Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

Presse
phpBB God
Beiträge: 14256
Registriert: 10.11.2006, 12:44

Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten

Beitrag von Presse » 17.02.2011, 14:11

Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten
So der Beschluss des Ärztetages am 01.06.2011. Siehe dazu die weiteren Beiträge - unten - bzw. unter
http://www.bundesaerztekammer.de/page.a ... .9327.9345
Siehe auch in diesem Forum unter
viewtopic.php?t=16080
+++

Pressemitteilung der Bundesärztekammer vom 17.02.2011

Mitwirkung an der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe
BÄK stellt überarbeitete Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung vor


>>> Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung
http://www.bundesaerztekammer.de/downlo ... 022011.pdf

Berlin, 17.02.2011 – „Der Umgang mit schwerkranken und sterbenden Menschen ist in den letzten Monaten immer stärker in das Blickfeld der breiten Öffentlichkeit gerückt. Dabei hat die Bundesärztekammer gegen jede Form von aktiver Sterbehilfe klar Position bezogen. Dies entspricht auch dem Willen der übergroßen Mehrheit der Ärztinnen und Ärzte, wie eine Umfrage des Allensbach-Instituts im Auftrag der Bundesärztekammer unlängst bestätigte. Auch in unseren nun überarbeiteten Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung wird unmissverständlich klargestellt, dass die Tötung von Patienten strafbar ist, auch wenn sie auf Verlangen des Patienten erfolgt.“ Das sagte der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, anlässlich der Vorstellung der überarbeiteten Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung in Berlin.

Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten sei es, Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern sowie Sterbenden Beistand zu leisten. „Diese ärztliche Ethik ist allgemeiner Konsens. Sie wird auch von den Ärztinnen und Ärzten ernst genommen und in ihrer täglichen Arbeit beachtet“, betonte Hoppe. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung sei hingegen keine ärztliche Aufgabe. Diese Formulierung trete an die Stelle der bisherigen Feststellung, dass die Mitwirkung des Arztes an der Selbsttötung des Patienten dem ärztlichen Ethos widerspreche. Damit würden die verschiedenen und differenzierten individuellen Moralvorstellungen von Ärzten in einer pluralistischen Gesellschaft anerkannt, ohne die Grundausrichtung und die grundlegenden Aussagen zur ärztlichen Sterbebegleitung infrage zu stellen. In diesen Zusammenhang betonte Hoppe, dass sich auch jene Ärztinnen und Ärzte, die bereit seien, für ihre schwerstkranken und sterbenden sowie unter schweren Schmerzen leidenden Patienten Suizidbeihilfe zu leisten, intensiv mit dieser schwierigen Thematik auseinandersetzten. Hoppe verwies auf die Befragung der BÄK, in der die betreffenden Ärzte als wichtigste Bedingungen für eine Suizidbeihilfe eine medizinisch eindeutige - also hoffnungslose - Prognose, die gute Kenntnis des Patienten sowie einen hohen Leidensdruck nannten. „Rund 95 Prozent aller Fälle, in denen bei Patienten Suizidgedanken aufkommen, sind mit einer behandelbaren Krankheit verbunden, insbesondere mit Depressionen in den verschiedenen Ausprägungen. Zur Sorgfalts- und Garantenpflicht des Arztes gehört es, diese Krankheit zu erkennen und zu behandeln. Viele Patienten lassen dann ihren Todeswunsch fallen“, sagte Hoppe.

Die Überarbeitung der Grundsätze aus dem Jahr 2004 war unter anderem nötig geworden, weil durch das dritte Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 29. Juli 2009 und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen neue Rahmenbedingungen geschaffen wurden. So wurde der Abschnitt IV der Grundsätze zur Ermittlung des Patientenwillens den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst. In einem gesonderten Abschnitt neu gefasst wurde die Passage, die sich mit der Betreuung von schwerstkranken und sterbenden Kindern und Jugendlichen befasst. „Wir möchten, dass Ärztinnen und Ärzte nicht nur Eltern oder andere Sorgeberechtigte fragen, wie sie verfahren sollen, sondern auch berücksichtigen, was die Kinder selbst für Wünsche äußern“, begründete Hoppe diesen Schritt.

Pressestelle der deutschen Ärzteschaft
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin
Tel.: 030 / 4004 56 700
Fax: 030 / 4004 56 707

Siehe auch unter
Palliativmediziner gegen Sterbehilfe und assistierten Suizid
viewtopic.php?t=15216
Ärztliche Suizidassistenz ... Dossier von Lutz Barth
viewtopic.php?t=15317

Presse
phpBB God
Beiträge: 14256
Registriert: 10.11.2006, 12:44

Ärztlich assistierten Suizid regeln

Beitrag von Presse » 17.02.2011, 14:41

KAUCH: Ärztlich assistierten Suizid regeln

Zu den neuen Richtlinien der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung erklärt der Berichterstatter der FDP-Bundestagsfraktion für Palliativmedizin, MICHAEL KAUCH:

Die neuen Richtlinien vollziehen die Gesetzesänderung zur Patientenverfügung nach. Die Richtlinien sind somit eine sinnvolle Handreichung für Ärzte.

Gleichzeitig zeigen die neuen Richtlinien, dass es Bewegung bei der Bewertung des ärztlich assistierten Suizids gibt. Laut Richtlinien gehört die Mitwirkung an einer Selbsttötung nicht zu den ärztlichen Aufgaben. Anders als in früheren Richtlinien wird aber nicht mehr davon gesprochen, dass sie dem ärztlichen Ethos widerspricht.

Die Entscheidung über die Zulassung des ärztlich assistierten Suizids gehört somit ins Parlament. Bestimmte Regelungen wie die Garantenpflicht gehören auf den Prüfstand.

