Pharmageschenke an Ärzte = keine Bestechung !

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Pharmageschenke an Ärzte = keine Bestechung !

Beitrag von Presse » 23.06.2012, 06:28

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle
Nr. 097/2012 vom 22.06.2012


Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit

Kassenärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, machen sich nicht wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB strafbar. Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB scheidet aus. Entsprechend sind auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten solche Vorteile zuwenden, nicht wegen Bestechung (§ 334 StGB) oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) strafbar. Der niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Arzt handelt nämlich bei der Wahrnehmung der ihm gemäß § 73 Abs. 2 SGB V übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB.

Das hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschieden. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Ausgangsverfahren war eine Pharmareferentin, die Kassenärzten Schecks über einen Gesamtbetrag von etwa 18.000 € übergeben hatte, wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Übergabe des Schecks hatte ein als "Verordnungsmanagement" bezeichnetes Prämiensystem des Pharmaunternehmens zugrunde gelegen. Dieses sah vor, dass Ärzte als Prämie für die Verordnung von Arzneimitteln des betreffenden Unternehmens 5 % des Herstellerabgabepreises erhalten sollten.

Die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Die gesetzlichen Krankenkassen sind zwar Stellen öffentlicher Verwaltung im Sinne der Amtsträgerdefinition in § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. Auch erfüllt das System der gesetzlichen Krankenversicherung als Ganzes eine aus dem Sozialstaatsgrundsatz folgende, in hohem Maße der Allgemeinheit dienende Aufgabe. Die Kassenärzte sind aber nicht dazu bestellt, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Der freiberuflich tätige Kassenarzt ist weder Angestellter noch Funktionsträger einer öffentlichen Behörde. Er wird auf Grund der individuellen, freien Auswahl des gesetzlich Versicherten tätig. Sein Verhältnis zu dem Versicherten, der ihn regelmäßig individuell auswählt, wird – ungeachtet der mit der Zulassung verbundenen Verpflichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung – wesentlich von persönlichem Vertrauen und einer Gestaltungsfreiheit gekennzeichnet, die der Bestimmung durch die gesetzlichen Krankenkassen weitgehend entzogen ist. Innerhalb des Behandlungsverhältnisses konkretisiert die Verordnung eines Arzneimittels zwar den gesetzlichen Leistungsanspruch des Versicherten auf Sachleistungen; sie ist aber untrennbarer Bestandteil der ärztlichen Behandlung und vollzieht sich innerhalb des personal geprägten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Versicherten und seinem Arzt, der die Verordnung nach seiner aus § 1 BÄO folgenden Verpflichtung auszurichten hat. Die Einbindung des Vertragsarztes in das System öffentlich gelenkter Daseinsfürsorge verleiht der vertragsärztlichen Tätigkeit danach nicht den Charakter hoheitlich gesteuerter Verwaltungsausübung. Dies entspricht auch der zivilrechtlichen Betrachtungsweise.

Dem Kassenarzt fehlt es bei der Verordnung eines Arzneimittels auch an der Beauftragteneigenschaft im Sinne von § 299 Abs. 1 StGB. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB V wirken die Leistungserbringer, also auch die Kassenärzte, mit den gesetzlichen Krankenkassen zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung zusammen, begegnen sich nach der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung also auf einer Ebene der Gleichordnung. Von wenigen Ausnahmen abgesehen sind unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Kassenärzten und den Krankenkassen gesetzlich ausgeschlossen. Dem Begriff des Beauftragten ist aber schon vom Wortsinn her die Übernahme einer Aufgabe im Interesse des Auftraggebers immanent, der sich den Beauftragten frei auswählt und ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit anleitet. Es kommt hinzu, dass die Krankenkasse den vom Versicherten frei gewählten Arzt akzeptieren muss. Dieser wird vom Versicherten als "sein" Arzt wahrgenommen, den er beauftragt hat und dem er sein Vertrauen schenkt. Eine sachgerechte Bewertung der ärztlichen Verordnung vor dem Hintergrund des sozialrechtlichen Regelungsgefüges führt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Kassenarzt kein Beauftragter der Krankenkassen ist. Dass die Verordnung von Medikamenten (und Hilfsmitteln) dabei auch Relevanz für die Krankenkasse hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Der Große Senat für Strafsachen hatte nur zu entscheiden, ob korruptives Verhalten von Kassenärzten und Mitarbeitern von Pharmaunternehmen nach dem geltenden Strafrecht strafbar ist. Das war zu verneinen. Darüber zu befinden, ob die Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll, ist Aufgabe des Gesetzgebers.

Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 29. März 2012 – GSSt 2/11
5 StR 115/11 – Beschluss vom 20. Juli 2011


§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB lautet:
(1) Im Sinne des Gesetzes ist
1. …
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
– b) …
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen,

§ 299 Abs. 1 StGB lautet:
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Herausgeber:
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Ärzte sind keine Beauftragten der Kassen!

Beitrag von Presse » 23.06.2012, 06:31

Ärzte sind keine Beauftragten der Kassen!

Freude und Erleichterung beim Hartmannbund. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Ärzte sind keine Beauftragten der Kassen und sie agieren auch nicht als Amtsträger. Der Vorsitzende des Hartmannbundes, Dr. Klaus Reinhardt, sieht in dem BGH-Beschluss einen Sieg für die ärztliche Freiberuflichkeit und für das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis. "Damit werden die Krankenkassen hoffentlich endlich begreifen: Wir Ärzte sind nicht ihre Handlanger, sondern an erster Stelle dem Patientenwohl verpflichtet."

Quelle: Pressemitteilung vom 22.06.2012
Petra Schröter
Sekretariat
Stellv. Hauptgeschäftsführung/
Verbandskommunikation
Hartmannbund - Verband der Ärzte Deutschlands e.V.
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10117 Berlin
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PS: Wir ziehen um!
Unsere neue Postanschrift ab 1.7.2012:
Hartmannbund
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Bestechlichkeit von Ärzten verneint

Beitrag von Presse » 23.06.2012, 06:34

BGH-Urteil zu Bestechlichkeit von Ärzten / Statement von Dr. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer

Berlin (ots) - "Der Bundesgerichtshof betont in seinem Urteil zur Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit zu Recht, dass der freiberuflich tätige Kassenarzt weder Angestellter noch Funktionsträger einer öffentlichen Behörde ist. Der Bundesgerichtshof hebt damit auf die besondere, freiberufliche Stellung des Arztes ab.
Dieser werde aufgrund der individuellen, freien Auswahl des Versicherten tätig. Das Arzt-Patienten-Verhältnis wird, so stellen die Richter des Bundesgerichtshofes fest, wesentlich vom persönlichen Vertrauen und der Gestaltungsfreiheit gekennzeichnet, die der Bestimmung durch die gesetzlichen Krankenkassen weitgehend entzogen ist", sagte der Präsident der Bundesärztekammer, Dr. Frank Ulrich Montgomery.

Erst jüngst hatte der 115. Deutsche Ärztetag in Nürnberg sich vehement gegen eine weitere Verrechtlichung des Arztberufes ausgesprochen und auf die Gefahren hingewiesen, die mit einer Degradierung von Ärztinnen und Ärzten zu Erfüllungsgehilfen und Beauftragten der Krankenkassen verbunden gewesen wären. Ärzte wären dann gezwungen gewesen, bei jedem Rezept, jeder Therapieentscheidung, jeder Arbeitsunfähigkeit und jeder Überweisung die Interessen der Patienten gegenüber denen der Krankenkassen abzuwägen.

Der Bundesgerichtshof führt nun in seinem Urteil aus, dass die Verordnung eines Arzneimittels zwar den gesetzlichen Leistungsanspruch auf Sachleistung konkretisiert, dass dieser aber untrennbar Bestandteil der ärztlichen Behandlung ist und sich innerhalb des "personalgeprägten Vertrauensverhältnisses" zwischen Versicherten und Arzt vollzieht. Der Bundesgerichtshof stellt abschließend fest: "Die Einbindung des Vertragsarztes in das System öffentlich gelenkter Daseinsfürsorge verleiht der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht den Charakter hoheitlich gesteuerter Verwaltungsausübung."

