Sorgaltspflicht in der Pflege - Beachtung angeraten
Verfasst: 25.02.2008, 10:51
Sorgaltspflicht in der Pflege - Überlastungs- bzw. Entlastungsanzeigen nicht zurückhalten!
Aus gegebenem Anlass folgende Hinweise:
Es ist grundsätzlich so, dass Pflegekräfte (und andere Mitarbeiter) immer mit der erforderlichen Sorgfalt tätig werden müssen (§§ 276, 278 BGB). Wenn sie diesen Ansprüchen nicht gerecht werden, müssen sie mit Konsequenzen rechnen (arbeitsrechtlich, zivilrechtlich und strafrechtlich). Da Unzulänglichkeiten am Arbeitsplatz oft mit ungenügender Organisation, Personalausstattung usw. zu tun haben, auf die der einzelne Mitarbeiter keinen direkten Einfluss nehmen kann, ist es erforderlich, die vorgesetzten Dienstkräfte auf Umstände aufmerksam zu machen, die ein sorgfältiges Arbeiten beeinflussen, gefährden oder gar unmöglich machen können. Nur eine solche Mitteilung kann haftungsrechtlich zur Entlastung führen. Solche Überlastungs- bzw. Entlastungsanzeigen zurückzuhalten, kann haftungsrechtlichen gesehen, nicht empfohlen werden. Denn der Arbeitgeber wird im Zweifelsfall argumentieren, von bestimmten Unzulänglichkeiten nichts gewusst und von Mitarbeitern nichts erfahren zu haben. Mitarbeiter sind so gesehen sogar in der Pflicht, den Arbeitgeber zu informieren. Tun sie dies nicht, kann dies ggf. auch als zusätzliche Vertragsverletzung eingestuft werden. Siehe hierzu auch einen Kurzartikel von Prof. Großkopf in Zeitschrift "Heilberufe", 11/2007, mit dem Titel "Angezeigt: Mehrarbeit".
Im Forum Werner Schell gibt es zum Thema zahlreiche Beiträge; z.B.:
viewtopic.php?t=6807&highlight=sorgfaltspflicht
viewtopic.php?t=3518&highlight=sorgfaltspflicht
viewtopic.php?t=600&highlight=%DCberlastungsanzeige
viewtopic.php?t=7119&highlight=%DCberlastungsanzeige
viewtopic.php?t=225&highlight=%DCberlastungsanzeige
viewtopic.php?t=5307&highlight=%DCberlastungsanzeige
viewtopic.php?t=7391&highlight=%DCberlastungsanzeige
viewtopic.php?t=5482&highlight=%DCberlastungsanzeige
viewtopic.php?t=5401&highlight=sorgfaltspflicht
viewtopic.php?t=3807&highlight=sorgfaltspflicht
viewtopic.php?t=3604&highlight=sorgfaltspflicht
Siehe auch
http://www.pflegerechtportal.de
Gruß
Herbert Kunst
Aus gegebenem Anlass folgende Hinweise:
Es ist grundsätzlich so, dass Pflegekräfte (und andere Mitarbeiter) immer mit der erforderlichen Sorgfalt tätig werden müssen (§§ 276, 278 BGB). Wenn sie diesen Ansprüchen nicht gerecht werden, müssen sie mit Konsequenzen rechnen (arbeitsrechtlich, zivilrechtlich und strafrechtlich). Da Unzulänglichkeiten am Arbeitsplatz oft mit ungenügender Organisation, Personalausstattung usw. zu tun haben, auf die der einzelne Mitarbeiter keinen direkten Einfluss nehmen kann, ist es erforderlich, die vorgesetzten Dienstkräfte auf Umstände aufmerksam zu machen, die ein sorgfältiges Arbeiten beeinflussen, gefährden oder gar unmöglich machen können. Nur eine solche Mitteilung kann haftungsrechtlich zur Entlastung führen. Solche Überlastungs- bzw. Entlastungsanzeigen zurückzuhalten, kann haftungsrechtlichen gesehen, nicht empfohlen werden. Denn der Arbeitgeber wird im Zweifelsfall argumentieren, von bestimmten Unzulänglichkeiten nichts gewusst und von Mitarbeitern nichts erfahren zu haben. Mitarbeiter sind so gesehen sogar in der Pflicht, den Arbeitgeber zu informieren. Tun sie dies nicht, kann dies ggf. auch als zusätzliche Vertragsverletzung eingestuft werden. Siehe hierzu auch einen Kurzartikel von Prof. Großkopf in Zeitschrift "Heilberufe", 11/2007, mit dem Titel "Angezeigt: Mehrarbeit".
Im Forum Werner Schell gibt es zum Thema zahlreiche Beiträge; z.B.:
viewtopic.php?t=6807&highlight=sorgfaltspflicht
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Gruß
Herbert Kunst