Verhinderungspflege - Informationen erbeten!
Guten Morgen!
Ich beschäftige mich im Moment mit den Fragen inwiefern ich als pflegender Angehöriger meines Vaters Verhinderungspflege übernehmen und mit der Pflegekasse abrechnen kann bzw. welcher Voraussetzungen es bedarf, um für pflegende Angehörige Verhinderungs- und/oder Kurzzeitpflege in gewohnter häuslicher Umgebung durchführen zu können.
Ich bedanke mich im voraus für Ihre Antwort oder Links, über die ich weitere Informationen erhalte und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Robert Nelles
Verhinderungspflege - Informationen erbeten!
Moderator: WernerSchell
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WernerSchell
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Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
Sehr geehrter Herr Nelles,
die Verhinderungspflege ist in § 39 SGB XI näher geregelt. Ich habe diese Vorschrift angefügt, daraus können Sie die Voraussetzungen für eine Leistung bei Pflege-Verhinderung entnehmen. Vorsorglich habe ich einen Link angefügt, der auf den vollständigen Text des SGB XI verweist.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
§ 39 SGB XI - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 1.432 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, daß die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.
Link SGB XI:
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... sgb_xi.htm
die Verhinderungspflege ist in § 39 SGB XI näher geregelt. Ich habe diese Vorschrift angefügt, daraus können Sie die Voraussetzungen für eine Leistung bei Pflege-Verhinderung entnehmen. Vorsorglich habe ich einen Link angefügt, der auf den vollständigen Text des SGB XI verweist.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
§ 39 SGB XI - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 1.432 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, daß die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.
Link SGB XI:
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... sgb_xi.htm
Verhinderungspflege - zu wenig bekannt
Auszeit für die Angehörigen / Zu wenig pflegende Familien kennen die "Verhinderungspflege"
Baierbrunn (ots) - Nur ein verschwindend geringer Anteil der rund 1,5 Millionen pflegenden Angehörigen nimmt das Angebot wahr, einmal Auszeit zur eigenen Erholung zu nehmen. Für maximal 28 Tage im Jahr kann über die Pflegeversicherung "Verhinderungspflege" in Anspruch genommen werden. Auch wenn Pflegepersonen kurzfristig verhindert sind, etwa wegen eines Arzttermins oder einer Familienfeier, gibt es die Möglichkeit der Ersatzpflege, berichtet die "Apotheken-Umschau".
Am besten, man erkundigt sich schon vor Eintritt eines Notfalls bei der Pflegekasse nach den Bedingungen, die erfüllt sein müssen. Bis zu 1550 Euro pro Jahr stehen für die Verhinderungspflege zur Verfügung.
Darüber hinaus kann für die gleiche Summe zusätzlich eine stationäre Kurzzeitpflege genehmigt werden. Von den insgesamt knapp 22 Milliarden Euro Pflegeaufwendungen entfielen pro Jahr bisher gerade einmal 440 Millionen auf die Verhinderungspflege.
Viele zusätzliche Informationen über die Pflegeversicherung finden Sie unter http://www.apotheken-umschau.de/Krankhe ... rankenpfle
ge-100061.html
Dieser Text ist nur mit Quellenangabe zur Veröffentlichung frei.
Das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" 9/2012 B liegt in den meisten Apotheken aus und wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung an Kunden abgegeben.
Quelle: Pressemitteilung vom 21.09.2012 Wort und Bild - Apotheken Umschau
Pressekontakt: Ruth Pirhalla
Tel. 089 / 744 33 123
Fax 089 / 744 33 459
E-Mail: pirhalla@wortundbildverlag.de
http://www.wortundbildverlag.de
http://www.apotheken-umschau.de
Baierbrunn (ots) - Nur ein verschwindend geringer Anteil der rund 1,5 Millionen pflegenden Angehörigen nimmt das Angebot wahr, einmal Auszeit zur eigenen Erholung zu nehmen. Für maximal 28 Tage im Jahr kann über die Pflegeversicherung "Verhinderungspflege" in Anspruch genommen werden. Auch wenn Pflegepersonen kurzfristig verhindert sind, etwa wegen eines Arzttermins oder einer Familienfeier, gibt es die Möglichkeit der Ersatzpflege, berichtet die "Apotheken-Umschau".
Am besten, man erkundigt sich schon vor Eintritt eines Notfalls bei der Pflegekasse nach den Bedingungen, die erfüllt sein müssen. Bis zu 1550 Euro pro Jahr stehen für die Verhinderungspflege zur Verfügung.
Darüber hinaus kann für die gleiche Summe zusätzlich eine stationäre Kurzzeitpflege genehmigt werden. Von den insgesamt knapp 22 Milliarden Euro Pflegeaufwendungen entfielen pro Jahr bisher gerade einmal 440 Millionen auf die Verhinderungspflege.
Viele zusätzliche Informationen über die Pflegeversicherung finden Sie unter http://www.apotheken-umschau.de/Krankhe ... rankenpfle
ge-100061.html
Dieser Text ist nur mit Quellenangabe zur Veröffentlichung frei.
Das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" 9/2012 B liegt in den meisten Apotheken aus und wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung an Kunden abgegeben.
Quelle: Pressemitteilung vom 21.09.2012 Wort und Bild - Apotheken Umschau
Pressekontakt: Ruth Pirhalla
Tel. 089 / 744 33 123
Fax 089 / 744 33 459
E-Mail: pirhalla@wortundbildverlag.de
http://www.wortundbildverlag.de
http://www.apotheken-umschau.de
