Palliativmediziner gegen Sterbehilfe und assistierten Suizid

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

Lutz Barth
phpBB God
Beiträge: 1148
Registriert: 26.12.2007, 10:05
Kontaktdaten:

Wertesystem der Verfassung

Beitrag von Lutz Barth » 15.01.2011, 04:29

Kurze Anmerkung

@Thorstein:
Wer ist bitte "wir"?

Nun - dass Sie diese Frage stellen, verwundert. Die Frage bezieht sich auf den Absatz vorher, in dem die Kernfrage enthalten ist und beileibe nichts mit einem "Helfersyndrom" gemein hat; im Übrigen aber eine Verfassungsrechtsfrage sein dürfte.

@Johannes:
Wie wäre es denn mal mit der Wahrheit? Der Mensch trägt die Folgen seiner Entscheidung, bis er stirbt. Über das Ende des Leidens entscheidet Gott! Er hat kein Recht, einzufordern, was er einfordert - daß ein anderer dazu beiträgt, sein Leben zu beenden.

Genau dies ist der springende Punkt; aus meiner Sicht ein folgenschwerer Irrtum, der im Übrigen nicht (!) mit dem Wertessystem unserer Verfassung entspricht.
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!

johannes
Sr. Member
Beiträge: 309
Registriert: 05.08.2006, 21:31
Wohnort: Heddesbach
Kontaktdaten:

Gottes Wort ist die Wahrheit

Beitrag von johannes » 15.01.2011, 19:09

Nun, Herr Barth,

solange es noch keinen Menschen gibt, der Gottes Wort widerlegt hat, ist es die Wahrheit, daß der Mensch die Folgen seiner Entscheidung trägt. Bisher galt der Grundsatz, daß eine Aussage so lange als wahr zu gelten hat, bis sie sich definitiv als unwahr heraus gestellt hat. Ich glaube, das ist auch Grundlage Ihrer Profession.

Auch auf den zweiten Satz kann ich nicht erkennen, daß meine Aussage ein folgenschwerer Irrtum sei. Oder sind Sie in der Lage mit mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt Gott sich die Entscheidung über Leben und Tod von Menschen hat aus der Hand nehmen lassen?

Sie berufen sich immer auf die Verfassung. Die ist, wie ich bereits mehrfach nachgewiesen habe, mit

1. dem Makel der Wandelbarkeit ausgestattet,
2. schon deshalb keine letzte Instanz, weil sie von Menschen gemacht wurde, die sie jedem in ihrem Einflußbereich überstülpen, ohne die Legitimation dazu zu haben.

Das bedeutet allerdings nicht, daß sie ein niederes Wertesystem darstellt. Zur Thematik kenne ich allerdings keinen Artikel unserer deutschen Verfassung, der einem Menschen das Recht einräumt, sein Leben zu beenden, geschweige denn Dritte in diesen Vorgang einzubeziehen. Das legen Sie wohl dort hinein, weil Sie dies so wollen, aber die definitive Aussage hierzu werden Sie mir wohl schuldig bleiben.
Ein Mensch funktioniert nicht - er lebt!

Lutz Barth
phpBB God
Beiträge: 1148
Registriert: 26.12.2007, 10:05
Kontaktdaten:

Nachweis! (?)

Beitrag von Lutz Barth » 16.01.2011, 10:18

Verehrter Johannes.

Ich denke, dass hier nicht der rechte Ort ist, um einen bedeutsamen Teildiskurs näher aufzuarbeiten und kritisch zu reflektieren.

Ich möchte Sie auch nicht von irgendetwas "überzeugen", auch wenn ich "nicht glaube", dass das "Wort Gottes" gilt, ganz davon abgesehen von der Frage, ob dies der "Wahrheit" entspricht.

Natürlich berufe ich mich auf die Verfassung und Antworten finden Sie in dem Katalog der Grundrechte, hier insbesondere Art. 2 I GG i.V.m Art. 1 GG, deren Inhalt und Sinn sich "nur" aus einer fundierten Normexegese ergeben.

Im Übrigen unterliegen Sie einem beachtlichen Irrtum: Die "Würde des Menschen" ist unantastbar und bleibt für ewig geschützt! Insofern haben Sie keine Beweise angetreten, in dem Sie vortragen, die "Verfassung sei wandelbar".

In der Tat: Es wäre natürlich nicht ausgeschlossen, dass ein Unrechtsregime beabsichtigt, die Verfassung außer Kraft zu setzen, zumal in totalitären Systemen. Aber ich denke, dass wir davon weit entfernt sind, auch wenn es immer wieder einige "verwirrte Geister" geben wird, die im Zweifel einen Versuch unternehmen werden, mag dieser im Ergebnis dann auch untauglich sein.

Ich denke, dass es für den derzeitigen Wertediskurs kein Gewinn ist, sich von Botschaften eines "imaginären Wesens" beeindrucken zu lassen, der gegenwärtig wohl nicht beabsichtigt, (aus guten Gründen?) in Erscheinung zu treten.

Selbst wenn dies aber der Fall wäre - hypothetisch unterstellt - würde ich ein "Streitgespräch" mit dem "Schöpfer" führen wollen und ihn davon zu überzeugen versuchen, dass Teile seiner Lehre, die bedingungslos zu folgen der Menschheit aufgegeben ist, nicht nur rabulistisch, sondern im Zweifel auch höchst verfassungsfeindlich sind. Die "Freiheit" können wir freilich uns dergestalt "erkaufen", in dem wir der Sünde Lohn hierfür empfangen und sofern dies vom Schöpfer tatsächlich gewollt ist, halte ich diesen für höchst gefährlich, gewährt er mir doch "Freiheiten", die auszuüben letztlich mit dem ewigen Tod bestraft werden.

Eine Perspektive, die mir persönlich aufs Höchste widerstrebt und ich nicht erkennen kann, warum ich einem solchen "Wort" folgen, besser "glauben" soll. Allen anderen Menschen bleibt es freilich vorbehalten, zu glauben und zwar ein Jeder nach seiner Facon.

Ich hingegen "glaube" nicht und noch weniger bin ich dazu bereit, "kindlich nachzufolgen", ohne dabei Kritik an den Botschaften der "Stellvertreter Gottes hier auf Erden" üben zu dürfen - eine Kritik, die sich dann unmittelbar selbst an den Schöpfer richtet und - wenn es ihm dann genehm ist - aufgrund seiner Allmacht jederzeit uns eines besseren belehren kann.

Es ist nicht - ich betone ausdrücklich - nicht die Frage, zu welchem Zeitpunkt Gott sich die Entscheidung über Leben und Tod hat aus der Hand nehmen lassen, sondern vielmehr die, ob er jemals die "Entscheidungsgewalt" innehatte und wenn ja, woher er glaubt, seinen Anspruch legitimieren zu können und zwar gerade konfrontiert mit der diesseitigen Vorstellung, dass wir Menschen nicht aus einem "Klumpen Erde/Lehm" geformt sind und meine Partnerin nicht aus einer "Rippe" hervorging.
Wenn denn das Wort Gottes so überzeugend in sich ist, fragt sich, warum er dann sich überhaupt dazu veranlasst sieht, uns mit der Sünde Lohn sanktionieren zu wollen. Reicht es nicht zu, dass die Ungläubigen resp. Zweifler dann das Himmelreich nicht schauen werden und in ewiger Verdammnis leben müssen?

Nun - als ein freiheitsliebender und denkender Mensch würde ich eben diese Verdammnis vorziehen wollen, auch wenn damit Höllenqualen verbunden sind und zwar gerade mit der festen inneren Überzeugung, mich nicht einem "Überzeugungstäter" ausgeliefert zu haben, dessen Dogmen nicht verhandelbar sind!

"Gottes Wort" zu widerlegen, mag zuweilen schwierig, aber nicht zwingend erforderlich sein: da die Existenz eines solchen Gottes schon nachhaltig zu bezweifeln ansteht, stellt sich für mich die Frage nicht und dennoch bin ich tolerant genug, dass andere ihren Glauben bewahren und danach handeln können - mehr noch: in dem ich für einen konsequenten Grundrechtsschutz auch des Grundrechts nach Art. 4 eintrete, bin ich im Begriff, den ethischen Wertekonflikt dergestalt zu befrieden, dass eben Grundrechte nicht ihres eigentlichen Kerns beraubt werden und dies mich - nur in Parenthese angemerkt - auch ein stückweit dazu inspiriert, über den Grundrechtsschutz der Pflegenden und Ärzten mit Blick auf ihre Gewissensentscheidung nachzudenken, über den - auch hier im Forum - bereits das "Urteil" gefällt worden ist - ein "Urteil", dass zwar der derzeitigen Rechtslage entspricht, sich aber nicht mit meiner ureigenen Vorstellung eines konsequent zu Ende gedachten Grundrechtsschutzes verträgt.

Zwar gilt die "Devise", "Selbstbestimmung um jeden Preis", aber auch diese Devise ist nicht frei von Limitierungen, sofern wir versuchen, uns diesem Problem auf metajuristischer - und damit meine ich verfassungsrechtlicher - Ebene anzunähern. Hier ist dann beileibe nicht das "Wort Gottes" alleinige Richtschnur oder die Botschaften irgendwelcher Richter, Anwälte oder "Selbstbestimmungsverfechter", sondern durchaus die anspruchsvolle Verfassungs- und Grundrechtstheorie mit all ihren Schattierungen gefordert und spätestens dann wird sich die Spreu vom Weizen trennen, mal ganz davon abgesehen, dass hierzu die Fachliteratur nahezu unüberschaubar ist - wohlgemerkt, allein die Fachliteratur und zwar abgesehen von den nahezu unerschöpflichen und vielfältigen Botschaften von Hobbyphilosophen, die da meinen, Verfassungsrechtsfragen lösen zu wollen, ohne überhaupt zu wissen, welche Anforderungen sie dabei zu erfüllen haben. Nun - insofern erklärt sich letztlich auch die eine oder andere Stellungnahme, die als pseudowissenschaftliches "Geschwätz" zu entlarven ist und im Übrigen es aber sich keiner wagt, dies auch in dieser Deutlichkeit so zu kritisieren. Es schickt sich nicht, auch mal deftige Kritik an der einen oder anderen Stellungnahme zu üben, wenngleich ich mir nahezu sicher bin, dass auch Kollegen von mir eigentlich mehr und mehr resignierend darüber den Kopf schütteln, dass aber auch wirklich jeder Dampfmichel Botschaften verkünden darf, die jeder ernsthaft betriebenen Verfassungsrechtswissenschaft spotten.

Sie, verehrter Johannes, mögen sich von dieser Kritik nicht angesprochen fühlen, denn ich denke, dass sie kein Jurist sind und alle anderen wissen schon, wer letztlich in den Fokus meiner Kritik gerät: es sind die Ethiker und Hobbyphilosophen, die sich nicht in einem redlichen Diskurs mit ihren Argumenten stellen, geschweigen denn bereit sind, auf Gegenargumente einzugehen. Dies hat mit "Wissenschaft" nichts gemein und ehrlich gesagt: würde ich heute in manchen Vorlesungen sitzen, würde ich geradezu aus der Haut fahren und den einen oder anderen Professor fragen, ob dass wirklich ernst gemeint sei, was er da glaubt, lehren zu müssen und wo sich denn für die Lehre die entsprechenden Argumente finden lassen?

Sei es drum: Ich denke, dass es keine Alternative zur Liberalisierung der ärztlichen (!) Suizidbeihilfe gibt und dass dem Grundrecht auf Selbstbestimmung auch in dieser Frage höchst Bedeutung zukommt, auch wenn der Eindruck entstehen könnte, ich würde hier mit Hinweis auf die Gewissensentscheidung der Ärzte und Pflegenden eher eine salomonische Haltung einnehmen. Dem ist mitnichten so, wie sich unschwer aus der Verfassung ergibt: Art. 19 II GG! und der Tatsache, dass es eben Lösungen gibt, die mir verhältnismäßiger erscheinen und letztlich der Wesenskern der miteineinander konfligierenden Grundrechte gewahrt bleibt.

