Telefonische Anordnungen des Arztes

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

Moderator: WernerSchell

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Gast

Telefonische Anordnungen des Arztes

Beitrag von Gast » 02.09.2003, 17:51

Ich arbeite im Bereitschaftsdienst und bekomme vom Arzt telefonische Anordnungen was ggf. zu tun ist. Dieses wird im Gesundheitsakt vermerkt.
Letztens ist es vorgekommen, dass ein Kollege angeblich ein falsches Medikament herausgegeben hat, der Arzt habe ein anderes per Telefon angegeben.
Wie kann ich mich bzw. auch meine Kollegen sich rechtlich absichern.

WernerSchell
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Telefonische Anordnungen des Arztes

Beitrag von WernerSchell » 03.09.2003, 10:40

Sehr geehrter Fragesteller (Sven),

ähnliche Anfragen hat es bereits mehrfach gegeben. Offensichtlich gibt es allerorten Probleme der beschriebenen Art. Wir geben daher zu Ihrer Anfrage, der sicherlich eine allgemeine Bedeutung zukommt, folgende Hinweise (aus dem archivierten Forum übernommen):

1. Bei der Verabreichung von Medikamenten handelt es sich grundsätzlich um eine ärztliche Tätigkeit; allerdings um eine solche, die relativ unproblematisch auf das hierfür qualifizierte nichtärztliche Personal zur Erledigung übertragen werden kann. Die ärztliche Entscheidung, ein bestimmtes Medikament an den Patienten abzugeben, muß aber alle notwendigen Informationen umfassen und darf keine Fragen offen lassen. Die Pflicht, präzise Angaben zu machen, gilt auch bei einer Bedarfsmedikation Es darf also bei einer Bedarfsmedikation nicht dem nichtärztlichen Personal überlassen werden, anhand einer eigenen Diagnoseentscheidung festzulegen, ob der Patient das Medikament bekommt oder nicht (ggf. in welcher Dosierung usw.). Dies wäre rechtlich gesehen unzulässige Ausübung der Heilkunde. Es ist somit Aufgabe der Ärzte, ausreichende Instruktionen abzuliefern, die eine klare Handlungsanweisung darstellen. Bedarfsmedikationen, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden, dürfen nicht ausgeführt werden. Denn unvollständige Medikationsentscheidungen würden rechtswidriges Handeln auslösen und solches Handeln muss von den Arbeitnehmern verweigert werden. Insoweit wird u.a. auf § 8 BAT verwiesen, der u.a. bestimmt: „Der Angestellte hat Anordnungen, deren Ausführung - ihm erkennbar - den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen“. Das Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers findet dort seine Grenzen, wo höherrangige Vorschriften entgegenstehen! (vgl. hierzu Schell, W. „Staatsbürgerkunde, Gesetzeskunde und Berufsrecht für die Pflegeberufe in Frage und Antwort“. Thieme Verlag, Stuttgart 1998, S. 148, 428f.).

2. Telefonische Anordnungen müssen aus vielerlei Gründen eher die Ausnahme sein. Ärztliche Entscheidungen über den Patienten erfordern, wenn sie den Geboten der guten und sicheren Patientenversorgung entsprechen sollen, in der Regel eine persönliche Untersuchung bzw. Kontaktaufnahme beim Patienten. Routinemäßige Diagnosen und Entscheidungen per Telefon sind wohl eher eine Unsitte, die abgestellt gehört. Solche Verhaltensweisen werden auch dadurch nicht richtiger, wenn man gebetsmühlenartig auf personelle Engpässe verweist. Wenn allerdings ausnahmsweise eine telefonische Anordnung nicht zu vermeiden und auch möglich ist, muss dies natürlich von allen Beteiligten dokumentiert werden. Dazu gehört auf jeden Fall, und dies ist das Mindeste, dass die Anordnung bei nächster Gelegenheit vom zuständigen Arzt per Handzeichen in der Dokumentation quittiert wird. Bei nicht dokumentierten Vorgängen dieser Art können sich letztlich immer Fragen ergeben, ob das Handeln durch das nichtärztliche Personal überhaupt zulässig war. Insoweit ist die Dokumentation mit ärztlichem Handzeichen letztlich auch ein Beweismittel dafür, dass zulässigerweise eine ärztliche Maßnahme kraft Delegation ausgeführt wurde.

