Annahme von Belohnungen und Geschenken ?

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

Moderator: WernerSchell

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galaschni
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Annahme von Belohnungen und Geschenken ?

Beitrag von galaschni » 13.05.2008, 14:40

Annahme von Geldgeschenken im Heim

Ich arbeite in einem Altenheim.
Dort ist vor ca. 2 Wochen ein Bewohner gestorben. Die Tochter hat allen Mitarbeitern des Wohnbereiches sowie allen Nachtwachen einen persönlichen Umschlag mit einem Buch sowie einem 50,- EUR Schein als Dankeschön hinterlegt.
Der Heimleiter hat davon erfahren und die Anordnung gegeben, das Geld an ihm abzugeben, um es als Spende für das Haus zu verbuchen.
Die Tochter ist darüber mehr als bestürztz und mit dieser Anweisung nicht einverstanden.
Meine Frage ist, ob das Geld tatsächlich abgegeben werden muß bzw. ob der Heimleiter den eigentlichen Sinn des Geldgeschenkes, nämlich ein persönliches Dankeschön an die Mitarbeiter, ändern kann.

Herbert Kunst
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Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft

Beitrag von Herbert Kunst » 13.05.2008, 16:26

Hallo,

die Antwort ergibt sich grundsätzlich aus § 14 Heimgesetz (Bund - ähnliche Regelungen folgen in den Ländergesetzen). Textauszug ist angefügt.

Angenommen werden können Geschenke von geringem Wert. Im Kommentar von Gitter/Schmitt zum Heimgesetz wird als geringfügig ein Betrag von 25 Euro (pro Einzelfall - mehrfache Geschenke können sich addieren - bis zu 100 Euro/Jahr) angenommen. Entscheidend kommt es aber darauf an, ob es sich wirklich nur um eine Aufmerksamkeit bzw. Gefälligkeit handelt.
Dies möchte ich eigentlich angesichts der Tatsache, dass die Bewohnerin bereits verstorben ist, also nichts mehr "erkauft" werden soll, vermuten.
Möglicherweise sollen auch mit dem Geschenk Leistungen abgegolten sein, die außerhalb der vertraglichen Pflichten lagen, z. B. in der Freizeit erbracht worden sind. Wäre dem so, oder so ähnlich, bestünden keine Bedenken gegen eine Annahme!
Angesichts der Umstände kann die Anordnung des Heimleiteres als kleinkariert angesehen werden.
Er kann aber m.E. die Geschenke nicht einfach kassieren. Wenn er Einwände erhebt, dürfen die Geschenke ggf. nicht angenommen werden und müssen an den Geber zurückgehen.
Siehe auch unter
viewtopic.php?p=5382
viewtopic.php?t=8525&highlight=
http://www.personalabteilung.hu-berlin. ... enken/view
http://shvv.juris.de/shvv/vvsh-2036.27-0001.htm

Gruß
Herbert Kunst

§ 14 Leistungen an Träger und Beschäftigte
...
(5) 1Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. 2Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
...
http://bundesrecht.juris.de/heimg/__14.html
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de

PflegeCologne
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Belohnungen und Geschenke - eher nicht!

Beitrag von PflegeCologne » 14.05.2008, 06:50

Belohnungen und Geschenke - eher nicht!

Wir werden für unsere Dienstleistungen bezahlt und sollten vermeiden, dass wir per zusätzlicher Leistungnen, Belohnungen und Geschenke, "gekauft" werden können. Die Patienten und pflegebedürftigen Menschen dürfen grundsätzlich nicht das Gefühl bekommen, dass allein derjenige, der zusätzlich zahlt, gut versorgt wird. Insoweit wirken Belohnungen und Geschenke über den Einzelfall hinaus.
Allerdings meine ich auch, dass ein "kleines Dankeschön" annehmbar sein sollte. In diesem Sinne halte ich die geschilderte Einzelsituation für eher unproblematisch. Aber, wenn der Arbeitgeber sich quer stellt, muss möglicherweise vor Gericht gestritten werden. Es gibt leider keine Vorschriften, die hier exakt weiter helfen.

PflegeCologne
Alzheimer - eine Krankheit, die mehr Aufmerksamkeit erfordert! - Pflegesystem muss dem angepasst werden, auch, wenn es teurer wird! - Ich bin dabei:
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de

Sr. Gundula
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Belohnungen und Geschenke grundsätzlich nicht

Beitrag von Sr. Gundula » 16.05.2008, 06:06

Guten Morgen,

ich plädiere dafür, Belohnungen und Geschenke grundsätzlich nicht anzunehmen. Wenn jemand, nicht vermeidbar, eine kleine "Anerkennung" übergeben will, dann sollte dieser Betrag in eine Gemeinschaftskasse kommen, also nicht einer bestimmten Person zugute kommen.

Viele Grüße
Sr. Gundula
Christliche Kirchen sind zur menschenwürdigen Pflege verpflichtet. - Allerdings sehe ich noch erhebliche Umsetzungsmängel!

Herbert Kunst
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Annahme von Belohnungen und Geschenken

Beitrag von Herbert Kunst » 16.05.2008, 10:36

Ich fand im archivierten Forum einige interessandte Beiträge zum Thema. Ich füge sie einfach an.
Gruß
Herbert Kunst

Hierzu habe ich folgenden Text (Printquelle unbekannt) - 17.5.2003
mfG
Lutz Müller-Bohlen

