Sterbehilfe - Versuchte Sterbehilfe im Gelderner Hospiz

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Zum Sterbehilfefall in Geldern

Beitrag von Service » 29.07.2010, 13:53

Pressemitteilung der
Medizinrechtlichen Sozietät
Putz & Steldinger
München
29.07.2010

Zum Sterbehilfefall in Geldern

Wieder macht ein Fall Schlagzeilen, weil eine Magensonde von Angehörigen durchtrennt wurde. Ganz anders als in jenem Fall, den der Bundesgerichtshof am 25. Juni 2010 mit einem Grundsatzurteil entschieden hatte, war im Fall in Geldern keine allseitige Einigkeit herbeigeführt worden und kein betreuungsrechtliches Verfahren vorausgegangen. Taktisch war also das Vorgehen der Ehefrau höchst unklug. Unrichtig ist aber, wenn behauptet wird: „Sicher war es richtig, dass das Hospiz-Haus „Brücke Friedel“ einer rechtswidrigen Tat wie dem mutwilligen Durchschneiden eines Ernährungsschlauches Einhalt gebot.“

Ob das Durchtrennen der Sonde eine rechtswidrige oder eine korrekte Handlung war, entscheidet allein die Frage, ob die lebensverlängernde ärztliche Weiterbehandlung über diese Sonde indiziert war und dem Patientenwillen entsprach. Fehlte es an einer der beiden notwendigen Legitimationen für die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung, so war das Durchtrennen der Sonde die Herbeiführung eines rechtmäßigen Zustandes, somit korrekt. Genau dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Natürlich macht ein an sich korrektes Handeln keinen Sinn, wenn der Arzt und die Familie des Patienten auf der einen Seite und das Hospiz auf der anderen Seite im Streit sind und auch noch keine Klarheit durch ein betreuungsgerichtliches Verfahren gegeben ist.

Es mag dem Hospiz grundsätzlich das Hausrecht zu stehen, ob allerdings das Hausverbot für die Angehörigen rechtmäßig war, darf deutlich bezweifelt werden. Auf beiden Seiten fehlte es an der qualifizierten fachlichen Führung der Beteiligten. Bei den Angehörigen mag das verzeihlich sein, auf Seiten des Hospizes fehlt aber ersichtlich die notwendige Professionalität, die ein solcher Betreiber inzwischen haben muss!

Ganz offensichtlich versteht das Hospiz in Geldern seine Funktion fehl. Es braucht sich nicht zu wundern, wenn nun Misstrauen entsteht. Wenn Hospize dazu dienen, Behandlungen gegen die ärztliche Indikation und/oder gegen den Patientenwillen fortzusetzen oder dafür zu sorgen, dass sie fortgesetzt werden, dann kann man sich oder seine Angehörigen tatsächlich im Hospiz nicht mehr gut aufgehoben fühlen.

Die Medizinrechtliche Sozietät Putz & Steldinger hat bereits in zwei Fällen von Chorea Huntington die Einstellung der künstlichen lebensverlängernden ärztlichen Behandlung und damit das Zulassen des Sterbens unter palliativer Begleitung erreicht. Es wurde die Indikation für eine Weiterbehandlung verneint. Bei dieser Krankheit, die als Veitstanz oder Tobsucht bekannt ist, wurden die Patienten früher in Zwangsjacken geschnallt, bis sie mangels Fähigkeit der Essensaufnahme starben.

Heute ersetzt man diese grauenhafte Vorgehensweise durch eine medikamentöse, laufend zunehmende Ruhigstellung der Patienten. Dadurch verlieren sie aber auch eines Tages die Fähigkeit zur eigenständigen, natürlichen Nahrungsaufnahme. Nun ist es aber kontraindiziert, diese Unfähigkeit der natürlichen Nahrungsaufnahme durch eine künstliche Ernährung über eine PEG-Magensonde zu ersetzen. Hierdurch wird die Krankheit künstlich in eine Phase geführt, die es früher nie gegeben hat. Es wird nur noch bei zwingend gebotener zunehmender Sedierung das Sterben verlängert. Ein Therapieziel, ein Benefit für den Patienten, ist nicht mehr definierbar, geschweige denn erreichbar. Es handelt sich um den klassischen Fall, dass allein der Wegfall der Indikation für eine künstliche lebensverlängernde Therapie zur Beendigung derselben zwingt.

Nichts, auch keine wie auch immer richtig oder falsch verstandene Hospizethik, berechtigt dazu, eine nicht indizierte Behandlung fortzusetzen.