Quelle: Pressemitteilung vom 17.02.2011
Bundestagsbüro Michael Kauch
Tel: 030/227 70 535 - Fax: 030/227 76 535
Platz der Republik 1 - 11011 Berlin

Presse
phpBB God
Beiträge: 14256
Registriert: 10.11.2006, 12:44

Grundsätze der BÄ zur ärztlichen Sterbebegleitung

Beitrag von Presse » 17.02.2011, 14:59

Zu den heute vorgestellten Änderungen der "Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung" in Bezug auf die ärztliche Hilfe zur Selbsttötung erklärt der Geschäftsführende Vorstand der Deutschen Hospiz Stiftung, Eugen Brysch, in Berlin:

"Ärzte wollen sich nicht ausschließlich als Leistungserbringer verstehen. Medizinisches Handeln folge daher nicht nur der Gewinnmaximierung, sondern auch dem ärztlichen Ethos. Mit diesem Argument verschafft sich die Bundesärztekammer immer wieder Gehör in der gesundheitspolitischen Diskussion und versucht so, die Rolle des Patientenfürsprechers zu übernehmen. Nun aber ist das ärztliche Ethos vom Vorstand der deutschen Ärzteschaft abgeschafft worden. Das Ethos hat bei der Ablehnung der ärztlichen Begleitung zur Selbsttötung keine Bedeutung mehr. Die Ablehnung der Suizidbegleitung wird jetzt allein damit begründet, dass sie keine ärztliche Aufgabe sei. Somit bleibt der Arzt sich selbst überlassen, wenn es um die Gewissensentscheidung geht, eine Selbsttötung zu unterstützen oder abzulehnen. Ethisches Handeln braucht aber allgemeingültige Regeln, um nicht gewissenlos zu werden. In der Praxis befindet sich der Arzt im Dilemma. Wie groß muss das Leiden eines Menschen sein, um seinem Wunsch nach Selbsttötung zu folgen? Es gibt keinen objektiven Maßstab für das Leid eines Menschen! Die Patientenschutzorganisation der Schwerstkranken und Sterbenden appelliert an den Deutschen Ärztetag, sich der Abschaffung des ethischen Prinzips in der Muster-Berufsordnung zu widersetzen. Schon heute erleben immer mehr Patienten ärztliches Handeln als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Verunsicherung der Patienten ist groß. Deshalb sollte der Deutsche Ärztetag klären, was ethisches Handeln des Arztes heute ist. Ebenso muss deutlich werden, dass Beihilfe zur Selbsttötung keine ethische Fortführung der Sterbebegleitung ist."

Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Hospiz Stiftung vom 17.02.2011

Presse
phpBB God
Beiträge: 14256
Registriert: 10.11.2006, 12:44

Ärztliche Suizidhilfe - neue Grundsätze

Beitrag von Presse » 17.02.2011, 15:02

Ärztliche Suizidhilfe: Neue Bundesärztekammer-Grundsätze veröffentlicht

Heute wurden die neuen Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung veröffentlicht. Das meiste ist beim Alten geblieben, der zulässige und gebotene Behandlungsverzicht und -abbruch ist präzisiert worden.

Mit Spannung erwartet wurde der neue Passus zu Formen der sogenannten „aktiven Sterbehilfe“. In der bisherigen Fassung von 2004 hieß es in der Präambel dazu höchst missverständlich dazu: „Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein“. Offen blieb dabei bisher, worauf sich Strafbarkeitsrisiko beziehen sollte, da die Hilfe zum Suizid bei einem freiwillensfähigen Patienten gar nicht strafbar ist.

In der aktuellen Fassung heißt es dagegen jetzt an derselben Stelle:

„ …Die Tötung des Patienten hingegen ist strafbar, auch wenn sie auf Verlangen des Patienten erfolgt.

Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe.

Diese Grundsätze sollen dem Arzt eine Orientierung geben, können ihm jedoch die eigene Verantwortung in der konkreten Situation nicht abnehmen. Alle Entscheidungen müssen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls getroffen werden.“

Vollständig im Original:
http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/art ... p?id=80946

Nun kann man sich darüber streiten, inwieweit es sich hierbei um eine Liberalisierung handelt oder ob eventuell noch weitergehende Erwartungen eher nicht erfüllt worden sind. Sicher ist, dass sich etwas bewegt hat in Richtung Entspannung für den einzelnen Arzt: Ihm wird eine eigene Verantwortung auch in der Frage des assistierten Suizids ausdrücklich zugebilligt.

Die Bundeszentralstelle Patientenverfügung sucht für sensible und seriöse mediale Berichterstattung (Anfrage von Presse / Fernsehen) noch weitere Ärzte und Ärztinnen, die schon einmal vor so einer Gewissensentscheidung zur Suizidhilfe gestanden haben. Absoluter „Informanten-“, Daten- und Persönlichkeitsschutz wird zugesichert. Kontaktaufnahme erbeten über mail@patientenverfuegung.de oder 030 61390419.

Scharfe Kritik an der Neufassung der Grundsätze der Bundesärztekammer äußerte die Deutsche Hospiz-Stiftung. Der "ärztliche Ethos" sei abgeschafft worden, erklärte deren geschäftsführender Vorstand Eugen Brysch. Die Formulierung, Sterbehilfe sei keine ärztliche Aufgabe, lasse jeden Mediziner mit sich selbst allein, wenn er vor der Gewissensentscheidung stehe, eine Selbsttötung zu unterstützen oder nicht.

Der Bundestagsabgeordnete Michael Kauch (FDP) erklärte heute dazu:

„Die neuen Richtlinien vollziehen die Gesetzesänderung zur Patientenverfügung nach. Die Richtlinien sind somit eine sinnvolle Handreichung für Ärzte.

