Ich habe eine Frage:
Darf der Arbeitgeber eine Krankmeldung überprüfen (lassen)? Oder steht dem nicht die Aussagekraft einer Krannkmeldung bzw. die Fürsorgepflicht entgegen?
Danke!
MfG
Josef Spahlinger
Krankmeldung - Darf Arbeitgeber überprüfen (lassen)?
Moderator: WernerSchell
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Krankmeldung - Überprüfung ist zulässig!
Hallo Josef,Josef Spahlinger hat geschrieben: ... Darf der Arbeitgeber eine Krankmeldung überprüfen (lassen)? Oder steht dem nicht die Aussagekraft einer Krannkmeldung bzw. die Fürsorgepflicht entgegen? ....
der Arbeitgeber darf eine Krankmeldung überprüfen, v.a., wenn es handfeste Bedenken gibt. Er kann auch die Krankenkasse oder den MDK bitten, eine Überprüfung vorzunehmen. Sogar eine Dektektei kann eingeschaltet werden.
Gruß
Herbert Kunst
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de
Kündigung: Beweispflicht für Krankmeldung
Kündigung: Beweispflicht für Krankmeldung liegt beim Arbeitgeber
Erkrankt einer Ihrer Mitarbeiter, so dass er arbeitsunfähig ist, dann muss er Ihnen dies unverzüglich mitteilen. Tut er das nicht, können Sie ihn abmahnen und im Einzelfall sogar fristlos entlassen.
Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte einem Mitarbeiter wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht fristlos gekündigt. Der Arbeitnehmer klagte hiergegen und behauptete, er hätte den Arbeitgeber mehrfach über seine Arbeitsunfähigkeit informiert. Der Arbeitgeber bestritt dies zwar vor Gericht, konnte es aber nicht beweisen.
Das Urteil: Behauptet ein Mitarbeiter plausibel und nachvollziehbar, dass er die Krankheit unverzüglich gemeldet hat, muss der Arbeitgeber beweisen, dass dies nicht der Fall war. Kann er dies nicht nachweisen, ist die Kündigung ungerechtfertigt (LAG Rheinland-Pfalz, 8.8.2006, 2 Sa 76/06).
Fazit: Die Entscheidung ist für Sie als Arbeitgeber ärgerlich, denn Ihnen werden übermäßig Pflichten auferlegt: Es ist nicht Ihr Arbeitnehmer, der das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen beweisen muss. Es sind vielmehr Sie, der begründen muss, warum letztlich doch ein Pflichtverstoß vorliegt. Und das kann im Einzelfall schwierig bis unmöglich sein: Wie hätte der Arbeitgeber im konkreten Fall etwa belegen können, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nicht gemeldet hat?
Quelle: 4.4.2007
Personalverlag, ein Unternehmensbereich
der Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
Theodor-Heuss-Strasse 2 - 4
53177 Bonn
Tel.: 02 28 - 95 50 120
Fax: 02 28 - 36 96 001
redaktion@personalverlag.de
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Erkrankt einer Ihrer Mitarbeiter, so dass er arbeitsunfähig ist, dann muss er Ihnen dies unverzüglich mitteilen. Tut er das nicht, können Sie ihn abmahnen und im Einzelfall sogar fristlos entlassen.
Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte einem Mitarbeiter wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht fristlos gekündigt. Der Arbeitnehmer klagte hiergegen und behauptete, er hätte den Arbeitgeber mehrfach über seine Arbeitsunfähigkeit informiert. Der Arbeitgeber bestritt dies zwar vor Gericht, konnte es aber nicht beweisen.
Das Urteil: Behauptet ein Mitarbeiter plausibel und nachvollziehbar, dass er die Krankheit unverzüglich gemeldet hat, muss der Arbeitgeber beweisen, dass dies nicht der Fall war. Kann er dies nicht nachweisen, ist die Kündigung ungerechtfertigt (LAG Rheinland-Pfalz, 8.8.2006, 2 Sa 76/06).
Fazit: Die Entscheidung ist für Sie als Arbeitgeber ärgerlich, denn Ihnen werden übermäßig Pflichten auferlegt: Es ist nicht Ihr Arbeitnehmer, der das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen beweisen muss. Es sind vielmehr Sie, der begründen muss, warum letztlich doch ein Pflichtverstoß vorliegt. Und das kann im Einzelfall schwierig bis unmöglich sein: Wie hätte der Arbeitgeber im konkreten Fall etwa belegen können, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nicht gemeldet hat?
Quelle: 4.4.2007
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