Die Annahme von Belohnungen und Geschenken
· insbesondere zu § 10 BAT

Von Ernst Burger, Richter am Arbeitsgericht Regensburg
Vorbemerkung
Die Thematik dieses Beitrags berührt ein sensibles und weitgehend tabuisiertes Problem: Die in den stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens verbreitete Trinkgeld- und "Sponsoring"-Mentalität. Alle wissen es, die meisten tun es, die wenigsten wollen darüber reden.
Rechtstatsächliche Feststellungen
Im Rahmen empirischer Exploration ist streiflichtartig festzuhalten:
Im Pflegebereich des stationären Krankenhaussektors und in ambulanten Einrichtungen sind kleinere Geld- und Sachzuwendungen – häufig "für die Stationskasse" – Usus. Geldzuwendungen, das bekannte Paket Kaffee, Pralinen u.ä., auch Blumensträuße für Pflegende sind üblich, für die einzelne Pflegekraft und eben, die Stationskasse, die es theoretisch nirgends, praktisch überall gibt - mit häufig respektablem dreistelligen oder vierstelligen Inhalt, was die Finanzierung nicht nur aufwändiger Feiern und Betriebsausflüge ermöglicht. Auch im Altenpflegebereich, mit einer naturgemäß geringeren Fluktuation der Bewohner, sind vergleichbare Zuwendungen nicht ganz unüblich.
Im ärztlichen Dienst scheint es, wie berichtet wird, häufig ähnlich zu sein (selbstverständlich der unterschiedlichen hierarchischen Stellung, wie sie das Krankenhaus dominiert, angepasst). Einladungen – hier natürlich nicht in den Ratskeller, sondern ins Gourmet-Restaurant – , Veranstaltungen im gehobenen Ambiente, Kongresshopping - und das alles gesponsort v.a. von Pharmafirmen und anderen Lieferanten (deren Vertreter durchaus – auch das hat der Verfasser erlebt – dem einen oder anderen Arzt einen Sack mit Original-Medikamenten-"Proben" aushändigen, den dieser in der Krankenhausapotheke in Bares umtauscht), und das alles nicht nur an Weihnachten.
Exemplarisch ist dieses elementare Sponsoringklima, das augenscheinlich das Gesundheitswesen in allen Bereichen und Ebenen durchzieht, in vielen Praxen niedergelassener Ärzte zu beobachten (wo die nachfolgenden rechtlichen Einschränkungen des öffentlichen/kirchlichen Dienstes allerdings gewöhnlich nicht bestehen): Das Standard-Schweinderl auf der Empfangstheke soll gar nicht erwähnt werden. Wenn allerdings in der Weihnachtszeit im Empfangsbereich eine ganze Regalwand ausgeräumt ist, in der der geneigte Patient (und Pharmavertreter sowieso) sein Geschenk quasi als Gabentisch platzieren kann (der Verfasser hat auch dies gesehen), mag dies, je nach persönlicher Einstellung, einladend, grinsend oder zynisch registriert werden. Die Pretiosen, die dem Praxisinhaber gelegentlich von Patienten zugeeignet werden, haben da eher anderes Kaliber – wobei sich dieser sowieso fragen muss, ob seine Praxis noch läuft, wenn er nicht durchschnittlich drei- bis viermal im Jahr auf Kosten einer Pharmafirma einen Kongress im Luxushotel besuchen kann, dessen Wissenschaftlichkeit (die ist für das Finanzamt wichtig), häufig darin besteht, dass in der Hotellobby ein Video (nicht zu laut) vor sich hin läuft.
Lassen wir diese Schlaglichter – der geneigte Leser wird diese Impressionen besser als der Verfasser aus der Praxis vervollständigen können. Man muss nicht das Kind mit dem Bade ausschütten. Natürlich ist es ein – zumindest "moralischer" – Unterschied, ob ein Patient nach vierwöchigem stationären Aufenthalt ein Scheinchen für die Stationskasse spendiert – oder ob er sich gezwungen zu sehen meint, dies gleich bei Aufnahme tun zu müssen – aus der Befürchtung, sonst Nachteile zu erleiden (eine vor allem bei älteren Patienten anzutreffende Einstellung).
Nur, so fragt sich Verfasser, woher kommt diese auch im öffentlichen Gesundheitswesen so verbreitete Situation des eigennützigen Sozialsponsoring. Sind dies nur tradierte Trinkgeldrituale, wie sie auch in anderen Bereichen des Dienstleistungsgewerbes (Kellner, Croupiers) üblich sind? Wird dies durch die Situation des Abhängigkeits- und Ausgeliefertseins des Patienten verstärkt?
Hat dazu früher vielleicht auch ein weniger professionalisiertes Berufsverständnis gerade der Pflegekräfte beigetragen ?
Dazu zwei Beispiele:
1. Der Verfasser kann sich noch an den Bericht mehrerer Teilnehmer eines Weiterbildungslehrgangs für Pflegedienstleitungen erinnern, die ihm vor Jahren - beeindruckt und noch leicht unter Schock stehend - erzählt haben, dass sie im Rahmen einer Facharbeit mit einem Arbeitstitel wie "Image des Krankenpflegeberufes in der Öffentlichkeit" Feldforschung betrieben und mit dem Mikrofon in der Hand auf dem Rathausplatz einer süddeutschen Großstadt vorbeikommende Passanten interviewt haben: Die deutliche Mehrzahl der zufällig um Stellungnahme gebetenen Passanten habe spontan sinngemäß gesagt, dass man im Krankenhaus ja nur gut behandelt werde, wenn man zusätzlich löhne ...
2. Aussage einer Krankenschwester und Teilnehmerin eines anderen Leitungskurses, die befürchtete, nach Abschluss ihrer Weiterbildung keine adäquate Stelle bei ihrem Arbeitgeber angeboten zu erhalten, zum Verfasser: dann gehe sie halt wieder auf die (Privat)Station als Stationsleitung – denn Kr. 6 und 200,- DM Trinkgeld im Monat ergebe ja auch Kr. 7!
Dies mag ein Thema für die Pflegewissenschaft sein.
Bemerkenswert erscheint dem Verfasser allerdings: Jeder Arbeitgeber/Träger, personalverantwortliche (Pflegedienstleitung, ärztliche Leitung) muss diese Situation (und deren mögliche prekäre Folgen, s.u.) kennen. Oft wird in den Patientenaufnahmebögen und -unterlagen und zunehmend auch in Arbeitsverträgen vor allem bei Leitungskräften ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Geschenke nicht angenommen werden dürfen – jeder tut aber im Zweifel so, als gebe sie sie nicht: Das klassische Drei-Affen-Syndrom: Nichts sehen, nichts hören, nichts sagen.
Arbeitsrechtliche Vorgaben
Der Verfasser will sich weitere sozialpsychologische Hypothesen ersparen und die (arbeits-)rechtlichen Vorgaben zu diesem Problem ansprechen.
1. Im Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der zumindest durch einzelvertragliche Bezugnahme in allen Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes gilt, ist im allgemeinen Teil unter § 10 folgende Regelung enthalten:
" ( 1) Der Angestellte darf Belohnungen und Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.
(2) Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen".
Die gleiche Vorschrift findet sich sowohl in den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes, die in den meisten katholisch-kirchlichen Einrichtungen gelten (dort § 5 Abs. 4), als auch in den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (dort § 3 Abs. 3) als auch – bemerkenswerter Weise – in den Manteltarifverträgen für die Privatkrankenanstalten.
Diese Vorschrift ist wörtlich übernommen aus den beamtenrechtlichen Regelungen (§ 43 Beamtenrechtsrahmengesetz und § 70 Bundesbeamtengesetz und die gleichen Vorschriften in den Beamtengesetzen der Länder).
Ihr Sinn ist es, die Integrität des öffentlichen Dienstes zu schützen. Sie soll nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (zunächst zum Beamtenrecht) eine uneigennützige und unparteiische Aufgabenerfüllung sicherstellen und schon den bloßen Anschein verhindern, als ließe sich der Beschäftigte in seiner Diensterfüllung durch Gefälligkeiten beeinflussen, als verfahre er nicht gegenüber allen Bürgern (Patienten), mit denen er dienstlich zu tun hat, gleich und ohne Ansehen der Person (1).
Auf Arbeitsverträge übertragen heißt dies, dass durch die tarifvertragliche Vorschrift des BAT, die Bestandteil aller Arbeitsverträge des öffentlichen Dienstes ist (auch in den vergleichbaren Regelungen des kirchlichen und Privatklinikbereiches gilt), eine unparteiische und von Privatzuwendungen unabhängige Aufgabenerfüllung sichergestellt werden soll, der Patient (Bewohner...) nicht das Gefühl haben soll, er werde nur korrekt behandelt, optimal betreut und versorgt, wenn er, vorher oder nachher, etwas "springen läßt", und wieviel er "löhnt" (unterhalb der Ebene einer Bestechung im eigentlichen Sinn). Der Patient hat einen Krankenhausaufnahme- und Behandlungsvertrag mit dem Krankenhausträger abgeschlossen, der beinhaltet, dass er die konkret erforderliche optimale ärztliche und pflegerische Versorgung erhält – hierauf hat er einen Rechtsanspruch, unabhängig von einem zusätzlichen Bakschisch des Patienten (wie dies in sog. Bananenrepubliken und manchen Ländern der Dritten Welt üblich sein mag ...) und auch unabhängig von Überlegungen, die mit einer Zuwendung von dritter Seite (Pharmafirmen) verbunden sein mögen! Der Patient, der zusätzliche "Leistungen" nicht aufbringen kann, soll keinen Grund zur Befürchtung haben (können), er werde benachteiligt (2).
Die vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung hat die Übertragung der beamtenrechtlichen Norm auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers im öffentlichen (kirchlichen, privaten) Dienst und die damit verbundenen besonderen Pflichten (und Risiken) als unproblematisch angesehen, zumal hier, anders als bei der bloß "sinngemäß" vorgesehenen Anwendung der beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsvorschriften in § 11 BAT, keine Einschränkung vorgegeben ist, diese Regelung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken gelte im Arbeitsverhältnis nur "ähnlich" oder analog.
2. Näher heißt dies: "Der Angestellte darf Belohnungen und Geschenke (dazu a)) in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit (dazu b)) nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen (dazu c))". Die den passiven Bestechungsversuch betreffende Vorschrift des § 10 Abs. 2 BAT wird hier unkommentiert gelassen.
"Belohnungen und Geschenke" sind nach allgemeiner Auffassung
- alle freiwilligen unentgeltlichen Zuwendungen, die ohne irgendeinen Rechtsanspruch gegeben werden, auch solche Zuwendungen, die ohne angemessene Gegenleistung erfolgen (Rabatte, "Unterverkauf" u.ä.),
- die irgendeinen wirtschaftlichen Wert darstellen, den Empfänger bereichern, ohne dass von ihm eine Gegenleistung erwartet wird (3).
Ein wirtschaftlicher Wert und damit eine Belohnung oder ein Geschenk sind danach, beispielhaft, gegeben
- bei Geldzuwendungen (20,- DM – auch für die Stationskasse, wobei es prinzipiell keine Rolle spielen kann, ob Geld einem Angestellten persönlich zum Behalten ausgehändigt wird oder etwa mit dem Vermerk "für die Stationskasse": auch hier ist der Angestellte, was entscheidend ist, Empfänger des Geldes. Er kann sich in aller Regel nicht darauf herausreden, er sei nur Bote zur Weitergabe der Schenkung an die Stationskasse – abgesehen davon, dass bei Übergabe unter vier Augen meist nicht kontrollierbar ist, ob das Geschenk auch vollständig weitergeleitet wird),
- bei Sachgeschenken (Kaffee, Torte, ... s.o.),
- bei Überlassung von Gutscheinen, bei Einräumung von Rabatten und Vergünstigungen (der Krankenpfleger kauft im Geschäft des Patienten ein, bucht eine Reise in seinem Reisebüro etc., und erhält einen (besonderen) Rabatt/Nachlass),
- bei Bewirtungen (Einladungen),
- bei Übernahme von Aufwendungen (Übernachtungskosten, Reisespesen, Leihwagen),
- Vermittlung/Überlassung einer ggf. verbilligten Wohnung,
- natürlich bei Erbschaften, Vermächtnissen u.ä. (4), usw.
Das gleiche gilt natürlich, wenn die Zuwendung etwa nicht vom Patienten (Bewohner) direkt, sondern, auf seine Veranlassung/mit seinem Einverständnis, von dritter Seite (seinen Angehörigen, Verwandten, Arbeitgeber ...) erfolgt, oder nicht der Angestellte selbst bedacht wird, sondern seine Verwandten (Ehegatte, Kinder)!
b) "In Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit" bedeutet, dass für den Zuwendungsgeber (Patient, Bewohner) die berufliche Funktion des Empfängers im Vordergrund steht, er sich davon leiten lässt, dass der Bedachte der Stationsarzt/Oberarzt, eine Krankenschwester usw. seiner Station ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschrift reicht es aus, wenn die berufliche Situation, das Amt des Beschenkten, eine wesentliche Bedingung für die Zuwendung ist – wenn nach den erkennbaren Vorstellungen und Motiven des Gebers der Gesichtspunkt der beruflichen Stellung oder die dienstliche Tätigkeit des Empfängers zumindest "mitkausal" sind (5).
Damit scheiden eigentlich nur solche Geschenke als vertragswidrig aus, die ausschließlich im Rahmen privater Sphäre zugewendet werden: es kommt ja vor, dass sich Angestellte auch privat näherkommen; schenkt Krankenpfleger K. seiner Freundin U., die zufällig auch Krankenschwester ist, eine Reise zum Geburtstag, hat dies keinen Bezug zum Job. Fehlen allerdings private Beziehungen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die dienstlichen Beziehungen den Anstoß für die Zuwendung gegeben haben (6).
c) (Nur) mit "Zustimmung" des Arbeitgebers anzunehmen heißt, dass die Entgegennahme vom zuständigen Vorgesetzten genehmigt/abgesegnet sein muss.
aa) Wenn man den Begriff der "Zustimmung" nach der traditionellen Terminologie des BGB betrachtet (§ 182 BGB), umfasst Zustimmung sowohl die vorherige Einwilligung (§ 183 BGB) als auch die nachträgliche Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) einer Zuwendung.
Allerdings argumentiert die Kommentarliteratur zum BAT (wie zu den Beamtengesetzen) überwiegend, dass die Zustimmung zur Annahme von Geld- oder Sachgeschenken usw. immer vorher vorhanden sein müsse (= Einwilligung) – eine nachträgliche Zustimmung = Genehmigung einer bereits angenommenen Schenkung damit an sich ausscheiden würde (7). Dies mag zwar nach Sinn und Zweck dieser Tarifregelung, selbst vorläufig keinen auch nur äußerlichen Anschein einer Beeinflussung entstehen zu lassen, nachvollziehbar sein, überzeichnet allerdings nach Auffassung des Verfassers die Anforderungen an diese Vorschrift. Nach ihrem, zunächst maßgeblichen, Wortlaut genügt eben jede "Zustimmung", also nach der, im Zweifel heranzuziehenden, traditionellen Terminologie auch eine nachträglich erfolgte Genehmigung.
bb) Die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung erteilt werden soll oder verweigert werden muss, hat der Arbeitgeber (zuständige Vorgesetzte) nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) zu treffen. Dies setzt voraus, dass die für und gegen eine Annahme sprechenden Umstände und Interessen pflichtgemäß und sorgfältig abgewogen werden. Leitlinie muss hierbei immer sein, dass jeglicher auch nur äußerlicher Anschein vermieden wird, dass Leistungen "gekauft" oder Benachteiligungen befürchtet werden könnten – unabhängig davon, ob diese tatsächlich gewollt waren oder nicht (8).
Im Beamtenrecht kann die erforderliche Zustimmung mit Auflagen/Einschränkungen versehen werden (9), etwa eine Zuwendung in vollem Umfang oder teilweise anderen Zwecken zukommen zu lassen, z.B. einer gemeinnützigen Einrichtung zu spenden (10). Gleiches wird auch im Angestelltenrecht im Rahmen des § 10 BAT gelten müssen: Auch hier wird der Arbeitgeber die Zustimmung zur Annahme von Geld- oder Sachzuwendungen, bei denen auch nur hypothetisch der äußerliche Verdacht einer Inkompatibilität aufkommen könnte, versagen oder von der Spende an eine gemeinnützige Einrichtung o.ä. abhängig machen können (11).
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts widerspricht es nicht der Billigkeit, wenn dem Pflegepersonal eines Altenheims grundsätzlich nicht gestattet wird, Vermächtnisse von Heimbewohnern anzunehmen (12), (unabhängig von § 14 HeimG, siehe im nächsten Kapitel).
cc) Eine Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent – durch schlüssiges Verhalten/Handeln – erfolgen: Duldet der zuständige Vorgesetzte, also die Pflegedienstleitung, Personalleitung oder ärztliche Leitung usw., die ihr bekannte Dotation, äußert sie sich trotz Kenntnis nicht und untersagt ihre Annahme oder ihr Behaltendürfen nicht, kann der Angestellte in den meisten Fällen (wenn es nicht um ungewöhnliche Fälle/Größenordnungen geht) argumentieren, dass dies eine konkludente Zustimmung bedeute, er zumindest einen Vertrauensschutz habe, die Rechtmäßigkeit des Geschenks werde nicht (mehr) in Frage gestellt. Allerdings wird dies meist vom oben angesprochenen Drei-Affen-Syndrom überlagert: Im Zweifel pflegt die Leitungsebene fast immer zu argumentieren, sie habe offiziell die Annahme von Belohnungen und Geschenken untersagt und im übrigen wisse sie von nichts ...
Dies gilt natürlich nicht, wenn Art, Größenordnung und Umstände eine Genehmigungshypothese von vornherein ausschließen (z.B., wenn ein hoher Betrag entgegen genommen wird, gegen Austausch von fiktiven "Leistungen" (ärztlicher Bereich!), oder dies, wie vorgekommen, im "Austausch" mit Opiaten geschieht ...).
Hiernach lässt sich, auch außerhalb der "Generalzustimmung" (siehe unten ee), argumentieren, dass dann, wenn der zuständige Vorgesetzte weiß oder nach allen vorliegenden Umständen wissen kann, dass kleinere Aufmerksamkeiten in die Stationskasse fließen, und er nicht reagiert, eine stillschweigende bzw. konkludente Zustimmung unterstellt werden kann (13).
dd) Zwar nicht zwingend, aber (aus Beweissicherungsgründen) sinnvoller Weise sollte die Zustimmung zur Annahme von Geschenken (nicht völlig belanglosen Charakters) schriftlich erfolgen.
ee) Allerdings kann der bedachte Angestellte bei geringfügigen Geschenken vom Vorliegen einer pauschalen stillschweigenden Genehmigung ausgehen. Da eher symbolische Zuwendungen, Kleinigkeiten, kaum vermieden werden können – häufig zu informellen Höflichkeitsritualen gehören, ihren Anlass in gesellschaftlichen Konventionen haben und den Geruch einer Beeinflussung kaum erzeugen können – haben die öffentlichen Arbeitgeber seit vielen Jahren etwa folgendes verlautbart:
"Die Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden geringwertigen Aufmerksamkeiten sowie von Geschenken aus dem Mitarbeiterkreis ... (z.B. aus Anlass eines Dienstjubiläums) im herkömmlichen Umfang kann allgemein als stillschweigend genehmigt angesehen werden.