Und in diesem Sinne hilft mir denn auch ein Hinweis auf die aktuelle Rspr. des BGH nicht weiter, mal ganz davon abgesehen, dass es schon zweifelhaft ist, ob der BGH überhaupt auf Dauer dazu legitimiert ist, hier gesetzesvertretendes Richterrecht zu produzieren (Problem: Gesetzesvorbehalt!).
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!

Lutz Barth
phpBB God
Beiträge: 1148
Registriert: 26.12.2007, 10:05
Kontaktdaten:

Redliche Debatte ist einzufordern!

Beitrag von Lutz Barth » 16.01.2011, 11:42

„Unser Ungehorsam wird allenfalls dadurch abgestraft, in dem einzelne Diskutanten in der Öffentlichkeit schon einmal diskreditiert werden, in dem die unsägliche deutsche Geschichte kontextualisiert wird, um so ganz bewusst die Bilder eines Schreckensszenarios produzieren und öffentlichkeitswirksam verbreiten zu können. Die Intention derart platter Argumentationsstränge ist denn auch hinreichend klar: Ängste sollen geschürt werden, ohne die es wohl nicht gelingen wird, allein mit den moralischen Botschaften zu überzeugen, da letztere einer kritischen Überprüfung im wissenschaftlichen Diskurs nicht Stand halten werden“,

so meine These in dem BLOG Beitrag v. 27.07.09 zum Thema „„Das Grundgesetz – ein „Lehrbuch“ für die ärztliche und ethische Grundhaltung!“ (vgl. dazu >>> http://patientenverfuegung-patientenaut ... ndhaltung/ <<<)

Auch gegenwärtig ist dringend an die Diskutanten der Appell zu richten, nicht über Gebühr einer pseudowissenschaftlichen Debatte Vorschub zu leisten, in der es nach wie vor vermieden wird, Argumente vorzutragen, auf die näher einzugehen es sich lohnen würde.

Diejenigen, die da für die Liberalisierung nicht nur des ärztlichen Berufsrechts, sondern letztlich ganz allgemein für einen konsequenten Grundrechtsschutz eintreten, sehen sich permanent in eine Defensivrolle gedrängt, weil gebetsmühlenartig nicht nur immer die „alten“ Argumente bemüht werden, sondern zugleich auch mehr oder minder unverhohlen der scheinbar offene Diskurs ad absurdum geführt wird, so dass von einer redlichen „Wissenschaftskultur“ nun wahrlich nicht mehr die Rede sein kann.

Vielerorts rühmen sich die Universitäten resp. Fachhochschulen damit, sich besonderen wissenschaftlichen Arbeitsstandards verpflichtet zu wissen und natürlich steht im ersten Moment nicht zu vermuten an, dass hier jedenfalls bei der Vermittlung von (pseudo-)wissenschaftlich fundierten Botschaften gerade in zentralen Wertediskursen einiges im argen liegen könnte.

Freilich: Universitäten und Fachhochschulen (ferner auch Prüfungsämter) sind in erster Linie bemüht, Studierenden „Regeln für den Kompetenzerwerb“ an die Hand zu geben, mit denen zugleich auch an die allgemeinen Kriterien für gutes wissenschaftliches resp. fachliches Arbeiten nicht nur appelliert, sondern sogleich auch zum Maßstab einer Bewertung der vorgelegten Arbeit erhoben werden.

Beispielhaft sei hier etwa auf die Leitlinien für Dozierende und Studierende (Stand: 03.02.10), veröffentlicht auf der Homepage der Evangelischen Hochschule Freiburg (>>> http://www.efh-freiburg.de/download/Lei ... -02-10.pdf <<< pdf.) verwiesen.

Dies ist zu begrüßen und ich möchte hier 4 Punkte besonders hervorheben:

• „Offenheit der Erkundung:
Wird das Thema offen angegangen oder nur vorgefertigte Meinungen belegt? Werden verschiedene Positionen berücksichtigt oder nur selektiv nach bestätigenden Belegen gesucht? Wird der Lernprozess während des Verfassens der Arbeit deutlich?
Kann der/die Verfasserin Information unvoreingenommen verarbeiten, auch bei zu Beginn fester Meinung?

• Argumentation:
Wie vorsichtig wird mit Verallgemeinerungen umgegangen? Wird pauschal und undifferenziert argumentiert oder werden Differenzierungen und Bedingungen genannt?

• Multiperspektivität:
Wird das Thema aus einer oder mehreren Perspektiven bearbeitet?
Werden die relevanten Konzepte einbezogen?

• Literaturrecherche:
Wurde eine sinnvolle Recherchestrategie genutzt (Wo und wie wurde recherchiert?)
Ist der Umfang der genutzten Literatur und der Quellen angemessen und ausreichend?
Sind die Quellen geeignet? Sind die Quellen dem Thema entsprechend aktuell?“

(Quelle: vgl. Leitlinien für Dozierende und Studierende (Stand: 03.02.10), aaO., S. 3, 4)

Nun richten sich die „Leitlinien“ nicht nur an die Studierenden, sondern ggf. auch an all diejenigen, die da meinen, in einem Wertediskurs Stellung zu beziehen und hieran anschließend möchte ich denn auch an einen sehr instruktiven Beitrag von Dieter Deiseroth erinnern, der zum Glück im Internet öffentlich zugänglich ist:

Der offene und freie Diskurs
als Voraussetzung verantwortlicher Wissenschaft

(Erweiterte schriftliche Fassung des Statements zur Internationalen Konferenz "Einstein weiterdenken" vom 14. – 16.10.2005 in Berlin (Forum 1 am 15.10.2005), in: St. Albrecht, R. Braun, Th. Held (Hrsg.), Einstein weiterdenken. Wissenschaft – Verantwortung – Frieden, Berlin 2006)

Quelle: Vereinigung Deutscher Wissenschaftler, online abrufbar im Volltext unter >>> http://vdw-ev.de/whistleblower/Freier-Diskurs.pdf <<<

Ohne hier den Beitrag von Deiseroth näher rezensieren zu wollen, darf ich mein Anliegen schlicht mit einem Zitat hieraus illustrieren:

„Historisch betrachtet musste sich Wissenschaft aus den Beschränkungen kirchlicher
Bevormundung und obrigkeitsstaatlicher Begrenzungen befreien, um sich entfalten zu
können. Der normative Imperativ der Freiheit und Offenheit wissenschaftlicher Forschung
knüpft an diese kulturellen historischen Lernerfahrungen des Rationalismus und der
Aufklärung an.“ (Deiseroth, aaO., S. 4).

