Betreuungsdienste sollen zur Entlastung der Pflegekräfte gestärkt werden

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Betreuungsdienste sollen zur Entlastung der Pflegekräfte gestärkt werden

Beitrag von WernerSchell » 19.07.2018, 07:05

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Foto: Bundesgesundheitsminister Jens Spahn - kündigt Stärkung der Betreuungsdienste an

Betreuungsdienste sollen zur Entlastung der Pflegekräfte gestärkt werden

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Hilfe bei alltäglichen Erledigungen, beispielsweise beim Einkaufen, soll es Pflegebedürftigen ermöglichen, zu Hause wohnen zu bleiben. | © imago/PPE

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn will bei an den anstehenden Pflegereformmaßnahmen auch eine Stärkung der Betreuungsdienste berücksichtigen (Quelle u.a.: https://www.pnp.de/nachrichten/politik/ ... etzen.html ). Damit sollen Pflegekräfte entlastet werden. Bestimmte Betreuungsleistungen sollen ausgeweitet und durch reine Betreuungsdienste übernommen werden dürfen. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Hilfe im Haushalt, das Spazierengehen mit Pflegebedürftigen oder das Vorlesen. So könnten laut Spahn mehr Menschen länger und besser zu Hause versorgt werden.
Da es bereits den zu Lasten der Pflegeversicherung abrechenbaren Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für außerhalb der Pflege liegende Betreuungstätigkeiten gibt, ist bei den Ankündigungen offensichtlich an eine deutliche Ausweitung dieser Hilfen gedacht worden. Dabei sollen auch andere Personen mit entsprechender Berufserfahrung, wie Altentherapeuten, Ergotherapeuten und Sozialarbeiter, für unterstützende Dienstleistungen zur Entlastung der Pflegedienste tätig werden können. Man darf gespannt sein, wie diese Leistungsausweitung gestaltet werden soll.


Dazu ergeben sich folgende Anmerkungen:

Offensichtlich hat der Bundesgesundheitsminister nicht berücksichtigt, dass es bereits in § 45b SGB XI einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro für jeden pflegebedürftigen Menschen gibt. Dieser Betrag ist genau für die Leistungen vorgesehen, die im Rahmen der angedeuteten Stärkung der Betreuungsdienste vorgesehen sind. Es fragt sich, ob der Minister dies bei seiner Ankündigung ausreichend bedacht hat. Allerdings können die bereits nach § 45b SGB XI möglichen Entlastungen nur unvollkommen in Anspruch genommen werden, da es an den erforderlichen Ausführungsregelungen mangelt und im Übrigen geeignete Dienstleister für diese Betreuungsarbeit kaum zur Verfügung stehen.
Bei einer Stärkung der Betreuungsdienste müsste das alles bedacht werden. Zu bedenken ist auch, dass die Hilfeerfordernisse nach den Pflegegraden unterschiedlich sind. Verbesserte Leistungsansprüche sollten daran ausgerichtet werden. Es war so gesehen, eine gesetzgeberische Fehlleistung, den jetzt schon geltenden Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade in gleicher Höhe festzusetzen.
Angesichts der Tatsache, dass eine Stärkung der Betreuungsleistungen zu einer deutlichen Erhöhung der Aufwendungen der Pflegeversicherung führen wird, stellen sich Fragen der Finanzierung. Möglicherweise macht es Sinn, die Betreuungsleistungen aus Steuermitteln zu finanzieren. Ansonsten muss eine Ausweitung der Betreuungsleistungen sorgsam bedacht werden, da es bei den anstehenden Pflege-Reformmaßnahmen darauf ankommen muss, den Pflegenotstand aufzulösen. Und das wird einen immensen Finanzaufwand erfordern. Im Übrigen ist daran zu denken, dass eine Unterstützung der ambulanten Pflege durch kommunale Quartiershilfen gestaltet werden sollte. Darauf wurde im Rahmen der Stellungnahme zum "Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz" aufmerksam gemacht - siehe insoweit u.a. unter > http://www.wernerschell.de/aktuelles.php


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§ 45b SGB XI Entlastungsbetrag

(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.
Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der in Satz 3 genannten Leistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden.
(2) Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen. Die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
(3) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.
(4) Die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung, die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verlangt werden darf, können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3 bestimmen.


Quelle: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/45b.html

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Siehe auch unter
> viewtopic.php?f=4&t=22737
> viewtopic.php?f=4&t=22493&p=102462
> viewtopic.php?f=4&t=22493&p=104443

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Ärzte Zeitung vom 18.07.2018:
Spahn
Betreuungsdienste sollen Pflegekräften Arbeit abnehmen

Bundesgesundheitsminister Spahn will Pflegekräfte entlasten, indem künftig bestimmte Leistungen auch durch reine Betreuungsdienste übernommen werden dürfen. mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=96 ... efpuryykqr
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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