Das gleiche gilt für übliche und angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen der Beamte/Angestellte im Rahmen seines Amtes, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihm durch sein Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt, z.B. Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge, gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen sowie Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist. Die gesellschaftliche Vertretung einer Behörde beschränkt sich auf die Behördenleitung und die von ihr beauftragten Mitarbeiter.
Als stillschweigend genehmigt kann auch die Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen angesehen werden, die der Vorbereitung oder Ausführung bestimmter Maßnahmen der Verwaltung dienen, wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich auch ein Beamter/Angestellter nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen. Hierzu gehört auch die Annahme von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäfts erleichtern oder beschleunigen (z.B. die Abholung ... mit einem Kraftfahrzeug vom Bahnhof)" (14).
Hiernach gelten übliche Bewirtungen insbesondere auf der Leitungsebene sowie "geringwertige Aufmerksamkeiten"und Geschenke aus dem Mitarbeiterkreis aus konkretem Anlass als pauschal stillschweigend genehmigt (15). Zuwendungen aus dem Mitarbeiterkreis dürften damit kaum jemals problematisch werden (sie werden auch kaum einen noch akzeptablen Rahmen sprengen). Geschenke, Bewirtungen, Zuwendungen von Außenstehenden nur, wenn sie Kleinigkeiten betreffen und übliches, moderates Niveau aufweisen: Betriebsfeste und Fortbildungsveranstaltungen, die von dritter Seite (Pharmafirmen) (mit)gesponsort werden (soweit der Umfang der Bewirtung sich noch im üblichen Rahmen hält), Einladungen aus bestimmtem Anlass zum Essen – im Ratskeller, nicht im Michelin-besternten Lokal – einfache Sachgeschenke: der übliche Kuli oder auch noch ein Faserschreiberset, ein normaler (Wand-/Taschen-)Kalender zum Jahresende, aber kein schildplatt-eingelegter Füllhalter mit Echtgoldfeder oder ein Kunstkalender mit handsignierten Grafiken. Eine präzise Wertgrenze festzulegen, die häufig gar nicht eindeutig festzustellen ist, ist schwierig (zum Teil stellt die wissenschaftliche Literatur auch auf die Gehaltshöhe ab – fragwürdige Differenzierung). Soweit ersichtlich sehen auch die meisten einschlägigen Veröffentlichungen – Kommentare zum BAT und zu den Beamtengesetzen usw. – davon ab vorzuschlagen, dass die Wertgrenze für die pauschal tolerierten "geringwertigen Aufmerksamkeiten" aus gegebenem Anlass, angenommen, bei 10,- oder auch 20,- DM liegen könnte. Der Bereich dieser Größenordnung dürfte allerdings evident sein – "geringwertige" Aufmerksamkeiten dürften kaum mehr bei Geldbeträgen oder auch Sachzuwendungen oberhalb von etwa 20,- DM angenommen werden können, was das berühmte Pfund Kaffee, eine Schachtel Pralinen u.ä. wieder legalisiert erscheinen ließe (16). Im Hinblick auf die Vermeidung auch nur eines äußeren Anscheins einer Beeinflussung oder Bevorzugung sollte allerdings eine restriktive Handhabung und Grenzziehung auf der Hand liegen.
Die einzige Lösung für die Definition einer noch tolerablen Größenordnung geringwertiger Aufmerksamkeiten kann nur darin bestehen, dass der Arbeitgeber Farbe bekennt und – wie es heute vor allem in großen Einrichtungen gelegentlich geschieht – eine offizielle Wertgrenze für die genehmigte Aufmerksamkeiten und deren Art festlegt: Bis zu einem Pfund Kaffee, bis zu einem Geldbetrag von 10,- /20,- DM – für die Allgemeinheit/Stationskasse, nicht als individuell zu vereinnahmendes Trinkgeld. Dies kann schriftlich oder auch mündlich, etwa in einer Personalversammlung, durch Aushang o.ä. geschehen. Eine solche faire Vorgabe zerreißt den Grauschleier, der meist über den Trinkgeldritualen liegt. Was spricht dagegen? Der einzelne Arbeitnehmer weiß in diesem Fall konkret, was erlaubt ist und wann er den vertragswidrigen Bereich erreicht und sich einer Pflichtwidrigkeit, mit dem Risiko entsprechender Konsequenzen, schuldig macht (17).
ff) Sinnvoll könnte es in der Praxis sein, die Konkretisierung der als stillschweigend genehmigt anzusehenden geringwertigen Aufmerksamkeiten (ee) und die Grundsätze eines entsprechenden Zustimmungsverfahrens über die Mitbestimmung des Personalrats (Betriebsrats, der Mitarbeitervertretung) zu regeln zu versuchen (etwa über den Mitbestimmungstatbestand in § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG und den vergleichbaren Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen der Länder: "Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten"), (18), was durch evtl. auch formlose Regelungsabsprache oder durch förmliche Dienst-/Betriebsvereinbarung geschehen kann.
Besondere heimrechtliche Vorgaben
Eine gesetzliche Sondervorschrift enthält § 14 Abs. 5 Heimgesetz. Hiernach ist es "dem Leiter, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern des Heimes ... untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt".
Hierbei handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Vorschrift mit Nichtigkeitsfolge, durch die jede Gefahr einer ungleichen Behandlung der Heimbewohner und die dadurch verursachte Störung des Betriebsfriedens sowie die Möglichkeit finanzieller Ausnutzung von Abhängigkeiten vermieden werden sollen (19). Hierunter fallen auch testamentarische Zuwendungen, zumindest dann, wenn der Bedachte hiervon Kenntnis hat, der Heimbewohner dies weiß und daraus den Schluss ziehen kann, der Bedachte sei mit der Zuwendung von Todes wegen einverstanden. Eine solche letztwillige Verfügung ist dann wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB), (20).
Konsequenzen aus Verstößen gegen die dargestellten Vorgaben
Unterschätzt werden häufig die Konsequenzen, die sich vor allem für die Mitarbeiter aus Verstößen gegen das arbeits(tarif)vertragliche Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken – oberhalb der als stillschweigend genehmigt anzusehenden Größenordnung – aber auch gegen § 14 Absatz 5 HeimG, ergeben können.
Verstöße gegen diese Vorschrift durch Annahme größerer Geldbeträge, üppiger Einladungen usw. berühren zwar auch für den Träger einen sensiblen Bereich, als dieser in vielen Fällen kein gesteigertes Interesse haben wird, sich durch Kündigungsschutzprozesse u.ä. wegen dieses Sachverhalts dem öffentlichen Vorwurf der Tolerierung letztlich korrumpierten Milieus auszusetzen. Dies mag auch der Grund sein, dass sich die Zahl veröffentlichter Gerichtsentscheidungen, die solche Tatbestände berühren, angesichts der Verbreitung dieses Phänomens durchaus eher in Grenzen hält. Letztlich ist, nach den Erfahrungen in der Praxis, ein Arbeitgeber/Träger, der allzu großzügig die Augen vor üppigen Trinkgeldkassen und Zuwendungsritualen verschließt, irgendwann erpressbar: Ein geschickter Anwalt, der etwa einen aus diesem Grund gekündigten Arbeitnehmer vertritt, deutet gelegentlich an, welche vergleichbaren Fälle er öffentlich machen könnte – was zwar dem betroffenen Arbeitnehmer nichts hilft, aber die Bereitschaft zu einer schnellen Einigung "unter dem Tisch" gewöhnlich ungemein zu fördern geeignet ist.
Gravierender können allerdings die Konsequenzen für den Arbeitnehmer sein. Zum einen muss er unter Umständen das Geschenk an den Arbeitgeber herausgeben (21). Nach fast durchgängiger Auffassung in der einschlägigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur rechtfertigt ein Verstoß gegen das arbeitsvertragliche Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken – oberhalb des Bereichs geringwertiger Aufmerksamkeiten – praktisch immer eine Kündigung, in gravierenderen Fällen auch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung, und zwar auch ohne vorherige Abmahnung.
Im Folgenden sollen abschließend nur exemplarisch einige Entscheidungen und Stellungnahmen in der Kommentarliteratur aufgelistet werden, die zur Bewertung solchen Verhaltens – meist unter dem Stichwort "Treuepflichtverstoß" ("Schmiergeld") oder passive Bestechung – vorliegen:
- BAG, U. v. 17.8.197222: "Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben sich Vorteile versprechen läßt oder entgegennimmt, die dazu bestimmt oder geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zu Gunsten Dritter und zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen, und damit gegen das sog. Schmiergeldverbot verstößt, handelt den Interessen seines Arbeitgebers zuwider und gibt diesem damit regelmäßig einen Grund zur außerordentlichen Kündigung. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist oder ob überhaupt der Arbeitnehmer ernsthaft beabsichtigt hat, gegen die Interessen seines Arbeitgebers zu handeln";
- BAG, U.v. 15.11.199523: Wie vorstehend mit dem Zusatz: "Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen";
- das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat in einem aktuellen Urteil (24) eine fristlose Kündigung einer Sekretärin eines Unternehmens für wirksam angesehen, die von einer Autovermietung, der sie auch Aufträge im Namen der Firma erteilte, Fahrzeuge für den eigenen Gebrauch erheblich günstiger vermietet bekommen hatte;
- das LAG Hamburg hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Vorschrift des § 10 BAT (und § 8 BAT) die außerordentliche Kündigung eines Verwaltungsangestellten für wirksam gehalten, der sich von einem Elektrohandwerksunternehmen Leistungen an seinem Privatgrundstück erbringen hatte lassen, die zum selben niedrigeren Stundenpreis abgerechnet wurden, der innerhalb eines Rahmenvertrages mit dem Senat der Stadt Hamburg galt, wobei der betroffene Arbeitnehmer diese Rechnungen zu prüfen hatte (25);
- das LAG Schleswig-Holstein (26) hat die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds als berechtigt angesehen, der eine Lieferfirma, bei der er schon wiederholt für die Firma seines Arbeitgebers bestellt hatte, zur kostenlosen Lieferung von Werkzeug an ihn privat veranlasst hatte;
- die Kommentarliteratur zum Kündigungsschutzgesetz sieht die Annahme von Gegenständen – "Schmiergeldern" – oberhalb einer Geringfügigkeitsgrenze durchgängig als Kündigungsgrund an – bei Arbeitnehmern in Vertrauensstellung wird die Annahme einer selbst relativ geringfügigen Zuwendung als Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung gewertet (27);
- auch die Kommentarliteratur zum BAT sieht die Annahme eines mehr als symbolischen Geldbetrages oder einer entsprechenden Sachzuwendung grundsätzlich als Kündigungsgrund an (28).
Zusammenfassung
1. Durch die tarifvertragliche Vorschrift des § 10 BAT, wonach der Angestellte Belohnungen und Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen darf, die Bestandteil aller Arbeitsverträge des öffentlichen Dienstes ist (auch in den vergleichbaren Regelungen des kirchlichen und Privatklinikbereiches gilt), soll eine unparteiische und von Privatzuwendungen unabhängige Aufgabenerfüllung sichergestellt werden.
2. "Belohnungen und Geschenke" sind nach allgemeiner Auffassung alle freiwilligen unentgeltlichen Zuwendungen, die ohne irgendeinen Rechtsanspruch gegeben werden, auch solche Zuwendungen, die ohne angemessene Gegenleistung erfolgen (Rabatte, "Unterverkauf" u.ä.), und die irgendeinen wirtschaftlichen Wert darstellen (ab DM 20,00 aufwärts), den Empfänger bereichern, ohne dass von ihm eine Gegenleistung erwartet wird.
3. "In Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit" bedeutet, dass für den Zuwendungsgeber (Patient, Bewohner) die berufliche Funktion des Empfängers im Vordergrund steht, er sich davon leiten läßt, dass der Bedachte der Stationsarzt/Oberarzt, eine Krankenschwester usw. "seiner" Station ist.
4. (Nur) mit "Zustimmung" des Arbeitgebers anzunehmen heißt, dass die Entgegennahme vom zuständigen Vorgesetzten genehmigt/abgesegnet sein muss.
5. Eine gesetzliche Sondervorschrift enthält § 14 Abs. 5 Heimgesetz. Hiernach ist es "dem Leiter, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern des Heimes ... untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen.
6. Nach fast durchgängiger Auffassung in der einschlägigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur rechtfertigt ein Verstoß gegen das arbeitsvertragliche Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken praktisch immer eine Kündigung, in gravierenderen Fällen auch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung, und zwar auch ohne vorherige Abmahnung.
Anmerkungen:
(1) vgl. zuletzt etwa BVerwG, U.v. 20.1.2000, ZTR 2000, S. 284 f, und zum Normzweck des § 10 BAT jetzt BGH, U.v. 14.12.1999, NJW 2000, S. 1186 f (1188)
(2) BAG, U.v. 17.4.1984, AP Nr. 1 zu § 10 BAT
(3) BAG, U. v. 17.4.1984 (FN 2)
(4) vgl. nur BayObLG, B.v. 19.10.1989, FamRZ 1990, S. 301 f
(5) näher: BVerwG, U. v. 20.1.2000 (FN 1), m.w.N.
(6) BayObLG, B. v. 19.10.1989 (FN 4), S. 302
(7) vgl. z.B. Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann, BAT (Stand 1.5.2000), Bd. I, § 10 Anm. 2; Bruse/Görg u.a., PK- BAT, 1. Aufl. 1989, § 10 Rz. 8; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT (1990), § 10 Rz. 18; Crisolli/Tiedtke,
Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst (1996), § 10 Rz. 4; für die Möglichkeit auch nachträglicher Zustimmung etwa Bredemeier/Neffke, BAT (1999), § 10 Rz. 4
(8) vgl. zur Ermessensausübung und die hierbei zu beachtenden Grundsätze näher BVerwG, U.v. 20.1.2000 (FN 1) und BAG, U.v. 17.4.1984 (FN 2), Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO (FN 5), § 10 Anm. 7
(9) Böhme meint (Arbeitsrecht für die Pflege, 3. Aufl. 1998, H.1.6 (S. 283)), dass der Arbeitgeber die Annahme von Belohnungen und Geschenken sogar grundsätzlich und von vornherein verbieten könnte; diese rigide Lösung mag im Hinblick auf die eigentlich einzelfallbezogene Interessenabwägung gemäß § 315 BGB problematisch sein, sie ist aber eindeutig und klar.
(10) Im Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.1.2000 (FN 1) zugrunde liegt, war einem Beamten, der bereits seit vier Jahren im endgültigen Ruhestand war (!), ein wissenschaftlicher Preis von 100.000 DM verliehen worden; dessen Annahme hatte die Behörde, der der Beamte früher angehört hatte, nur mit der Auflage genehmigt, den vollen Betrag einer Einritung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu spenden. Die hiergegen gerichtete Klage des Beamten wurde sowohl vom Oberverwaltungsgericht in 2. Instanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht in 3 Instanz abgewiesen und diese Auflage als ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig angesehen!
(11) vgl. auch Abschnitt III.4. der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei, der Bayerischen Staatsministerien und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes vom 7.11.1995, z.B. in AllMBl 1996, S. 14 f: "Die Zustimmung kann mit der Auflage erteilt werden, die Zuwendung an eine soziale Einrichtung, an den Dienstherrn oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben ...".
(12) BAG, U.v. 17.4.1984 (FN 2)
(13) vgl. Schelter, Das Tarifrecht der Angestellten in Krankenhäusern und Heimen (BAT/BAT-O), 6. Aufl. 1999, § 10 Rz. 6
(14) vgl. etwa Nr. III.5. der Gemeinsamen Bekanntmachung ... (FN 17), die allen Beamten, Angestellten und Arbeitern bei Aufnahme der Beschäftigung als Merkblatt ausgehändigt wird. Gleiche Regelungen gibt es/sollte es geben bei allen anderen Bundesländern und Trägern des öffentlichen Dienstes; so für Angestellte in Bundesbehörden RdErl. des BMI vom 25.1.1962, GMBl. S. 120 f, und RdErl. des BMF vom 25.3.1964, MinBlFin S. 322 f – ggf. sollte dies für den konkreten Träger abgeklärt werden.
(15) das BAG will in der bereits zit. Entscheidung vom 17.4.1984 (FN 2) offensichtlich "kleine Aufmerksamkeiten von vornherein tatbestandlich nicht unter den Begriff der "Belohnungen und Geschenke" i.S.d. § 10 BAT
subsumieren (was im Ergebnis auf das Gleiche hinausläuft)
(16) In Altauflagen des BAT-Kommentars von Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr wird vorsichtig von einer absoluten Obergrenze von 50,- DM gesprochen – ob dies selbst im Jahr 2000 noch als "geringwertige Aufmerksamkeit" angesehen werden, erscheint dem Verfasser zumindest für den Bereich von Geld- oder Sachgeschenken (vielleicht nicht Einladungen) fraglich ...! Auch der Kommentar zum Heimgesetz vom Kunz/Ruf/Wiedemann (7. Aufl. 1995, § 14 Rz. 12 und 22) sieht Beträge von 50,- DM noch als "geringwertige Aufmerksamkeiten" iSd § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 HeimG an; ebenso (gleiche Größenordnung) Gitter/Schmitt, HeimG (1993), § 14 Anm. V.2.
(17) siehe auch Böhme, aaO (FN 9), D.5.1.1. (S. 136)
(18) bei Einrichtungen in privater Trägerschaft: § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, in Einrichtungen der Kath. Kirche: § 32 Abs. 1 Nr. 3 Rahmen-MAVO (Vorschlagsrecht) und den übereinstimmenden Vorschriften der konkret geltenden Diözesan-MAVOs, in Einrichtungen in evang.-kirchlicher Trägerschaft: § 40 lit. k MVG-EKD
(19) vgl. zuletzt BayObLG, B.v. 9.2.2000, NJW 2000, S. 1875 f
(20) vgl. zuletzt näher BayObLG, B.v. 9.2.2000, aaO (FN 19); ähnlich Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, aaO (FN 16), § 14 Rz. 24
(21) BAG, ständige Rechtsprechung, vgl. U.v. 26.2.1971, AP Nr. 5 zu § 687 BGB; BGH, U.v. 7.1.1963, AP Nr. 2 zu § 687 BGB; ob dies auch nach der Entscheidung des BGH vom 14.12.1999 (NJW 2000, S. 1186 f) noch gilt, dürfte fraglich sein: Hier hat der BGH entschieden, dass eine allein gegen § 10 BAT verstoßende Annahme eines Geschenks nicht zur Nichtigkeit des entsprechenden Schenkungsvertrages führt (sondern nur durch arbeitsvertragliche Maßnahmen sanktioniert werden kann)!
(22) etwa in AP Nr. 65 zu § 626 BGB mit Anm. Birk – zu III.3. der Entscheidungsgründe –
(23) etwa in AP Nr. 73 zu § 102 BetrVG 1972 - II.3.b) der Entscheidungsgründe
(24) Az. 9 Sa 1778/98, zit. nach FAZ vom 23.5.2000 und NJW 2000, Heft 26, S. XXXVIII (redakt. Mitteilung)
(25) U.v. 26.9.1990, LAGE Nr. 58 zu § 626 BGB
(26) U.v. 6.5.1996, LAGE Nr. 95 zu § 626 BGB; vgl. hierzu auch LAG Hessen, U.v. 18.6.1997, LAGE Nr. 114 zu § 626 BGB und LAG Köln, U.v. 24.11.1993, LAGE Nr. 75 zu § 626 BGB
(27) vgl. etwa KR-Etzel, 5. Aufl. 1999, § 1 KSchG Rz. 514 m.w.N.;
(28) vgl. z.B. PK-BAT, aaO (FN 13), § 10 Rz. 12; Bredemeier/Neffke, BAT, aaO (FN 13), § 10 Rz. 6
Anschrift des Verfassers:
Ernst Burger
Richter am Arbeitsgericht
Arbeitsgericht Regensburg
Bertoldstr. 2,I.
93047 Regensburg

Quelle: http://www.forumromanum.de/member/forum ... user_17988


von Berti am 17.May.2003
Hallo Severin,
es ist meiner Meinung nach so, dass Belohnungen und Geschenke im Zusammenhang mit der Diensttätigkeit grundsätzlich nur mit Billigung des Arbeitgebers angenommen werden dürfen. Ausgenommen sind solche Belohnungen und Geschenke, die von geringfügigem Wert und üblich sind, z.B. eine Geldzuwendung an die Stationskasse von 10 – 20 Euro, ein Strauß Blumen, eine Torte für das Team. Es handelt sich insoweit um bloße Aufmerksamkeiten – nicht mehr und nicht weniger!
Die Grundlage für die Genehmigungspflicht ergibt sich z.B. aus § 10 BAT (siehe nachfolgender Text).
Gruß Berti

§ 10 BAT (Belohnungen und Geschenke)
(1) Der Angestellte darf Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.
(2) Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

Quelle: http://www.forumromanum.de/member/forum ... threadid=2
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de

Herbert Kunst
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Annahme von Belohnungen und Geschenken

Beitrag von Herbert Kunst » 16.05.2008, 10:40

Ich fand im archivierten Forum einige interessandte Beiträge zum Thema. Ich füge sie einfach an.
Gruß
Herbert Kunst

Hierzu habe ich folgenden Text (Printquelle unbekannt) - 17.5.2003
mfG
Lutz Müller-Bohlen

