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Kopie des Dienstplanes an Arbeitnehmer?

Verfasst: 26.06.2005, 12:26
von Gast
Hallo,

ist es aus datenschutzrechtlichen Bedingungen wirklich verboten, einen Dienstplan, der für eine bestimmte Personengruppe öffentlich ausliegt, ihn für diese Personengruppe zur Mitnahme zu kopieren?
Wenn ja, wo finde ich diese Entscheidung?

Grüsse
Axel

Kopie des Dienstplanes an Arbeitnehmer?

Verfasst: 26.06.2005, 15:01
von Berti
  .... ist es aus datenschutzrechtlichen Bedingungen wirklich verboten, einen Dienstplan, der für eine bestimmte Personengruppe öffentlich ausliegt, ihn für diese Personengruppe zur Mitnahme zu kopieren?
Wenn ja, wo finde ich diese Entscheidung? ....
Hallo Axel,

wenn ein Dienstplan, denjenigen Personen, die ihn ausgelegt ohne Beschränkung einsehen können, kopiert zur Verfügung gestellt wird, sehe ich keine datenschutzrechtlichen Vorschriften berührt oder gar verletzt. Es wird doch nur das, was ohnehin bekannt ist, schriftlich an die Hand gegeben. Dafür kann es sogar gute Gründe geben. Andererseits sehe ich aber keine Rechtspflicht, solche Kopien anzufertigen und auszuhändigen.
Wenn den Arbeitnehmern Kopien des Dienstplanes ausgehändigt werden, ist die Verschwiegenheitsverpflichtung ausreichend dadurch gewahrt, dass Arbeitnehmer meist durch arbeits- bzw. tarifvertragliche Vorschriften (siehe unten) angehalten sind, keine betrieblichen Angelegenheiten nach außen zu offenbaren. Auf diese Verpflichtung könnte bei der Aushändigung von Kopien ausdrücklich aufmerksam gemacht werden.

Axel, wer hat denn bei Euch konkret was mit welchen Hinweisen verboten?

Gruß Berti


§ 9 BAT - Schweigepflicht

(1) Der Angestellte hat über Angelegenheiten der Verwaltung oder des Betriebes, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisung des Arbeitgebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Ohne Genehmigung des Arbeitgebers darf der Angestellte von dienstlichen Schriftstücken, Formeln, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, chemischen Stoffen oder Werkstoffen, Herstellungsverfahren, Maschinenteilen oder anderen geformten Körpern zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildungen, Proben oder Probestücke verschaffen. Diesem Verbot unterliegen die Angestellten bezüglich der sie persönlich betreffenden Vorgänge nicht, es sei denn, dass deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben ist.
(3) Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der Verwaltung oder des Betriebes herauszugeben.
(4) Der Angestellte hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren.