Einsatz Hebammen auf Mutter Kind Station

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

Moderator: WernerSchell

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Mohrneitz
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Einsatz Hebammen auf Mutter Kind Station

Beitrag von Mohrneitz » 04.02.2011, 11:25

Einsatz Hebammen auf Mutter Kind Station

Habe eine Frage:

Können Hebammen auf der intergrativen Mutter Kind Station wie Kinder- Gesundheits und Krankenpfleger (ínnen) eingesetzt werden, und dürfen Hebammen dort alleine (ohne Kinderkrankenschwester) eine Schicht leiten?

das Aufgabengebiet umfasst:
- Betreuung und Überwachung von Schwangeren mit vorzeitiger Wehentätigkeit
- Betreuung und Überwachung von Wöchnerinnen nach spontaner Geburt und Kaiserschnitt
- Betreuung und Überwachung von Säuglingen (je nach Zustand des Säuglings Überwachung von Atmung, Blutzucker ect. bis zur Verlegung in die externe Kinderklinik)
- Anleitung und Beratung

Wer hat Erfahrungen gesammelt?

Die Frage stellt sich in unserem Haus deshalb, da trotz Stellenausschreibung keine Bewerbungen von Kinder- Gesundheits und Krankenpfleger (ínnen) vorliegen und Säuglinge von normalen Gesundheits- und Krankenpflegerinnen rechtlich nicht betreut und überwacht werden dürfen.

Vielen Dank.

Herbert Kunst
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Hebammen auf Mutter Kind Station

Beitrag von Herbert Kunst » 04.02.2011, 17:19

Hallo,

im Forum gabe es bereits ähnliche Anfragen und entsprechende Hinweise:
viewtopic.php?t=14750&highlight=kinderkrankenpflege

Dort ist nachzulesen ...

es ist so, dass es in der Pflege keinen Tätigkeitsschutz gibt. Daher sind wechselseitige Einsätze in Krankenpflege bzw. Kinderkrankenpflege möglich. Siehe auch
viewtopic.php?t=6171&highlight=kinderkrankenpflege
Die jeweils tätig werdende Pflegekraft darf immer nur in dem Umfange handeln, wie sie über entsprechende Kenntnisse und Fertigkeit verfügt. Mit anderen Worten: Was sie nicht gelernt und ausreichend praktisch geübt hat, muss sie im Zweifel lassen. Danach hat sich die Tätigkeit grundsätzlich auszurichten.
Wichtig ist also die Beachtung der Sorgfaltspflicht. Siehe dazu z.B. unter
viewtopic.php?t=6807&highlight=sorgfaltspflicht


Es verhält sich ähnlich bei dem jetzt vorgestellten Sachverhalt. Angesichts des fehlenden Tätigkeitsschutzes besteht rein rechtlich durchaus die Möglichkeit, wie geplant zu verfahren. Es gibt leider keine exakten gesetzlichen Vorgaben, die etwas anderes bindend regeln.

Gruß
Herbert Kunst
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de

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