Die Annahme von Belohnungen und Geschenken
· insbesondere zu § 10 BAT

Von Ernst Burger, Richter am Arbeitsgericht Regensburg
Vorbemerkung
Die Thematik dieses Beitrags berührt ein sensibles und weitgehend tabuisiertes Problem: Die in den stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens verbreitete Trinkgeld- und "Sponsoring"-Mentalität. Alle wissen es, die meisten tun es, die wenigsten wollen darüber reden.
Rechtstatsächliche Feststellungen
Im Rahmen empirischer Exploration ist streiflichtartig festzuhalten:
Im Pflegebereich des stationären Krankenhaussektors und in ambulanten Einrichtungen sind kleinere Geld- und Sachzuwendungen – häufig "für die Stationskasse" – Usus. Geldzuwendungen, das bekannte Paket Kaffee, Pralinen u.ä., auch Blumensträuße für Pflegende sind üblich, für die einzelne Pflegekraft und eben, die Stationskasse, die es theoretisch nirgends, praktisch überall gibt - mit häufig respektablem dreistelligen oder vierstelligen Inhalt, was die Finanzierung nicht nur aufwändiger Feiern und Betriebsausflüge ermöglicht. Auch im Altenpflegebereich, mit einer naturgemäß geringeren Fluktuation der Bewohner, sind vergleichbare Zuwendungen nicht ganz unüblich.
Im ärztlichen Dienst scheint es, wie berichtet wird, häufig ähnlich zu sein (selbstverständlich der unterschiedlichen hierarchischen Stellung, wie sie das Krankenhaus dominiert, angepasst). Einladungen – hier natürlich nicht in den Ratskeller, sondern ins Gourmet-Restaurant – , Veranstaltungen im gehobenen Ambiente, Kongresshopping - und das alles gesponsort v.a. von Pharmafirmen und anderen Lieferanten (deren Vertreter durchaus – auch das hat der Verfasser erlebt – dem einen oder anderen Arzt einen Sack mit Original-Medikamenten-"Proben" aushändigen, den dieser in der Krankenhausapotheke in Bares umtauscht), und das alles nicht nur an Weihnachten.
Exemplarisch ist dieses elementare Sponsoringklima, das augenscheinlich das Gesundheitswesen in allen Bereichen und Ebenen durchzieht, in vielen Praxen niedergelassener Ärzte zu beobachten (wo die nachfolgenden rechtlichen Einschränkungen des öffentlichen/kirchlichen Dienstes allerdings gewöhnlich nicht bestehen): Das Standard-Schweinderl auf der Empfangstheke soll gar nicht erwähnt werden. Wenn allerdings in der Weihnachtszeit im Empfangsbereich eine ganze Regalwand ausgeräumt ist, in der der geneigte Patient (und Pharmavertreter sowieso) sein Geschenk quasi als Gabentisch platzieren kann (der Verfasser hat auch dies gesehen), mag dies, je nach persönlicher Einstellung, einladend, grinsend oder zynisch registriert werden. Die Pretiosen, die dem Praxisinhaber gelegentlich von Patienten zugeeignet werden, haben da eher anderes Kaliber – wobei sich dieser sowieso fragen muss, ob seine Praxis noch läuft, wenn er nicht durchschnittlich drei- bis viermal im Jahr auf Kosten einer Pharmafirma einen Kongress im Luxushotel besuchen kann, dessen Wissenschaftlichkeit (die ist für das Finanzamt wichtig), häufig darin besteht, dass in der Hotellobby ein Video (nicht zu laut) vor sich hin läuft.
Lassen wir diese Schlaglichter – der geneigte Leser wird diese Impressionen besser als der Verfasser aus der Praxis vervollständigen können. Man muss nicht das Kind mit dem Bade ausschütten. Natürlich ist es ein – zumindest "moralischer" – Unterschied, ob ein Patient nach vierwöchigem stationären Aufenthalt ein Scheinchen für die Stationskasse spendiert – oder ob er sich gezwungen zu sehen meint, dies gleich bei Aufnahme tun zu müssen – aus der Befürchtung, sonst Nachteile zu erleiden (eine vor allem bei älteren Patienten anzutreffende Einstellung).
Nur, so fragt sich Verfasser, woher kommt diese auch im öffentlichen Gesundheitswesen so verbreitete Situation des eigennützigen Sozialsponsoring. Sind dies nur tradierte Trinkgeldrituale, wie sie auch in anderen Bereichen des Dienstleistungsgewerbes (Kellner, Croupiers) üblich sind? Wird dies durch die Situation des Abhängigkeits- und Ausgeliefertseins des Patienten verstärkt?
Hat dazu früher vielleicht auch ein weniger professionalisiertes Berufsverständnis gerade der Pflegekräfte beigetragen ?
Dazu zwei Beispiele:
1. Der Verfasser kann sich noch an den Bericht mehrerer Teilnehmer eines Weiterbildungslehrgangs für Pflegedienstleitungen erinnern, die ihm vor Jahren - beeindruckt und noch leicht unter Schock stehend - erzählt haben, dass sie im Rahmen einer Facharbeit mit einem Arbeitstitel wie "Image des Krankenpflegeberufes in der Öffentlichkeit" Feldforschung betrieben und mit dem Mikrofon in der Hand auf dem Rathausplatz einer süddeutschen Großstadt vorbeikommende Passanten interviewt haben: Die deutliche Mehrzahl der zufällig um Stellungnahme gebetenen Passanten habe spontan sinngemäß gesagt, dass man im Krankenhaus ja nur gut behandelt werde, wenn man zusätzlich löhne ...
2. Aussage einer Krankenschwester und Teilnehmerin eines anderen Leitungskurses, die befürchtete, nach Abschluss ihrer Weiterbildung keine adäquate Stelle bei ihrem Arbeitgeber angeboten zu erhalten, zum Verfasser: dann gehe sie halt wieder auf die (Privat)Station als Stationsleitung – denn Kr. 6 und 200,- DM Trinkgeld im Monat ergebe ja auch Kr. 7!
Dies mag ein Thema für die Pflegewissenschaft sein.
Bemerkenswert erscheint dem Verfasser allerdings: Jeder Arbeitgeber/Träger, personalverantwortliche (Pflegedienstleitung, ärztliche Leitung) muss diese Situation (und deren mögliche prekäre Folgen, s.u.) kennen. Oft wird in den Patientenaufnahmebögen und -unterlagen und zunehmend auch in Arbeitsverträgen vor allem bei Leitungskräften ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Geschenke nicht angenommen werden dürfen – jeder tut aber im Zweifel so, als gebe sie sie nicht: Das klassische Drei-Affen-Syndrom: Nichts sehen, nichts hören, nichts sagen.
Arbeitsrechtliche Vorgaben
Der Verfasser will sich weitere sozialpsychologische Hypothesen ersparen und die (arbeits-)rechtlichen Vorgaben zu diesem Problem ansprechen.
1. Im Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der zumindest durch einzelvertragliche Bezugnahme in allen Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes gilt, ist im allgemeinen Teil unter § 10 folgende Regelung enthalten:
" ( 1) Der Angestellte darf Belohnungen und Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.
(2) Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen".
Die gleiche Vorschrift findet sich sowohl in den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes, die in den meisten katholisch-kirchlichen Einrichtungen gelten (dort § 5 Abs. 4), als auch in den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (dort § 3 Abs. 3) als auch – bemerkenswerter Weise – in den Manteltarifverträgen für die Privatkrankenanstalten.
Diese Vorschrift ist wörtlich übernommen aus den beamtenrechtlichen Regelungen (§ 43 Beamtenrechtsrahmengesetz und § 70 Bundesbeamtengesetz und die gleichen Vorschriften in den Beamtengesetzen der Länder).
Ihr Sinn ist es, die Integrität des öffentlichen Dienstes zu schützen. Sie soll nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (zunächst zum Beamtenrecht) eine uneigennützige und unparteiische Aufgabenerfüllung sicherstellen und schon den bloßen Anschein verhindern, als ließe sich der Beschäftigte in seiner Diensterfüllung durch Gefälligkeiten beeinflussen, als verfahre er nicht gegenüber allen Bürgern (Patienten), mit denen er dienstlich zu tun hat, gleich und ohne Ansehen der Person (1).
Auf Arbeitsverträge übertragen heißt dies, dass durch die tarifvertragliche Vorschrift des BAT, die Bestandteil aller Arbeitsverträge des öffentlichen Dienstes ist (auch in den vergleichbaren Regelungen des kirchlichen und Privatklinikbereiches gilt), eine unparteiische und von Privatzuwendungen unabhängige Aufgabenerfüllung sichergestellt werden soll, der Patient (Bewohner...) nicht das Gefühl haben soll, er werde nur korrekt behandelt, optimal betreut und versorgt, wenn er, vorher oder nachher, etwas "springen läßt", und wieviel er "löhnt" (unterhalb der Ebene einer Bestechung im eigentlichen Sinn). Der Patient hat einen Krankenhausaufnahme- und Behandlungsvertrag mit dem Krankenhausträger abgeschlossen, der beinhaltet, dass er die konkret erforderliche optimale ärztliche und pflegerische Versorgung erhält – hierauf hat er einen Rechtsanspruch, unabhängig von einem zusätzlichen Bakschisch des Patienten (wie dies in sog. Bananenrepubliken und manchen Ländern der Dritten Welt üblich sein mag ...) und auch unabhängig von Überlegungen, die mit einer Zuwendung von dritter Seite (Pharmafirmen) verbunden sein mögen! Der Patient, der zusätzliche "Leistungen" nicht aufbringen kann, soll keinen Grund zur Befürchtung haben (können), er werde benachteiligt (2).
Die vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung hat die Übertragung der beamtenrechtlichen Norm auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers im öffentlichen (kirchlichen, privaten) Dienst und die damit verbundenen besonderen Pflichten (und Risiken) als unproblematisch angesehen, zumal hier, anders als bei der bloß "sinngemäß" vorgesehenen Anwendung der beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsvorschriften in § 11 BAT, keine Einschränkung vorgegeben ist, diese Regelung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken gelte im Arbeitsverhältnis nur "ähnlich" oder analog.
2. Näher heißt dies: "Der Angestellte darf Belohnungen und Geschenke (dazu a)) in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit (dazu b)) nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen (dazu c))". Die den passiven Bestechungsversuch betreffende Vorschrift des § 10 Abs. 2 BAT wird hier unkommentiert gelassen.
"Belohnungen und Geschenke" sind nach allgemeiner Auffassung
- alle freiwilligen unentgeltlichen Zuwendungen, die ohne irgendeinen Rechtsanspruch gegeben werden, auch solche Zuwendungen, die ohne angemessene Gegenleistung erfolgen (Rabatte, "Unterverkauf" u.ä.),
- die irgendeinen wirtschaftlichen Wert darstellen, den Empfänger bereichern, ohne dass von ihm eine Gegenleistung erwartet wird (3).
Ein wirtschaftlicher Wert und damit eine Belohnung oder ein Geschenk sind danach, beispielhaft, gegeben
- bei Geldzuwendungen (20,- DM – auch für die Stationskasse, wobei es prinzipiell keine Rolle spielen kann, ob Geld einem Angestellten persönlich zum Behalten ausgehändigt wird oder etwa mit dem Vermerk "für die Stationskasse": auch hier ist der Angestellte, was entscheidend ist, Empfänger des Geldes. Er kann sich in aller Regel nicht darauf herausreden, er sei nur Bote zur Weitergabe der Schenkung an die Stationskasse – abgesehen davon, dass bei Übergabe unter vier Augen meist nicht kontrollierbar ist, ob das Geschenk auch vollständig weitergeleitet wird),
- bei Sachgeschenken (Kaffee, Torte, ... s.o.),
- bei Überlassung von Gutscheinen, bei Einräumung von Rabatten und Vergünstigungen (der Krankenpfleger kauft im Geschäft des Patienten ein, bucht eine Reise in seinem Reisebüro etc., und erhält einen (besonderen) Rabatt/Nachlass),
- bei Bewirtungen (Einladungen),
- bei Übernahme von Aufwendungen (Übernachtungskosten, Reisespesen, Leihwagen),
- Vermittlung/Überlassung einer ggf. verbilligten Wohnung,
- natürlich bei Erbschaften, Vermächtnissen u.ä. (4), usw.
Das gleiche gilt natürlich, wenn die Zuwendung etwa nicht vom Patienten (Bewohner) direkt, sondern, auf seine Veranlassung/mit seinem Einverständnis, von dritter Seite (seinen Angehörigen, Verwandten, Arbeitgeber ...) erfolgt, oder nicht der Angestellte selbst bedacht wird, sondern seine Verwandten (Ehegatte, Kinder)!
b) "In Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit" bedeutet, dass für den Zuwendungsgeber (Patient, Bewohner) die berufliche Funktion des Empfängers im Vordergrund steht, er sich davon leiten lässt, dass der Bedachte der Stationsarzt/Oberarzt, eine Krankenschwester usw. seiner Station ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschrift reicht es aus, wenn die berufliche Situation, das Amt des Beschenkten, eine wesentliche Bedingung für die Zuwendung ist – wenn nach den erkennbaren Vorstellungen und Motiven des Gebers der Gesichtspunkt der beruflichen Stellung oder die dienstliche Tätigkeit des Empfängers zumindest "mitkausal" sind (5).
Damit scheiden eigentlich nur solche Geschenke als vertragswidrig aus, die ausschließlich im Rahmen privater Sphäre zugewendet werden: es kommt ja vor, dass sich Angestellte auch privat näherkommen; schenkt Krankenpfleger K. seiner Freundin U., die zufällig auch Krankenschwester ist, eine Reise zum Geburtstag, hat dies keinen Bezug zum Job. Fehlen allerdings private Beziehungen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die dienstlichen Beziehungen den Anstoß für die Zuwendung gegeben haben (6).
c) (Nur) mit "Zustimmung" des Arbeitgebers anzunehmen heißt, dass die Entgegennahme vom zuständigen Vorgesetzten genehmigt/abgesegnet sein muss.
aa) Wenn man den Begriff der "Zustimmung" nach der traditionellen Terminologie des BGB betrachtet (§ 182 BGB), umfasst Zustimmung sowohl die vorherige Einwilligung (§ 183 BGB) als auch die nachträgliche Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) einer Zuwendung.
Allerdings argumentiert die Kommentarliteratur zum BAT (wie zu den Beamtengesetzen) überwiegend, dass die Zustimmung zur Annahme von Geld- oder Sachgeschenken usw. immer vorher vorhanden sein müsse (= Einwilligung) – eine nachträgliche Zustimmung = Genehmigung einer bereits angenommenen Schenkung damit an sich ausscheiden würde (7). Dies mag zwar nach Sinn und Zweck dieser Tarifregelung, selbst vorläufig keinen auch nur äußerlichen Anschein einer Beeinflussung entstehen zu lassen, nachvollziehbar sein, überzeichnet allerdings nach Auffassung des Verfassers die Anforderungen an diese Vorschrift. Nach ihrem, zunächst maßgeblichen, Wortlaut genügt eben jede "Zustimmung", also nach der, im Zweifel heranzuziehenden, traditionellen Terminologie auch eine nachträglich erfolgte Genehmigung.
bb) Die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung erteilt werden soll oder verweigert werden muss, hat der Arbeitgeber (zuständige Vorgesetzte) nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) zu treffen. Dies setzt voraus, dass die für und gegen eine Annahme sprechenden Umstände und Interessen pflichtgemäß und sorgfältig abgewogen werden. Leitlinie muss hierbei immer sein, dass jeglicher auch nur äußerlicher Anschein vermieden wird, dass Leistungen "gekauft" oder Benachteiligungen befürchtet werden könnten – unabhängig davon, ob diese tatsächlich gewollt waren oder nicht (8).
Im Beamtenrecht kann die erforderliche Zustimmung mit Auflagen/Einschränkungen versehen werden (9), etwa eine Zuwendung in vollem Umfang oder teilweise anderen Zwecken zukommen zu lassen, z.B. einer gemeinnützigen Einrichtung zu spenden (10). Gleiches wird auch im Angestelltenrecht im Rahmen des § 10 BAT gelten müssen: Auch hier wird der Arbeitgeber die Zustimmung zur Annahme von Geld- oder Sachzuwendungen, bei denen auch nur hypothetisch der äußerliche Verdacht einer Inkompatibilität aufkommen könnte, versagen oder von der Spende an eine gemeinnützige Einrichtung o.ä. abhängig machen können (11).
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts widerspricht es nicht der Billigkeit, wenn dem Pflegepersonal eines Altenheims grundsätzlich nicht gestattet wird, Vermächtnisse von Heimbewohnern anzunehmen (12), (unabhängig von § 14 HeimG, siehe im nächsten Kapitel).
cc) Eine Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent – durch schlüssiges Verhalten/Handeln – erfolgen: Duldet der zuständige Vorgesetzte, also die Pflegedienstleitung, Personalleitung oder ärztliche Leitung usw., die ihr bekannte Dotation, äußert sie sich trotz Kenntnis nicht und untersagt ihre Annahme oder ihr Behaltendürfen nicht, kann der Angestellte in den meisten Fällen (wenn es nicht um ungewöhnliche Fälle/Größenordnungen geht) argumentieren, dass dies eine konkludente Zustimmung bedeute, er zumindest einen Vertrauensschutz habe, die Rechtmäßigkeit des Geschenks werde nicht (mehr) in Frage gestellt. Allerdings wird dies meist vom oben angesprochenen Drei-Affen-Syndrom überlagert: Im Zweifel pflegt die Leitungsebene fast immer zu argumentieren, sie habe offiziell die Annahme von Belohnungen und Geschenken untersagt und im übrigen wisse sie von nichts ...
Dies gilt natürlich nicht, wenn Art, Größenordnung und Umstände eine Genehmigungshypothese von vornherein ausschließen (z.B., wenn ein hoher Betrag entgegen genommen wird, gegen Austausch von fiktiven "Leistungen" (ärztlicher Bereich!), oder dies, wie vorgekommen, im "Austausch" mit Opiaten geschieht ...).
Hiernach lässt sich, auch außerhalb der "Generalzustimmung" (siehe unten ee), argumentieren, dass dann, wenn der zuständige Vorgesetzte weiß oder nach allen vorliegenden Umständen wissen kann, dass kleinere Aufmerksamkeiten in die Stationskasse fließen, und er nicht reagiert, eine stillschweigende bzw. konkludente Zustimmung unterstellt werden kann (13).
dd) Zwar nicht zwingend, aber (aus Beweissicherungsgründen) sinnvoller Weise sollte die Zustimmung zur Annahme von Geschenken (nicht völlig belanglosen Charakters) schriftlich erfolgen.
ee) Allerdings kann der bedachte Angestellte bei geringfügigen Geschenken vom Vorliegen einer pauschalen stillschweigenden Genehmigung ausgehen. Da eher symbolische Zuwendungen, Kleinigkeiten, kaum vermieden werden können – häufig zu informellen Höflichkeitsritualen gehören, ihren Anlass in gesellschaftlichen Konventionen haben und den Geruch einer Beeinflussung kaum erzeugen können – haben die öffentlichen Arbeitgeber seit vielen Jahren etwa folgendes verlautbart:
"Die Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden geringwertigen Aufmerksamkeiten sowie von Geschenken aus dem Mitarbeiterkreis ... (z.B. aus Anlass eines Dienstjubiläums) im herkömmlichen Umfang kann allgemein als stillschweigend genehmigt angesehen werden.
Das gleiche gilt für übliche und angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen der Beamte/Angestellte im Rahmen seines Amtes, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihm durch sein Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt, z.B. Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge, gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen sowie Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist. Die gesellschaftliche Vertretung einer Behörde beschränkt sich auf die Behördenleitung und die von ihr beauftragten Mitarbeiter.
Als stillschweigend genehmigt kann auch die Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen angesehen werden, die der Vorbereitung oder Ausführung bestimmter Maßnahmen der Verwaltung dienen, wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich auch ein Beamter/Angestellter nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen. Hierzu gehört auch die Annahme von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäfts erleichtern oder beschleunigen (z.B. die Abholung ... mit einem Kraftfahrzeug vom Bahnhof)" (14).
Hiernach gelten übliche Bewirtungen insbesondere auf der Leitungsebene sowie "geringwertige Aufmerksamkeiten"und Geschenke aus dem Mitarbeiterkreis aus konkretem Anlass als pauschal stillschweigend genehmigt (15). Zuwendungen aus dem Mitarbeiterkreis dürften damit kaum jemals problematisch werden (sie werden auch kaum einen noch akzeptablen Rahmen sprengen). Geschenke, Bewirtungen, Zuwendungen von Außenstehenden nur, wenn sie Kleinigkeiten betreffen und übliches, moderates Niveau aufweisen: Betriebsfeste und Fortbildungsveranstaltungen, die von dritter Seite (Pharmafirmen) (mit)gesponsort werden (soweit der Umfang der Bewirtung sich noch im üblichen Rahmen hält), Einladungen aus bestimmtem Anlass zum Essen – im Ratskeller, nicht im Michelin-besternten Lokal – einfache Sachgeschenke: der übliche Kuli oder auch noch ein Faserschreiberset, ein normaler (Wand-/Taschen-)Kalender zum Jahresende, aber kein schildplatt-eingelegter Füllhalter mit Echtgoldfeder oder ein Kunstkalender mit handsignierten Grafiken. Eine präzise Wertgrenze festzulegen, die häufig gar nicht eindeutig festzustellen ist, ist schwierig (zum Teil stellt die wissenschaftliche Literatur auch auf die Gehaltshöhe ab – fragwürdige Differenzierung). Soweit ersichtlich sehen auch die meisten einschlägigen Veröffentlichungen – Kommentare zum BAT und zu den Beamtengesetzen usw. – davon ab vorzuschlagen, dass die Wertgrenze für die pauschal tolerierten "geringwertigen Aufmerksamkeiten" aus gegebenem Anlass, angenommen, bei 10,- oder auch 20,- DM liegen könnte. Der Bereich dieser Größenordnung dürfte allerdings evident sein – "geringwertige" Aufmerksamkeiten dürften kaum mehr bei Geldbeträgen oder auch Sachzuwendungen oberhalb von etwa 20,- DM angenommen werden können, was das berühmte Pfund Kaffee, eine Schachtel Pralinen u.ä. wieder legalisiert erscheinen ließe (16). Im Hinblick auf die Vermeidung auch nur eines äußeren Anscheins einer Beeinflussung oder Bevorzugung sollte allerdings eine restriktive Handhabung und Grenzziehung auf der Hand liegen.
Die einzige Lösung für die Definition einer noch tolerablen Größenordnung geringwertiger Aufmerksamkeiten kann nur darin bestehen, dass der Arbeitgeber Farbe bekennt und – wie es heute vor allem in großen Einrichtungen gelegentlich geschieht – eine offizielle Wertgrenze für die genehmigte Aufmerksamkeiten und deren Art festlegt: Bis zu einem Pfund Kaffee, bis zu einem Geldbetrag von 10,- /20,- DM – für die Allgemeinheit/Stationskasse, nicht als individuell zu vereinnahmendes Trinkgeld. Dies kann schriftlich oder auch mündlich, etwa in einer Personalversammlung, durch Aushang o.ä. geschehen. Eine solche faire Vorgabe zerreißt den Grauschleier, der meist über den Trinkgeldritualen liegt. Was spricht dagegen? Der einzelne Arbeitnehmer weiß in diesem Fall konkret, was erlaubt ist und wann er den vertragswidrigen Bereich erreicht und sich einer Pflichtwidrigkeit, mit dem Risiko entsprechender Konsequenzen, schuldig macht (17).
ff) Sinnvoll könnte es in der Praxis sein, die Konkretisierung der als stillschweigend genehmigt anzusehenden geringwertigen Aufmerksamkeiten (ee) und die Grundsätze eines entsprechenden Zustimmungsverfahrens über die Mitbestimmung des Personalrats (Betriebsrats, der Mitarbeitervertretung) zu regeln zu versuchen (etwa über den Mitbestimmungstatbestand in § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG und den vergleichbaren Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen der Länder: "Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten"), (18), was durch evtl. auch formlose Regelungsabsprache oder durch förmliche Dienst-/Betriebsvereinbarung geschehen kann.
Besondere heimrechtliche Vorgaben
Eine gesetzliche Sondervorschrift enthält § 14 Abs. 5 Heimgesetz. Hiernach ist es "dem Leiter, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern des Heimes ... untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt".
Hierbei handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Vorschrift mit Nichtigkeitsfolge, durch die jede Gefahr einer ungleichen Behandlung der Heimbewohner und die dadurch verursachte Störung des Betriebsfriedens sowie die Möglichkeit finanzieller Ausnutzung von Abhängigkeiten vermieden werden sollen (19). Hierunter fallen auch testamentarische Zuwendungen, zumindest dann, wenn der Bedachte hiervon Kenntnis hat, der Heimbewohner dies weiß und daraus den Schluss ziehen kann, der Bedachte sei mit der Zuwendung von Todes wegen einverstanden. Eine solche letztwillige Verfügung ist dann wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB), (20).
Konsequenzen aus Verstößen gegen die dargestellten Vorgaben
Unterschätzt werden häufig die Konsequenzen, die sich vor allem für die Mitarbeiter aus Verstößen gegen das arbeits(tarif)vertragliche Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken – oberhalb der als stillschweigend genehmigt anzusehenden Größenordnung – aber auch gegen § 14 Absatz 5 HeimG, ergeben können.
