Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige - Gut gemeint, aber schlecht gemacht

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Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige - Gut gemeint, aber schlecht gemacht

Beitrag von WernerSchell » 04.02.2018, 07:18

Gut gemeint, aber schlecht gemacht

Niedrigschwellige Hilfen sollen Pflegebedürftige und Angehörige entlasten – doch für die Zulassung gibt es oft hohe Hürden
Seit dem 1. Januar 2017 steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade monatlich ein Betrag von 125 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung. Mit diesem Geld sollen sie sich kleine Hilfen zur Bewältigung des Alltags „kaufen“ können. Doch die Entlastung kommt nicht an. Pflegebedürftige und deren Angehörige warten bislang oft vergeblich auf Unterstützung.

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Hilfe bei alltäglichen Erledigungen, beispielsweise beim Einkaufen, soll es Pflegebedürftigen ermöglichen, zu Hause wohnen zu bleiben. | © imago/PPE

Fenster putzen, ein Bad nehmen, Gartenarbeit oder einkaufen gehen: Wer pflegebedürftig ist, kann vieles nicht mehr alleine bewältigen. Niedrigschwellige Hilfen sollen es ermöglichen, dass Betroffene möglichst lange selbstständig zu Hause leben können. Darunter fallen beispielsweise Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung, Fahr- und Begleitdienste, Botengänge, Unterstützung bei Anträgen und vieles mehr. Sie können von allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 abgerufen werden. Auch pflegende Angehörige sollen sich durch die Angebote eine Auszeit nehmen können.
Mittlerweile haben fast alle Bundesländer die entsprechende Verordnung auf den Weg gebracht. Bisher gibt es jedoch nur wenige Anbieter, meist in Städten und Ballungsräumen, während die Versorgung auf dem Land zu wünschen übrig lässt. Hier kommt auch der Fachkräftemangel zum Tragen. Viele Regionen haben bereits seit Jahren massive Probleme, Pflegekräfte zu finden. Bei den verschärft sich diese Situation.

Hürden für die Entlastung bei der Pflege sind groß

Dabei wäre die Nachfrage nach Entlastungsleistungen groß. Doch die Menschen, die sie dringend benötigen, dürfen ausschließlich anerkannte Dienste beauftragen. Die Hürden für die Zulassung sind in den meisten Bundesländern hoch. Zu den Vorgaben gehört unter anderem der Nachweis von Schulungen. Während Beschäftigte der hauswirtschaftlichen Anbieter in Mecklenburg-Vorpommern beispielsweise eine 20-stündige Schulung absolvieren, müssen sie in Schleswig-Holstein 120 und in Baden-Württemberg sogar mindestens 160 Stunden nachweisen. Das macht die Dienstleistungen teurer.
Das Grundproblem ist, dass die Länder die Anerkennung an den hohen Anforderungen für die Betreuung von Pflegebedürftigen ausgerichtet haben. Auch wer entlastende Haushaltstätigkeiten anbietet, muss sich an diese Richtlinien halten. Nach Auffassung des Sozialverbands VdK braucht es für haushaltsnahe Dienstleistungen jedoch keine intensive Schulung. Zwar ist es wichtig, dass die Mitarbeiter entsprechend eingewiesen werden, wenn sie beispielsweise mit Demenzkranken zu tun haben. Die Mehrzahl derer, die Unterstützung im Alltag benötigen, sind jedoch körperlich eingeschränkt und suchen einfach nur jemanden, der beim Putzen hilft oder die Gardinen abhängt.

