Arbeitszeugnis: Anforderungen / Zeugniscode

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

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WernerSchell
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Arbeitszeugnis: Anforderungen / Zeugniscode

Beitrag von WernerSchell » 07.02.2004, 14:26

Arbeitszeugnis: Entschlüsseln Sie den Zeugniscode!

Mit einem befristeten Angebot bietet die Zeitschrift „Altenpflege“ in der Zeit vom 1.2. – 31.3.2004 die Möglichkeit, kostenlos in einer professionellen Baustein-Datenbank einzelne Zeugnis-Formulierungen intensiver unter die Lupe zu nehmen.

Hier die Adresse im Internet:
http://www.arbeitszeugnis.de/altenpflege/
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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WernerSchell
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Arbeitszeugnis - Nicht ohne Dankesformel

Beitrag von WernerSchell » 27.02.2004, 11:08

Arbeitszeugnis - Nicht ohne Dankesformel

Arbeitnehmer haben gegenüber ihren Arbeitgebern unabhängig von der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Ein solches Zeugnis muss sich auch auf Leistung und Führung erstrecken und eine „Dankes- und Zukunftsformel“ enthalten, wie z.B. „Wir danken ... für seine/ihre Arbeit und wünschen ihm/ihr für die Zukunft viel Erfolg und alles Gute“).

Fehle eine solche Dankesformel, würde ein ansonsten positives Zeugnis entwertet und das berufliche Fortkommen gefährdet. Daher müsse ein Arbeitgeber die Verweigerung einer solchen Formel begründen. So urteilte das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin am 07.03.2003. In dem verhandelten Fall hatte eine Frau in einem Betrieb 3 Monate als Sekretärin gearbeitet, für diese Zeit aber lediglich eine Bescheinigung und kein ausführliches Arbeitszeugnis bekommen. Dies hielten die Richter nicht für rechtens.

Urteil des ArbG Berlin vom 07.03.2003 - 88 Ca 604/03 –

Werner Schell
http://www.gesetzeskunde.de      
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Gast

Zeugnis schreiben leicht gemacht

Beitrag von Gast » 16.04.2004, 18:05

Schon ein falsches Datum kann vors Arbeitsgericht führen
Zeugnis schreiben leicht gemacht

Verlässt eine Mitarbeiterin das Praxisteam, hat sie Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Beim Ausstellen des Zeugnisses lauern einige Fettnäpfchen auf den Praxischef, die ihn bis vors Arbeitsgericht schlittern lassen können.

08.04.04 - Einfaches oder qualifiziertes Zeugnis? Welche Zeugnisform der Praxischef einer Ex-Mitarbeiterin mit auf den Weg gibt, hat nur die Helferin selbst zu entscheiden. Diese Arbeitnehmer-Entscheidung ist unwiderruflich.

Weiter unter
http://www.aerztlichepraxis.de/aktuell/ ... ik/aktuell

Gast

Tipps zu Arbeitszeugnissen

Beitrag von Gast » 19.04.2004, 20:24

Tipps zu Arbeitszeugnissen von ver.di findet ihr unter

http://www.verdi-arbeitszeugnisberatung.de/

Gast

Arbeitszeugnis: Anforderungen / Zeugniscode

Beitrag von Gast » 08.12.2004, 20:15

AKTUELLE URTEILE zum Inhalt des Arbeitszeugnisses

Unterdurchschnittliches muß bewiesen werden

Bescheinigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter im Arbeitszeugnis, daß er "zur vollen Zufriedenheit" gearbeitet hat, so entspricht das einer "befriedigenden/durchschnittlichen" Leistung. Ist der Beschäftigte jedoch der Meinung, daß er die Note "gut" (also die Klausel "stets zur vollen Zufriedenheit") verdient hätte, so muß er die Tatsachen, die die Note rechtfertigen, "darlegen und beweisen". "Unterdurchschnittliches" muß der Chef nachweisen.

BAG, Az.: 9 AZR 12/03

...
Weiter unter
http://www.aerztezeitung.de/docs/2004/1 ... echt/recht

Quelle: Ärzte Zeitung, 8.12.2004

Gast

Zeugnis für Auszubildende?