Der Skandal ist, dass dieser Patient seit so langer Zeit ausgerechnet in einem Hospiz, das der Medizinethik aufgeschlossen sein müsste, gegen die medizinische Indikation sterbensverlängernd behandelt wird.

Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass selbst klare Fallkonstellationen nicht mit der Brechstange allein nach den Vorgaben des Rechts sondern nur in einer für alle Beteiligten erträglichen und einfühlsamen Vorgehensweise zu lösen sind. Hierzu bedarf es erfahrener Begleiter. Diese Qualifikation erwerben Ärzte mit der Zusatzqualifikation „Palliativmedizin“, Pflegekräfte mit der Zusatzqualifikation „Palliative Care“, und schließlich macht es Sinn, sich bei so schwierigen Vorgehensweisen durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin vertreten zu lassen. Die Rechtsanwälte Putz & Steldinger haben über 270 Mandate begleitet und abgesichert, wo es um das Zulassen des Sterbens von Patientin ging, die ansonsten durch künstliche Lebensverlängerung weitergelebt hätten. Dies sichert die beteiligten Familien, Ärzte und Pflegeeinrichtungen in jeder Hinsicht rechtlich ab. Insbesondere besteht bei korrektem Vorgehen keinerlei strafrechtliches Risiko. Darauf hat zuletzt der Bundesgerichtshof deutlich hingewiesen.

Rechtsanwälte Wolfgang Putz und Beate Steldinger
Mit freundlichen Grüssen
Wolfgang Putz
Rechtsanwalt
Lehrbeauftragter an der Ludwigs-
Maximilians-Universität München

--------------------------------------------
PUTZ & STELDINGER
Medizinrechtliche Sozietät
Quagliostr. 7
81543 München
Tel: 089/ 65 20 07
Fax: 089/ 65 99 89
http://www.putz-medizinrecht.de/

Lutz Barth
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Spannende Diskussion!

Beitrag von Lutz Barth » 29.07.2010, 14:33

Nun bin ich aber gespannt, wie sich die Diskussion unter diesem Thread weiter entwickeln wird!

Die Sozietät Putz und Steldinger hat sich nunmehr aktuell in einer Pressemitteilung zum aktuellen Sterbehilfe-Fall zu Wort gemeldet und zum weiteren Nachdenken angeregt. Dass hierbei die Aussage von Gita Neumann v. HVD (Patientenverfügung.de), wonach es "sicherlich richtig gewesen sei, dass das Hospiz-Haus „Brücke Friedel“ einer rechtswidrigen Tat wie dem mutwilligen Durchschneiden eines Ernährungsschlauches Einhalt gebot" aus der Sicht der Sozietät unrichtig sei, hat ein gewisses Geschmäckle dergestalt, als dass bisher davon ausgegangen werden konnte, dass sowohl Frau Neumann als auch etwa die Rechtsanwälte der Sozietät "an einem Strang" mit Blick auf die Argumentation ziehen.

Die PM der Sozietät scheint nunmehr einige Damen und Herren hier im Thread Anlass zum weiteren Nachdenken bieten, lässt doch die Meldung zunächst keinen Zweifel aufkommen, dass offensichtlich das Vorgehen der Ehefrau "taktisch unklug" gewesen sei, andererseits aber die Auffassung von Frau Neumann unrichtig ist.

Jetzt bleibt es den Diskutanten überlassen, hieraus entsprechende Schlüsse zu ziehen, worin wohl der genaue Informationsgehalt dieser PM zu liegen scheint, auch wenn weiter betont wird, dass "natürlich ... ein an sich korrektes Handeln keinen Sinn (macht), wenn der Arzt und die Familie des Patienten auf der einen Seite und das Hospiz auf der anderen Seite im Streit sind und auch noch keine Klarheit durch ein betreuungsgerichtliches Verfahren gegeben ist".