In diesem Sinne sind alle Diskutanten im aktuellen Diskurs über die Frage, ob etwa das ärztliche Berufsrecht zu liberalisieren sei, aufgerufen, sich der allgemeinen Kriterien für gutes wissenschaftliches und damit fachliches Arbeiten zu erinnern:

Offenheit, Argumentationsführung, Multiperspektivität und Literaturrecherche!

Das sog. „Böckenförde-Diktum“ ist weitestgehend entmythologisiert worden und es wäre in einem bedeutsamen Wertediskurs geradezu fatal, wenn Neopaternalisten über verschiedene Dikta (auch solche intraprofessioneller Natur) hinaus gar Dogmen das Wort reden, die eben als nicht mehr diskutabel und verhandelbar gelten.

Dies gilt auch, wenn nicht gar zuvörderst, für eine palliativmedizinische „Sonderethik“, die u.a. völlig zu recht meint, auch auf spirituelle Aspekte bei der Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen einzugehen und Rücksicht zu nehmen.

Bliebe mir „nur“ noch der Hinweis darauf, dass es sich für den Interessierten im Diskurs lohnen könnte, sich mit dem sog. „Böckenförde-Diktum“ intensiver auseinanderzusetzen, zumal mit Blick darauf, dass aus moraltheologischer Perspektive vereinzelt darauf hingewiesen wurde, dass die „Ethik zu einem Religionsersatz“ (- im Zweifel ohne Religion?!) geworden ist.

Da ich meine, insbesondere auch der Offenheit verpflichtet zu sein, sehe ich an dieser Stelle von einem Literaturhinweis ganz bewusst ab. Gleichwohl sei es mir gestattet, auf ein aktuelles Interview mit Böckenförde zu verweisen, in dem er sich zur Frage einer „Leitkultur“ äußert:

Leitkulturdebatte
„Freiheit ist ansteckend“,
in Frankfurter Rundschau v. 01.11.10 >>> http://www.fr-online.de/kultur/debatte/ ... index.html <<< (html)

Was also bleibt zu hoffen?

Hoffentlich wird die verfasste Ärzteschaft „virusartig“ – gleichsam im Sinne einer Pandemie – vom Freiheitsdenken und –streben infiziert, denn dann scheint es gesichert zu sein, dass der kommende Deutsche Ärztetag sich in überwältigender Mehrheit zu besonders schützenswerten Freiheiten und damit Grundrechte nachhaltig bekennen wird.

Ihnen ein schönes und erholsames und vielleicht auch nachdenkliches Wochenende gewünscht.

Lutz Barth
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!

Lutz Barth
phpBB God
Beiträge: 1148
Registriert: 26.12.2007, 10:05
Kontaktdaten:

Sterbehilfe_Debatte: ´Kontaktaufnahme nicht gewünscht`

Beitrag von Lutz Barth » 19.01.2011, 08:19

Die Szenerie um Dr. Roger Kusch hat sich beruhigt; die immer mal wieder zu vernehmende Botschaft, ihm keine „öffentliche Plattform“ zu bieten, ist offensichtlich erhört worden und es steht zu befürchten an, dass die führenden Diskutanten in einem bedeutsamen Wertediskurs, der alle Bürgerinnen und Bürger betrifft, auch nach wie vor nicht willens sind, sich einem wahrhaftigen Diskurs zu stellen, gleichwohl es aber diese verstehen, zu Zwecken ihrer Mission die Öffentlichkeit als „Plattform“ zu nutzen: welche Ironie, wenn dann gelegentlich die Beiträge sich auch noch als zu „platt“ erweisen.

Die mangelnde Bereitschaft, über den ethischen Diskurs hinaus auch die anderen Teildiskurse in den Disziplinen des Straf-, Berufs- und Verfassungsrechts hinreichend zu „würdigen“, ist in erster Linie eine Insolvenzerklärung aller ersten Ranges.

Die Apologeten einer wohlmeinenden Sterbekultur „schweigen“ beharrlich auf Anfragen anderer Wissenschaftsdisziplinen und da stellt sich schon die Frage, ob es insbesondere der Zunft der Ethiker überhaupt daran gelegen ist, sich auf einen Wettbewerb um das bessere Argument einzulassen, zumal die „Ethik“ als Disziplin weit davon entfernt ist, als „Grundrechtsschranken“ akzeptiert, geschweige denn anerkannt zu werden.

Was darf davon gehalten werden, wenn jemand auf eine unverfängliche Anfrage hin meint, dass die diesseitigen Beiträge zur „ärztlichen Suizidbeihilfe“ bestens bekannt seien und aus diesem Grunde nachdrücklich darum gebeten wird, eine Kontaktaufnahme zu unterlassen?

Freilich – ich werde an dieser Stelle nicht „Roß und Reiter“ benennen; dies gebietet nicht nur meine Erziehung, sondern vor allem auch der von mir gewonnene Eindruck, dass wir weit davon entfernt sind, eine „offene und ehrliche“ Debatte zu führen.

Eine „offene und ehrliche“ Debatte, die auch zwischenzeitlich immer mal wieder von anderen Kolleginnen und Kollegen angemahnt wird, so etwa die Autorin Susanne Niemz in ihrem instruktiven Buch „Sozialverträgliches Sterben – Die Debatte um assistierten Suizid und Sterbehilfe (2010) (vgl. dazu die kurze Rezension v. L. Barth unter >>> http://www.iqb-info.de/literaturauswertung.htm <<<) setzt zuvörderst voraus, sich auch auf Gegenargumente einzulassen und da dieses nicht gewünscht wird, verdient die Debatte um die ärztliche Suizidassistenz nicht das Prädikat „Diskurs“.

