Zur betreuungsrechtlichen Genehmigung (1906 Abs. 4 BGB)

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Lutz Barth
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Zur betreuungsrechtlichen Genehmigung (1906 Abs. 4 BGB)

Beitrag von Lutz Barth » 06.09.2010, 06:53

LG Freiburg: Keine gesonderte betreuungsgerichtliche Genehmigung von freiheitsentziehenden und -beschränkenden Maßnahmen nach § 1906 Abs.4 BGB bei geschlossen untergebrachten Betreuten

LG Freiburg, Beschl. v. 20.07.10 (4 T 133/10)



Leitsatz des Gerichts:
Bei bereits nach § 1906 Abs. 1 BGB untergebrachten Betreuten ist entsprechend des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine weitere betreuungsgerichtliche Genehmigung freiheitsentziehender oder -beschränkender Maßnahmen nach § 1906 Abs.4 BGB nicht erforderlich. Auch eine dahingehende verfassungskonforme Auslegung des § 1906 Abs. 4 BGB ist nicht veranlasst.

>>> http://www.gerontopsychiatrierecht.de/L ... g_2010.pdf <<< (pdf.)
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Cicero
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Unterbringungsähnliche Maßnahmen nach § 1906 BGB

Beitrag von Cicero » 06.09.2010, 07:59

Guten Morgen Herr Barth,
Sie haben eine interessante Entscheidung vorgestellt. Wenn ich das richtig sehe, wurde die Rechtslage bislang überwiegend anders eingeschätzt.
Es spricht ja in der Tat einiges dafür, unabhängig von der Unterbringungsgenehmigung auch ergänzend eine weitere Genehmigung für erforderlich zu erachten, wenn zusätzlich in die verbliebenen Freiheitsrechte eingegriffen wird, z.B. durch eine umfassende Fixierung.
Es stellt sich m.E. die Frage, ob das Erfordernis der richterlichen Genehmigung allein in den Vorschriften des BGB und nicht auch am GG zu bemessen ist. Eine Ausrichtung am GG spricht für eine zusätzliche richterliche Prüfung und Genehmigung.
Halten Sie die die jetzt vorliegende Entscheidung für richtungsweisend oder seien sie weiteren Streitbedarf?
Danke im Voraus.
Hochachtungsvoll
Cicero
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