In einer stillen Stunde können Sie sich die Frage stellen, wie Sie bei gleicher Fallkonstellation (mithin also aufgrund des durch die Medien mitgeteilten Sachverhalts) in der ganz konkreten Situation entschieden hätten?
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thorstein
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Beitrag von thorstein » 29.07.2010, 17:25

Der Skandal ist, dass dieser Patient seit so langer Zeit ausgerechnet in einem Hospiz, das der Medizinethik aufgeschlossen sein müsste, gegen die medizinische Indikation sterbensverlängernd behandelt wird.
Hier stellt sich die Frage, ob wir die Definition, wann ein Eingriff als sterbens-oder doch lebensverlängernd angesehen wird, allein den Medizinethikern überlassen sollen. Ich hatte oben sowohl nach der Indikation als auch nach der Zustimmung zu diesem Eingriff gefragt. Entscheidend sollte aber die Zustimmung, und damit der mutmassliche Wille des Patienten bleiben. Ich halte es für völlig legitim, wenn Ärzte darauf hinweisen, dass mit einer Magensonde aus ihrer Sicht nur noch eine Sterbensverlängerung erreicht wird. Für nicht vertretbar halte ich es allerdings, wenn Ärzte, was leider noch häufg vorkommt, Angehörige unter Druck setzen mit Sätzen wie: wollen sie ihre Mutter verhungern lassen?

Um es auf den Punkt zu bringen: das Hospiz hat den Patienten mit Magensonde aufgenommen, mußte daher davon ausgehen, dass die Magensonde dem -zumindest mutmasslichen -Willen des Patienten entsprach. Es wäre daher zu klären gewesen, warum beim Legen der Sonde noch von einem mutmasslichen Willen ausgegangen wurde, und was sich daran verändert hat. So hätte ich als Hospiz argumentiert.

Nach der Argumentation von Putz hätte das Hospiz die Magensonde als nicht indiziert ablehnen müssen? Das geht mir dann doch etwas zu weit.

Lutz Barth
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@Thorstein

Beitrag von Lutz Barth » 29.07.2010, 18:26

Verehrter Thorstein,

darf ich nachfragen, wie Sie (angelehnt an den bisherigen Informationsstand aus den Medien) entschieden hätten?

Hieran anschließend würde mich interessieren, ob Sie es für angemessen halten, wenn gleichsam aus der "Ferne heraus" ein derart bedeutsamer Fall kommentiert wird, ohne im Zweifel Kenntnis über die Details zu besitzen?

Ich würde es begrüßen, wenn Sie sich zu einer Antwort durchringen könnten.

Mit freundlichen Grüßen
Lutz Barth
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PflegeCologne
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Sterbehilfeangelegenheit in Geldern - Faktenlage unklar

Beitrag von PflegeCologne » 30.07.2010, 08:02

Die Gelderner Sterbehilfeangelegenheit ist für mich nicht ganz durchschaubar. Die Faktenlage ist m.E. unklar. Daher sind auch wohl eindeutige Statements kaum möglich.
Jedenfalls erscheint mir der Sachverhalt mit der BGH-Streitsache vom 25.06.2010 nicht vergleichbar.

Pflege Cologne
Alzheimer - eine Krankheit, die mehr Aufmerksamkeit erfordert! - Pflegesystem muss dem angepasst werden, auch, wenn es teurer wird! - Ich bin dabei:
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Lutz Barth
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Beitrag von Lutz Barth » 30.07.2010, 08:42

Guten Morgen, PflegeCologne.

Der „Gelderner Sterbehilfefall“ lässt mich auch nicht zur Ruhe kommen, weil wir leider nicht über ganz entscheidende Sachverhaltsinformationen verfügen, die aber letztlich notwendig sind, um sich in den gewichtigen Fragen rechtsdogmatisch positionieren zu können.

Und ich bin offen genug, einzugestehen, dass mich die Pressemitteilung der Rechtsanwälte Putz &. Steldinger durchaus irritiert und sich ein gewisses Unbehagen eingestellt hat.

Ist es wirklich so, dass dieser „Fall“ eher unspektakulär zu lösen ist. Zitat aus der PM:

… „Heute ersetzt man diese grauenhafte Vorgehensweise durch eine medikamentöse, laufend zunehmende Ruhigstellung der Patienten. Dadurch verlieren sie aber auch eines Tages die Fähigkeit zur eigenständigen, natürlichen Nahrungsaufnahme. Nun ist es aber kontraindiziert, diese Unfähigkeit der natürlichen Nahrungsaufnahme durch eine künstliche Ernährung über eine PEG-Magensonde zu ersetzen. Hierdurch wird die Krankheit künstlich in eine Phase geführt, die es früher nie gegeben hat. Es wird nur noch bei zwingend gebotener zunehmender Sedierung das Sterben verlängert. Ein Therapieziel, ein Benefit für den Patienten, ist nicht mehr definierbar, geschweige denn erreichbar. Es handelt sich um den klassischen Fall, dass allein der Wegfall der Indikation für eine künstliche lebensverlängernde Therapie zur Beendigung derselben zwingt“…

In Anlehnung an diese Ausführungen drängen sich folgende Fragen auf:

War der „Tag gekommen“, an dem die Fähigkeit zur eigenständigen, natürlichen Nahrungsaufnahme verloren gegangen ist?