Vielmehr werden „Bergpredigten“ gehalten und diese tunlichst gebetsmühlenartig immer mal wieder, obgleich die Debatte vorangeschritten ist und sich ein Spektrum an Teildiskursen eröffnet hat, die um Gehör bitten.

Den Leserinnen und Lesern der Beiträge hier im BLOG wird nicht entgangen sein, dass mehr und mehr Argumente in die „Debatte geworfen werden“, die in erster Linie einem liberalen Verfassungsverständnis geschuldet sind und erkennen lassen, dass es angesichts der beabsichtigten Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts und des bevorstehenden Deutschen Ärztetages Ende Mai 2011 als vordringlich erscheint, den Fokus primär auf den bisweilen eher am Rande geführten verfassungsrechtlichen Teildiskurs zu legen.

Denn gerade in diesem m.E. alles entscheidenden Teildiskurs wird sich die Spreu vom Weizen trennen und zwar nicht zuletzt in dem Sinne, dass Verfassungsinterpretation keine Philosophie und eben auch keine „Ethik“ ist.

Meine Kernthesen, die sich – mal mehr, mal weniger – aus meinen Beiträgen ergeben, sind hinreichend klar:

• Das derzeitige Berufsrecht der Ärzte verstößt gegen zentrale Grundrechte der Ärztinnen und Ärzte: Art. 12 GG und Art. 4 GG werden in einem unzulässigen Maße eingeschränkt.

• Mit dem derzeitigen ärztlichen Berufsrecht werden zudem Belange der Öffentlichkeit berührt, die nicht zuletzt auch in unmittelbare Wirkungen auf die verfassungsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten der Bürgerinnen und Bürger, aber eben auch der Patientinnen und Patienten zeitigen. Eine solche Kompetenz kommt den Ärztekammern nicht zu!

Kurzum: Es steht nicht zu befürchten an, dass sich im Zweifel durch die Rechtssetzung der Ärztekammern als Berufsverbände besondere Gefahren ergeben können, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Gefahren im Berufsrecht mit Wirkungen für die Patientenschaft bereits hinreichend konkretisiert haben.

Mag auch die „Kontaktaufnahme“ nicht gewünscht sein, so werde ich gleichwohl nicht in meinem Bemühen nachlassen, für eine Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts und damit für die Zulassung der ärztlichen Suizidassistenz einzutreten.

Nun verstehe ich mich zwar nicht als „Anwalt der Ärzteschaft“, wohl aber als „Anwalt in eigener Sache“: Es kann und darf nicht sein, dass immerhin ein Drittel der bundesdeutschen Ärzteschaft sich zu einer Liberalisierung bekennt und einige Oberethiker es verstehen, diese im Zweifel auf „Kurs“ zu halten, so dass wir uns alle ernsthaft fragen müssen, ob die Oberethiker in unserem Lande letztlich wollen, dass der „Sterbetourismus“ ausgebaut wird.

Freilich – ich möchte die anderen Teildiskurse keineswegs als gering einschätzen, aber es ist nach meiner festen Überzeugung der Zeitpunkt gekommen, endlich einmal die „Kirche im Dorf zu lassen“ und sich den wichtigen Fragen in einem eminent wichtigen Teildiskurs zu stellen – einem verfassungsrechtlichen Teildiskurs (in dem dann im Übrigen die besondere Rolle der Kirchen gewürdigt werden kann und muss).

Wir sollten uns davor hüten, im „Eifer der Diskussion“ den Blick für das Wesentliche und Gebotene zu verlieren und im Zweifel „nur“ eine Gesinnungsethik frönen – manche sprechen gar von einem „Gesinnungsterror“ und da darf denn auch an dieser Stelle folgende Überschriftenzeile einer überregionalen deutschen Wochenzeitung auf ihrem Online-Portal in Erinnerung gerufen werden:


Helga Keßler
Gesinnungsterror
Der Rechtsphilosoph Norbert Hoerster wird wegen seiner Thesen zur Sterbehilfe am Reden gehindert

Quelle: Zeit online (1999) >>> http://www.zeit.de/1999/03/199903.hoerster_.xml <<< (html)

Vgl. hierzu auch

Dr. Hans-Joachim Niemann (Bamberg)
Ein unruhiger Mensch
Eine Abschiedsrede
zu Norbert Hoersters Emeritierung
in Aufklärung und Kritik, 02/1998, S. 140 ff; online unter GKPN >>> http://www.gkpn.de/Niemann_1998_Hoerster.pdf <<< (html)


Nun will ich an dieser Stelle nicht über den Grund einer Tabuisierung bioethischer Themen „philosophieren“, wohl aber darauf hinweisen, dass jedenfalls die Debatte über die Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz längst in der Öffentlichkeit und letztlich auch im Deutschen Ethikrat angekommen ist.

In diesem Sinne käme wohl auch keiner auf die Idee, den Mitgliedern des Deutschen Ethikrats ein „Redeverbot“ zu erteilen – weder in den Sitzungen noch in der Öffentlichkeit, auch wenn gelegentlich der Eindruck entstehen könnte, dass die eine oder andere Diskussion dann in der Tagespresse oder in den einschlägigen Feuilletons fortgeführt wird, ohne sich gleichsam den bewährten Konventionen eines Expertengremiums unterwerfen zu müssen, will heißen: die immer wieder gepriesene Toleranz wird an den Nagel gehängt und die Mission wird unbeirrbar fortgesetzt.

Sei es drum. Auch ich werde meine „Mission“ fortsetzen, mag auch der eine oder andere Berührungsängste haben, mit mir in „Kontakt zu treten“ oder gewillt sein, eine „Kontaktsperre“ zu verhängen.

