Mutterschutz und Beschäftigungsverbot
Verfasst: 20.12.2012, 08:17
LAG Baden-Württemberg:
Mutterschutz und Beschäftigungsverbot (hier: stellvertretende Pflegedienstleiterin im ambulanten Pflegedienst)
LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.1.2012 (Az. 12 Sa 46/11)
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Beschäftigungsverbote der §§ 3 und 4 MuSchG richten sich ausschließlich an den Arbeitgeber. Die schwangere Arbeitnehmerin ist nicht Adressatin des Beschäftigungsverbots, sie wird beschäftigt. Allerdings kann die schwangere Arbeitnehmerin - je nach Ausgestaltung - nicht auf die Rechte verzichten, die aus einem Beschäftigungsverbot resultieren.
2. Der Arbeitgeber muss ein Beschäftigungsverbot deshalb auch dann beachten, wenn die werdende Mutter bereit wäre, trotz des Beschäftigungsverbots zu arbeiten.
3. Ein Beschäftigungsverbot nach § 3 oder § 4 MuSchG enthält kein Vergütungsverbot. Der Zweck des Mutterschutzes, der Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind, steht der Vergütung der verbotswidrig geleisteten Arbeit nicht entgegen. Eine gesundheitliche Gefährdung entsteht durch die Arbeit, nicht durch die nachträgliche Vergütung.
Quelle: Die Entscheidung ist erhältlich unter unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de
Nachfolgender Link führt Sie zum Volltext der Entscheidung des LAG >>>
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... =4&anz=923
Mutterschutz und Beschäftigungsverbot (hier: stellvertretende Pflegedienstleiterin im ambulanten Pflegedienst)
LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.1.2012 (Az. 12 Sa 46/11)
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Beschäftigungsverbote der §§ 3 und 4 MuSchG richten sich ausschließlich an den Arbeitgeber. Die schwangere Arbeitnehmerin ist nicht Adressatin des Beschäftigungsverbots, sie wird beschäftigt. Allerdings kann die schwangere Arbeitnehmerin - je nach Ausgestaltung - nicht auf die Rechte verzichten, die aus einem Beschäftigungsverbot resultieren.
2. Der Arbeitgeber muss ein Beschäftigungsverbot deshalb auch dann beachten, wenn die werdende Mutter bereit wäre, trotz des Beschäftigungsverbots zu arbeiten.
3. Ein Beschäftigungsverbot nach § 3 oder § 4 MuSchG enthält kein Vergütungsverbot. Der Zweck des Mutterschutzes, der Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind, steht der Vergütung der verbotswidrig geleisteten Arbeit nicht entgegen. Eine gesundheitliche Gefährdung entsteht durch die Arbeit, nicht durch die nachträgliche Vergütung.
Quelle: Die Entscheidung ist erhältlich unter unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de
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http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... =4&anz=923