Ärztliche Suizidassistenz ... Dossier von Lutz Barth

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Lutz Barth
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Ärztliche Suizidassistenz ... Dossier von Lutz Barth

Beitrag von Lutz Barth » 09.01.2011, 06:58

Dossier
Ärztliche Suizidassistenz
im Spiegelbild widerstreitender „Menschenbilder“
von Ass. jur. Lutz Barth
im Januar 2011


Vorbemerkung

Das in der ersten Vision vorgelegte Dossier zur „Ärztlichen Suizidassistenz“ soll in einer aktuellen Wertedebatte zunächst die Aufgabe erfüllen, ein stück weit zur Orientierung beizutragen. Eine nahezu vollständige Abbildung der im Diskurs vertretenen Positionen kann hier freilich nicht geleistet werden, so dass das Dossier primär den Zweck verfolgt, einerseits die (Literatur-)Grundlagen für eine Grundsatzstellungnahme des Autors zur ärztlichen Suizidproblematik im Sinne einer work in Progress-Arbeit zu liefern, andererseits aber zugleich den Anspruch erheben soll, die aktuelle Debatte aus der Innenperspektive verschiedener Professionen vor dem Hintergrund des ihnen zugrunde liegenden Menschenbildes mit entsprechenden Literaturhinweisen darzustellen und letztlich, worauf es mir persönlich besonders ankommt, an dem geltenden und im Zweifel zu interpretierenden Verfassungsrecht zu messen.

Das Dossier erscheint mir insbesondere auch deshalb notwendig, weil sich der Diskurs m.E. nicht immer durch die gebotene Qualität auszeichnet, die man/frau eigentlich in einer wissenschaftlichen Befassung mit gewichtigen Gegenwartsfragen erwarten darf.

Bereits anderenorts habe ich versucht, mehrfach daran zu erinnern, dass „Verfassungsinterpretation keine Philosophie“ ist und das ich im Übrigen insbesondere bei den Ethikern schmerzlich eine den wissenschaftlichen Arbeitsstandards angemessene und vor allem gebotene Befassung mit dem Thema vermisse, zumal diese offensichtlich noch nicht einmal (mehr?) gewillt sind, den Meinungsstand innerhalb ihrer eigenen Profession abzubilden (und sei es eben auch nur in einer Fußnote).

Kurz um: Das Dossier dient mir persönlich als Arbeitsunterlage im Sinne einer Literaturrecherche und wird sich perspektivisch in einem Text unter dem o.a. vorläufigen Arbeitstitel Ärztliche Suizidassistenz im Spiegelbild widerstreitender „Menschenbilder“ niederschlagen.

Dass Dossier wird fortlaufend aktualisiert und es steht in meiner Absicht, noch vor dem kommenden Deutschen Ärztetag im Mai 2011 die „Arbeit“ abgeschlossen zu haben.
Dies deshalb, weil ich persönlich glaube, dass das „Recht“ einen wichtigen – wenn nicht gar den ausschlaggebenden – Beitrag zur Befriedung einer schier entfesselten Wertedebatte leisten kann und im Zweifel muss.

Dass Dossier wird sich daher in einem stetigen Prozess von einer Literaturrecherche hin zu einer Arbeitsgliederung und einer vollständigen Stellungnahme „wandeln“, so dass dort, wo es besonders dringlich erscheint, auch Querverweise über eine entsprechende Verlinkung zum Manuskript der eigenen Stellungnahme erfolgen werden.

Nach Abschluss der „Arbeit“ ist eine Veröffentlichung vorgesehen und von daher bitte ich die „Internetgemeinde“, auch das geltende Urheberrecht zu wahren. Da hier eine Publikation online entsteht und ich ausdrücklich das Recht zur entsprechenden Verlinkung einräume, würde ich doch bitte wollen, den folgenden Zitiervorschlag zu übernehmen:

Barth, Lutz:
Ärztliche Suizidassistenz im Spiegelbild widerstreitender „Menschenbilder"
Vers. 1.0/2011 (PMR- IQB-Eigenverlag Lutz Barth) >>> http://www.pflegerecht-zeitschrift.de/o ... kation.htm <<< (html)