Es wird die Zeit zeigen, wer sich mit seinen Argumenten dauerhaft durchsetzen wird und da ist es natürlich nicht ausgeschlossen, dass zu einem späteren Zeitpunkt dann hieran auch zu erinnern sein wird – nicht um der „Rechthaberei willen“, sondern um der Toleranz willen, die in unserer Gesellschaft in einem besonderen Maße bedroht zu sein scheint – besser: ist!

Gleichwohl blicke ich optimistisch in die nähere Zukunft: Wenn mir bedeutet wird, dass meine „Beiträge zur ärztlichen Suizidbeihilfe bestens bekannt seien“, dann hege ich zugleich auch die Hoffnung, dass dann im Zweifel in einer stillen Stunde über die Argumente nachgedacht werde möge, zumindest aber die Literaturquellen sorgsam gelesen werden, denn so ungewöhnlich oder gar neu ist die diesseitige Position nicht, in der für ein liberales Berufsrecht geworben wird und im Übrigen dafür auch gute (verfassungs-!)rechtliche Argumente streiten, mal ganz davon abgesehen, dass es auch gute ethische Gründe gibt, die bereits im Diskurs vorgetragen worden sind und nunmehr aber sich mehr und mehr in „Luft“ auflösen, denn wie ist es zu erklären, dass gerade in neueren Publikationen oder Beiträgen die eine oder andere Position noch nicht einmal mehr eine Erwähnung in einer Fußnote findet?

Mal ehrlich hier bekannt: Wenn dies die Zukunft der Ethik als Wissenschaft ist, dann scheint es um eine Wissenschaft wahrlich nicht gut bestellt zu sein oder?

Lutz Barth
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!

Presse
phpBB God
Beiträge: 14256
Registriert: 10.11.2006, 12:44

Ethos und Berufsrecht

Beitrag von Presse » 25.01.2011, 16:50

Zu den geplanten Änderungen der "Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung" in Bezug auf die ärztliche Hilfe zur Selbsttötung, über die die heutige Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unter dem Titel "Ethos und Berufsrecht" berichtet, erklärt der Geschäftsführende Vorstand der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung, Eugen Brysch in Berlin:

"Es geht nicht darum, die Entscheidung von Menschen, die Suizid begehen, zu verurteilen. Das ist eine autonome Entscheidung, die jeder zu respektieren hat. Die Kritik der Patientenschützer richtet sich vielmehr gegen den Vorstandsbeschluss der Bundesärztekammer. Dieser sieht vor: Der Grundsatz, dass Beihilfe zum Suizid nicht zum ärztlichen Ethos gehört, soll abgeschafft werden. Wir warnen vor dieser gefährlichen Absicht, die eine Aufweichung des ärztlichen Standesrechts bedeutet. Diese Änderung würde dazu führen, dass ein Arzt bei der schwierigen Entscheidung, einem Suizidwilligen zu helfen oder nicht, sich selbst überlassen bleibt. Der Arzt befindet sich dann im Dilemma, denn ohne ethische Richtlinien braucht er andere Maßstäbe, die er seinem Handeln zugrunde legen kann. Solche lassen sich aber nicht in einem Leidenskatalog erstellen, denn Leiden ist nicht objektivierbar. Gewissensentscheidungen brauchen aber Regeln. Ohne Regeln werden diese Entscheidungen gewissenlos. Die Patientenschutzorganisation ruft den Deutschen Ärztetag auf, sich Ende Mai gegen die Abschaffung des ärztlichen Ethos in den Grundsätzen zu wehren. Damit soll deutlich werden, dass ärztliches Handeln nicht allein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist."

Bei Rückfragen und Interview-Wünschen:
Sandra Ketterer 030 / 284 44 84 - 0
ketterer@patientenschutzorganisation.de

Quelle: Pressemitteilung vom 25.01.2011

Lutz Barth
phpBB God
Beiträge: 1148
Registriert: 26.12.2007, 10:05
Kontaktdaten:

Wie nun...? Verwirrung komplett

Beitrag von Lutz Barth » 25.01.2011, 17:16

Jetzt scheint die Verwirrung komplett; das Statement von Windhorst, seines Zeichen Mitglied im Vorstand der BÄK und zugleich Präsident der ÄK Westfalen-Lippe, in einem Beitrag der NW-News v. 24.01.11 v. Peter Stuckhard (Neuer Streit um aktive Sterbehilfe - Freitod-Klinik in Niederlanden geplant / Bundesärztekammer-Vorstand aus Bielefeld kritisiert "Entsorgungsmentalität") scheint in eine andere Richtung zu deuten:

Am Freitag vergangener Woche soll der Vorstand der BÄK beschlossen haben, das Verbot der aktiven Sterbehilfe durch Ärzte weiterhin im Berufsrecht zu verankern, auch wenn der staatliche Gesetzgeber das ändere. Windhorst: "Dann gibt es eben eine Diskrepanz zwischen Strafrecht und Berufsrecht, wir halten auf jeden Fall die ethische Norm hoch."
>>> http://www.nw-news.de/owl/4195528_Neuer ... hilfe.html
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!

Lutz Barth
phpBB God
Beiträge: 1148
Registriert: 26.12.2007, 10:05
Kontaktdaten:

Deutsche Hospiz Stiftung ist zur Klarstellung aufgerufen!

Beitrag von Lutz Barth » 26.01.2011, 07:20

Die BÄK hat, nachdem sich am gestrigen Tage ein wenig die Ereignisse zur Frage der Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts und der ärztlichen Suizidassistenz überschlagen haben, über ihre Pressestelle eine Meldung veröffentlicht, nach der es höchst zweifelhaft ist, ob tatsächlich die BÄK – einen Beschluss gefasst hat, wonach der Grundsatz, dass die Beihilfe zum Suizid nicht zum ärztlichen Ethos gehört, abgeschafft werden soll, – so die PM Deutschen Hospizstiftung.

Ohne Frage hat der Präsident der ÄK Westfalen-Lippe und ebenfalls Vorstandsmitglied der BÄK, Theordor Windhorst, mit seiner Äußerung in der Presse zu den aufgekommenen Irritationen beigetragen. Die Frage einer Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts ist jedenfalls nach der Mitteilung der BÄK m.E. nicht endgültig entschieden, zumal nunmehr nach dem Beschluss der BÄK weitere Gremien mit den wichtigen Fragen betraut wurden.