Ist es wirklich bei einem Patienten, der an der Krankheit Chorea Huntington leidet, kontraindiziert, ggf. eine künstliche Ernährung durchzuführen? Oder gebietet vielmehr nicht der progressive Verlauf der Krankheit zu einem bestimmten Zeitpunkt die künstliche Ernährung, so dass gerade die therapeutische Entscheidung zur künstlichen Ernährung medizinisch indiziert ist?

Wie ist der Satz zu interpretieren, dass bei angenommer „Unfähigkeit der natürlichen Nahrungsaufnahme“ und dem Setzen einer PEG-Sonde die „Krankheit künstlich in Phase geführt wird, die es früher nicht gegeben hat“?
Soll hieraus der Schluss gezogen werden, dass immer dann, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natürlichem Wege nicht mehr möglich ist, gleichsam eine Phase eintritt, die zum „Wegfall der Indikation“ führt, so dass zwingend eine künstliche lebensverlängernde Therapie zu beenden ist?


Nun – hier ist sicherlich ein Mediziner und nicht der Jurist zu befragen, da nach diesseitiger Auffassung zunächst eher das Gegenteil angenommen werden könnte. Zumindest drängt sich mir das „Gegenteil“ insbesondere deshalb auf, weil gerade in der „künstlichen Ernährung“ eines Chorea-Huntington-Patienten eine notwendige (!) Therapie erblickt werden kann und dies auch in der medizinischen Fachliteratur so beschrieben wird.

Selbstverständlich ist, dass auch dem Huntington-Patienten das Selbstbestimmungsrecht vollumfänglich zukommt und ausnahmslos sein Wille resp. mutmaßlicher Wille maßgeblich ist; er darf sich einer Therapie gänzlich verschließen, aber mein Problem ist letztlich ein anderes: War der „Tag gekommen“ und ist dieser tatsächlich mit Blick auf das konkrete Krankheitsbild Huntington das entscheidende Kriterium?

Vielleicht können Sie, verehrte PflegeCologne, auch aus Ihrer Sicht die an Thorstein gerichteten Fragen beantworten.

Ich selbst genieße oftmals den Ruf eines „streitbaren und unbequemen Juristen“ und beim Lesen der PM der Rechtsanwälte war einer meiner ersten Gedanken: So geht das nun aber auch nicht!

Mit anderen Worten, derzeit besteht für mich jedenfalls keine Veranlassung, darüber zu „urteilen“, ob es richtig und geboten war, den „rechtswidrigen Angriff“ abzuwehren, da der Sachverhalt mehr Fragen aufwirft, denn Antworten liefert und außerdem sah ich mich an das Statement von Eugen Brysch erinnert, der da „Wildwestmethoden“ rügte und befürchtete.

Ungeachtet aller „Nebenkriegsschauplätze“ hätte ich in der konkreten Situation im Moment des „Angriffs“ ebenso gehandelt, selbst wenn dann hinterher jemand käme und feststellt, dass das „Sterben“ in dieser konkreten Situation verunmöglicht wurde. Wie aber hätte man/frau anders entscheiden sollen – wenn, wie hier unterstellt und aus den Medienberichten ablesbar – die Frage einer Patientenverfügung oder eines mutmaßlichen Willens nicht abgeklärt schien? Da scheint mir dann doch die bewusste Inkaufnahme der Verletzung eines Rechtsguts sinnvoller, um ggf. ein hochwertiges Rechtsgut, nämlich Leben, zu schützen, zumal ich in der konkreten Situation nicht weiß, was der Wille des Patienten ist!

Nun – mit meinen Zeilen möchte ich zumindest zum weiteren Nachdenken anregen, dass wir vielleicht nicht vorschnell einen Stab über die handelnden Personen brechen sollten, zumal – wie bereits mehrfach betont – wir alle den maßgeblichen Sachverhalt nicht kennen!

Lutz Barth
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ProPflege
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Sterbehilfeangelegenheit in Geldern - Faktenlage unklar

Beitrag von ProPflege » 30.07.2010, 09:21

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Initiative

Vorstand: Werner Schell - Harffer Straße 59, 41469 Neuss
Telefon 02131 – 150779 - E-Mail: ProPflege@wernerschell.de
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk führt regelmäßig Pflegetreffs mit bundesweiter Ausrichtung durch.
Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk ist Kooperationspartner der „Aktion Saubere Hände.“


Neuss, den 30.07.2010

An die
Medizinrechtliche Sozietät
Putz & Steldinger
München


Sehr geehrter Herr Putz,

wir haben Ihre Pressemitteilung vom 29.07.2010 in unser Forum übernommen:
viewtopic.php?t=14475&start=15 Mittlerweile gibt es dort weitere Texteinstellungen und vor allem Diskussions- bzw. Klarstellungsbedarf.

Bitte sehen Sie sich die weiteren Beiträge doch einmal an und geben, wenn möglich, eine ergänzende Stellungnahme ab.

Wir haben im Moment wegen dringender anderer Aufgaben keine Zeitkapazität verfügbar, um in den Vorgang tiefer einzusteigen. Wir sehen aber mit Unbehangen, dass es bezüglich des Tatbestandes viele offene Fragen gibt. Daher können wir auch, anders als in Ihrer eigenen Streitsache, spontan keine Position beziehen.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell - http://www.wernerschell.de
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thorstein
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Beitrag von thorstein » 30.07.2010, 10:33

Sehe geehrter Herr Barth,
Hieran anschließend würde mich interessieren, ob Sie es für angemessen halten, wenn gleichsam aus der "Ferne heraus" ein derart bedeutsamer Fall kommentiert wird, ohne im Zweifel Kenntnis über die Details zu besitzen?
klare Antwort: ich halte es grundsätzlich immer für angemessen, mich an einer öffentlich geführten Diskussion zu beteiligen. Und Öffentlichkeit ist hier doch zweifellos hergestellt. Kommentieren kann man immer nur auf der Basis dessen, was bekannt ist und aus der eigenen Sachkenntnis. Was sie an dem Fall derart bedeutend finde, dass sich eine Kommentierung verbietet, bleibt wohl ihr Geheimnis.

Ist es wirklich bei einem Patienten, der an der Krankheit Chorea Huntington leidet, kontraindiziert, ggf. eine künstliche Ernährung durchzuführen? Oder gebietet vielmehr nicht der progressive Verlauf der Krankheit zu einem bestimmten Zeitpunkt die künstliche Ernährung, so dass gerade die therapeutische Entscheidung zur künstlichen Ernährung medizinisch indiziert ist?
Wenn sie das Leben als Wert an sich nehmen, besteht immer eine Indikation. Von einer notwendigen Therapie kann nur vor diesem Hintergrund ausgegangen werden, auch wenn sich das in medizinischer Fachliteratur nachlesen lässt. Das ist aber nicht mein Standpunkt.

Da ich das Krankheitsbild gut kenne und Betroffen bis zu ihrem Tod über Jahre gepflegt und betreut habe, ist es mir unverständlich, dass in diesem Fall eine Magensonde gelegt wurde, ausser es wäre eben der Wunsch des Betroffenen gewesen. Das Krankheitsbild dürfte allen Beteiligten doch bekannt sein und es ist mehr als unwahrscheinlich, dass sich die Frage nach einer Magensonde plötzlich und unerwartet gestellt hat.

darf ich nachfragen, wie Sie (angelehnt an den bisherigen Informationsstand aus den Medien) entschieden hätten?
Falls sich diese Frage auf das Abschneiden der Sonde bezieht: Ich werde grundsätzlich immer die Polizei informieren, wenn ein Angehöriger eine Magensonde durchschneidet. Es ist nicht meine Aufgabe, zu beurteilen, ob diese Handlung nun konform mit dem BGH-Urteil ist oder nicht. Allerdings werde ich in dieser Verlegenheit mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht kommen, weil ich in einer Einrichtung, in der die Einstellung der Nahrungsaufnahme auch bei liegender Magensonde grundsätzlich abgelehnt wird, nicht arbeiten würde.

Grüsse

Lutz Barth
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Nochmals nachgehakt!

Beitrag von Lutz Barth » 30.07.2010, 10:39

Nun bin ich einigermaßen über die „Wende“ im Thread überrascht, möchte aber doch ganz spontan die Möglichkeit nutzen, Herrn Putz bzw. Frau Steldinger zu bitten – sofern diese sich nochmals positionieren wollen – etwas näher zu erläutern, warum die folgenden Behauptung im Thread unrichtig sei:

„Sicher war es richtig, dass das Hospiz-Haus „Brücke Friedel“ einer rechtswidrigen Tat wie dem mutwilligen Durchschneiden eines Ernährungsschlauches Einhalt gebot.“

Zugleich könnte es im Übrigen von Interesse sein, zu erfahren, ob mit Blick auf die „Abwehrhandlung“ eines „rechtswidrigen (?) Angriffs“ die Frage bedeutsam ist, ob es sich bei der Krankheit Chorea Huntington stets um eine „irreversibel tödlich verlaufende Krankheit“ handelt und demzufolge es einen Zeitpunkt gibt, der die medizinische Indikation nach einem Abbruch einer künstlichen Ernährung zwingend nahe legt?