Entlastungsbetrag: Bundesländer müssen Vorgaben überarbeiten

„Ich denke, es könnte auch ohne große Schulung viel geleistet werden“, ist VdK-Präsidentin Ulrike Mascher überzeugt. Bis zu 160 Stunden Ausbildung für einfache Hilfen im Haushalt seien unverhältnismäßig hohe Hürden. „Die Bundesländer müssen ihre Vorgaben dringend überarbeiten“, fordert sie.
Große Unterschiede weisen die Verordnungen der 16 Bundesländer auch hinsichtlich der zugelassenen Dienstleister auf. Die mit Abstand niedrigschwelligste Verordnung wurde in Sachsen erlassen. Um eine Anerkennung zu erhalten, ist eine Schulung zwar notwendig, die Stundenzahl wird aber nicht vorgeschrieben. Auch Einzelpersonen sind zugelassen. Dementsprechend ist die Anzahl der Angebote hoch.
Manche Bundesländer, wie beispielsweise Niedersachsen, stellen das Ehrenamt in den Mittelpunkt der Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Etwa die Hälfte aller Bundesländer lässt Einzelpersonen zu. Diese müssen meist eine Zusammenarbeit mit einer Fachkraft eingehen. Viele Bundesländer setzen aber auch auf bewährte Anbieter, in der Regel bereits anerkannte Pflegedienste, deren Stundensatz im Vergleich zu Ehrenamtlichen oder einer Haushaltshilfe jedoch deutlich höher liegen.

Entlastung für pflegende Angehörige: Bis zu 60 Euro pro Stunde

Große Unterschiede gibt es auch bei den Kosten der Entlastungsleistungen. So legen beispielsweise Nordrhein-Westfalen und Thüringen in ihren Verordnungen fest, wie viel eine Stunde Hilfe kosten darf. Andere Bundesländer machen keine oder nur vage Angaben. Diese Lücke nutzen manche Anbieter aus. Bei Stundensätzen von über 60 Euro reichen die bereitgestellten 125 Euro gerade mal für knapp zwei bis drei Stunden Hilfe im Monat aus.
„Mit den Landesverordnungen sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass mit dem Entlastungsbetrag auch die Mithilfe von Freunden oder Nachbarn honoriert werden darf. Das wurde deutlich verfehlt“, erklärt Mascher. Ihrer Meinung nach ist am wichtigsten, dass die Hilfe ankommt: „Niedrigschwellige Angebote sollten auch niedrigschwellig ausgerichtet sein.“

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Quelle: Newsletter vom 02.02.2018
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Pflegende Angehörige sehen Informationsbedarf

Beitrag von WernerSchell » 26.02.2018, 13:09

Ein Jahr nach letzter Pflegereform: Pflegende Angehörige sehen Informationsbedarf

Über die Leistungen der Pflegeversicherung für die von ihnen versorgten Pflegebedürftigen fühlen sich 33 Prozent der Befragten nicht sehr gut informiert – bei den Leistungen für sich selbst sind es sogar 44 Prozent. Auch hakt es bei der Inanspruchnahme: In 70 Prozent der Fälle wird der monatliche Entlastungsbeitrag von 125 Euro offenbar nicht genutzt.

Berlin, 26. Februar 2018. Mit Einführung der Pflegestärkungsgesetze hatte der Gesetzgeber in der zurückliegenden Legislaturperiode umfangreiche Leistungsausweitungen in der Pflege beschlossen – auch um die deutschlandweit etwa 4,7 Millionen pflegenden Angehörigen zu entlasten. Aber wie werden die Reformen von diesen wahrgenommen? Um dies besser einschätzen zu können, hat das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) eine repräsentative Untersuchung unter über 900 informell Pflegenden im Alter von 40 bis 85 Jahren durchgeführt.

In der Analyse zeigt sich, dass zwar 90 Prozent der Befragten von den Pflegereformen wussten, aber Leistungsausweitungen anscheinend nur bedingt wahrnehmen und Angebote teilweise nicht genutzt werden. So etwa der neue monatliche Entlastungsbetrag von 125 Euro in der häuslichen Pflege: Laut 70 Prozent der Befragten wurde dieser von den Pflegebedürftigen zum Zeitpunkt der Befragung nicht in Anspruch genommen. Dabei steht er allen Pflegebedürftigen zu, die einen Pflegegrad haben und zu Hause versorgt werden.