Quelle: Pressemitteilung vom 2.06.2012 Bundesärztekammer
Pressekontakt: Pressestelle der deutschen Ärzteschaft
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Kassenärzte sind keine Erfüllungsgehilfen

Beitrag von Presse » 23.06.2012, 06:37

Kassenärzte sind keine Erfüllungsgehilfen
Lange war das Urteil erwartet worden: Sind Vertragsärzte Erfüllungsgehilfen der Kassen, oder sind sie es nicht?
Jetzt hat der BGH klargestellt: Ärzte arbeiten für ihre Patienten und nicht für die Kassen.
mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=816 ... cht&n=1995

Ärzte sind keine Kassen-Handlanger
Lange war das Urteil erwartet worden: Sind Vertragsärzte Erfüllungsgehilfen der Kassen, oder sind sie es nicht?
Jetzt hat der BGH klargestellt: Ärzte arbeiten für ihre Patienten und nicht für die Kassen.
mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=816 ... cht&n=1996

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Keine Bestechlichkeit der Ärzte ....

Beitrag von Presse » 23.06.2012, 07:42

BVMed-Pressemeldung Nr. 57/12 vom 22. Juni 2012
http://www.bvmed.de/presse.php?11487

BGH-Entscheidung verneint Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit

BVMed: "Kodex Medizinprodukte macht in der Praxis keinen Unterschied zwischen stationärem und niedergelassenem Bereich"

Berlin. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute (22. Juni 2012) in einem mit Spannung erwarteten Beschluss verkündet, dass Kassenärzte keine Amtsträger oder Beauftragte der Gesetzlichen Krankenkasse im Sinne des Strafgesetzbuches sind und sich damit nicht wegen Bestechlichkeit strafbar machen können. Für den Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) wird damit in Bezug auf das Strafrecht Klarheit geschaffen. Dies ändere aber in der Praxis für die MedTech-Unternehmen nichts: "Für die Medizinprodukte-Branche ändert sich mit der jüngsten BGH-Entscheidung nichts, da der Kodex Medizinprodukte keinen Unterschied zwischen Krankenhausärzten in öffentlichen, kirchlichen, gemeinnützigen oder privaten Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten macht", so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt.

Der BGH hat entschieden, dass Kassenärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, sich nicht wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB strafbar machen. Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB scheide aus. Entsprechend können auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten solche Vorteile zuwenden, nicht wegen Bestechung (§ 334 StGB) oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht werden. Der niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Arzt handele nämlich bei der Wahrnehmung der ihm gemäß § 73 Abs. 2 SGB V übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch als Beauftragter der Gesetzlichen Krankenkasse im Sinne des § 299 StGB.

Der BVMed verweist in seiner Stellungnahme zum Urteil auf den Kodex Medizinprodukte, den Gemeinsamen Standpunkt mit den Ärzteverbänden und die Präventionskampagne "MedTech Kompass" für eine transparente und gute Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und medizinischen Einrichtungen ( http://www.medtech-kompass.de ). In den festgelegten Prinzipien werde kein Unterschied zwischen dem ambulanten und stationären Bereich gemacht. Daran ändere auch das BGH-Urteil nichts. Beste Prävention vor unerlaubter Zusammenarbeit sei die Befolgung der vier Grundprinzipien der Zusammenarbeit, wie sie im Kodex Medizinprodukte beschrieben sind: Trennungs-, Transparenz-, Äquivalenz- und Dokumentationsprinzip.

Mehr zum Thema gibt es unter http://www.bvmed.de/themen/healthcare-compliance. Einen Informationsfilm zu den Compliance Prinzipien gibt es unter http://www.filmservice.bvmed.de/cat/fil ... Compliance.

Pressetext Online unter: http://www.bvmed.de/presse.php?11487

Pressearchiv: http://www.bvmed.de/presse/

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Manfred Beeres M.A.
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Geldgeschenke für Ärzte - zum Nachteil der Patienten?

Beitrag von Dieter Radke » 24.06.2012, 09:34

Hallo Forum!
Die hier vorgestellte Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist wohl rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings bleibt das zugrunde liegende Problem ungelöst. Patienten kann nicht weiter zugemutet zu werden, dass Ärzte von der Pharmabranche Geldgeschenke im Zusammenhang mit der Medikation erhalten. Patienten können, nein müssen, misstrauisch sein, ob sie das richtige bzw. geeigneste Präparat verordnet bekommen. Die Pharmabranche gibt Geldgeschenke nur im Zusammenhang mit zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteilen. Wer etwas anderes denke, liegt wohl falsch. Am Ende zahlen die Patienten, die Versicherten, auf jeden Fall die Rechnung, nämlich über höhere Arzneimittelpreise.
Ich denke, dass die Ärzteschaft intern das Problem angehen muss, berufsrechtlich. Andererseits ist der Gesetzgeber gefordert. Die vom Bundesgerichtshof vorgestellte Entscheidung zeigt eigentlich, dass es eine Regelungslücke im Strafgesetzbuch gibt. Diese Lücke sollte umgehend geschlossen werden.
MfG Dieter Radke
Menschenwürdige Pflege ohne Ausnahme! - Dafür müssen wir alle eintreten.