Gleichzeitig zeigen die neuen Richtlinien, dass es Bewegung bei der Bewertung des ärztlich assistierten Suizids gibt. Laut Richtlinien gehört die Mitwirkung an einer Selbsttötung nicht zu den ärztlichen Aufgaben. Anders als in früheren Richtlinien wird aber nicht mehr davon gesprochen, dass sie dem ärztlichen Ethos widerspricht.

Die Entscheidung über die Zulassung des ärztlich assistierten Suizids gehört somit ins Parlament. Bestimmte Regelungen wie die Garantenpflicht gehören auf den Prüfstand.“

Der Humanistische Verband Deutschlands /Berlin wird in einer Sitzung am 23.2. seines beratenden Kuratoriums über einen neu formulierten Gesetzentwurf und eine Expertise diskutieren, in dessen Zentrum Regelungen und Sorgfaltspflichten für die (ärztlich) assistierte Suizidhilfe stehen.

Dies sei erforderlich, wollte man den Lauf der Entwicklung "nicht einerseits Marktmechanismen und andererseits konservativen Lebensschützern überlassen", heißt es in Vorlage.

Quelle: Pressemitteilung vom 17.02.2011
http://www.patientenverfuegung.de

Presse
phpBB God
Beiträge: 14256
Registriert: 10.11.2006, 12:44

Assistierter Suizid ist keine ärztliche Aufgabe

Beitrag von Presse » 17.02.2011, 19:14

Bundesärztekammer: Assistierter Suizid ist keine ärztliche Aufgabe

Berlin – „Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe,“ heißt es in der Neufassung der „Grundsätze zur ärzt­lichen Sterbe­begleitung“, die in der aktuellen Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes veröffentlicht werden.
„Das wird sehr viel klarer. Nach wie vor ist die ethische Grundeinstellung von uns Ärzten, Menschen gesund zu erhalten, Krankheiten zu erkennen und zu bekämpfen, Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen,“ .... (mehr)
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/4 ... ufgabe.htm

Deutsches Ärzteblatt print
zum Interview mit Jörg-Dietrich Hoppe
http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/art ... p?id=80940
Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung
http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/art ... p?id=80946

Presse
phpBB God
Beiträge: 14256
Registriert: 10.11.2006, 12:44

Assistierter Suizid: BÄK verzichtet jetzt auf Unwert-Urteil

Beitrag von Presse » 18.02.2011, 07:33

Ärzte Zeitung, 17.02.2011
Assistierter Suizid: BÄK verzichtet jetzt auf Unwert-Urteil
Die neu überarbeiteten Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung bieten viel Differenzierung im Detail - der Wille des Patienten wird deutlich stärker als bisher akzentuiert.
Von Christoph Fuhr
BERLIN. Ist ärztlich assistierter Suizid in Zukunft erlaubt? Die gestern vorgestellten überarbeiteten Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbegleitung lassen eine Interpretation in Hinsicht auf mehr Entscheidungsfreiräume für Ärzte zumindest auf den ersten Blick nicht zu.
"Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe", heißt es klipp und klar. .... (mehr)
http://www.aerztezeitung.de/politik_ges ... sid=641444

Presse
phpBB God
Beiträge: 14256
Registriert: 10.11.2006, 12:44

Ärzteschaft lockert Grundsätze zur Sterbehilfe

Beitrag von Presse » 18.02.2011, 09:38

Ärzteschaft lockert Grundsätze zur Sterbehilfe
Sterbehilfe - für Mediziner aus berufsethischen Gründen bislang verboten. Nun lockert die Bundesärztekammer ihre Grundsätze. Ärzte sollen leichter Hilfe zur Selbsttötung leisten können. Juristische Auswirkungen haben die geänderten Empfehlungen aber nicht. Dazu braucht es eine Rechständerung. [mehr]
http://mail.tagesschau.de/red.php?lid=108360&ln=20

Presse
phpBB God
Beiträge: 14256
Registriert: 10.11.2006, 12:44

Abschied vom ärztlichen Ethos bei Suizid-Beihilfe

Beitrag von Presse » 20.02.2011, 07:36

Ueberarbeitete Aerztekammer-Grundsaetze zur Sterbebegleitung: Abschied vom aerztlichen Ethos bei Suizid-Beihilfe

Berlin / Muenchen (ALfA). Die Bundesaerztekammer verurteilt in ihren ueberarbeiteten Grundsaetzen zur aerztlichen Sterbebegleitung nicht mehr die aerztliche Mitwirkung an der Selbsttoetung. Gleichwohl bekraeftigt sie, dass die Hilfe zum Suizid "keine aerztliche Aufgabe" ist. Die mit Spannung erwarteten ueberarbeiteten Richtlinien wurden bereits am 21. Januar von der Bundesaerztekammer (BAEK)verabschiedet und am 17. Februar vorgestellt.

"Der Umgang mit schwerkranken und sterbenden Menschen ist in den letzten Monaten immer staerker in das Blickfeld der breiten Oeffentlichkeit gerueckt. Dabei hat die Bundesaerztekammer gegen jede Form von aktiver Sterbehilfe klar Position bezogen. Dies entspricht auch dem Willen der uebergrossen Mehrheit der Aerztinnen und Aerzte, wie eine Umfrage des Allensbach-Instituts im Auftrag der Bundeseerztekammer unlaengst bestaetigte. Auch in unseren nun ueberarbeiteten Grundsaetzen zur aerztlichen Sterbebegleitung wird unmissverstaendlich klargestellt, dass die Toetung von Patienten strafbar ist, auch wenn sie auf Verlangen des Patienten erfolgt", erklaerte der BAEK-Praesident, Prof. Dr. Joerg-Dietrich Hoppe, in einer Pressemitteilung anlaesslich der Vorstellung der ueberarbeiteten Grundsaetze.