In diesem dürfte auch Windhorst aufgerufen sein, nicht mehr aus dem Beschluss der BÄK herauszulesen, als diesem entnommen werden kann.

Hier war wohl der Wunsch der Vater des Gedankens!

Lutz Barth
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!

Presse
phpBB God
Beiträge: 14256
Registriert: 10.11.2006, 12:44

Pflicht zur Lebenserhaltung nicht unter allen Umständen

Beitrag von Presse » 26.01.2011, 07:23

Bundesärztekammer:
Ärztliche Pflicht zur Lebenserhaltung nicht unter allen Umständen
Berlin – Die Mitwirkung eines Arztes bei der Selbsttötung eines Patienten gehört nicht zum Kanon der ärztlichen Aufgaben. Das stellte der Vorstand der Bundesärztekammer am 21. Januar bei der Beratung der „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“ fest.

„Vielmehr ist und bleibt es Aufgabe des Arztes, unter Achtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen,“ teilte die Bundesärztekammer mit.

.... (mehr)
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/4 ... aenden.htm

blog.aerzteblatt.de
Ärztlicher assistierter Suizid: Bundesärztekammer-Präsident will Widersprüche aufheben
http://www.aerzteblatt.de/v4/blogs/beitrag.asp?id=44135
aerzteblatt.de
Hoppe: Suizid-Beihilfe liberalisieren
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=44062

Lutz Barth
phpBB God
Beiträge: 1148
Registriert: 26.12.2007, 10:05
Kontaktdaten:

„Hardliner“ sind im Zweifel keine guten fachlichen Berater!

Beitrag von Lutz Barth » 26.01.2011, 09:18

Nachdem es zwischenzeitlich zu erheblichen Irritationen gekommen ist, war die BÄK gut beraten, nach ihrem Beschluss v. 21.01.11 schnellstmöglich die Öffentlichkeit zu informieren.

Die Äußerungen des Präsidenten der ÄK Westfalen-Lippe und zugleich Mitglied im Vorstand der BÄK, namentlich Windhorst, in der Presse haben dazu beigetragen, als ob gleichsam die Frage der Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts entschieden sei; dies dürfte in Ansehnung an die Pressemitteilung der BÄK nicht der Fall sein, zumal der Vorgang nun in die entsprechenden Gremien weitergeleitet wurde.

Dass es im Übrigen ggf. Meinungsunterschiede innerhalb des Vorstands der BÄK geben dürfte, steht wohl nicht zu bezweifeln an.

Andererseits muss es nachdenklich stimmen, dass einige Vorstandsmitglieder es immer mal wieder verstehen, geschickt in der Öffentlichkeit "vorzupreschen".

Unrühmliches Beispiel hierfür ist ein weiteres Statement u.a. des Vorsitzenden des Marburger Bundes, Rudolf Henke.

Der Marburger Bund hat auf seiner Internetseite am 21.01.11, also dem Tag der „ethischen Konsensfindung“ bei der BÄK, mitgeteilt, dass ihr Vorsitzender erneut darauf hingewiesen hat, dass er gegen einen Kurswechsel der Bundesärztekammer bei der Bewertung des ärztlich assistierten Suizids sei.

„Im Interview mit der „Aachener Zeitung" (21.01.2011) sagte Henke: „Es geht um die Frage, ob die ärztliche Mitwirkung an der Selbsttötung eines Patienten toleriert werden kann. Da macht es einen großen Unterschied, ob man die Suizidbeihilfe weiterhin als unärztlich ablehnt oder nur sagt: Das gehört nicht zu den Aufgaben eines Arztes." Bei einer Änderung des Berufsrechts stelle sich zwangsläufig die Frage, ob der begleitete Suizid eine neue Option ärztlichen Handelns sei, etwas, das der Patient sogar einfordern könne. „Der Arzt hat die Aufgabe, Leben zu erhalten und Leiden zu lindern. Dazu gehört auch und gerade die palliativmedizinische Hilfe für Sterbenskranke. Wir leisten Hilfe im und beim Sterben, nicht zum Sterben. Daran darf kein Zweifel bestehen. Sonst wird das Grundvertrauen der Patienten in ärztliches Handeln zerstört", mahnte der MB-Vorsitzende, der auch Mitglied im Vorstand der Bundesärztekammer ist.“
(vgl. dazu Marburger Bund v. 21.01.11(Schlagzeilen) >>> http://www.marburger-bund.de/ <<< (html).

Zu welchem Zeitpunkt das Interview geführt wurde, lässt sich nicht erhellen, wenngleich auch ohne näheren Erkenntniswert. Weit aus interessanter scheint da schon die Frage zu sein, was wohl die Mitglieder des ansonsten nach "Freiheit" strebenden Marburger Bundes von den Statements ihres Vorsitzenden halten, soll doch erkennbar individuelle Freiheitsverbürgungen erheblich beschnitten werden.

Entscheidend ist und bleibt die Frage, ob und ich welchem Umfange die BÄK bereit ist, den verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Normsetzung des ärztlichen Berufsrechts zu beachten. Dass hier in einem gewissen Maße "Freiräume" bestehen, soll nicht bezweifelt werden, wenngleich es meiner festen Überzeugung entspricht, dass jedenfalls die Suizidassistenz durch die einzelnen Ärzte nicht berufsrechtlich verboten und damit geahndet werden kann.

Insofern ist es bedauerlich, dass der Präsident der ÄK Westfalen-Lippe meint, dass es "dann" die Diskrepanz zwischen Strafrecht und ärztlichem Berufsrecht gibt.
Hierüber ist wohl noch nicht entschieden und es bleibt vor allem zu hoffen, dass sich einige Vorstandsmitglieder den bedeutsamen verfassungsrechtlichen Fragen etwas intensiver annehmen, um zu entsprechenden Einsichten gelangen zu können.

"Hardliner" sind im Zweifel keine guten fachlichen Berater.

Lutz Barth
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!