3. Lesen Sie vielleicht ergänzend in dieser Internetpräsentation nach; u.a.:
Rechtsalmanach Nr. 16
-- Die Delegation von ärztlichen Aufgaben ist grundsätzlich schriftlich zu fixieren!
-- Die Delegation von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen auf nichtärztliches Personal – ein Dauer-Rechtsproblem im Bereich der vertikalen Arbeitsteilung
Rechtsalmanach Nr. 20
-- Verabreichung von Medikamenten in Werkstätten für Behinderte (WfB) und ähnlichen Einrichtungen
-- Medikamentenabgabe durch das nichtärztliche Personal

4. Ein weiterer Hinweis: Mitte September 2001 ist die 5. Auflage meines Buches „Injektionsproblematik aus rechtlicher Sicht“ (Brigitte Kunz Verlag, Hagen) veröffentlicht worden (siehe Rubrik Publikationen). Darin sind aktuell die rechtlichen Grundsätze zum Miteinander von Ärzten und nichtärztlichem Personal dargestellt.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Gast

Re: Telefonische Anordnungen des Arztes

Beitrag von Gast » 06.09.2003, 16:09

Ich las die informativen Texte. Nun ist es bei uns so, dass sich verschiedene Ärzte weigern, nachträglich irgendetwas abzuzeichnen, auch nicht nach telefonischen Anordnungen. Die meisten Kolleginnen nehmen das so bedenkenlos (arglos) hin.
Wie sollen wir uns verhalten? Kann jemand ergänzend Hinweise geben? Wer hat diesbezüglich Erfahrungen.
Danke!

Lisbeth, Krankenschwester

Rita Reinartz
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Re: Telefonische Anordnungen des Arztes

Beitrag von Rita Reinartz » 16.01.2007, 08:17

Anonymous hat geschrieben: .... bei uns so, dass sich verschiedene Ärzte weigern, nachträglich irgendetwas abzuzeichnen, auch nicht nach telefonischen Anordnungen. Die meisten Kolleginnen nehmen das so bedenkenlos (arglos) hin. Wie sollen wir uns verhalten? Kann jemand ergänzend Hinweise geben? Wer hat diesbezüglich Erfahrungen. ...
Hallo Lisbeth,

Dein Problem ist bekannt und scheint kaum lösbar. Ich würde die Pflegedienstleitung - ggf. schriftlich - in die Pflicht nehmen und fordern, dass diese Klarheit schafft, damit zur rechten Zeit schriftliche Anordnungen vorliegen. Soweit es um die Delegation ärztlicher Tätigkeiten geht, brauchen Pflegekräfte Sicherheit, was die Übertragung der Aufgaben angeht. Diese Sicherheit ist nur durch schriftliche Festlegungen erreichbar.
Herr Schell hat die Rechtslage m.E. sehr zutreffend beschrieben. Daran gibt es nichts zu deuteln!

MfG
Rita

Rob Hüser
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Ärztliche Anordnungen - grundsätzlich nur schriftlich!

Beitrag von Rob Hüser » 02.03.2007, 07:49

Hallo,
wir hatten auch das Problem und zwischenzeitlich erreicht, dass die Ärzte aufgefordert sind, ihre Anordnungen schriftlich zu dokumentieren. Bin gespannt, wie sich das in der Zukunft entwickelt. Werden sie ihre Dokumentationspflichten erfüllen oder wieder Ausflüchte benutzen? Pflegekräfte sollten auf jeden Fall ihre Rechte beachten. Herr Schell hat diese Rechte beschrieben. Das gilt - und sonst nichts!
MfG
Rob

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