Immerhin 25 Prozent der Befragten, die bereits vor 2017 gepflegt haben, geben an, seit den Pflegereformen mehr Angebote wie Alltagsbegleitungen nutzen zu können. 21 Prozent dieser Gruppe sagen, sie könnten sich nun mehr Auszeiten von der Pflege nehmen. Von diejenigen, die bereits seit 2014 und früher gepflegt haben und damit alle Leistungsausweitungen seit 2015 aus der Pflegesituation heraus erlebt haben können, nehmen 26 Prozent Verbesserungen in Bezug auf die Angebote wahr. Ebenfalls 26 Prozent dieser Befragten erleben positive Veränderungen bei der Möglichkeit Auszeiten von der Pflege nehmen zu können.

Ralf Suhr, Vorstandsvorsitzender des ZQP: „Unsere Ergebnisse zeigen Licht und Schatten. Pflegende Angehörige berichten von Verbesserungen seit den Reformen. Zugleich steht zu befürchten, dass die Leistungsausweitungen noch nicht in erhofftem Maße in der häuslichen Pflege angekommen sind. Dabei spielt sicher auch eine Rolle, dass die nötigen Angebote wie zum Beispiel Tagespflegeeinrichtungen, nicht überall in ausreichendem Umfang vorhanden sind.“

Die begrenzte Wahrnehmung und Nutzung der veränderten Leistungen der Pflegeversicherung könnte auch aus mangelndem Wissen über die Möglichkeiten resultieren. So geben 44 Prozent der Befragten an, dass sie sich nicht wirklich gut über ihre Ansprüche als Pflegende informiert fühlen. 33 Prozent sehen dieses Informationsdefizit in Bezug auf die Ansprüche des Pflegebedürftigen aus der Pflegeversicherung.
Suhr dazu: „Professionelle Beratung ist ein zentraler Schlüssel zu guter Pflege. Denn: wer weiß, welche Leistungen man bekommen kann und sie dann gezielt nutzt, kann die Pflege bestmöglich organisieren. Pflegeberatung und Pflegeschulungen sind darum sehr wichtig. Pflegende Angehörige haben auf solche kostenlosen Angebote einen Anspruch.“

Die Nutzung dieser Angebote scheint laut der Studie ebenfalls ausbauwürdig: Pflegeberatung haben deutlich weniger als die Hälfte (42 Prozent) der Befragten genutzt. Einen kostenlosen Pflegekurs besucht haben sogar nur 8 Prozent der Pflegenden. „Das ist mit Sicherheit viel zu wenig, gerade angesichts der besonderen gesundheitlichen Belastungen, denen pflegende Angehörige oft ausgesetzt sind“, sagt Suhr.
Das ZQP bietet allen Interessierten kostenlosen Zugang zu einer Datenbank mit über 4.500 nicht kommerziellen Beratungsangeboten im Kontext Pflege deutschlandweit: www.zqp.de/beratungsdatenbank.

Mehr zum ZQP und seinen Arbeitsergebnissen finden Sie unter www.zqp.de.

Pressekontakt: Torben Lenz, Tel.030-275 93 95 15, torben.lenz@zqp.de
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AOK BW unterstützt pflegende Angehörige online

Beitrag von WernerSchell » 04.06.2018, 16:18

DIE NEUE PFLEGE
AOK BW unterstützt pflegende Angehörige online


Berlin, 04. Juni 2018: Als erste von elf Allgemeinen Ortskrankenkassen unterstützt die AOK Baden-Württemberg (AOK BW) pflegende Angehörige online. Unter https://online-pflegekurse.bw.aok.de bietet die AOK BW allen Pflegepersonen Online-Schulungen, eine Pflegestützpunktsuche und einen Pflegekompass, um sich auf die häusliche Pflege vorzubereiten.

Entwickelt und betrieben durch Töchter & Söhne, leistet die AOK BW mit diesem Angebot Pionierarbeit in ihrem Bereich. Laut einer Forsa-Umfrage aus dem Jahr 2016 im Auftrag der AOK BW, werden Beratungsangebote im Bereich der Pflege – trotz hoher Belastung – nur zu 14 % von den Pflegenden genutzt, bei den Pflegekursen sind es sogar nur 9 %. Die Bereitstellung eines Online-Angebots soll genau hier ansetzen und einen niedrigschwelligen Zugang zu Entlastung und qualitätsgesicherter Unterstützung ermöglichen.