Beitrag von Gast » 02.08.2005, 14:01

Wann Ihre Auszubildenden Anspruch auf ein Zeugnis haben

Am Ausbildungsende haben Ihre Auszubildenden auf Verlangen einen gesetzlichen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis (§ 8 BBiG). Dieser Anspruch besteht bei jeder Form der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Also auch, wenn ein Auszubildender vorzeitig ausscheidet.

Auch Auszubildende, die Sie übernehmen, haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Und zwar unabhängig davon, ob sie eines verlangen oder nicht. Das heißt: Sie müssen auf jeden Fall für jeden Auszubildenden ein Zeugnis erstellen!
Das Zeugnis muss am Tag des Ausbildungsendes überreicht werden können. Deshalb sollten Sie das Zeugnis auch so frühzeitig wie möglich in Angriff nehmen. Schließlich benötigt Ihr Auszubildender es ja auch für seine Bewerbungen, falls er von Ihrem Unternehmen nicht übernommen wird.
Ihr Auszubildender hat laut BBiG die Wahl zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Ausbildungszeugnis. Das heißt, Sie müssen ihn vorher fragen, welche Zeugnisform er von Ihnen haben möchte. Verlangt Ihr Auszubildender dann nur ein einfaches Zeugnis, müssen Sie dieser Bitte folgen, Sie können ihm also dann kein qualifiziertes Zeugnis ausstellen.
Wird das Zeugnis von Ihnen nicht rechtzeitig oder nicht richtig erteilt, kann der Auszubildende beim Arbeitsgericht auf Erteilung des Zeugnisses bzw. Neuformulierung des Zeugnisses klagen.

Achtung: Ihr Unternehmen hat kein Zurückbehaltungsrecht für das Zeugnis gegenüber dem Auszubildenden.

Quelle: Mitteilung vom 2.8.2005
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Arbeitszeugnis für Pflegeschüler/Innen?

Beitrag von Berti » 03.08.2005, 11:24

Hallo MitleserInnen,

damit keine Missverständnisse aufkommen, die vorstehende Beitrag von Personalverlag.de, der davon spricht, dass Auszubildende einen Zeugnisanspruch haben, gilt nicht für SchülerInnen in der Krankenpflege. Im Krankenpflegegesetz ist nämlich nicht ausdrücklich geregelt, dass ein Zeugnisanspruch besteht. Also: Keine falschen Folgerungen ziehen!

Gruß Berti

Gast

Arbeitszeigniss und Bedeutung

Beitrag von Gast » 03.08.2005, 21:07

hallo,

habe ein arbeitszeugniss bekommen und 2 formulierungen kommen mir komisch vor....

2."im rahmen ihrer tätigkeit führt sie ihre aufgaben selbstständig und mit einem großen maß an eigeninitiative durch"

1."in ihrem umgang mit kunden, vorgesetzten und kollegen versteht sie es, eine vertrauensvolle und offene atmosphäre zu schaffen"

ich hoffe mir kann jemand dazu was sagen
danke schonmal im vorraus

soffel

Gast

Zeugnisformulierungen zusammengefasst bewerten

Beitrag von Gast » 03.08.2005, 21:58

Hallo soffel,
ich empfehle zunächst einmal, die Texte in diesem Forum unter
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... 1121280661
Daraus ergibt sich z.B., dass ein Zeugnis immer im Zusammenhang aller Formulierungen gesehen werden muss. Ungeachtet dessen findest Du bei den genannten Quellen Hinweise zu den Bedeutungen einzelner Formulierungen.
MfG
Lis

Gast

Re: Arbeitszeugnis: Anforderungen / Zeugniscode

Beitrag von Gast » 03.08.2005, 23:30

danke für die schnelle antwort. habe unter deinen links nützliche sachen gefunden die mir geholfen haben mein zeugniss zu verstehen....dankeschön :-)

Gast

Re: Arbeitszeugnis: Anforderungen / Zeugniscode

Beitrag von Gast » 06.09.2005, 19:17

Hallo zusammen,

kann mir jemand beantworten ob bei einer Firmenübernahme mir eine Austellung eines Zwischenzeugnisses zusteht? Wenn ja auf welcher Grundlage?

Danke!

Gast

Zwischenzeugnis bei Firmenübernahme?

