Der Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes
Verfasst: 15.05.2009, 07:19
Der Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes
„Die Benennung Gottes in der Präambel des Grundgesetzes – „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen...“ - erinnere daran, dass das menschliche Handeln fehlbar und der Mensch an eine höhere Instanz gebunden ist, so Landau. Die moderne Vorstellung von Freiheit und Menschenwürde beruhe auf der Gottesebenbildlichkeit des Menschen. Die Freiheit sei dem Menschen von Gott gegeben und gehe einher mit der Verantwortung vor Gott“, so offensichtlich die Auffassung von Herbert Landau (Quelle: kath.net v. 08.05.09)
Nun – immer dann, wenn sich Bundesverfassungsrichter zu Wort melden, dürfte dies von besonderem Interesse sein, nehmen diese doch innerhalb unserer Gesellschaft eine herausragende Rolle ein.
Ob der Mensch an eine höhere Instanz gebunden sei, ist eine interpretationsbedürftige These und es dürfte daher nicht überraschen, dass über die Bedeutung der Präambel des Grundgesetzes mit ihrer Gottesbezogenheit leidenschaftlich gestritten wird. Gerade vor dem Hintergrund aktueller Debatten im Wertediskurs über die Sterbehilfe erscheint es denn auch zweckmäßig daran zu erinnern, dass wir im säkularen Verfassungsstaat leben und insoweit gute Gründe dafür streiten, dass der Mensch nicht an eine „höhere Instanz“ gebunden ist.
Das Statement des Bundesverfassungsrichters Landau soll daher zum Anlass genommen werden, binnen kurzer Zeit hierzu etwas ausführlicher Stellung zu beziehen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass aus dem Interview mit dem Verfassungsrichter in Ansehnung an die aktuelle Debatte über die ärztliche Assistenz beim Suizid Folgerungen gezogen werden, die so zu ziehen wohl nicht zulässig sind. Sofern Landau die These vertritt, „die Freiheit sei dem Menschen von Gott gegeben und gehe einher mit der Verantwortung vor Gott“, bedarf diese ein stückweit der Konkretisierung und ggf. auch einer zwingend gebotenen Korrektur. Die Freiheit ist eben nicht von einer transzendenten Macht abhängig, geschweige denn von ihr gegeben worden. Wenn dies so wäre, müssten wir konsequenter Weise das Selbstbestimmungsrecht des Menschen bildlich gesprochen zu „Grabe tragen“, ohne dass diese zur „Auferstehung“ berufen wäre. Warum dem so ist, wird demnächst in einem Beitrag zur Diskussion zu stellen sein.
Ferner wird der Umstand zu diskutieren sein, dass sich gerade in der Präambel des Grundgesetzes das Spannungsverhältnis zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit widerspiegelt und insofern davon ausgegangen werden kann, dass jedenfalls aus der Präambel keine (!) ethische Orientierung vor dem Hintergrund eines christlichen Menschenbildes zu folgen hat:
„Der "ethische Standard" des Grundgesetzes ist vielmehr die Offenheit gegenüber dem Pluralismus weltanschaulich-religiöser Anschauungen angesichts eines Menschenbildes, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist. In dieser Offenheit bewährt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität“, so das BVerfG u.a. im Beschl. v. 17.12.75 (Az. 1 BvR 63/69) – (BVerfGE 41, 29 – Simultanschule).
Lutz Barth
„Die Benennung Gottes in der Präambel des Grundgesetzes – „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen...“ - erinnere daran, dass das menschliche Handeln fehlbar und der Mensch an eine höhere Instanz gebunden ist, so Landau. Die moderne Vorstellung von Freiheit und Menschenwürde beruhe auf der Gottesebenbildlichkeit des Menschen. Die Freiheit sei dem Menschen von Gott gegeben und gehe einher mit der Verantwortung vor Gott“, so offensichtlich die Auffassung von Herbert Landau (Quelle: kath.net v. 08.05.09)
Nun – immer dann, wenn sich Bundesverfassungsrichter zu Wort melden, dürfte dies von besonderem Interesse sein, nehmen diese doch innerhalb unserer Gesellschaft eine herausragende Rolle ein.
Ob der Mensch an eine höhere Instanz gebunden sei, ist eine interpretationsbedürftige These und es dürfte daher nicht überraschen, dass über die Bedeutung der Präambel des Grundgesetzes mit ihrer Gottesbezogenheit leidenschaftlich gestritten wird. Gerade vor dem Hintergrund aktueller Debatten im Wertediskurs über die Sterbehilfe erscheint es denn auch zweckmäßig daran zu erinnern, dass wir im säkularen Verfassungsstaat leben und insoweit gute Gründe dafür streiten, dass der Mensch nicht an eine „höhere Instanz“ gebunden ist.
Das Statement des Bundesverfassungsrichters Landau soll daher zum Anlass genommen werden, binnen kurzer Zeit hierzu etwas ausführlicher Stellung zu beziehen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass aus dem Interview mit dem Verfassungsrichter in Ansehnung an die aktuelle Debatte über die ärztliche Assistenz beim Suizid Folgerungen gezogen werden, die so zu ziehen wohl nicht zulässig sind. Sofern Landau die These vertritt, „die Freiheit sei dem Menschen von Gott gegeben und gehe einher mit der Verantwortung vor Gott“, bedarf diese ein stückweit der Konkretisierung und ggf. auch einer zwingend gebotenen Korrektur. Die Freiheit ist eben nicht von einer transzendenten Macht abhängig, geschweige denn von ihr gegeben worden. Wenn dies so wäre, müssten wir konsequenter Weise das Selbstbestimmungsrecht des Menschen bildlich gesprochen zu „Grabe tragen“, ohne dass diese zur „Auferstehung“ berufen wäre. Warum dem so ist, wird demnächst in einem Beitrag zur Diskussion zu stellen sein.
Ferner wird der Umstand zu diskutieren sein, dass sich gerade in der Präambel des Grundgesetzes das Spannungsverhältnis zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit widerspiegelt und insofern davon ausgegangen werden kann, dass jedenfalls aus der Präambel keine (!) ethische Orientierung vor dem Hintergrund eines christlichen Menschenbildes zu folgen hat:
„Der "ethische Standard" des Grundgesetzes ist vielmehr die Offenheit gegenüber dem Pluralismus weltanschaulich-religiöser Anschauungen angesichts eines Menschenbildes, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist. In dieser Offenheit bewährt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität“, so das BVerfG u.a. im Beschl. v. 17.12.75 (Az. 1 BvR 63/69) – (BVerfGE 41, 29 – Simultanschule).
Lutz Barth