Der evaluierte Online-Pflegekurs „Grundlagen der häuslichen Pflege” enthält hilfreiche Tipps und Anleitungen zu den Themen Pflegekosten, Bewegungsabläufe, Hygiene, Essen und Trinken etc., um die Pflege zu Hause zu meistern. Persönliche Fragen werden von einem qualifizierten Expertenteam innerhalb von 48 Stunden beantwortet. Ganz im Sinne von GESUNDUNDNAH der AOK BW, können Pflegende nicht nur online einen Kurs belegen, sondern über die angegliederte Pflegestützpunktsuche auch den persönlichen Ansprechpartner vor Ort finden. Exklusiv für Versicherte der AOK BW wurde zusätzlich ein Pflegekompass entwickelt, mit dem sich Pflegende in unterschiedlichen Situationen schnell zurechtfinden können.

In der Zukunft sollen weitere Schulungen, zum Beispiel ein Spezialkurs zum Thema “Alzheimer & Demenz”, folgen.

Töchter & Söhne verantwortet die Konzeption, Gestaltung, Programmierung sowie die laufende Betreuung des Online-Angebots. Die Evaluation des Online-Pflegekurses, durchgeführt von der Hochschule Bremen, hat gezeigt, dass die Zielgruppe der Pflegenden erreicht wird. Darüber hinaus können pflegende Angehörige mit Online-Schulungen konkrete Unterstützung im besseren Umgang mit einer Pflegesituation erhalten, so das Ergebnis der universitären Studie: Ob konkrete Unterstützung im Alltag oder durch besonders einfache Bedienung, in allen Kategorien antworteten mehr als 90 % der Teilnehmer positiv.

Über Töchter & Söhne
Seit der Gründung im Jahr 2012 betreibt Töchter & Söhne digitale Services für ehrenamtlich und professionell Pflegende. Darüber hinaus entwickelt und betreibt Töchter & Söhne innovative digitale Services für Unternehmen der Gesundheitswirtschaft. Zu den Geschäftskunden gehören insbesondere Kranken- und Pflegekassen sowie Unternehmen aus dem Pflege- und Gesundheitsmarkt.

Über AOK Baden-Württemberg (AOK BW)
Die AOK BW ist ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für Baden-Württemberg. Mit über 4,3 Mio. Versicherten ist sie die fünftgrößte Krankenkasse Deutschlands.

Quelle: Pressemitteilung vom 04.06.2018
Pressekontakt
Dr. Florian Caspari
Telefon: +49 30 609 867 540
E-Mail: caspari@toechtersoehne.com
Töchter & Söhne Gesellschaft für digitale Helfer mbH
Fuggerstraße 19
10777 Berlin
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Pflege weiter verbessern ... Regelungen zum Entlastungsbetrag umgestalten ...

Beitrag von WernerSchell » 11.07.2018, 13:58

Ärzte Zeitung online, 11.07.2018

Patientenschützer
Pflege weiter verbessern!


13.000 neue Stellen sollen in der Altenpflege entstehen. Patientenschützer fordern nun, auch pflegende Angehörigen zu entlasten.
BERLIN. Patientenschützer fordern weitere Verbesserungen für Pflegebedürftige über zusätzliches Personal in Kliniken und Heimen hinaus. Viele der zwei Millionen zu Hause versorgten Menschen hätten bisher nichts von Hilfen fürs Putzen, Einkaufen oder Spazierengehen, sagte der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch.
Mangels zugelassener Anbieter nähmen diese den monatlichen "Entlastungsbetrag" von 125 Euro nicht in Anspruch. Auch Angehörige, Nachbarn oder Minijobber sollten daher dafür zugelassen werden. Ungenutzte Beträge sollten auch nicht verfallen, sondern bis zu drei Jahre auf eine Summe von 4500 Euro angespart werden können.
… (weiter lesen) … https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=96 ... efpuryykqr
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Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige - Agentur für Haushaltshilfe informiert über Leistungen

Beitrag von WernerSchell » 18.07.2018, 11:52

Aus Forum:
viewtopic.php?f=4&t=22737

Agentur für Haushaltshilfe

Agentur für Haushaltshilfe informiert über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI, der jeder pflegebedürftigen Person von Pflegegrad I bis V zusteht,
https://www.haushaltshilfenrw.de/galerie