Lutz Barth, 09.01.2011
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Presse
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Mitwirkung an der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe

Beitrag von Presse » 17.02.2011, 14:23

Aus Forum:
Mitwirkung an der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe
viewtopic.php?t=15520

Pressemitteilung der Bundesärztekammer vom 17.02.2011

Mitwirkung an der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe
BÄK stellt überarbeitete Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung vor


>>> Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung
http://www.bundesaerztekammer.de/downlo ... 022011.pdf

Berlin, 17.02.2011 – „Der Umgang mit schwerkranken und sterbenden Menschen ist in den letzten Monaten immer stärker in das Blickfeld der breiten Öffentlichkeit gerückt. Dabei hat die Bundesärztekammer gegen jede Form von aktiver Sterbehilfe klar Position bezogen. Dies entspricht auch dem Willen der übergroßen Mehrheit der Ärztinnen und Ärzte, wie eine Umfrage des Allensbach-Instituts im Auftrag der Bundesärztekammer unlängst bestätigte. Auch in unseren nun überarbeiteten Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung wird unmissverständlich klargestellt, dass die Tötung von Patienten strafbar ist, auch wenn sie auf Verlangen des Patienten erfolgt.“ Das sagte der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, anlässlich der Vorstellung der überarbeiteten Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung in Berlin.

Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten sei es, Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern sowie Sterbenden Beistand zu leisten. „Diese ärztliche Ethik ist allgemeiner Konsens. Sie wird auch von den Ärztinnen und Ärzten ernst genommen und in ihrer täglichen Arbeit beachtet“, betonte Hoppe. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung sei hingegen keine ärztliche Aufgabe. Diese Formulierung trete an die Stelle der bisherigen Feststellung, dass die Mitwirkung des Arztes an der Selbsttötung des Patienten dem ärztlichen Ethos widerspreche. Damit würden die verschiedenen und differenzierten individuellen Moralvorstellungen von Ärzten in einer pluralistischen Gesellschaft anerkannt, ohne die Grundausrichtung und die grundlegenden Aussagen zur ärztlichen Sterbebegleitung infrage zu stellen. In diesen Zusammenhang betonte Hoppe, dass sich auch jene Ärztinnen und Ärzte, die bereit seien, für ihre schwerstkranken und sterbenden sowie unter schweren Schmerzen leidenden Patienten Suizidbeihilfe zu leisten, intensiv mit dieser schwierigen Thematik auseinandersetzten. Hoppe verwies auf die Befragung der BÄK, in der die betreffenden Ärzte als wichtigste Bedingungen für eine Suizidbeihilfe eine medizinisch eindeutige - also hoffnungslose - Prognose, die gute Kenntnis des Patienten sowie einen hohen Leidensdruck nannten. „Rund 95 Prozent aller Fälle, in denen bei Patienten Suizidgedanken aufkommen, sind mit einer behandelbaren Krankheit verbunden, insbesondere mit Depressionen in den verschiedenen Ausprägungen. Zur Sorgfalts- und Garantenpflicht des Arztes gehört es, diese Krankheit zu erkennen und zu behandeln. Viele Patienten lassen dann ihren Todeswunsch fallen“, sagte Hoppe.

Die Überarbeitung der Grundsätze aus dem Jahr 2004 war unter anderem nötig geworden, weil durch das dritte Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 29. Juli 2009 und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen neue Rahmenbedingungen geschaffen wurden. So wurde der Abschnitt IV der Grundsätze zur Ermittlung des Patientenwillens den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst. In einem gesonderten Abschnitt neu gefasst wurde die Passage, die sich mit der Betreuung von schwerstkranken und sterbenden Kindern und Jugendlichen befasst. „Wir möchten, dass Ärztinnen und Ärzte nicht nur Eltern oder andere Sorgeberechtigte fragen, wie sie verfahren sollen, sondern auch berücksichtigen, was die Kinder selbst für Wünsche äußern“, begründete Hoppe diesen Schritt.

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Siehe auch unter
Palliativmediziner gegen Sterbehilfe und assistierten Suizid
viewtopic.php?t=15216
Ärztliche Suizidassistenz ... Dossier von Lutz Barth
viewtopic.php?t=15317

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