Abschied vom aerztlichen Ethos

Aufgabe von Aerztinnen und Aerzten sei es, Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schuetzen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern sowie Sterbenden Beistand zu leisten. "Diese aerztliche Ethik ist allgemeiner Konsens. Sie wird auch von den Aerztinnen und Aerzten ernst genommen und in ihrer taeglichen Arbeit beachtet", betonte Hoppe. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttoetung sei hingegen keine aerztliche Aufgabe. Diese Formulierung trete an die Stelle der bisherigen Feststellung, dass die Mitwirkung des Arztes an der Selbsttoetung des Patienten dem aerztlichen Ethos widerspreche. Damit wuerden die "verschiedenen und differenzierten individuellen Moralvorstellungen von Aerzten in einer pluralistischen Gesellschaft" anerkannt, ohne die Grundausrichtung und die grundlegenden Aussagen zur aerztlichen Sterbebegleitung infrage zu stellen.

In diesen Zusammenhang betonte Hoppe, dass sich auch jene Aerztinnen und Aerzte, die bereit seien, fuer ihre schwerstkranken und sterbenden sowie unter schweren Schmerzen leidenden Patienten Suizidbeihilfe zu leisten, intensiv mit dieser schwierigen Thematik auseinandersetzten. Hoppe verwies auf die Befragung der BAEK, in der die betreffenden Aerzte als wichtigste Bedingungen fuer eine Suizidbeihilfe eine medizinisch eindeutige - also hoffnungslose - Prognose, die gute Kenntnis des Patienten sowie einen hohen Leidensdruck nannten. "Rund 95 Prozent aller Faelle, in denen bei Patienten Suizidgedanken aufkommen, sind mit einer behandelbaren Krankheit verbunden, insbesondere mit Depressionen in den verschiedenen Auspraegungen. Zur Sorgfalts- und Garantenpflicht des Arztes gehoert es, diese Krankheit zu erkennen und zu behandeln. Viele Patienten lassen dann ihren Todeswunsch fallen", sagte Hoppe.

Die Ueberarbeitung der Grundsaetze aus dem Jahr 2004 war laut BAEK unter anderem noetig geworden, weil durch das dritte Betreuungsrechts-Aenderungsgesetz vom 29. Juli 2009 und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Verbindlichkeit von Patientenverfuegungen neue Rahmenbedingungen geschaffen wurden. So wurde der Abschnitt IV der Grundsaetze zur Ermittlung des Patientenwillens den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst. In einem gesonderten Abschnitt neu gefasst wurde die Passage, die sich mit der Betreuung von schwerstkranken und sterbenden Kindern und Jugendlichen befasst. "Wir moechten, dass Aerztinnen und Aerzte nicht nur Eltern oder andere Sorgeberechtigte fragen, wie sie verfahren sollen, sondern auch beruecksichtigen, was die Kinder selbst fuer Wuensche aeussern", begruendete Hoppe diesen Schritt.

Die "Grundsaetzen der Bundesaerztekammer zur aerztlichen Sterbegleitung" haben keine rechtliche Bindekraft sondern sind lediglich eine Art Orientierungshilfe fuer aerztliches Handeln. Neben den Grundsaetzen gibt es das aerztliche Standesrecht, das fuer Aerzte praktisch Gesetz ist. Im Standesrecht ist die Beihilfe zur Selbsttoetung bislang noch verboten. Allerdings ist auch hier eine UEberarbeitung im Gange und koennte Ende Mai auf dem Deutschen Aerztetag in Kiel beschlossen werden.

Kritik an den geaenderten BAEK-Grundsaetzen

Scharfe Kritik an den Grundsatz-AEnderungen in Bezug auf die aerztliche Hilfe zur Selbsttoetung uebte die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung. "Aerzte wollen sich nicht ausschliesslich als Leistungserbringer verstehen. Medizinisches Handeln folge daher nicht nur der Gewinnmaximierung, sondern auch dem aerztlichen Ethos. Mit diesem Argument verschafft sich die Bundesaerztekammer immer wieder Gehoer in der gesundheitspolitischen Diskussion und versucht so, die Rolle des Patientenfuersprechers zu uebernehmen", erklaert der Geschaeftsfuehrer der Deutschen Hospiz Stiftung, Eugen Brysch, in einer Pressemitteilung. "Nun aber ist das aerztliche Ethos vom Vorstand der deutschen Aerzteschaft abgeschafft worden. Das Ethos hat bei der Ablehnung der aerztlichen Begleitung zur Selbsttoetung keine Bedeutung mehr. Die Ablehnung der Suizidbegleitung wird jetzt allein damit begruendet, dass sie keine aerztliche Aufgabe sei. Somit bleibt der Arzt sich selbst ueberlassen, wenn es um die Gewissensentscheidung geht, eine Selbsttoetung zu unterstuetzen oder abzulehnen. Ethisches Handeln braucht aber allgemeingueltige Regeln, um nicht gewissenlos zu werden", so Brysch.

In der Praxis befinde sich der Arzt im Dilemma. "Wie gross muss das Leiden eines Menschen sein, um seinem Wunsch nach Selbsttoetung zu folgen? Es gibt keinen objektiven Massstab fuer das Leid eines Menschen", gab Brysch zu bedenken. Die Patientenschutzorganisation der Schwerstkranken und Sterbenden appelliert an den Deutschen Aerztetag, sich der Abschaffung des ethischen Prinzips in der Muster-Berufsordnung zu widersetzen. "Schon heute erleben immer mehr Patienten aerztliches Handeln als wirtschaftlichen Geschaeftsbetrieb. Die Verunsicherung der Patienten ist gross. Deshalb sollte der Deutsche Aerztetag klaeren, was ethisches Handeln des Arztes heute ist", so Brysch. Ebenso muesse deutlich werden, dass Beihilfe zur Selbsttoetung keine ethische Fortfuehrung der Sterbebegleitung ist.