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Hilfemöglichkeiten u.a. bei Betreuung, Einkäufe, Reinigung usw. > https://www.haushaltshilfenrw.de/angebot

Quelle und Kontakt:
Agentur für Haushaltshilfe
Kölner Straße 62
41539 Dormagen
Telefon: 02133 28 53 600
Telefax: 02133 82 75 283
E-Mail: service@haushaltshilfenrw.de
https://www.haushaltshilfenrw.de/kontakt


+++
§ 45b SGB XI Entlastungsbetrag

(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.
Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der in Satz 3 genannten Leistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden.
(2) Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen. Die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
(3) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.
(4) Die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung, die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verlangt werden darf, können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3 bestimmen.


Quelle: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/45b.html
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Bürokratischer Wahnsinn statt Entlastung - Wie das Pflegestärkungsgesetz Patienten quält

Beitrag von WernerSchell » 23.08.2018, 07:23

Bürokratischer Wahnsinn statt Entlastung
Wie das Pflegestärkungsgesetz Patienten quält


Es klingt gut. 125 Euro pro Monat für niederschwellige Angebote, z.B. eine Unterstützung im Haushalt. Das Pflegestärkungsgesetz garantiert seit 1.1.2017 diese Leistung für Pflegebedürftige wie Maria Leopold. Doch sie findet niemanden, denn nur Pflegedienste dürfen die Unterstützungsleistungen anbieten, die aber bieten diese Art der Dienstleistung gar nicht an. Ein gut gemeintes Gesetz scheitert an bürokratischen Hürden.
Von: Ulrich Hagmann

Maria Leopold ist nach mehreren Bandscheibenvorfällen pflegebedürftig. Aufstehen, bücken, laufen, alles problematisch. Auch ihr Mann ist schwerkrank, 100% schwer behindert, nach einer Krebsoperation. Solchen Menschen will das Pflegestärkungsgesetz vom letzten Jahr helfen. 125 Euro im Monat stehen zur Verfügung, um „pflegende“ Angehörige zu entlasten, zum Beispiel mit haushaltsnahen Dienstleistungen, wie Putzen, Rasenmähen, Gartenarbeiten. Genau das bräuchte Maria Leopold, eine Reinigungsfirma.
… (weiter lesen unter) …. https://www.br.de/fernsehen/das-erste/s ... e-100.html

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Ich habe den Eindruck, da ist das Kind mit dem Bade ausgeschüttet worden, ich denke es ist so ein Bestreben da, die Dinge bis ins Detail hinein durch zu regeln. Das führt zu immer komplizierten gesetzlichen Vorgaben und Ausformulierungen. Da wäre es sinnvoll in Einzelfällen für Einzelfälle auch Öffnungsklauseln zu haben."

Prof. Ingo Heberlein, Experte für Sozial- und Gesundheitsrecht

Video (06.54 Min.) des BR-Fernsehens (wahrscheinlich nur vorübergehend anschaubar) informiert zum Thema > https://www.br.de/mediathek/video/sendu ... e-100.html
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Angebote zur Unterstützung im Alltag

Beitrag von WernerSchell » 28.08.2018, 08:06

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Seit dem 1. Januar 2017 ist die AnFöVO in Kraft – die Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Sie löste die Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige (HBPfVO) ab. Mehr dazu auf unserer Seite Betreuungsangebote.
Die AnFöVO dient der Weiterentwicklung und dem Ausbau von qualitätsgesicherten Unterstützungsleistungen, die Pflegebedürftigen in der häuslichen Versorgung zugutekommen und pflegende Angehörige entlasten sollen:
Pflegebedürftige können nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen und die hierfür entstehenden Aufwendungen gegenüber der Pflegekasse geltend machen (im Wege der Kostenerstattung). Hierfür steht ein monatliches Budget von 125 Euro sowie eine bis zu vierzigprozentige Umwidmungsmöglichkeit ihres ambulanten Pflegesachleistungsanspruchs zur Verfügung.
... (weiter lesen unter) ... https://www.brd.nrw.de/gesundheit_sozia ... tml#Anker1