Beitrag von Gast » 06.09.2005, 21:54

... kann mir jemand beantworten ob bei einer Firmenübernahme mir eine Austellung eines Zwischenzeugnisses zusteht? Wenn ja auf welcher Grundlage? ...
Auf die Schnelle: Wenn die Gefahr besteht, dass durch Wechsel desjenigen Personals, das für eine Beurteilung zuständig ist, Informationen über einen Mitarbeiter verloren gehen, kann m.E. ein Zwischenzeugnis verlangt werden. Dies ist m.E. nicht durch konkrete Vorschriften geregelt, sondern in ähnlich gelagerten Fällen durch die Gerichte so eingeschätzt worden. Habe aber kein Urteil bei der Hand.

H.P.

Personalverlag.de

ranghöhere Vorgesetzte dürfen Arbeitszeugnis unterschreiben

Beitrag von Personalverlag.de » 08.12.2005, 07:53

Nur ranghöhere Vorgesetzte dürfen Arbeitszeugnis unterschreiben

Jeder Arbeitnehmer hat bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Zeugnis – so steht es im Gesetz (§§ 109 GewO, 630 BGB).

Nach einer aktuellen Entscheidung des BAG muss das Zeugnis dabei von einem ranghöheren Vorgesetzten unterschrieben werden, weil nur dieser die Leistungen des nachgeordneten Mitarbeiters verbindlich beurteilen kann. Ein Arbeitnehmer war als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Forschungsanstalt befristet beschäftigt. Als sein Vertrag auslief, wurde sein Zeugnis von einer Mitarbeiterin unterschrieben, die
• hierzu zwar einerseits befugt,
• andererseits aber nicht erkennbar ranghöher beschäftigt war als der ausscheidende Arbeitnehmer.

Die Mitarbeiterin war durch eine interne Regelung lediglich damit beauftragt gewesen, Arbeitszeugnisse zu unterschreiben. Dementsprechend unterzeichnete sie das
Zeugnis auch mit dem Zusatz „i. A.“ (im Auftrag).

Der scheidende Mitarbeiter zog deshalb vor Gericht und verlangte, dass das Zeugnis durch einen ranghöheren Mitarbeiter unterschrieben wird.

Dort gab man ihm letztlich auch Recht; das Argument der Erfurter Richter war:

Ein Zeugnis diene der Information künftiger Arbeitgeber und soll dem Arbeitnehmer die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtern. Deswegen müsse das Zeugnis auch von einer Person unterzeichnet werden, die aus der Sicht eines Dritten geeignet ist, die Verantwortung für die Beurteilung des Arbeitnehmers zu übernehmen.

Diese Person müsse mindestens ein ranghöherer Vorgesetzter sein. Auch durch eine behördeninterne Regelung könne von dieser Vorgabe nicht abgewichen werden.

Fazit: Unterschreibt die „falsche Person“ das Zeugnis, ist das zwar kein Beinbruch, denn das Zeugnis wird dadurch nicht unwirksam.

Verlangt der Arbeitnehmer dann aber – wie im konkreten Fall – eine Korrektur, sollte der Arbeitgeber doch einlenken, um sich möglichen Ärger oder gar ein unnötiges Gerichtsverfahren zu ersparen.

Deshalb gilt: Unterschreiben Sie das Zeugnis als Arbeitgeber im Zweifel immer selbst, oder lassen Sie das Ihren Stellvertreter oder den direkten Vorgesetzten Ihres ausscheidenden Arbeitnehmers erledigen.

Quelle: Mitteilung vom 7.12.2005
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Sandra Bierstedt
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Arbeitszeugnis - wer muss unterschreiben?

Beitrag von WernerSchell » 01.03.2006, 09:32

Arbeitszeugnisse Ihrer Mitarbeiter: Wer muss auf jeden Fall unterschreiben?

Das Arbeitszeugnis eines Mitarbeiters muss von einer Person unterzeichnet werden, die aus Sicht eines Dritten geeignet ist, die Verantwortung für die Beurteilung des Arbeitnehmers zu übernehmen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der fachlichen Beurteilung.

Das heißt für Sie als Führungskraft: Die Zeugnisse Ihrer Mitarbeiter müssen grundsätzlich Sie unterschreiben. So sollten Sie auch mitunterschreiben, wenn das Zeugnis z. B. zunächst von einem Mitarbeiter der Personalabteilung unterschrieben wird. Denn nur Sie als direkter Vorgesetzter können die fachliche und menschliche Qualifikation des Mitarbeiters richtig beurteilen. Zudem muss Ihre Stellung als ranghöherer Vorgesetzter für Dritte aus dem Zeugnis abzulesen sein.

Der Hintergrund: In einem aktuellen Fall entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass ein wissenschaftlicher Mitarbeiter in seinem Zeugnis zusätzlich zur Unterschrift der Leiterin des Verwaltungsreferats auch Anspruch auf die Zeugnisunterschrift eines ranghöheren Vorgesetzten hat (BAG, 4.10.05, 9 AZR 507/04).

Quelle: Mitteilung vom 28.2.2006
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Arbeitszeugnis von Bewerbern schnell entschlüsseln

Beitrag von Personalverlag.de » 06.12.2006, 07:32

Wie Sie verschlüsselte Botschaften im Arbeitszeugnis von Bewerbern schnell entschlüsseln

Nach dem Gesetz muss ein Arbeitszeugnis wohlwollend im Sinne des Arbeitnehmers ausgestellt werden. Das macht es Ihnen natürlich schwer, ein Bewerberzeugnis zu entschlüsseln. Auf die folgenden Formulierungen sollten Sie besonders achten:

Arbeitserleichterungen: "... machte häufig Vorschläge zu Arbeitserleichterungen". Damit wird auf einen faulen und bequemen Arbeitnehmer hingewiesen, dem es an ausreichendem Einsatz mangelt. Etwas anderes gilt allerdings, wenn zum Beispiel der Zusatz "...wodurch Marketingkosten eingespart werden konnten" gewählt wurde. Dann hatte der Bewerber einen Blick für Innovationen.

Ausscheiden: Steht im Arbeitszeugnis nur, wann der Arbeitnehmer ausgeschieden ist, nicht aber, warum, dann können Sie zuverlässig davon ausgehen, dass das alte Arbeitsverhältnis durch eine verhaltensbedingte Kündigung beendet wurde. Achtung:

Wird das Ausscheiden mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes ("Rationalisierungsmaßnahmen", "reduziertes Auftragsvolumen") begründet, ist dies für Ihren Bewerber nicht negativ gemeint.

Betriebsklima: Steht im Arbeitszeugnis "... hat stets zur Verbesserung des Betriebsklimas beigetragen...", dann will der Zeugnisschreibende damit andeuten, dass der Arbeitnehmer dem Alkohol mehr als zuträglich zuspricht und/oder Klatsch und Tratsch weiter erzählt.

Einfühlungsvermögen: "...bewies viel Einfühlungsvermögen in die Probleme anderer Mitarbeiter" bedeutet im Klartext, dass der Bewerber auf Sexualkontakte im Betrieb aus war oder solche gar gehabt hat.

Einvernehmlich: "Das Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen gelöst". Das bedeutet, dass der Bewerber noch schnell seine Kündigung eingereicht hat, bevor er an die frische Luft befördert wurde. Das gilt insbesondere, wenn die Bemerkung ohne weitere Zusätze im Arbeitszeugnis steht.

Geselligkeit: "...war wegen seiner Geselligkeit bei der Belegschaft beliebt". Damit wird eine so genannte „Betriebsnudel“ beschrieben, die vielleicht auch noch dem Alkohol sehr verbunden war.

Pünktlichkeit: "...war stets pünktlich". Eine solche Bemerkung bedeutet, dass dem Verfasser des Arbeitszeugnisses nichts Positives über den Bewerber eingefallen ist. Pünktlichkeit ist selbstverständlich! Wird sie trotzdem ausdrücklich erwähnt, bedeutet das nur: Der Bewerber taugt nichts, aber wenigstens war er immer pünktlich.

Verbesserungsvorschläge: Steht im Arbeitszeugnis "...war immer für einen Verbesserungsvorschlag gut", ist das eine sehr zweischneidige Bemerkung! Ist dies nicht mit Zusätzen garniert, die klarstellen, dass die Verbesserungsvorschläge auch umgesetzt wurden, wird der Bewerber durch diese Beurteilung als Querulant und Besserwisser entlarvt.

Quelle: Mitteilung vom 5.12.2006
Personalverlag, ein Unternehmensbereich
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Katharina Ehmer
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