Die Aerzte fuer das Leben e.V. zeigten sich "empoert ueber den Beschluss der Bundesaerztekammer, Aerzten die Assistenz beim Suizid freizustellen und es dem einzelnen Arzt zu ueberlassen, nicht nur bei Abtreibung am Lebensbeginn des Menschen, sondern kuenftig auch am Lebensende eines Patienten an Toetungshandlungen mitzuwirken." "Die Vorgabe, mit diesem Schritt aerztliches Berufsrecht kuenftig an das geltende Strafrecht angleichen zu wollen, kann diesen Entscheid in keiner Weise erklaeren, geschweige denn ethisch untermauern. Vielmehr wird hier der medizinische Beihilfeakt beim Suizid in ein ethisches Niemandsland verschoben, wenn es lapidar heisst, eine solche toedliche Mitwirkung gehoere nicht zur aerztlichen Aufgabe", erklaerte Prof. Dr. Ingolf Schmid-Tannwald, 1. Vorsitzender der Aerzte fuer das Leben e.V. in Muenchen in einer Pressemitteilung vom 18. Februar. Das sei aus Sicht des Aerztevereins ein "beschwichtigender Vorwand, der die Mitwirkung beim Toeten ethisch neutralisieren" will. Ein solches Handeln verstosse gegen die bisherige ueber 2000-jaehrige hippokratische Berufstradition und wuerdige Aerzte erneut zu "Dienstleistern" in Sachen "auftragsgemaesses Toeten" herab. Aerzte fuer das Leben e.V. fordern aus den genannten Gruenden eine Revision des Beschlusses der Bundesaerztekammer.

Weitere Informationen:
Grundsaetze der BundesAerztekammer zur aerztlichen Sterbebegleitung
http://www.baek.de/downloads/Sterbebegl ... 022011.pdf

Interview mit Prof. Dr. med. Joerg-Dietrich Hoppe, Praesident der Bundesaerztekammer und des Deutschen Aerztetages: "Die aerztliche Ethik wird von allen ernst genommen"
Klinkhammer, Gisela; Stuewe, HeinzDie Bundesaerztekammer veroeffentlicht in diesem Heft die Neufassung der Grundsaetze zur aerztlichen Sterbegleitung. Prof. Hoppe erlaeutert die wesentlichen Aenderungen und warum aerztliche Beihilfe zum Suizid keine aerztliche Aufgabe ist.
Deutsches Aerzteblatt 2011; 108(7) 18.02.11
http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/art ... t&id=80940

Bei der Sterbebegleitung alleingelassen
Die Aerztekammer verurteilt die aerztliche Beihilfe zum Suizid nicht mehr. Doch statt Orientierung zu bieten, ueberlaesst sie Medizinern die ethische Last. Ein Kommentar
Von Sven Stockrahm
ZEIT Online 18.02.11
http://www.zeit.de/wissen/gesundheit/20 ... -kommentar

Quelle: Mitteilung vom 19.02.2011
Aktion Lebensrecht fuer Alle (ALfA) e.V.
Geschaeftsstelle Augsburg:
Ottmarsgaesschen 8
D-86152 Augsburg
Telefon: 08 21 / 51 20 31
Telefax: 08 21 - 15 64 07
E-Mail: bgs@alfa-ev.de
Internet: http://www.alfa-ev.de

Lutz Barth
phpBB God
Beiträge: 1148
Registriert: 26.12.2007, 10:05
Kontaktdaten:

BÄK hat keineswegs das "Arztethos" abgeschafft

Beitrag von Lutz Barth » 20.02.2011, 09:31

Weltuntergangstimmung?

Es ist zu fragen, welche Ziele die sog. "Lebenschützer-Fraktion" mit ihren wenig ergiebigen Statements verfolgt?

Hier werden unglaubliche Thesen in den Raum gestellt, die auch nicht ansatzweise einer kritischen Reflektion stand halten; der "Glaube" mag zwar "Berge" versetzen, nicht aber die Grundrechte (mal abgesehen von möglichen Fallkonstellationen nach Art. 4 GG).

Die BÄK hat keineswegs das "Arztethos" abgeschafft, sondern trägt lediglich dem Verfassungsrecht positiv Rechnung, wonach es selbstverständlich auch der Ärzteschaft möglich ist, eine individuelle Gewissensentscheidung zu treffen.

Um es einmal deutlich zu sagen: Derzeit gehen mehr Gefahren für einen konsequenten Grundrechtsschutz von den sog. "Lebensschützern" aus; es wird mit der angestrebten Liberalisierung kein "ethisches Niemandsland" betreten und mit Verlaub - so etwas zu behaupten - ist wohl in erster Linie auf eine beachtliche Unkenntnis verfassunsgrechtlicher Binsenweisheiten zurückzuführen.

Dagegen nimmt sich das aktuell in der Öffentlichkeit diskutierte "Plagiats-Problem" doch bescheiden aus, steht dort doch zumindest ein Erkenntnisgewinn im Hinblick auf das Abfassen von wissenschaftlichen Arbeiten an, wenn und soweit so manche wissenschaftliche Arbeit nachgänglich nochmals überprüft wird.

