Mindestentgelt in der Pflegebranche - Urteil BAG 19.11.2014

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

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Mindestentgelt in der Pflegebranche - Urteil BAG 19.11.2014

Beitrag von WernerSchell » 01.03.2015, 07:40

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Mindestentgelt in der Pflegebranche

Das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen
für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 ist nicht nur für Vollarbeit,
sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen.
Die 1954 geborene Klägerin war bei der Beklagten, die einen privaten Pflegedienst
betreibt, als Pflegehelferin gegen ein Bruttomonatsentgelt von 1.685,85 Euro beschäftigt.
Zu ihren Aufgaben gehörte ua. die Pflege und Betreuung von zwei Schwestern
einer Katholischen Schwesternschaft, die beide an Demenz leiden und an den
Rollstuhl gebunden sind. Neben den eigentlichen Pflegeleistungen oblagen der Klägerin
auch Tätigkeiten im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung der Schwestern
(wie zB Zubereiten von Frühstück und Abendessen, Wechseln und Waschen
von Wäsche). Die Klägerin arbeitete in zweiwöchigen Rund-um-die-Uhr-Diensten,
während derer sie verpflichtet war, an der Pflegestelle anwesend zu sein. Sie bewohnte
in den Arbeitsphasen im Haus der Schwesternschaft ein Zimmer in unmittelbarer
Nähe zu den zu betreuenden Schwestern. Diese nahmen täglich von 11:45 bis
12:45 Uhr am gemeinsamen Mittagessen der Schwesternschaft und von 17:50 bis
18:50 Uhr am Gottesdienst teil. Mit ihrer Klage hat sie für die Monate August bis Oktober
2010 die Nachzahlung von insgesamt 2.198,59 Euro brutto begehrt und geltend
gemacht, das Mindestentgelt von - damals - 8,50 Euro je Stunde nach § 2
Abs. 1 PflegeArbbV sei für jede Form der Arbeit zu zahlen. Die Beklagte hat eingewendet,
die Klägerin habe nicht 24 Stunden am Tag gearbeitet. Das Mindestentgelt
nach der PflegeArbbV sei nicht für Bereitschaftsdienst zu zahlen. Für diesen könne
arbeitsvertraglich eine geringere Vergütung vereinbart werden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage auf der Basis von 22 mit dem Mindestentgelt
zu vergütenden Stunden je Arbeitstag im Rund-um-die-Uhr-Dienst stattgegeben.
Die Zeiten des Mittagessens und der Teilnahme am Gottesdienst hat das
Landesarbeitsgericht als nicht zu vergütende Pausen gewertet. Die Revision der Beklagten
blieb vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Das Mindestentgelt
nach § 2 PflegeArbbV ist „je Stunde“ festgelegt und knüpft damit an die
vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Dazu gehören nicht nur die Vollarbeit, sondern
auch die Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst. Während beider muss sich
der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten, um im Bedarfsfalle
unverzüglich die Arbeit aufzunehmen. Zwar kann dafür ein geringeres Entgelt
als für Vollarbeit bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber
im Bereich der Pflege aber keinen Gebrauch gemacht. Deshalb sind arbeitsvertragliche
Vereinbarungen, die für Bereitschaftsdienst in der Pflege ein geringeres
als das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV vorsehen, unwirksam.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November
2012 - 4 Sa 48/12 -

Quelle: Pressemitteilung vom 19.11.2014 Nr. 63/14
Dienstgebäude: Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt
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Mindestlohn bei Bereitschaftsdienst

Beitrag von WernerSchell » 05.04.2015, 06:30

Mindestlohn bei Bereitschaftsdienst

Zum 01.01.2015 ist das „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)“ in Kraft getreten. Danach beträgt seit 01.01.2015 die Höhe des Mindestlohns „je Zeitstunde“ 8,50 Euro. „Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten, seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind unwirksam.“ (§ 3 MiLoG)
Hieraus ergibt sich im Blick auf die bestehende Regelung zur Vergütung des Bereitschaftsdienstes das Problem, dass gemäß § 8 Absatz 5 BAT-KF „zum Zwecke der Entgeltberechnung [] die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeit bewertet [wird]“. Damit diese Regelung mit dem MiLoG konform wäre, müsste also das Bereitschaftsdienstentgelt gemäß Anlage 5 zum BAT-KF mindestens 34,00 Euro betragen (34,00 Euro x 25% = 8,50 Euro) betragen. Die Tabelle mit den Bereitschaftsdienstentgelten enthält jedoch in keiner Entgeltgruppe ein so hohes Bereitschaftsdienstentgelt.
Für Mitarbeitende in Krankenhäusern, Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen, medizinischen Instituten von Kranken-, Heil- und Pflegeeinrichtungen (z.B. pathologischen Instituten und Röntgeninstituten) und sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, gelten gemäß § 8 Absatz 6 BAT-KF für die Entgeltberechnung je nach Bereitschaftsdienststufe Zeitanteile zwischen 60% und 90% für jede geleistete Bereitschaftsdienststunde. Hier lässt sich daher nicht so ohne weiteres allgemein feststellen, ob der Mindestlohn für die Bereitschaftsdienstzeit tatsächlich gezahlt wird. In Bereitschaftsdienststufe I müsste das Bereitschaftsdienstentgelt mindestens 14,17 Euro, in Stufe II schon nur noch 11,33 Euro betragen. Dies trifft auf einige Entgeltgruppen der verschiedenen Berufsgruppen zu. In Bereitschaftsdienststufe III (Bewertung mit 90%) liegt kein Bereitschaftsdienstentgelt mehr unter dem Mindestlohn.
Auch die Dienstgeber sehen Handlungsbedarf beim Bereitschaftsdienstentgelt
Die geschilderte Rechtsauffassung wird auch von den Dienstgebern so geteilt. In einer Stellungnahme vom 06.03.2015 weist der Verband der diakonischen Dienstgeber Deutschlands (VdDD) auf die „Nebenwirkungen“ der Ausweitung des Mindestlohns auf Bereitschaftszeiten hin und fordert eine Anpassung des Mindestlohngesetzes. Da das Mindestlohngesetz nicht zwischen aktiven und inaktiven Zeiten des Bereitschaftsdienstes unterscheidet, rechnet der VdDD mit Kostensteigerungen zwischen 60 und 100%. Doch selbst wenn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Mindestlohngesetz nach den Vorstellungen des VdDD ändern sollte, ist nicht davon auszugehen, dass diese Änderung zeitnah und vor allem rückwirkend erfolgt.
Der vkm-rwl rät daher allen Betroffenen, rückwirkend ab 01.01.2015 für jede tatsächlich geleistete Stunde eines Bereitschaftsdienstes die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro je Stunde bzw. die Aufstockung des individuellen Bereitschaftsdienstentgeltes auf die Höhe des Mindestlohns geltend zu machen, sofern derzeit weniger als 8,50 Euro je Bereitschaftsdienststunde gezahlt wird. Die einmalige Geltendmachung reicht bei wiederkehrenden Leistungen auch für später erst fällig werdende Ansprüche aus. (§ 36 BAT-KF).
Die Dienstnehmerseite überlegt, ob eine Klarstellung in § 8 BAT-KF sinnvoll sein könnte, dass unabhängig von den Regelungen der Absätze 5 und 6 die Regelungen des Mindestlohngesetzes zu beachten sind. Dies wäre allerdings tatsächlich rechtlich bedeutungslos, da das Mindestlohngesetz auch ohne einen solchen Hinweis zwingend bei der Entgeltberechnung zu beachten ist.
Ob und inwieweit die Pflegemindestlohnverordnung im Blick auf das Entgelt für Bereitschaftsdienst gegen das Mindestlohngesetz verstößt, ist derzeit noch nicht geklärt. Die Pflegemindestlohnverordnung enthält eine ausdrückliche Regelung zur Entgeltberechnung, die 8 Absatz 5 BAT-KF entspricht. Damit bleibt der Pflegemindestlohn hinter dem allgemeinen Mindestlohn zurück. Die Differenz sollte daher ebenfalls zumindest vorsorglich geltend gemacht werden.

Quelle: Mitteilung vom 21.03.2015
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Weißenburger Straße 12
44135 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Wertschätzung und Anerkennung für die Pflegekräfte leben

Beitrag von WernerSchell » 05.06.2015, 06:46

"Je besser ich mit meinen Mitarbeitern umgehe,
desto größer ist ihre Bereitschaft, gut zu arbeiten".

Zitat Wolfgang Grupp (73), Unternehmer (Trigema), in Rheinischer Post / NGZ am 04.06.2015


Diese Handlungsmaxime muss entsprechend für die Heimträger und ihre Führungskräfte gelten.
Wertschätzung und Anerkennung für die Pflegekräfte muss von allen Beteiligten tatsächlich gelebt werden!
Siehe dazu zahlreiche Beiträge von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk - u.a.

> viewtopic.php?f=3&t=18752&hilit=Wertsch%C3%A4tzung

Hinweise im Forum von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk > viewtopic.php?f=7&t=18545&hilit=Nachtcaf%C3%A9

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Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Personenbetreuung ... Kampfansage gegen Schwarzarbeit

Beitrag von WernerSchell » 18.06.2015, 07:33

Personenbetreuung in häuslicher Gemeinschaft -
Kampfansage gegen Schwarzarbeit


Dass bei der Personenbetreuung in Privathaushalten, auch bekannt als „24-Stunden-Betreuung“,
ein Großteil der überwiegend osteuropäischen Frauen schwarz arbeitet, ist nicht erst seit Einführung
des Mindestlohns bekannt. Diesen Umstand einfach hinzunehmen, da ansonsten „die Versorgung
zusammen brechen würde“, kann nicht der richtige Ansatz sein.
Der Verband für häusliche Betreuung und Pflege (VHBP e.V.) setzt sich für eine legale und qualitativ
hochwertige Betreuung und Pflege im häuslichen Umfeld ein. Um Schwarzarbeit und Umgehung des
Mindestlohns zu bekämpfen, hat der VHBP e.V. eine Selbstverpflichtung formuliert, zu deren Einhaltung
sich alle 30 Mitgliedsunternehmen verpflichten.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der unten angefügter Pressemitteilung.
Bei Fragen, Anregungen oder Kritik stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Quelle: Mitteilung vom 18.06.2015
Juliane Bohl
Pressesprecherin
Verband für häusliche Betreuung und Pflege e.V.
Willy-Brandt-Allee 18, 53113 Bonn
Telefon: 0228-98216-16
info@vhbp.de
http://www.vhbp.de

+++
Kampfansage gegen Schwarzarbeit bei der Betreuung in Privathaushalten

Bonn, 18.06.2015 – Seit jeher setzt sich der Verband für häusliche Betreuung und Pflege (VHBP
e.V.) für eine legale Vermittlung von Betreuungspersonen in häuslicher Gemeinschaft, auch
bekannt als sogenannte „Rund um die Uhr Betreuung“, ein. Eine Selbstverpflichtung lässt den
Forderungen nun Taten folgen.
Um Schwarzarbeit und Umgehung des Mindestlohns zu bekämpfen, hat der VHBP e.V. eine
Selbstverpflichtung formuliert, zu deren Einhaltung sich alle 30 Mitgliedsunternehmen verpflichten.
Die Mitglieder gewährleisten damit, dass wesentliche Qualitätskriterien erfüllt sind. Folgende
Einzelheiten müssen bspw. bei der abhängigen Beschäftigung (Entsendung) schriftlich fixiert und
geregelt sein (u.a.):
- Begrenzung der Wochenarbeitszeit sowie Regelungen für Feiertage, Urlaub und Krankheit
- Zahlung des Mindestlohns
- Umstände entgeltfreier Rufbereitschaft oder entgeltpflichtiger Bereitschaft (der
Betreuungsperson darf bspw. das Wohnen im Haushalt des Kunden angeboten werden,
aber sie darf nicht unentgeltlich verpflichtet sein, über die Arbeitszeit hinaus im Haushalt
des Kunden anwesend zu sein)
- Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung)
Vermittler selbständiger Betreuungspersonen sichern zu, dass (u.a.) folgende Kriterien erfüllt sind:
- Ausschluss von Scheinselbständigkeit
- Vorliegen von Gewerbeanmeldung und Steuernummer
- Krankenversicherungsschutz (nicht nur Reisekrankenversicherungen)
- Haftpflichtschutz
- Kenntnisnahme über ggf. selbst zu leistende Sozialversicherungsbeiträge
Alle Kriterien sind dem Verband schriftlich nachzuweisen, dies gilt auch für Dienstleistungen von
Kooperationspartnern der Vermittler. Der VHBP e.V. wird das Vorliegen der Nachweise in
jährlichen Stichproben durch unabhängige, externe Personen auditieren.
„Nur mit verpflichtenden und überprüfbaren Standards gelingt es uns, die Betreuung in häuslicher
Gemeinschaft aus ihrer vermeintlichen Grauzone heraus zu holen. Das ist Grundlage für unsere
Forderung, neben ambulanter und stationärer Pflege die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft
durch externe Personen als dritte Versorgungssäule anzuerkennen und zusätzlich zu fördern“,
macht Geschäftsführer des Verbands für häusliche Betreuung und Pflege (VHBP
e.V.) die Wichtigkeit dieser Selbstverpflichtung deutlich.

Über den VHBP e.V.
Am 14.04.2014 wurde der „Verband für häusliche Betreuung und Pflege (VHBP) e.V.“ mit Sitz in Bonn gegründet und
ist der mitgliederstärkste Verband der Branche. Der Verband ist die erste unabhängige, europaweite
Interessensvertretung von Anbietern und Dienstleistern der sogenannten häuslichen 24-Stunden-Betreuung und setzt
sich für eine legale und qualitativ hochwertige Betreuung und Pflege im häuslichen Umfeld ein.
Pressekontakt: Juliane Bohl | Pressesprecherin | presse@vhbp.de | Telefon: 0228-98216-16
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Mindestlohn, Mindestpersonalbesetzung ...

Beitrag von WernerSchell » 23.10.2016, 06:21

Am 22.10.2016 bei Facebook gepostet:
Mindestlohn, Mindestpersonalbesetzung …. klingt in manchen Ohren gut, lenkt aber von den wirklichen Erfordernissen im Pflegesystem ab. Pflegekräfte müssen entsprechend ihrer Fachlichkeit angemessen bezahlt werden. Die Stellenbesetzung muss den konkreten Anforderungen in der Krankenhaus- und Heimversorgung gerecht werden, so dass, wie z.B. nach § 11 SGB XI gefordert, nach pflegewissenschaftlichen Standards gepflegt werden kann…. Pflegekräfte wollen die Patienten und pflegebedürftigen Menschen bestmöglich versorgen - und dabei sind "Mindesterwägungen" weniger hilfreich.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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