Nachtwache & nächtliches Waschen im Heim

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

Moderator: WernerSchell

Antworten
Gast

Nachtwache & nächtliches Waschen im Heim

Beitrag von Gast » 19.07.2003, 12:36

Nachtwachentätigkeit und nächtliches Waschen im Pflegeheim – Zulässig oder nicht???
von Sandra Möller am 3.May.2003 11:54
Ich bin als Altenpflegerin in einem Heim tätig, Von uns wird verlangt, dass wir jeweils in der Nacht mehrere pflegebedürftige Bewohner waschen und für den Tag vorbereiten. Wir wollen das natürlich eigentlich alle nicht machen, müssen uns aber den Gegebenheiten beugen (sonst gibt es Ärger oder es kommt die Kündigung). Sprechen nicht Rechtsgründe gegen das nächtliche Waschen???
Sandra Möller

Gast

Re: Nachtwache & nächtliches Waschen im Heim

Beitrag von Gast » 30.11.2013, 21:18

Hallo Sandra, zum Thema wurden in im archivierten Forum bereits mehrfach Fragen und Antworten eingestellt. Ich stelle nachfolgend einige Texte vor, die im Ergebnis zu den aufgeworfenen Fragen bezüglich Nachtwachentätigkeit (allgemein) bzw. nächtliches Waschen eine klare Position vermitteln. Danach gilt: Nächtliches Waschen ist grundsätzlich nicht akzeptabel; es sei denn, der Bewohner / Patient (bzw. seiner Rechtsvertreter) erlaubt dies (ohne unter Druck gesetzt zu werden!). Gruß Berti

Textteil l aus meinem Forum zur Nachwachentätigkeit (allgemein):
--von Berti am 28.Jun.2001
..., nach meiner Kenntnis gibt es keine verbindliche Rechtsvorschriften über den Einsatz des Pflegepersonals im Nachtdienst. Insoweit ist aber das Sorgfaltsgebot (§§ 276, 278 BGB) maßgeblich. Empfehlung: In diesem Forum findest Du mit Hilfe von "Suchen" einschlägige Beiträge (Eingabe: Nachtdienst, Personalschlüssel, Anhaltszahlen, Sorgfaltspflicht usw.).
-- von Team Werner Schell am 30.Jun.2001
..., wir möchten Sie hiermit auf den Artikel "Anforderungen aus der Heimpersonalverordnung für die Besetzung von Nachtwachen in Einrichtungen der Behindertenhilfe für an Epilepsie erkrankte behinderte Bewohner" in Zeitschrift "Rechtsdienst der Lebenshilfe, 2/01, aufmerksam machen. Darin wird die von Ihnen angesprochene Thematik auch erörtert.
-- von johannes am 2.Jul.2001
Im Rhein-Neckar-Kreis, Baden-Württemberg wird von der Heimaufsicht von 1 Mitarbeiter auf 45 Heimbewohner ausgegangen. Dies würde für Sie bedeuten mindestens 3 Mitarbeiter.

Textteil 2 aus meinem Forum zum nächtlichen Waschen:
-- von Berti am 10.Oct.2000
... Besondere Regelungen für Pflegebedürftige der 0-Stufe sind mir im Übrigen nicht bekannt. Auch Regelungen, die nächtliches Waschen verbieten, kenne ich nicht. Es versteht sich aber von selbst, dass das nächtliche Waschen nicht akzeptabel und nur vertretbar ist, wenn das Selbstbestimmungsrecht eines Pflegebedürftigen gewahrt wird. D.H. er muss einer solchen Verrichtung zur nächtlichen Zeit entweder selbst oder durch seinen gesetzlichen Vertreter (Betreuer) zustimmen.
-- von Team Werner Schell am 2.Dec.2000
.. wir halten das nächtliche Waschen von Patienten/Heimbewohnern für nicht akzeptabel. Organisatorische Erwägungen dürfen für solche Maßnahmen nicht maßgeblich sein. Patienten/Heimbewohner bzw. deren Rechtsvertreter (z.B. Betreuer) sollten sich hiergegen zur Wehr setzen. Der Patient/Bewohner und niemand anders steht im Mittelpunkt des Geschehens.
-- von Berti am 2.Dec.2000
Hallo, Krankenhausträger, die Patienten durch den Nachtdienst zu nachtschlafender Zeit Waschen lassen, haben offensichtlich nur die Auslastung ihres Personals im Auge, nicht aber die Patienteninteressieren. Das Waschen während der Nacht muss sich niemand gefallen lassen. Herr Ludwig, ob nun bei Ihnen der "nächtliche Waschdienst" eingeführt wollten sollte, darf nicht an der Frage orientiert werden, ob es anderswo (unzulässigerweise) auch so gemacht wird. Die Antwort muss sich allein am Patienteninteresse orientieren. Und hier ist klar für die Nachtruhe der Patienten einzutreten! Team Schell hat ja auch schon in diesem Sinne votiert.
-- von Team Werner Schell am 3.Dec.2000
... Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die das Waschen während der Nachtzeit verbietet. Gleichwohl muss festgestellt werden, dass sich aus dem Behandlungs- bzw. Pflegevertrag, auch ohne entsprechende Aussagen dazu, ergibt, dass zunächst einmal niemand während der Nacht zu waschen ist. Denn es entspricht den allgemeinen Gepflogenheiten der zivilisierten Welt und den allgemeinen Erwartungen, dass man erst nach der üblichen Weckzeit (dem üblichen Aufstehen) die dann notwendigen Maßnahmen der Körperpflege durchführt bzw. durchführen lässt. Will man davon abweichen, muss man für eine entsprechende Vereinbarung mit dem Patienten/Bewohner sorgen. Insoweit ist das Selbstbestimmungsrecht im Spiel. Druck auf den Patienten / Bewohner auszuüben, einer solchen Vereinbarung zur Vermeidung von "Nachteilen" zuzustimmen, halten wir für unzulässig.


Zuletzt als neu markiert von Anonymous am 30.11.2013, 21:18.

Antworten