Die heutigen Hobbyethiker allerdings unterziehen sich noch nicht einmal der Mühe, qualifiziert zu argumentieren und sich den aufgeworfenen Fragen im Diskurs zu stellen; da weiß ich eigentlich manchmal nicht, was ich für ärgerlicher erachten soll: Das "Unvermögen", ordentlich zu zitieren oder die willentliche Ausblendung von gewichtigen Argumenten im Wertediskurs; ich denke letzteres, da hier "Überzeugungstäter" am Werk sind, denen die Toleranz im Umgang mit Andersdenkenden völlig abzugehen scheint und im Übrigen sich dadurch auszeichnen, in Ermangelung entsprechender Gegenargumente "Sonntagsreden" zu halten, die dauerhaft und immer wieder gebetsmühlenartig vorgetragen zu "Kopfschmerzen" führen müssen.
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!

valenta
Jr. Member
Beiträge: 67
Registriert: 17.11.2006, 21:39

Ein Schritt zu mehr Humanität

Beitrag von valenta » 26.02.2011, 00:14

Ein Schritt zu mehr Humanität
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS):
http://www.deaf-deaf.de/?p=85935

Lutz Barth
phpBB God
Beiträge: 1148
Registriert: 26.12.2007, 10:05
Kontaktdaten:

Ein „schwarzer Tag“ für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen!

Beitrag von Lutz Barth » 29.03.2011, 06:07

"Arztethik"

Ein „schwarzer Tag“ für die individuellen Grundrechte der verfassten Ärzteschaft in Hessen; ohne erkennbare Not haben die Delegierten mit einem Beschluss der ärztlichen Suizidassistenz eine schroffe Absage erteilt (vgl. dazu LÄK Hessen, PM v. 28.03.11>>> http://www.laekh.de/presse/pressemittei ... itung.html ) und damit über Gebühr in die Grundrechte ihrer Kollegen eingegriffen. Hier haben die Delegierten ihre Kompetenz überschritten und die staatliche Rechtsaufsicht ist aufgefordert, korrigierend einzugreifen.

Die Begründung der Delegierten mutet geradezu abenteuerlich an, wenn es dort heißt, dass die neue Formulierung in den Grundsätzen der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung gleichsam impliziere, „dass die Mitwirkung beim Suizid eine zwar nicht ärztliche, aber private, individuelle Aufgabe sein könnte.“

Selbstverständlich ist die individuelle Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte eine höchst private Entscheidung, die diese treffen dürfen und der Beschluss der Delegierten verkürzt in verfassungsrechtlich unerträglicher Weise eben dieses Grundrecht mit den daraus sich ergebenden Handlungsoptionen!

Eine individuelle Gewissensentscheidung lässt sich nicht in einem „demokratischen Verfahren“ einer Ständeorganisation aushebeln! Punkt um!

Hier sind die Grenzen der Rechtssetzungsmacht auch der Ärztekammern nicht nur erreicht, sondern überschritten!

Die "Arztethik" mutiert hier gleichsam zur ethischen Super(grundrechts)schranke individueller Freiheitsrechte und der Vorgang ist daher als ungeheuerlich zu bezeichnen.

Weder unsere Gesellschaft noch die verfasste Ärzteschaft bedarf sog. "Oberethiker" und der Beschluss der Delegierten ist daher schnellstens zu revidieren!

Lutz Barth
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!

Presse
phpBB God
Beiträge: 14256
Registriert: 10.11.2006, 12:44

Ärzte Sterbebegleitung - Ablehnung aus Hessen

Beitrag von Presse » 04.04.2011, 06:30

Widerstand: Hessische Aerzteschaft lehnt geaenderte Grundsaetze der Bundesaerztekammer zur aerztlichen Sterbebegleitung ab

Bad Nauheim (ALfA). Die Delegiertenversammlung der hessischen Aerzteschaft hat die Mitwirkung des Arztes bei einer beabsichtigten Selbsttoetung eines Patienten grundsaetzlich ausgeschlossen. Damit haben die Aerztevertreter die geaenderten Grundsaetze der Bundesaerztekammer zur aerztlichen Sterbebegleitung in der vorgelegten Fassung vom Februar 2011 abgelehnt, erklaerte die Landesaerztekammer Hessen in einer Pressemitteilung vom 26. Maerz. Eine Differenzierung der "verschiedenen und differenzierten individuellen Moralvorstellungen von Aerzten in einer pluralistischen Gesellschaft", sei aus aerztlicher und ethischer Sicht problematisch.

Die hessischen Delegierten begruendeten ihre Haltung damit, dass die neue Grundsatzformulierung, "Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttoetung ist keine aerztliche Aufgabe", impliziere, dass die Mitwirkung beim Suizid eine zwar nicht aerztliche, aber private, individuelle Aufgabe sein koennte. Die Delegierten betonten, dass es ein entscheidender Unterschied sei, ob Aerztinnen und Aerzte Patienten am Ende des Lebens begleiten, d.h. behandeln und troesten, wie es ihre Aufgabe ist, anstatt ihnen zu einem selbst herbeigefuehrten Tod verhelfen.

Die Bundesaerztekammer erntete bereits bei der Vorstellung ihrer ueberarbeiteten Grundsaetze am 17. Februar massive Kritik an ihrem Richtungswechsel, u. a. von der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung und Aerzte fuer das Leben e.V. Es bleibt abzuwarten, wie andere Landesaerztekammern mit der Richtlinie umgehen. Die "Grundsaetze der Bundesaerztekammer zur aerztlichen Sterbegleitung" haben jedoch keine rechtliche Bindekraft sondern sind lediglich eine Art Orientierungshilfe fuer aerztliches Handeln.