Lutz Barth
phpBB God
Beiträge: 1148
Registriert: 26.12.2007, 10:05
Kontaktdaten:

Debatte sollte weiter geführt werden!

Beitrag von Lutz Barth » 28.01.2011, 06:48

Suizidhilfe gehört nicht zu den ärztlichen Aufgaben

Der Vorstand der Bundesärztekammer lehnt eine Liberalisierung des Berufsrechts ab.
v. B. Walker
Quelle: Berliner Zeitung v. 28.01.11 >>> http://www.badische-zeitung.de/nachrich ... 81591.html <<< (html)

Kurze Anmerkung (L. Barth, 28.01.11):
Der namhafte Palliativmediziner Gian D. Borasio von der Universität München plädiert dafür, dass die Debatte weiter geführt wird: "Auch bei optimaler Palliativbetreuung gibt es Menschen, die am Lebensende aus durchaus nachvollziehbaren Gründen ihren Todeszeitpunkt selbst bestimmen möchten.“

Dem kann nur beigepflichtet werden.
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!

Presse
phpBB God
Beiträge: 14256
Registriert: 10.11.2006, 12:44

Beihilfe zum Suizid: Keine ärztliche Aufgabe

Beitrag von Presse » 04.02.2011, 07:56

Dtsch Arztebl 2011; 108(5)

Lipp, Volker; Simon, Alfred
Beihilfe zum Suizid: Keine ärztliche Aufgabe
http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/art ... p?id=80680

Ärzte als Suizidhelfer?
http://www.aerzteblatt.de/v4/foren/foru ... orumid=198
Assistierter ärztlicher Suizid: Bundesärzte­kammer-Präsident will Widersprüche aufheben
http://www.aerzteblatt.de/v4/blogs/beitrag.asp?id=44135

Presse
phpBB God
Beiträge: 14256
Registriert: 10.11.2006, 12:44

Mitwirkung an der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe

Beitrag von Presse » 17.02.2011, 14:24

Aus Forum:
Mitwirkung an der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe
viewtopic.php?t=15520

Pressemitteilung der Bundesärztekammer vom 17.02.2011

Mitwirkung an der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe
BÄK stellt überarbeitete Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung vor


>>> Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung
http://www.bundesaerztekammer.de/downlo ... 022011.pdf

Berlin, 17.02.2011 – „Der Umgang mit schwerkranken und sterbenden Menschen ist in den letzten Monaten immer stärker in das Blickfeld der breiten Öffentlichkeit gerückt. Dabei hat die Bundesärztekammer gegen jede Form von aktiver Sterbehilfe klar Position bezogen. Dies entspricht auch dem Willen der übergroßen Mehrheit der Ärztinnen und Ärzte, wie eine Umfrage des Allensbach-Instituts im Auftrag der Bundesärztekammer unlängst bestätigte. Auch in unseren nun überarbeiteten Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung wird unmissverständlich klargestellt, dass die Tötung von Patienten strafbar ist, auch wenn sie auf Verlangen des Patienten erfolgt.“ Das sagte der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, anlässlich der Vorstellung der überarbeiteten Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung in Berlin.

Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten sei es, Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern sowie Sterbenden Beistand zu leisten. „Diese ärztliche Ethik ist allgemeiner Konsens. Sie wird auch von den Ärztinnen und Ärzten ernst genommen und in ihrer täglichen Arbeit beachtet“, betonte Hoppe. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung sei hingegen keine ärztliche Aufgabe. Diese Formulierung trete an die Stelle der bisherigen Feststellung, dass die Mitwirkung des Arztes an der Selbsttötung des Patienten dem ärztlichen Ethos widerspreche. Damit würden die verschiedenen und differenzierten individuellen Moralvorstellungen von Ärzten in einer pluralistischen Gesellschaft anerkannt, ohne die Grundausrichtung und die grundlegenden Aussagen zur ärztlichen Sterbebegleitung infrage zu stellen. In diesen Zusammenhang betonte Hoppe, dass sich auch jene Ärztinnen und Ärzte, die bereit seien, für ihre schwerstkranken und sterbenden sowie unter schweren Schmerzen leidenden Patienten Suizidbeihilfe zu leisten, intensiv mit dieser schwierigen Thematik auseinandersetzten. Hoppe verwies auf die Befragung der BÄK, in der die betreffenden Ärzte als wichtigste Bedingungen für eine Suizidbeihilfe eine medizinisch eindeutige - also hoffnungslose - Prognose, die gute Kenntnis des Patienten sowie einen hohen Leidensdruck nannten. „Rund 95 Prozent aller Fälle, in denen bei Patienten Suizidgedanken aufkommen, sind mit einer behandelbaren Krankheit verbunden, insbesondere mit Depressionen in den verschiedenen Ausprägungen. Zur Sorgfalts- und Garantenpflicht des Arztes gehört es, diese Krankheit zu erkennen und zu behandeln. Viele Patienten lassen dann ihren Todeswunsch fallen“, sagte Hoppe.

Die Überarbeitung der Grundsätze aus dem Jahr 2004 war unter anderem nötig geworden, weil durch das dritte Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 29. Juli 2009 und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen neue Rahmenbedingungen geschaffen wurden. So wurde der Abschnitt IV der Grundsätze zur Ermittlung des Patientenwillens den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst. In einem gesonderten Abschnitt neu gefasst wurde die Passage, die sich mit der Betreuung von schwerstkranken und sterbenden Kindern und Jugendlichen befasst. „Wir möchten, dass Ärztinnen und Ärzte nicht nur Eltern oder andere Sorgeberechtigte fragen, wie sie verfahren sollen, sondern auch berücksichtigen, was die Kinder selbst für Wünsche äußern“, begründete Hoppe diesen Schritt.

Pressestelle der deutschen Ärzteschaft
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin
Tel.: 030 / 4004 56 700
Fax: 030 / 4004 56 707

Siehe auch unter
Palliativmediziner gegen Sterbehilfe und assistierten Suizid
viewtopic.php?t=15216
Ärztliche Suizidassistenz ... Dossier von Lutz Barth
viewtopic.php?t=15317

Antworten