Beschneidungen nicht einwilligungsfähiger Jungen ...

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

Moderator: WernerSchell

Cicero
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Kinderärzte fordern Schutz von Jungen vor Beschneidung

Beitrag von Cicero » 13.07.2013, 13:38

Presse hat geschrieben:Kinderärzte fordern Schutz von Jungen vor Beschneidung ....
Dieser Schutzforderung kann nur zugestimmt werden. Im Übrigen sollte noch einmal klargestellt werden, dass zwar Beschneidungen von Jungen aus rituellen Gründen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sind, aber diese Regelung als verfassungswidrig angesehen werden muss. Es wäre zu wünschen, dass alsbald ein Prüfverfahren mit dem Ziel, eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbei zu führen, in Gang kommen könnte.

Cicero
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Beschneidung verboten - Kindeswohl entscheidet

Beitrag von Presse » 27.09.2013, 09:49

Oberlandesgericht Hamm:
Oberlandesgericht Hamm konkretisiert die neue Beschneidungsvorschrift (§ 1631 d BGB)

Pressemitteilung vom 25.09.2013
http://www.jm.nrw.de/JM/Presse/presse_w ... /index.php

Eine Kindesmutter darf ihren sechsjährigen Sohn zurzeit nicht beschneiden lassen. Das hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 30.08.2013 unter Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund entschieden und dabei die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1631 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für eine Beschneidung ohne medizinische Indikation konkretisiert.

Die geschiedenen Kindeseltern aus Dortmund streiten im einstweiligen Anordnungsverfahren darüber, ob die mittlerweile anderweitig verheiratete Kindesmutter aus Kenia ihren 6 Jahre alten Sohn beschneiden lassen darf. Das Kind lebt im Haushalt der 31 Jahre alten Mutter, der auch das alleinige Sorgerecht zusteht. Die Kindesmutter will den Jungen entsprechend den kulturellen Riten ihres Heimatlandes Kenia beschneiden lassen, damit er bei Besuchen in Kenia - insbesondere auch von ihrer Verwandtschaft - als vollwertiger Mann angesehen und geachtet werde. Außerdem hält sie die Beschneidung aus hygienischen Gründen für geboten.

Der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass die Kindesmutter ihren Sohn zurzeit nicht beschneiden lassen darf und die Entscheidungsbefugnis über diese Frage dem zuständigen Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen bleibt. Die zwischen den Kindeseltern streitige Frage der Beschneidung des Jungen könne zurzeit nicht zugunsten der Kindesmutter entschieden werden. Nach der neu geschaffenen Vorschrift des § 1631 d BGB habe die allein sorgeberechtigte Kindesmutter zwar grundsätzlich das Recht, in die medizinisch nicht indizierte Beschneidung des Jungen einzuwilligen, solange der Junge diese Frage nicht selbst entscheiden könne. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einwilligung der sorgeberechtigten Mutter in eine Beschneidung lägen allerdings nicht vor. Auch wenn ein Sechsjähriger noch nicht in der Lage sei, über seine Beschneidung selbst zu entscheiden, verpflichte die gesetzliche Vorschrift die sorgeberechtigten Eltern und - im Falle eines mehr als sechs Monate alten Kindes - auch den Arzt, die Beschneidung mit dem Kind in einer seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechenden Art und Weise zu besprechen und die Wünsche des Kindes bei der elterlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Eine diesen Anforderungen entsprechende Beteiligung des Kindes habe im vorliegenden Fall noch nicht stattgefunden.

Die von den sorgeberechtigten Eltern bzw. dem allein sorgeberechtigten Elternteil erteilte Einwilligung zur Beschneidung sei zudem nur dann wirksam, wenn diese über den Eingriff zuvor ordnungsgemäß und umfassend aufgeklärt worden seien. Eine dementsprechende Aufklärung der Kindesmutter sei bislang ebenfalls nicht dargelegt worden.

Im vorliegenden Fall sei es außerdem gerechtfertigt, der Kindesmutter die Befugnis zur Einwilligung in eine Beschneidung ihres Kindes vorläufig zu entziehen. Zurzeit spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Kindeswohls, wenn eine Beschneidung vollzogen werde. Das folge aus den vom Senat zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls. Die Motive der Kindesmutter für eine Beschneidung könnten zwar grundsätzlich eine nicht medizinisch indizierte Beschneidung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hätten sie allerdings ein geringeres Gewicht, weil die Familie der Kindesmutter ihren ständigen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe, Besuche in Kenia selten möglich seien und der Junge auch evangelisch getauft sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Intimhygiene des Kindes ohne die Beschneidung gefährdet sei. Gegen eine Beschneidung spreche nicht, dass diese medizinische Risiken habe und Schmerzen verursachen könne, weil diese Umstände mit jeder nicht medizinisch indizierten Beschneidung verbunden seien. Im vorliegenden Fall gebe es aber gewichtige Gründe dafür, dass eine zum jetzigen Zeitpunkt durch die Kindesmutter veranlasste Beschneidung das psychische Wohl des Sechsjährigen beeinträchtige, insbesondere weil sich die Kindesmutter nach eigenen Angaben außerstande sehe, ihren Sohn bei dem Eingriff – auch wenn er ihn ablehnen sollte - zu begleiten.

rechtskräftiger Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.08.2013 (3 UF 133/13)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

Hinweis der Pressestelle:

Die am 28.12.2012 in Kraft getretene Vorschrift § 1631 d Bürgerliches Gesetzbuch - Beschneidung des männlichen Kindes - lautet wie folgt:

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

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Israel protestiert gegen Beschluss zur Beschneidung

Beitrag von Presse » 05.10.2013, 14:33

Europarat: Israel protestiert gegen Beschluss zur Beschneidung
Eine Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zur Beschneidung von Jungen ist in Israel
auf scharfe Kritik gestoßen. Der Europarat müsse diesen Text „unverzüglich zurücknehmen“, forderte das ... »
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/5 ... schneidung

Beschneidung: Eltern müssen vor dem Eingriff mit dem Sohn sprechen
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/5 ... f-sprechen
Kinderärzte fordern Schutz von Jungen vor Beschneidung
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/5 ... schneidung
Kinderärzte streiten über medizinische Beschneidungen bei Jungen
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/5 ... bei-Jungen

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Ärzteverband empört über Gesetz zur Beschneidung

Beitrag von Gaby Modig » 16.10.2013, 06:20

Die in Düsseldorf erscheinende Rheinische Post berichtete am 15.10.2103 zur Beschneidungsproblematik bei kleinen Jungen:

Ärzteverband empört über Gesetz zur Beschneidung
zuletzt aktualisiert: 15.10.2013 - 12:08

Bad Orb (RP). Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) warnt vor einer Verschlechterung der Gesundheitsversorgung für Heranwachsende in Deutschland. Wohnortnahe Kinderkliniken müssten erhalten bleiben, forderte der Verband gestern bei seinem Herbstkongress im hessischen Bad Orb. 70 Prozent der Kinderkliniken und Abteilungen schrieben derzeit rote Zahlen. Es sei aber nicht hinnehmbar, dass benötigtes Personal abgebaut werde, nur um die Wirtschaftlichkeit zu erhöhen.
.... (mehr) .... http://www.rp-online.de/politik/aerztev ... -1.3746372

Damit wird die hier im Forum geäußerte massive Kritik an der weiter praktizierten Beschneidung in Deutschland eindrucksvoll bestätigt.

Gaby Modig
Pflegesystem verbessern - weg von der Minutenpflege. Mehr Pflegepersonal ist vonnöten!

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Beschneidungsgesetz - Ärzte fodern das Aus

Beitrag von Presse » 13.12.2013, 07:47

Beschneidungsgesetz: Ärzte fordern das Aus
Das Beschneidungsgesetz ist ein Jahr alt: Ärzte haben den Jahrestag genutzt, um auf die Widersprüche des Gesetzes hinzuweisen.
mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=851 ... ung&n=3167

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Dokumentation zu Genitalverstümmelung

Beitrag von Presse » 05.04.2014, 07:22

Frauenrechtler fordern bessere Dokumentation zu Genitalverstümmelung
Die Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes hat die Vereinten Nationen zur besseren Dokumentation von Genitalverstümmelungen in der Welt
aufgerufen. Die gewöhnlich von der Weltgesundheitsorganisation ... »
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/5 ... tuemmelung
Genitalverstümmelung: Zwei Briten erstmals vor Gericht
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/5 ... or-Gericht
Genitalverstümmelung ist Menschenrechtsverletzung
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/5 ... verletzung

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Beschneidung: "Kindeswohl ist nicht genug berücksichtigt!"