Weitere Informationen:
Ueberarbeitete Aerztekammer-Grundsaetze zur Sterbebegleitung: Abschied vom aerztlichen Ethos bei Suizid-Beihilfe
ALfA-Newsletter 07/11 vom 19.02.2011
http://www.alfa-ev.de/aktuelles/news-an ... 5674cee301

Quelle: Pressemitteilung vom 03.04.2011
Aktion Lebensrecht fuer Alle (ALfA) e.V.
Geschaeftsstelle Augsburg:
Ottmarsgaesschen 8
D-86152 Augsburg
Telefon: 08 21 / 51 20 31
Telefax: 08 21 - 15 64 07
E-Mail: bgs@alfa-ev.de
Internet: http://www.alfa-ev.de

Lutz Barth
phpBB God
Beiträge: 1148
Registriert: 26.12.2007, 10:05
Kontaktdaten:

"Schwarzer Tag" für die Ethik!

Beitrag von Lutz Barth » 04.04.2011, 07:23

"Schwarzer Tag" für die Ethik!

Es ist bedauerlich, dass die Delegierten der LÄK Hessen nicht das rechte Augenmaß bei ihrer Resolution gegen die neue Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung haben walten lassen und sich damit gegen eine Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz ausgesprochen haben.

Es bleibt zu hoffen, dass einerseits die anderen Landesärztekammern diesem fragwürdigen Beispiel mangelnder Toleranz nicht folgen und das im Übrigen die Delegierten auf dem kommenden Deutschen Ärztetag sich ihrer Verantwortung bewusst sind, nicht über Gebühr in für selbstverständlich gehaltene Grundrechte ihrer verfassten Kollegen einzugreifen.

Die Hoffnung allerdings ist schon jetzt zerschlagen worden; auch die Kammerversammlung der ÄK Westfalen-Lippe wendet sich nunmehr ganz offen mit ihrer Resolution gegen die erst jüngst aktualisierten Grundsätze der BÄK zur Sterbebegleitung und fordert, dass diese überarbeitet werden müssen.

Dies verheißt für den kommenden Deutschen Ärztetag nichts Gutes; es ist eine Re-Dogmatisierung eines überholten medizinethischen Paternalismus beabsichtigt, die auf das Schärfste zu kritisieren ist.

Es ist keine Frage: der Gesetzgeber wird handeln müssen, um den geradezu entfesselten ethischen Neopaternalismus deutliche Grenzen zu setzen. Die Ärztekammern sind nicht dazu legitimiert, weder die Grundrechte ihrer Mitglieder noch die der Patienten zu „versenken“.

Bei der von der BÄK in ihren Grundsätzen zur Sterbebegleitung gewählten Formulierung ist das rechte Augenmaß gewahrt worden, auch wenn in den kommenden Jahren sicherlich eine Debatte darüber entbrennen wird, ob die ärztliche Suizidassistenz nicht gleichwohl in bestimmten Fällen eine „ärztliche Aufgabe“ darstellen kann. Indes aber gilt unumstritten: die ärztliche Suizidassistenz ist weder moralisch verwerflich noch widerspricht sie dem ärztlichen Ethos, mal ganz davon abgesehen, dass hier die Ärzteschaft eine höchst individuelle Gewissensentscheidung zu treffen haben.

Die Delegierten müssen sich ernsthaft die Frage gefallen lassen, woher sie die Legitimation schöpfen, gleichsam „inquisitorisch“ auf die individuelle Gewissensentscheidung ihrer Kollegen Einfluss nehmen zu können?

Auch hier gilt die Volksweisheit: „Schuster bleib bei Deinen Leisten“ und ich persönlich finde es für ungehörig, wenn Delegierte meinen, einen ethischen Neopaternalismus pseudodemokratisch legitimieren zu wollen, obgleich es hierzu keines Konsens bedarf!

Kritisch nachzufragen ist im Übrigen, ob die Rechtsabteilungen der Landesärztekammern im Vorfeld solcher abenteuerlicher Resolutionen gehört werden oder ob man/frau sich ganz einer hobbyphilosophischen Betrachtung hingegeben hat, bei der das „Recht“ eine völlig untergeordnete Bedeutung spielt?

Mit Verlaub: Derartige Resolutionen verdeutlichen letztlich nur, dass die Ärztefunktionäre nicht selten mit zentralen Verfassungsrechtsfragen schlicht überfordert sind!
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!

Service
phpBB God
Beiträge: 1828
Registriert: 14.09.2006, 07:10

Sterbebegleitungs-Grundsätze - Widerstände

Beitrag von Service » 10.04.2011, 06:30

Wachsender Widerstand gegen neue Sterbebegleitungs-Grundsaetze: Aerztekammer Westfalen-Lippe gegen aerztliche Beihilfe zur Selbsttoetung

Muenster (ALfA). Die Kammerversammlung der Aerztekammer Westfalen-Lippe hat sich in einer Resolution gegen die aerztliche Beihilfe zum Suizid ausgesprochen. Demnach lehnen die Vertreter der westfaelisch-lippischen Aerztinnen und Aerzte die aerztliche Beihilfe zur Selbsttoetung ausdruecklich ab, teilte die Landesaerztekammer am 2. April in einer Presseaussendung mit.

"Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttoetung widerspricht den ethischen Grundsaetzen unseres aerztlichen Selbstverstaendnisses", sagte Kammerpraesident Dr. Theodor Windhorst. Die Grundsaetze zur aerztlichen Sterbebegleitung der Bundesaerztekammer muessten daher ueberarbeitet werden, so die Resolution weiter. Das aerztliche Handeln diene der Linderung von Leiden und dem Beistand Sterbender. Dies gelte umso mehr in Kenntnis leidvoller und schwer zu ertragender Krankheits- und Sterbeumstaende. "Schwerstkranke und sterbende Patientinnen und Patienten beduerfen aerztlicher Hilfe wie auch gesellschaftlicher Unterstuetzung. Auf der Gewissheit dieser Hilfe beruht das Vertrauensverhaeltnis zwischen Arzt und Patient", erklaerte Windhorst:

Zuvor hatten in einer Resolution die Vertreter der hessischen Aerzteschaft auf der Delegiertenversammlung der Landesaerztekammer Hessen am 26. Maerz die aerztliche Beihilfe zur Selbsttoetung ausdruecklich abgelehnt. Eine derartige Beihilfe sei unveraendert nicht mit den ethischen Grundsaetzen aerztlichen Selbstverstaendnisses vereinbar. Damit haben die hessischen Aerztevertreter die geaenderten Grundsaetze der Bundesaerztekammer zur aerztlichen Sterbebegleitung in der vorgelegten Fassung vom Februar 2011, in der die aerztliche Beihilfe zum Suizid nicht mehr verurteilt wird, sondern dem Gewissen der Mediziner ueberlassen wird, abgelehnt (siehe ALfA-Newsletter 13/11 vom 02.04.2011).