Zugleich könnte von Interesse sein, zu erfahren, ob etwa ein entgegenstehender Wunsch des Patienten, z.B. aus religiösen Gründen heraus, gleichsam auf „natürlichem Wege“ sterben zu wollen, ggf. nicht (!) zu erfüllen ist, weil er hiermit einen Anspruch auf eine „wunscherfüllende Medizin“ formuliert? Wie ist zu entscheiden, wenn weder der tatsächliche noch mutmaßliche Wille des Patienten feststellbar ist, gleichwohl aber mit einem bestimmten Krankheitsbild die medizinische Indikation zur künstlichen Ernährung grundsätzlich „verbunden“ ist und somit eigentlich die Einstellung der künstlichen Ernährung als „probater Problemlöser“ ausgeschlossen ist? Ist in einem solchen Fall dann eine Gesamtbetrachtung anbefohlen, in der „nur“ dann das Sterben möglich wird, wenn gerade in dem „Sterbenlassen“ eine medizinische Indikation erblickt wird, so dass die medizinische Indikation zur künstlichen Ernährung durch eine andere „medizinische Indikation“ ersetzt wird oder verbleibt es bei dem Grundsatz „in dubio pro vita“? Bedeutet dies dann im Zweifel, dass auf eine „andere Krankheit mit infauster Prognose“ zugewartet werden müsste, bei der u.a. die medizinische Indikation zur künstlichen Ernährung nicht zwingend erforderlich ist, weil eben aus der konkreten Erkrankung heraus nicht geboten, so dass anhand eines multimorbiden Krankheitspanoramas heraus die divergierenden „medizinische Indikationen“ z.B. zu Gunsten eines „Sterbens“ aufgelöst werden kann, dass dann zwar nicht medizinisch, wohl aber ethisch impliziert wäre?

Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Lutz Barth
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Lutz Barth
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@ Thorstein

Beitrag von Lutz Barth » 30.07.2010, 10:52

Verehrter Thorstein,

ich danke für die Antworten und möchte das "Geheimnis" meines Interesses an dem Fall dahingehend lüften, dass wir jedenfalls nicht allzu schnell "urteilen" sollten, ohne über hinreichende Sachverhaltskenntnisse zu verfügen.

Ich bin kein Mediziner, so dass ich mich in erster Linie nach der professionellen Expertise zu richten habe (was freilich eigenes kritisches Nachdenken nicht entbehrlich macht, geschweige denn ersetzen würde) und in diesem Sinne bestätigen Sie mich in meiner Annahme, dass zumindest aus fachlicher Sicht eine Anordnung der künstlichen Ernährung medizinisch bei dem spezifischen Krankheitsbild Huntington indiziert ist, auch wenn Sie dies mit einer eingeführten "neuen" Prämisse anders bewerten (nämlich das Leben als Wert an sich).

Dass Sie im Übrigen immer die Polizei einschalten würde, halte ich für akzeptabel, denn ich halte es nahezu für unmöglich, in einer "logischen Sekunde" den Fall rechtlich "sauber" zu subsumieren, zumal wir derzeit den konkreten Urteilstext der Entscheidung des BGH nicht kennen und hier letztlich ein Einzelfall judiziert wurde.

Gruß
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!

Brigitte Bührlen
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Wer hat welches Recht über mich zu bestimmen?

Beitrag von Brigitte Bührlen » 30.07.2010, 17:08

Absolute Laienfragen an den geballten Rechtsverstand:

@Angenommen ich habe meinen eigenen Willen nicht bekundet,
bin ich dann in erster Linie Staatsbürger oder Familienmitglied?

@Welche Rechte hat der Staat an mir, welche Rechte meine Familie?

@Wer hat maßgeblich das Recht über mich zu bestimmen?

Lutz Barth
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Interessante Fragen!