Beitrag von Presse » 24.04.2014, 06:45

Beschneidung: "Kindeswohl ist nicht genug berücksichtigt!"
Rund anderthalb Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung von Beschneidungen fordert die Deutsche Liga für das Kind
Nachbesserungen. Sie definiert fünf Bedingungen für den Fall eines solchen medizinisch nicht erforderlichen Eingriffs.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=859 ... ung&n=3429

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Ärzte kritisieren Beschneidungsgesetz

Beitrag von WernerSchell » 12.12.2017, 09:01

Spiegel - Online:

Fünf Jahre nach Bundestagsbeschluss
Ärzte kritisieren Beschneidungsgesetz


Dass männliche Säuglinge und Jungen in Deutschland aus religiösen Gründen beschnitten werden dürfen, kritisieren Ärzte und Kinderschutzverbände erneut scharf. Sie warnen vor "schwerwiegenden Auswirkungen" für die Betroffenen.
... (weiter lesen unter) .... http://www.spiegel.de/gesundheit/diagno ... 82714.html

Die angesprochene Regelung ist schlicht verfassungswidrig!
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Folgen einer strafbaren Beschneidung müssen aufgeklärt werden

Beitrag von WernerSchell » 31.01.2018, 07:39

Oberlandesgericht Hamm

Folgen einer strafbaren Beschneidung
müssen aufgeklärt werden


Wird ein Angeklagter nach einer rechtswidrigen Beschneidung eines Kindes
wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt, hat das Tatgericht im
Rahmen der Strafzumessung regelmäßig das Ausmaß der konkreten Verletzung
und die Auswirkungen der Tat auf das geschädigte Kind aufzuklä-
ren. Ausgehend von dieser Rechtslage hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts
Hamm am 21.11.2017 das von der Staatsanwaltschaft mit der
Revision angefochtene Berufungsurteil des Landgerichts Essen vom
22.05.2017 (Az. 31 Ns 13/17 LG Essen) aufgehoben und das Verfahren zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer
des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Der heute 35 Jahre alte Angeklagte aus Langenberg stammt aus Südosteuropa.
Für die beiden Kinder des Angeklagten, einen Jungen und ein Mädchen,
hat die vom Angeklagten getrennt lebende Kindesmutter das alleinige
Sorgerecht. Die Beteiligten bekennen sich zum islamischen Glauben.
In Absprache mit der Mutter verbrachten beide Kinder die Sommerferien
des Jahres 2015 bei dem Angeklagten. Während der Sommerferien ließ
der Angeklagte seinen seinerzeit 6 Jahre alten Sohn ohne Zustimmung der
Mutter und gegen den Willen des Kindes in einem Beschneidungszentrum
in Essen beschneiden. Zur Tatzeit bestand keine gesundheitliche Gefahr
für den Jungen, die durch den Eingriff hätte abgewendet werden müssen.
Wegen dieser Tat verurteilte das Amtsgericht - Schöffengericht - Essen den
Angeklagten am 01.09.2016 (Az. 58 Ls 91/16 AG Essen) wegen vorsätzlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung der
Staatsanwaltschaft Essen gegen dieses Urteil verhängte das Landgericht -
kleine Strafkammer - Essen im Berufungsverfahren gegen den Angeklagten
eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und setzte deren Vollstreckung wiederum
zur Bewährung aus. Die vom Angeklagten gegen das erstinstanzliche
Urteil eingelegte Berufung wies das Landgericht Essen als unbegründet
zurück. In der Berufungsverhandlung beschränkten die Staatsanwaltschaft
und der Angeklagte ihre jeweiligen Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch.
Zur Begründung seiner Strafzumessungsentscheidung führte das Landgericht
in den schriftlich abgesetzten Urteilsgründen - neben Gründen der
Strafmilderung - aus, strafschärfend wirke, dass sich der Angeklagte über
die Meinung der allein sorgeberechtigten Mutter hinweggesetzt und die
Zeit, in der sein Sohn seine Sommerferien bei ihm verbracht habe, zu der
Tat ausgenutzt habe. Ferner sei strafschärfend zu berücksichtigen, dass
der Junge bereits relativ alt gewesen sei und trotz seines Alters keine Möglichkeit
gehabt habe, an der Entscheidung über die Beschneidung mitzuwirken.
Mit der gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft
die Verletzung materiellen Rechts. Aus ihrer Sicht ist die Bestra-
fung des Angeklagten unangemessen milde, die Aussetzung der Vollstreckung
der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung sei, so die Anklagebehörde,
rechtsfehlerhaft und beruhe u.a. auf einer lückenhaften Aufklä-
rung der Tatfolgen.

Das von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel war erfolgreich.
Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das angefochtene Berufungsurteil
im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen
aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts
Essen zurückverwiesen.

Die Staatsanwaltschaft rüge zu Recht, so der Senat, dass die Strafzumessung
des Berufungsgerichts lückenhaft und damit fehlerhaft sei. So habe
das Berufungsgericht versäumt aufzuklären, wie der eigentliche "Beschneidungsvorgang"
abgelaufen und in welchem Ausmaß das geschädigte Kind
bei der - regelmäßig mit Schmerzen verbunden - Operation psychischen
oder physischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Ebenso wenig habe
das Berufungsgericht festgestellt, ob und welche Auswirkungen die Tat auf
die spätere Entwicklung des Kindes in körperlicher und auch in psychischer
Hinsicht im Sinne sogenannter nachhaltiger Tatfolgen haben könne.
Der zu beurteilende Fall gebe Veranlassung zu derartigen Feststellungen.
Sorgeberechtigte Eltern seien nach dem Gesetz verpflichtet, einen beabsichtigten
Eingriff mit ihrem Kind in einer seinem Alter und seinen Entwicklungsstand
entsprechenden Art und Weise zu besprechen. Es sei in kindgerechter
Weise zu versuchen, mit dem Kind Einvernehmen herzustellen.
Auch wenn der Angeklagte zu keiner Zeit sorgeberechtigt gewesen sei,
habe er doch ein solches Gespräch mit dem Kind vor der Durchführung der
Beschneidung führen müssen. Ob und gegebenenfalls inwieweit ein solches
Gespräch stattgefunden habe, sei im Rahmen der Strafzumessung im
Zusammenhang mit der Frage eines kindgerechten Umgangs mit dem geschädigten
Kind von Bedeutung.

Aufgrund der Darstellungsmängel sei das Berufungsurteil im Rechtsfolgenausspruch
aufzuheben. Es sei nicht auszuschließen, dass die Mängel die
Strafzumessung des Berufungsgerichts beeinflusst hätten. Diese habe
nunmehr eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen in einer
erneuten Verhandlung vorzunehmen.

Rechtskräftiges Urteil des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm
vom 21.11.2017 (Az. 5 RVs 125/17 OLG Hamm)

Quelle: Pressemitteilung vom 18.01.2018
Oberlandesgericht Hamm
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Das traurige Vermächtnis der Jungen-Beschneidung

Beitrag von WernerSchell » 06.11.2019, 14:04

Deutscher Naturheilbund eV
Öffentlichkeitsarbeit, Alexandra Göhricke


Das traurige Vermächtnis der Jungen-Beschneidung

Der Internationale Männertag ist ein guter Anlass, die psychisch-mentalen und körperlichen Konfliktthemen von Männern ernst zu nehmen.
Da wäre zum Beispiel das oft diskutierte und juristisch lapidar abgehandelte Thema der Beschneidung von Knaben, die rituelle Verletzungen der männlichen Genitalien. Wenn das in Afrika, im Orient, in Nahen Osten noch Usus ist, stellt sich die Frage, ob der zur normativen Regulierung der nicht medizinisch notwendigen Knabenbescheidung gültige §1631d BGB Bestand haben kann? Viele namhafte Ärzte haben bereits darauf hingewiesen, dass die verfassungsrechtliche Gleichstellung des Schutzes kindlicher Genitalien unabhängig vom Geschlecht des Kindes gewährleistet sein muss. Die ermüdenden Darlegungen rechtsethischer, religiöser und rechtslogischer Brüche und Widersprüche in der Argumentation von Beschneidungsbefürwortern klingen mehr nach einem zivilisatorischen Rückfall in Bereich der Kinderrechte. Wer in unserer Kultur heimisch werden will, muss sich den fortschrittlichen Entwicklungen der Kinder- und Frauenrechte anschließen so wie wir uns auch in einem asiatischen, afrikanischen oder orientalischen Land den ethischen Gesetzen anpassen müssen. Die nicht medizinisch induzierte Jungenbeschneidung ist eine dramatische Körperverletzung und kann nicht mit dem Argument der besseren Hygiene oder der Aggressionsminderung am Fehlen des Präputiums festgemacht werden. Zudem entsteht indirekt eine negative Bewertung der Männer, die nicht beschnitten sind.
Wie die Erfahrung der Behandler von beschnittenen Knaben bestätigt, bauen sich im weiteren Leben Kastrationsängste auf. Damit wäre zusätzlich zu dem noch nicht aufgearbeiteten Thema der Kastration zu Gesangszwecken vom 16. – 18. Jh. für den wachsenden Opern-Boom genügend Grund, sich mit den Männerthemen eingehend zu befassen.
Aus der Sicht der Naturheilkunde und Ganzheitsmedizin ist jegliche nicht medizinisch notwendige Operation der Genitalien abzulehnen.
Autorin: Dr. phil. Rosina Sonnenschmidt, Heilpraktikerin und Mitglied im wissenschaftlichen Beirat des DNB

Quelle: Pressemitteilung vom 06.11.2019
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