Mit ihren Beschluessen haben sich die Kammern klar vor dem Ende Mai in Kiel stattfinden 114. Deutschen Aerztetag positioniert. Dort steht auch eine Novellierung einzelner Bestimmungen der (Muster-)Berufsordnung auf der Tagesordnung. Dabei geht es u. a. um den Beistand fuer Sterbende, geregelt in Paragraf 16 und eine moegliche Aenderung hin zur aerztlichen Suizidbegleitung. Im Vorfeld des Aerztetages stehen auch bei anderen Landesaerztekammern Versammlungen an. Ob und welche Kammern sich zu dem Thema ebenfalls positionieren werden, ist noch unklar.

Weitere Informationen:
Ueberarbeitete Aerztekammer-Grundsaetze zur Sterbebegleitung: Abschied vom aerztlichen Ethos bei Suizid-Beihilfe
ALfA-Newsletter 07/11 vom 19.02.2011
http://www.alfa-ev.de/aktuelles/news-an ... 5674cee301
Widerstand: Hessische Aerzteschaft lehnt geaenderte Grundsaetze der Bundesaerztekammer zur aerztlichen Sterbebegleitung ab
ALfA-Newsletter 13/11 vom 02.04.2011
http://www.alfa-ev.de/aktuelles/news-an ... 66c62922dd

Quelle: Mitteilung vom 09.04.2011
Aktion Lebensrecht fuer Alle (ALfA) e.V.
Geschaeftsstelle Augsburg:
Ottmarsgaesschen 8
D-86152 Augsburg
Telefon: 08 21 / 51 20 31
Telefax: 08 21 - 15 64 07
E-Mail: bgs@alfa-ev.de

Lutz Barth
phpBB God
Beiträge: 1148
Registriert: 26.12.2007, 10:05
Kontaktdaten:

Blick auf den Grundrechtsschutz ....

Beitrag von Lutz Barth » 11.04.2011, 03:38

Dass einige LÄK einen anderen "Weg" einschlagen, ist mehr als bedauerlich und kann nur dadurch erklärt werden, dass einige Ärztefunktionäre sich mehr oder minder bewusst mit ihren Vorstellungen einer vermeintlich zeitgemäßen Arztethik über die zentrale Wertordnung unseres säkularen Staates, namentlich dem Grundgesetz, hinwegsetzen.

Dies löst nicht nur Verwunderung aus, sondern ist zugleich Ausdruck einer mangelnden Toleranz gegenüber all den ärztlichen Kolleginnen und Kollegen, die sich jedenfalls in anonymen Umfragen für eine Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts aussprechen.

Bleibt also nur zu hoffen, dass die Delegierten aus den anderen Bezirken einen klaren Blick dafür haben, was im Einzelnen an berufsrechtlichen Regelungen geboten ist.

"Ethik" kann nicht mit "Recht" gleichgesetzt werden und von daher sind manche Botschaften im Diskurs nur dadurch erklärbar, dass einige Mitdiskutanten ideologisch "verblendet" sind und die Tragweite grundrechtlicher Freiheitsverbürgungen entweder nicht erkennen oder - was freilich schwerer wiegt - schlicht bewusst ausblenden.

Die Ärztekammern als öffentlich-rechtliche Körperschaften sollten vielmehr mit Blick auf den Grundrechtsschutz auch ihrer verfassten Mitglieder mit gutem Beispiel voranschreiten und im Lichte der für alle geltende Grundrechtsordnung das ärztliche Berufsrecht ausrichten. Es war und ist zureichend, wenn – wie nunmehr in den überarbeiteten Grundsätzen der BÄK geschehen – die Ärzteschaft sich davon leiten lässt, dass die Mitwirkung an einer Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe sei, im Übrigen aber darauf hingewiesen wird, dass diese Grundsätze dem Arzt eine Orientierung geben sollen, ihm jedoch die eigene Verantwortung in der konkreten Situation nicht abnehmen können.

Ein richtiger Ansatz, der zugleich widerspiegelt, dass Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf primär nach ihrem Gewissen ausüben.

Dies kann und darf nicht ohne Folgen für das Berufsrecht bleiben und ein allgemeines berufsrechtliches Verbot, an einem frei verantwortlichen Suizid mitzuwirken, verpflichtet einzelne Ärztinnen und Ärzte dazu, einen demokratisch legitimierten ethischen Konsens zu akzeptieren, der sie im Zweifel in ernsthafte Gewissensnot stürzen könnte. Individuelle Gewissensentscheidungen allerdings bedürfen nicht eines Konsens und von daher sind die Delegierten des kommenden Deutschen Ärztetages dazu aufgerufen, bei einer Grundsatzdiskussion dafür zu plädieren, dass jedenfalls das Recht zur individuellen Gewissensentscheidung unangetastet bleibt, mag auch ansonsten die Mitwirkung an einem Suizid keine „ärztliche Aufgabe“ sein.
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!

Antworten