Beitrag von Lutz Barth » 30.07.2010, 17:37

Absolute Laienfrage an den geballten Rechtsverstand:

Ich neige allerdings dazu, die Frage nicht an den „geballten Rechtsverstand“ zu richten, sondern vielleicht an einen interessierten Juristen, da anderenfalls die nachstehenden Fragen jeweils für sich ein „ganzes Buch“ zur Beantwortung beanspruchen würden und außerdem sollten wir Juristen uns nicht ganz so wichtig nehmen! :wink:


Wenn ich meinen eigenen Willen nicht bekunden kann:
Bin ich dann in erster Linie Staatsbürger oder Familienmitglied?

Nun – Sie geben bereits einigen Antworten in Ihrer Fragestellung, die allerdings um ein gewichtigen Aspekt zu erweitern ist: Sie sind Träger von Rechten und Pflichten und zwar ab Vollendung der Geburt!
Die Rolle als Staatsbürger oder Familienmitglied ist daher ggf. von rechtssoziologischer Bedeutung, ändert aber freilich nichts an der ureigenen Rechtsfähigkeit, die nun allerdings nicht mit der Geschäftsfähigkeit und dem sog. „natürlichen Willen“ zu verwechseln ist.


Welche Rechte hat der Staat an mir, welche Rechte meine Familie?

Diese Frage ist interessant und kann hier nur in dem vermuteten Kontext einer eher salomonischen Antwort zugeführt werden: keine!

Im Übrigen ist mit Ihrer Frage zugleich ein Problem aufgeworfen, dass gerade unter ethischen Aspekten diskutiert wird: Kann der Patient am „Sterben“ einstweilen gehindert werden, weil der in Amerika weilende Sohn noch anreisen muss, um sich verabschieden zu können. Dieser Aspekt kann auch mit Blick auf Ihre nachstehende Frage diskutiert werden.


Wer hat maßgeblich das Recht über mich zu bestimmen?

Die Antwort dieser Frage erschließt sich aus dem Betreuungsrecht und, soweit auf medizinische Maßnahmen bezogen, im Zweifel aus dem Gedanken der Notkompetenz. Im Vorfeld können Sie allerdings selbst bestimmen, wer "über sie bestimmen soll" (Patientenverfügung, Vollmacht etc.)

Im Übrigen sollte hier ein Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht genügen.



Gruß L. Barth
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Gerhard Schenker
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Selbstbestimmungsrecht - Angehörigenrechte

Beitrag von Gerhard Schenker » 31.07.2010, 08:39

Brigitte Bührlen hat geschrieben: @Angenommen ich habe meinen eigenen Willen nicht bekundet,
bin ich dann in erster Linie Staatsbürger oder Familienmitglied?
@Welche Rechte hat der Staat an mir, welche Rechte meine Familie?
@Wer hat maßgeblich das Recht über mich zu bestimmen?
Hallo Brigitte,

es gibt hier einige Vorschriften, die bedeutsam sind: Art. 1 und 2 GG (Selbstbestimmungsrecht), Strafrecht und BGB (Betreuungsrecht).
Wenn jemand per Patientenverfügung seinen Willen nicht festgelegt hat, dann ist der mutmaßliche Wille zu erkunden. Insoweit liegt die Kemptenz bei Betreuer bzw. Bevollmächtigten. Die Angehörigen und sonstige Vertrauenspersonen sind in die Ermittlungen einzubinden. Wenn es bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens keine Übereinstimmung zwischen Rechtsvertreter und Arzt gibt, muss das Betreuungsgericht entscheiden.
Sollte es keine Rechtsklarheit geben, wird wohl im Zweifel pro Leben zu entscheiden sein.
Angehörige haben allein aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Verbindung nur eine begrenzte Mitwirkungsmöglichkeit. Daher sollte jeder frühzeitig darüber nachdenken, eine Vorsorge-Vollmacht zu erstellen, mit der er einen oder mehrere Angehörige mit Rechtsmacht ausstattet. Nur wenn Angehörige diese Rechtsmacht haben (per Vollmacht oder als rechtliche Betreuer eingesetzt), können sie umfassend agieren. Ansonsten gibt es nur eingeschränkte Eingriffsmöglichkeiten. Und das ist - rechtlich gesehen - auch richtig so.

MfG Gerhard Schenker
Das Pflegesystem bedarf einer umfassenden Reform - Pflegebegriff erneuern und Finanzierung zukunftsfest machen!

Sabrina Merck
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Angehörige - Es geht um differenzierte Betrachtungen!

Beitrag von Sabrina Merck » 31.07.2010, 09:33

Brigitte Bührlen hat geschrieben: ..... Absolute Laienfragen an den geballten Rechtsverstand: ....
Guten Morgen Brigitte,

Begrifflichkeiten, wie Angehörige und Familie, helfen in manchen Rechtssituationen allein nicht weiter. Ich empfehle u.a. das Studium der Hinweise unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Angeh%C3%B6riger

Es kommt in der Tat, wie Gerhard Schenker bereits anmerkte, auf bestimmte Kompetenzen, Bevollmächtigung oder Zuordnung der rechtlichen Betreuung, an. Im Übrigen gibt es in verschiedenen Rechtsgebieten ganz bestimmte Rechte und Pflichten (z.B. Unterhaltspflicht bzw. -berechtigung, Erbrecht).

Wir müssen uns von der Vorstellung frei machen, Angehörige seien immer (vorrangig) maßgeblich für Pflege und Therapie. Das sind meist nur die konkret (mit) pflegenden Angehörigen / Familienmitglieder (mit rechtlicher Kompetenz - siehe oben).

Solche Personen sind aber oft (und immer öfter) nicht feststellbar. Es gibt keine Kinder, Kinder sind weggezogen, wohnen weit entfernt, können oder wollen sich nicht kümmern.

Nicht selten kommt es vor, dass sich mehrere Kinder um das angebliche Wohl der Eltern streiten, der eine will Hüh und der andere Hot. Es geht auch manchmal um vorweggenommene Erbauseinandersetzungen. Dabei wird das vermeintliche Elternwohl u.U. danach beurteilt, welche Lösung die kostengünstigte ist. In solchen Fällen wird dann u.U. vom Betreuungsgericht eine völlig fremde Person zum rechtlichen Betreuer bestellt.

Das alles gilt es zu bedenken, wenn wir um die Hilfe für ein Familienmiglied ringen, das nicht mehr selbst entscheiden kann. Es geht um differenzierte Betrachtungen!

Lb. Grüße
Sabrina
Dem Pflegesystem und den pflegebedürftigen Menschen muss mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden! Daher:
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk!
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de

Brigitte Bührlen
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Recht und Gerechtigkeit

Beitrag von Brigitte Bührlen » 01.08.2010, 01:32

Danke für die profunden Antworten auf meine Fragen!

Herr Barth:
....und außerdem sollten wir Juristen uns nicht ganz so wichtig nehmen!


@ Da Juristen dem Recht (auch der Gerechtigkeit?) verpflichtet sind und ihm Raum verschaffen sollen/wollen sind sie außerordentlich
wichtig für das gesellschaftliche Zusammenleben in unserem Staat :wink:
Welche Rechte hat der Staat an mir, welche Rechte meine Familie?

Diese Frage ist interessant und kann hier nur in dem vermuteten Kontext einer eher salomonischen Antwort zugeführt werden: keine!
@ hm, interessant!

Hat der Staat ( also die Summe der Einzelnen) nicht grundsätzlich das Recht darauf zu achten, dass ihm der einzelne Staatsbürger zur Verfügung stehe?
Hat die Familie (im Sinne von lebenspartnerschaftlichem Verbund in der kleinsten Zelle der Gesellschaft ) nicht das Recht festzulegen, wie ihr hilfsbedürftiges Mitglied aus einem engen Lebenszusammenhang heraus individuell versorgt wird?
Im Übrigen sollte hier ein Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht genügen.
@ Wo endet das Selbstbestimmungsrecht ?

Herr Schenker:
Insoweit liegt die Komptenz bei Betreuer bzw. Bevollmächtigten. Die Angehörigen und sonstige Vertrauenspersonen sind in die Ermittlungen einzubinden
@ Heisst das, dass sie (Angehörige/ Betreuer/ Bevollmächtigte) eingebunden werden sollen oder müssen?
Nur wenn Angehörige diese Rechtsmacht haben (per Vollmacht oder als rechtliche Betreuer eingesetzt), können sie umfassend agieren.
@ ......... so lange es ein Betreuungsrichter zulässt ?

Frau Merck:
Es geht um differenzierte Betrachtungen!
@ Einverstanden!

Erwähnenswerte Tatsachen sind auch:
Ca.70% der in Pflegestufen erfassten Menschen werden zu Hause von Angehörigen , Freunden und sonstigen Nahestehenden versorgt.
Pflegestufenunabhängig werden ca.80% zu Hause versorgt!

Nach wie vor stirbt ein Gutteil der Menschen zu Hause betreut von Angehörigen.

Ohne den in der Regel ehrenamtlichen Einsatz von Angehörigen, Lebenspartnern, Freunden u.ä. würden Pflege und Sterbebegleitung in Deutschland zusammenbrechen.

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