Verstöße gegen diese Vorschrift durch Annahme größerer Geldbeträge, üppiger Einladungen usw. berühren zwar auch für den Träger einen sensiblen Bereich, als dieser in vielen Fällen kein gesteigertes Interesse haben wird, sich durch Kündigungsschutzprozesse u.ä. wegen dieses Sachverhalts dem öffentlichen Vorwurf der Tolerierung letztlich korrumpierten Milieus auszusetzen. Dies mag auch der Grund sein, dass sich die Zahl veröffentlichter Gerichtsentscheidungen, die solche Tatbestände berühren, angesichts der Verbreitung dieses Phänomens durchaus eher in Grenzen hält. Letztlich ist, nach den Erfahrungen in der Praxis, ein Arbeitgeber/Träger, der allzu großzügig die Augen vor üppigen Trinkgeldkassen und Zuwendungsritualen verschließt, irgendwann erpressbar: Ein geschickter Anwalt, der etwa einen aus diesem Grund gekündigten Arbeitnehmer vertritt, deutet gelegentlich an, welche vergleichbaren Fälle er öffentlich machen könnte – was zwar dem betroffenen Arbeitnehmer nichts hilft, aber die Bereitschaft zu einer schnellen Einigung "unter dem Tisch" gewöhnlich ungemein zu fördern geeignet ist.
Gravierender können allerdings die Konsequenzen für den Arbeitnehmer sein. Zum einen muss er unter Umständen das Geschenk an den Arbeitgeber herausgeben (21). Nach fast durchgängiger Auffassung in der einschlägigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur rechtfertigt ein Verstoß gegen das arbeitsvertragliche Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken – oberhalb des Bereichs geringwertiger Aufmerksamkeiten – praktisch immer eine Kündigung, in gravierenderen Fällen auch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung, und zwar auch ohne vorherige Abmahnung.
Im Folgenden sollen abschließend nur exemplarisch einige Entscheidungen und Stellungnahmen in der Kommentarliteratur aufgelistet werden, die zur Bewertung solchen Verhaltens – meist unter dem Stichwort "Treuepflichtverstoß" ("Schmiergeld") oder passive Bestechung – vorliegen:
- BAG, U. v. 17.8.197222: "Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben sich Vorteile versprechen läßt oder entgegennimmt, die dazu bestimmt oder geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zu Gunsten Dritter und zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen, und damit gegen das sog. Schmiergeldverbot verstößt, handelt den Interessen seines Arbeitgebers zuwider und gibt diesem damit regelmäßig einen Grund zur außerordentlichen Kündigung. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist oder ob überhaupt der Arbeitnehmer ernsthaft beabsichtigt hat, gegen die Interessen seines Arbeitgebers zu handeln";
- BAG, U.v. 15.11.199523: Wie vorstehend mit dem Zusatz: "Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen";
- das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat in einem aktuellen Urteil (24) eine fristlose Kündigung einer Sekretärin eines Unternehmens für wirksam angesehen, die von einer Autovermietung, der sie auch Aufträge im Namen der Firma erteilte, Fahrzeuge für den eigenen Gebrauch erheblich günstiger vermietet bekommen hatte;
- das LAG Hamburg hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Vorschrift des § 10 BAT (und § 8 BAT) die außerordentliche Kündigung eines Verwaltungsangestellten für wirksam gehalten, der sich von einem Elektrohandwerksunternehmen Leistungen an seinem Privatgrundstück erbringen hatte lassen, die zum selben niedrigeren Stundenpreis abgerechnet wurden, der innerhalb eines Rahmenvertrages mit dem Senat der Stadt Hamburg galt, wobei der betroffene Arbeitnehmer diese Rechnungen zu prüfen hatte (25);
- das LAG Schleswig-Holstein (26) hat die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds als berechtigt angesehen, der eine Lieferfirma, bei der er schon wiederholt für die Firma seines Arbeitgebers bestellt hatte, zur kostenlosen Lieferung von Werkzeug an ihn privat veranlasst hatte;
- die Kommentarliteratur zum Kündigungsschutzgesetz sieht die Annahme von Gegenständen – "Schmiergeldern" – oberhalb einer Geringfügigkeitsgrenze durchgängig als Kündigungsgrund an – bei Arbeitnehmern in Vertrauensstellung wird die Annahme einer selbst relativ geringfügigen Zuwendung als Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung gewertet (27);
- auch die Kommentarliteratur zum BAT sieht die Annahme eines mehr als symbolischen Geldbetrages oder einer entsprechenden Sachzuwendung grundsätzlich als Kündigungsgrund an (28).
Zusammenfassung
1. Durch die tarifvertragliche Vorschrift des § 10 BAT, wonach der Angestellte Belohnungen und Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen darf, die Bestandteil aller Arbeitsverträge des öffentlichen Dienstes ist (auch in den vergleichbaren Regelungen des kirchlichen und Privatklinikbereiches gilt), soll eine unparteiische und von Privatzuwendungen unabhängige Aufgabenerfüllung sichergestellt werden.
2. "Belohnungen und Geschenke" sind nach allgemeiner Auffassung alle freiwilligen unentgeltlichen Zuwendungen, die ohne irgendeinen Rechtsanspruch gegeben werden, auch solche Zuwendungen, die ohne angemessene Gegenleistung erfolgen (Rabatte, "Unterverkauf" u.ä.), und die irgendeinen wirtschaftlichen Wert darstellen (ab DM 20,00 aufwärts), den Empfänger bereichern, ohne dass von ihm eine Gegenleistung erwartet wird.
3. "In Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit" bedeutet, dass für den Zuwendungsgeber (Patient, Bewohner) die berufliche Funktion des Empfängers im Vordergrund steht, er sich davon leiten läßt, dass der Bedachte der Stationsarzt/Oberarzt, eine Krankenschwester usw. "seiner" Station ist.
4. (Nur) mit "Zustimmung" des Arbeitgebers anzunehmen heißt, dass die Entgegennahme vom zuständigen Vorgesetzten genehmigt/abgesegnet sein muss.
5. Eine gesetzliche Sondervorschrift enthält § 14 Abs. 5 Heimgesetz. Hiernach ist es "dem Leiter, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern des Heimes ... untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen.
6. Nach fast durchgängiger Auffassung in der einschlägigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur rechtfertigt ein Verstoß gegen das arbeitsvertragliche Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken praktisch immer eine Kündigung, in gravierenderen Fällen auch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung, und zwar auch ohne vorherige Abmahnung.
Anmerkungen:
(1) vgl. zuletzt etwa BVerwG, U.v. 20.1.2000, ZTR 2000, S. 284 f, und zum Normzweck des § 10 BAT jetzt BGH, U.v. 14.12.1999, NJW 2000, S. 1186 f (1188)
(2) BAG, U.v. 17.4.1984, AP Nr. 1 zu § 10 BAT
(3) BAG, U. v. 17.4.1984 (FN 2)
(4) vgl. nur BayObLG, B.v. 19.10.1989, FamRZ 1990, S. 301 f
(5) näher: BVerwG, U. v. 20.1.2000 (FN 1), m.w.N.
(6) BayObLG, B. v. 19.10.1989 (FN 4), S. 302
(7) vgl. z.B. Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann, BAT (Stand 1.5.2000), Bd. I, § 10 Anm. 2; Bruse/Görg u.a., PK- BAT, 1. Aufl. 1989, § 10 Rz. 8; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT (1990), § 10 Rz. 18; Crisolli/Tiedtke,
Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst (1996), § 10 Rz. 4; für die Möglichkeit auch nachträglicher Zustimmung etwa Bredemeier/Neffke, BAT (1999), § 10 Rz. 4
(8) vgl. zur Ermessensausübung und die hierbei zu beachtenden Grundsätze näher BVerwG, U.v. 20.1.2000 (FN 1) und BAG, U.v. 17.4.1984 (FN 2), Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO (FN 5), § 10 Anm. 7
(9) Böhme meint (Arbeitsrecht für die Pflege, 3. Aufl. 1998, H.1.6 (S. 283)), dass der Arbeitgeber die Annahme von Belohnungen und Geschenken sogar grundsätzlich und von vornherein verbieten könnte; diese rigide Lösung mag im Hinblick auf die eigentlich einzelfallbezogene Interessenabwägung gemäß § 315 BGB problematisch sein, sie ist aber eindeutig und klar.
(10) Im Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.1.2000 (FN 1) zugrunde liegt, war einem Beamten, der bereits seit vier Jahren im endgültigen Ruhestand war (!), ein wissenschaftlicher Preis von 100.000 DM verliehen worden; dessen Annahme hatte die Behörde, der der Beamte früher angehört hatte, nur mit der Auflage genehmigt, den vollen Betrag einer Einritung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu spenden. Die hiergegen gerichtete Klage des Beamten wurde sowohl vom Oberverwaltungsgericht in 2. Instanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht in 3 Instanz abgewiesen und diese Auflage als ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig angesehen!
(11) vgl. auch Abschnitt III.4. der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei, der Bayerischen Staatsministerien und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes vom 7.11.1995, z.B. in AllMBl 1996, S. 14 f: "Die Zustimmung kann mit der Auflage erteilt werden, die Zuwendung an eine soziale Einrichtung, an den Dienstherrn oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben ...".
(12) BAG, U.v. 17.4.1984 (FN 2)
(13) vgl. Schelter, Das Tarifrecht der Angestellten in Krankenhäusern und Heimen (BAT/BAT-O), 6. Aufl. 1999, § 10 Rz. 6
(14) vgl. etwa Nr. III.5. der Gemeinsamen Bekanntmachung ... (FN 17), die allen Beamten, Angestellten und Arbeitern bei Aufnahme der Beschäftigung als Merkblatt ausgehändigt wird. Gleiche Regelungen gibt es/sollte es geben bei allen anderen Bundesländern und Trägern des öffentlichen Dienstes; so für Angestellte in Bundesbehörden RdErl. des BMI vom 25.1.1962, GMBl. S. 120 f, und RdErl. des BMF vom 25.3.1964, MinBlFin S. 322 f – ggf. sollte dies für den konkreten Träger abgeklärt werden.
(15) das BAG will in der bereits zit. Entscheidung vom 17.4.1984 (FN 2) offensichtlich "kleine Aufmerksamkeiten von vornherein tatbestandlich nicht unter den Begriff der "Belohnungen und Geschenke" i.S.d. § 10 BAT
subsumieren (was im Ergebnis auf das Gleiche hinausläuft)
(16) In Altauflagen des BAT-Kommentars von Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr wird vorsichtig von einer absoluten Obergrenze von 50,- DM gesprochen – ob dies selbst im Jahr 2000 noch als "geringwertige Aufmerksamkeit" angesehen werden, erscheint dem Verfasser zumindest für den Bereich von Geld- oder Sachgeschenken (vielleicht nicht Einladungen) fraglich ...! Auch der Kommentar zum Heimgesetz vom Kunz/Ruf/Wiedemann (7. Aufl. 1995, § 14 Rz. 12 und 22) sieht Beträge von 50,- DM noch als "geringwertige Aufmerksamkeiten" iSd § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 HeimG an; ebenso (gleiche Größenordnung) Gitter/Schmitt, HeimG (1993), § 14 Anm. V.2.
(17) siehe auch Böhme, aaO (FN 9), D.5.1.1. (S. 136)
(18) bei Einrichtungen in privater Trägerschaft: § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, in Einrichtungen der Kath. Kirche: § 32 Abs. 1 Nr. 3 Rahmen-MAVO (Vorschlagsrecht) und den übereinstimmenden Vorschriften der konkret geltenden Diözesan-MAVOs, in Einrichtungen in evang.-kirchlicher Trägerschaft: § 40 lit. k MVG-EKD
(19) vgl. zuletzt BayObLG, B.v. 9.2.2000, NJW 2000, S. 1875 f
(20) vgl. zuletzt näher BayObLG, B.v. 9.2.2000, aaO (FN 19); ähnlich Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, aaO (FN 16), § 14 Rz. 24
(21) BAG, ständige Rechtsprechung, vgl. U.v. 26.2.1971, AP Nr. 5 zu § 687 BGB; BGH, U.v. 7.1.1963, AP Nr. 2 zu § 687 BGB; ob dies auch nach der Entscheidung des BGH vom 14.12.1999 (NJW 2000, S. 1186 f) noch gilt, dürfte fraglich sein: Hier hat der BGH entschieden, dass eine allein gegen § 10 BAT verstoßende Annahme eines Geschenks nicht zur Nichtigkeit des entsprechenden Schenkungsvertrages führt (sondern nur durch arbeitsvertragliche Maßnahmen sanktioniert werden kann)!
(22) etwa in AP Nr. 65 zu § 626 BGB mit Anm. Birk – zu III.3. der Entscheidungsgründe –
(23) etwa in AP Nr. 73 zu § 102 BetrVG 1972 - II.3.b) der Entscheidungsgründe
(24) Az. 9 Sa 1778/98, zit. nach FAZ vom 23.5.2000 und NJW 2000, Heft 26, S. XXXVIII (redakt. Mitteilung)
(25) U.v. 26.9.1990, LAGE Nr. 58 zu § 626 BGB
(26) U.v. 6.5.1996, LAGE Nr. 95 zu § 626 BGB; vgl. hierzu auch LAG Hessen, U.v. 18.6.1997, LAGE Nr. 114 zu § 626 BGB und LAG Köln, U.v. 24.11.1993, LAGE Nr. 75 zu § 626 BGB
(27) vgl. etwa KR-Etzel, 5. Aufl. 1999, § 1 KSchG Rz. 514 m.w.N.;
(28) vgl. z.B. PK-BAT, aaO (FN 13), § 10 Rz. 12; Bredemeier/Neffke, BAT, aaO (FN 13), § 10 Rz. 6
Anschrift des Verfassers:
Ernst Burger
Richter am Arbeitsgericht
Arbeitsgericht Regensburg
Bertoldstr. 2,I.
93047 Regensburg

Quelle: http://www.forumromanum.de/member/forum ... user_17988


von Berti am 17.May.2003
Hallo Severin,
es ist meiner Meinung nach so, dass Belohnungen und Geschenke im Zusammenhang mit der Diensttätigkeit grundsätzlich nur mit Billigung des Arbeitgebers angenommen werden dürfen. Ausgenommen sind solche Belohnungen und Geschenke, die von geringfügigem Wert und üblich sind, z.B. eine Geldzuwendung an die Stationskasse von 10 – 20 Euro, ein Strauß Blumen, eine Torte für das Team. Es handelt sich insoweit um bloße Aufmerksamkeiten – nicht mehr und nicht weniger!
Die Grundlage für die Genehmigungspflicht ergibt sich z.B. aus § 10 BAT (siehe nachfolgender Text).
Gruß Berti

§ 10 BAT (Belohnungen und Geschenke)
(1) Der Angestellte darf Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.
(2) Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

Quelle: http://www.forumromanum.de/member/forum ... threadid=2
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de

Gaby Modig
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Belohnungen & Geschenke - eher nicht!

Beitrag von Gaby Modig » 17.05.2008, 08:14

Belohnungen und Geschenke sollten in der Pflege völlig ausgeschlossen sein. Allerdings sehe ich bei der Durchsetzung dieser grundsätzlichen Beurteilung Probleme, weil die "Praxis" dem entgegen steht und offensichtlich auch ein Bedürfnis bei den Patienten / Angehörigen besteht, in irgendeiner Forum Danke zu sagen.
Eine Patentlösung scheint mir nicht in Sicht!

Gaby

Hildegard Kaiser
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Belohnungen & Geschenke in bescheidenem Umfange!

Beitrag von Hildegard Kaiser » 20.05.2008, 07:45

Hallo Forum,

ich plädiere dafür, dass Pflegekräfte in einem bescheidenen Umfang Belohnungen und Geschenke annehmen dürfen. Patienten und Pflegebedürftige (Angehörige) wollen sich nicht selten mit kleinen Aufmerksamkeiten bedanken. Das kann man nicht brüsk zurückweisen.

MfG
Hilde

Brady
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Beitrag von Brady » 21.05.2008, 14:22

Als Pflegekraft bin ich entschieden dagegen Geschenke und Belohnungen anzunehmen. Bei mir auf der Arbeit wird dies auch so gehandhabt und wenn man das den Patienten und auch den Angehörigen erklärt verstehen sie dies auch. Ich werde für meine Arbeit bezahlt, zudem können einige sozialschwache Patienten dies nicht leisten und denken andere die das leisten können werden bevorzugt.
Bei einem Arzt oder einem Polizeibeamten käme man nicht auf die Idee ihm ein Pfund Kaffee in die Hand zu drücken.
Zudem ist der Grat was geringfügig ist, wieder mal auslegbar...und da lieber gar nichts....Ich bin damit seit Jahren sehr gut gefahren.

Gruß Brady
Nur, weil Du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass Sie nicht hinter Dir her sind! Philip K. Dick

Herbert Kunst
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Belohnungen & Geschenke - eher nicht!

Beitrag von Herbert Kunst » 21.05.2008, 14:29

Brady hat geschrieben: ...Als Pflegekraft bin ich entschieden dagegen Geschenke und Belohnungen anzunehmen. ...
Hallo Brady,

für diese Auffassung spricht viel, ich sehe das persönlich auch so.
Aber hier wurde nach der rechtlichen Beurteilung gefragt - und darauf sollte geantwortet werden. Es mag sich jetzt jeder entscheiden, wie er sich verhalten will.

Gruß
Herbert Kunst
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de

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