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Bestechlichkeits-Paragraf gilt bei Ärzten nicht

Beitrag von Presse » 25.06.2012, 07:15

BGH: Bestechlichkeits-Paragraf gilt bei Ärzten nicht
Dürfen Ärzte Geschenke annehmen? Aus strafrechtlicher Sicht ja, sagen jetzt Richter des Bundesgerichtshofs in einem Grundsatz¬beschluss.
Sie verwiesen auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten. mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=816 ... cht&n=1998

Der große Schatz des Vertrauens
Ärzte sind für ihre Patienten da und nicht für die Krankenkassen. Daher können sie auch nicht als "Amtsträger" oder "Beauftragte" der Kassen
bestochen werden, entschied der BGH. Der Beschluss ist richtig und gut, meint Martin Wortmann. Er findet aber auch: Der Jubel der Ärztefunktionäre darüber greift zu kurz.
.... (mehr)
http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirt ... sarztrecht

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Geschenke der Pharmabranche nicht akzeptabel

Beitrag von Helga Ophoven » 25.06.2012, 08:22

Solange Ärzte sog. Geschenke der Pharmabranche annehmen (dürfen), wird es kein wirkliches Vertrauen auf der Patientenseite geben. Bei jeder Verschreibung eines Arzneimittels muss man sich doch fragen, ob dieses Mittel auch wirklich das geeigneste ist oder nur deshalb verschrieben wurde, weil es dafür Zuwendungen gab oder noch gibt.
Ich denke, der Deutsche Bundestag ist gefordert. Er muss die Geschenkepraxis durch klare Strafregeln beenden.

H.O.
Pflegesystem verbessern - daher muss mehr Pflegepersonal eingestellt werden. Sonst wird mehr Zuwendung nicht gelingen.

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Straftatbestand der Korruption ins Patientenrechtegesetz

Beitrag von Presse » 25.06.2012, 18:12

Straftatbestand der Korruption ins Patientenrechtegesetz

Berlin - Der Bundesgerichtshof hat am 22. Juni 2012 ein für Patienten, Ärzte und Kassen wichtiges Urteil gefällt. Demnach handeln Pharmaunternehmen und Ärzte wegen Bestechung oder Bestechlichkeit nicht strafbar, wenn sie untereinander besondere Gefälligkeiten oder Geschenke zum gegenseitigen Vorteil „austauschen“. Nach Auffassung des Gerichts sind Kassenärzte weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenversicherung einzustufen.

Für den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der BARMER GEK, Dr. Rolf-Ulrich Schlenker, zeigt sich hier eine Lücke im Strafrecht: „Im Krankenversicherungsrecht als auch nach ärztlichem Berufsrecht ist Korruption eindeutig verboten. Im Paragrafen 128 SGB V wird die korruptive Zusammenarbeit von Ärzten und sonstigen Leistungserbringern klar untersagt. Was fehlt, ist allein eine strafrechtliche Sanktion. Diese muss der Gesetzgeber nun schnellstmöglich – am besten schon mit dem Patientenrechtegesetz – einführen.“

Quelle: Pressemitteilung vom 25.06.2012
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kein Freibrief für Korruption in der Medizin

Beitrag von Presse » 26.06.2012, 06:55

Reinhardt: Urteil ist kein Freibrief für Korruption in der Medizin – Selbstverwaltung muss und wird sich weiter bewähren

Vor dem Hintergrund des breiten Medienechos zum Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH), nach dem Ärzte nicht als Angestellte oder Beauftragte der Krankenkassen agieren und der Paragraf 299 Strafgesetzbuch („Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“) somit nicht auf sie angewendet werden kann, hat der Vorsitzende des Hartmannbundes, Dr. Klaus Reinhardt, vor „gezielten Missverständnissen“ gewarnt:

„Wer den BGH-Beschluss öffentlich so interpretiert, als könnten sich Ärzte straffrei zu Lasten ihrer Patienten bestechen lassen, der argumentiert entweder bewusst polemisch oder weiß schlicht nicht, worüber er spricht!" Dass Bestechung und Korruption im Umfeld der ärztlichen Berufsausübung nichts zu suchen hätten, regelt das Berufsrecht schon seit Jahrzehnten unmissverständlich. Die Selbstverwaltung habe in der Vergangenheit auch in diesem Sinne gut funktioniert und werde ihrer Verantwortung auch weiterhin gerecht werden. Die Ärztekammern seien schon vor dem BGH-Beschluss ihrer Verpflichtung nachgekommen, derartige Verfehlungen zu verfolgen und gegebenenfalls auch deutlich zu sanktionieren, und werden dies selbstverständlich auch künftig ohne Ansehen der Person tun. Allen Beteiligten sei sicher bewusst, dass sie nun unter besonderer Beobachtung stünden.

Reinhardt bekräftigte noch einmal die Bedeutung des BGH-Beschlusses für die Freiberuflichkeit des ärztlichen Handelns, die maßgeblicher Garant für das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis sei. Dies sei der eigentliche Kern der Entscheidung des Bundesgerichtshofes – nicht etwa ein angeblicher Freibrief für standes- oder gesetzwidriges Verhalten.

Quelle: Pressemitteilung vom 25.06.2012
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BGH-Urteil kein Freifahrtschein für Ärzte

Beitrag von Presse » 26.06.2012, 07:03

BGH-Urteil kein Freifahrtschein für Ärzte
Der Grundsatzbeschluss des Bundesgerichtshofs hat für viel Wirbel gesorgt:
Doch auch wenn sich Ärzte nicht strafbar machen, wenn sie Provisionen annehmen - berufsrechtlich verboten ist es trotzdem.
mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=816 ... cht&n=2001

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Korruption: Kammer knöpft sich schwarze Schafe vor

Beitrag von Presse » 27.06.2012, 06:55

Korruption: Kammer knöpft sich schwarze Schafe vor
Bestechlichkeit ist bei Ärzten nicht strafbar, aber doch verboten - so hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Ärztekammer Westfalen-Lippe sagt jetzt bestechlichen Ärzten energisch den Kampf an.
mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=816 ... tik&n=2003

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Pharmageschenke an Ärzte gehören abgestellt

Beitrag von KPHNeuss » 27.06.2012, 12:52

Mit den Pharmageschenken und -zuwendungen soll doch wohl eine gewisse Bereitschaft, bestimmte Arzneimittel zu verordnen, gefördert werden.
Dadurch wird der ärztliche Blick für das im Einzelfall wirklich richtige Medikament vielleicht "eingetrübt". Das kann aber nicht im Patienteninteresse liegen.
Daher gehören Pharmageschenke abgestellt und ggf. muss mit einer neuen Strafvorschrift nachgeholfen werden.
MfG KPH Neuss
Für eine uneingeschränkt gute Pflege müssen wir alle eintreten - die Verfassung enthält die entscheidenden Wertegrundsätze: Die Menschenwürde ist unantastbar!

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SPD will Strafrecht für Ärzte

Beitrag von Presse » 29.06.2012, 06:49

SPD will Strafrecht für Ärzte
Das Korruptions-Urteil des BGH erhitzt im Bundestag die Gemüter. Die SPD will jetzt das Strafrecht verschärfen - und hat eine entsprechende Gesetzesinitiative angekündigt.
Schwarz-Gelb spricht von einer "Unverschämtheit". mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=816 ... aft&n=2010

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Korrupte Ärzte und zahnlose Tiger

Beitrag von Presse » 03.07.2012, 06:24

Korrupte Ärzte und zahnlose Tiger
Mit Anti-Korruptions-Einheiten wollen Kassen und KVen gegen bestechliche Ärzte vorgehen.
Doch daran scheiden sich die Geister. Staatsanwälte loben die Einrichtungen - wegen der Prävention.
Ein Chefermittler hält seine Stelle hingegen für ein "stumpfes Obstmesserchen".
mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=817 ... ung&n=2018

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