", sagt Putz." (...)

    "Nach Ansicht des Medizinrechtlers wurde das Braunschweiger Ehepaar all die Jahre medizinisch und juristisch miserabel betreut." (...)

    "In Deutschland tobt unter Medizinern ein Streit, ob Ärzte schwerst versehrte Patienten in ihrem Selbsttötungswunsch unterstützen dürfen."

    "Ausdrücklich verboten ist der ärztlich assistierte Suizid in Deutschland nicht. Allerdings untersagt ihn seit vergangenem Jahr die Berufsordnung der Ärzte ... Die ist rechtlich zwar nicht bindend, stürzt Ärzte aber in Gewissenskonflikte."
Nun - ich möchte mich hier ausdrücklich einer Bewertung enthalten und lediglich darauf hinweisen, dass jedenfalls hinsichtlich der Verbindlichkeit der Berufsordnung die Information einer Korrektur, zumindest aber einer Ergänzung bedarf:
Die ärztliche Musterberufsordnung selbst ist nicht verbindlich. Sofern allerdings die Landesärztekammern die auf dem Deutschen Ärztetag verabschiedete Regelung des § 16 Ä-MBO - Sterbebegleitung in das jeweilige Landesberufsrecht für die Ärzteschaft übernehmen (wie im Übrigen in einigen Bundesländern geschehen), so ist selbstverständlich das Verbot der Mitwirkung der Ärzteschaft bei einem Suizid einstweilen rechtlich bindend. Ob die Regelung allerdings dauerhaft Bestand haben wird, ist indes eine Frage, die von den Gerichten zu entscheiden sein wird.
Freilich bleibt es dem parlamentarische Gesetzgeber vorbehalten, diesbezüglich eine gesetzliche Regelung auf dem Weg zu bringen, die dann auch für die verfasste Ärzteschaft verbindlich ist.

Im Übrigen "tobt" kein Streit unter den Medizinern, sondern die ganz große Mehrheit der deutschen Ärzteschaft schweigt sich beharrlich zu diesem Thema aus, auch wenn ansonsten nach anonymen Befragungen der Schluss gezogen werden kann, dass mehr als ein Drittel der (befragten!) Ärztinnen und Ärzte für eine Liberalisierung der Sterbehilferegelungen plädiert.
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!

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Straßburg weist Einspruch gegen Sterbehilfeurteil ab

Beitrag von Presse » 20.12.2012, 11:57

Deutsches Ärzteblatt:
Straßburg weist Einspruch gegen Sterbehilfeurteil ab
Mittwoch, 19. Dezember 2012
Straßburg – Das im Juli gefällte Kammerurteil zur Sterbehilfe des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/50950 ist rechtskräftig. Die Straßburger Richter lehnten einen Einspruch dagegen ab, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte.
In dem Fall geht es um einen Mann aus Braunschweig, der bei deutschen Behörden vergeblich um Erlaubnis für Beihilfe zum Suizid seiner querschnittsgelähmten Frau nachgesucht hatte. Er sah in der Ablehnung des Antrags unter anderem seine eigenen Rechte sowie die Rechte seiner Frau auf Achtung des Privatlebens und auf ein menschenwürdiges Sterben verletzt, da sie gezwungen gewesen seien, für die Selbsttötung in die Schweiz zu reisen.
... weiter lesen ....
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/52811

aerzteblatt.de
Straßburg: Kein Urteil zur Rechtmäßigkeit von Sterbehilfe
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/50950

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Darf ein Arzt beim Sterben helfen?

Beitrag von Presse » 01.02.2013, 07:40

Expertendiskussion: Darf ein Arzt beim Sterben helfen?

Wenn ein Mensch unheilbar krank ist und so sehr leidet, dass er sterben möchte, darf dann der Arzt ein todbringendes Medikament verordnen? In Deutschland ist die Beihilfe zum Suizid nicht strafbar, das Berufsrecht für Ärzte enthält aber unterschiedliche Regelungen. So ist den Ärzten die Hilfe bei der Selbsttötung in der Ärztekammer Nordrhein ausdrücklich verboten, in Bayern dagegen nicht. Auf einer Podiumsdiskussion des Zentrums für Medizinische Ethik Bochum am 22. Januar diskutierten Ärzte, Juristen, Vertreter der Ärztekammern und Medizinethiker die Frage an der RUB.

Unübersichtliche Rechtslage in Deutschland: in Bayern erlaubt, in Nordrhein nicht
.... (weiter lesen unter) ....
http://www.journalmed.de/newsview.php?id=39793

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