Siehe dazu:
Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungs- und Förderungsverordnung – AnFöVO) vom 06.12.2016
Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_det ... _id=398025
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Pfle­ge­be­dürf­tige: Nur knapp jeder Zweite nutzt Entlas­tungs­leis­tungen

Beitrag von WernerSchell » 15.09.2019, 07:36

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Pfle­ge­be­dürf­tige: Nur knapp jeder Zweite nutzt Entlas­tungs­leis­tungen

Hamburg, 5. September 2019. Nur knapp die Hälfte (49,7 Prozent) der TK-versicherten Pflegebedürftigen nimmt "Entlastungsleistungen" der Pflegekasse in Anspruch. Das gibt die Techniker Krankenkasse (TK) anlässlich des Aktionstags Pflegende Angehörige am 8. September bekannt. Pflegebedürftigen stehen pro Monat 125 Euro zu, um die Pflegenden zu entlasten. Über 76 Prozent der Pflegebedürftigen in Deutschland werden laut statistischem Bundesamt zu Hause betreut. Dabei leisten pflegende Angehörige einen zentralen Anteil.

Entlastungsleistungen - einheitliche Regeln und mehr Flexibilität nötig
Zwar wurden Entlastungsleistungen 2019 häufiger abgerufen als 2018, doch noch immer profitiert nicht einmal jeder zweite Pflegebedürftige davon. Neben zu geringer Bekanntheit der Entlastungsleistungen erschweren auch strukturelle Hürden die Inanspruchnahme. Teilweise bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern, wofür diese Leistung eingesetzt werden darf und wofür nicht. Thomas Ballast, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der TK, erläutert, teilweise könnten Angehörige die Leistung nicht nutzen, weil es vor Ort keinen Anbieter gebe, der die regionalen Bedingungen erfüllt, während andernorts die Hürden deutlich geringer seien. Ballast: "Ob pflegende Angehörige Entlastungsmöglichkeiten bekommen oder nicht, darf nicht vom Wohnort abhängen. Hier muss im Sinne der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen eine einheitliche Regelung her, um den unhaltbaren Zustand zu beenden."

Aus TK-Sicht wäre es zudem sinnvoll, statt der monatlichen 125 Euro ein flexibel einsetzbares Jahresbudget von 1.500 Euro zu schaffen. Ballast: "Wenn Versicherte bei der TK im Januar eine Rechnung über 800 Euro für Entlastungsleistungen einreichen, können wir diese nicht ohne Weiteres erstatten - kommt die Rechnung mit dem gleichen Betrag jedoch im November, ist es kein Problem. Hier brauchen wir mehr Flexibilität im Sinne der Betroffenen."

Kostendruck in der Pflege wächst - Angehörige sind Schlüsselfaktor
Betroffen sind immer mehr Menschen. Allein zwischen 2018 und 2019 (Stichtag jeweils 30. Juni) stieg die Zahl der Erstanträge von Pflegebedürftigen bei der TK um acht Prozent. Insgesamt gibt es in Deutschland laut Statistischem Bundesamt über 3,4 Millionen Pflegebedürftige. Ballast: "Schon heute steigen die Pflegekosten für die Solidargemeinschaft viel stärker als noch vor wenigen Jahren erwartet wurde." Umso wichtiger sei es jetzt, in die Entlastung von pflegenden Angehörigen zu investieren. "Jeder Euro, den wir jetzt für die Gesundheit und Leistungsfähigkeit dieser Menschen ausgeben, kann den Beitragszahlern deutlich höhere Ausgaben für die Pflege in einem Heim ersparen", so Ballast.

TK unterstützt pflegende Angehörige mit speziellen Angeboten
Die TK unterstützt pflegende Angehörige mit zusätzlichen Angeboten. Dazu gehört die Möglichkeit, auf www.tkpflegecoach.de einen digitalen Pflegekurs zu absolvieren. Das Kursangebot "Pflegen und pflegen lassen" ermöglicht Angehörigen, sich mit der eigenen Situation auseinanderzusetzen, während andere die Pflege übernehmen. Die Kursreihe "Begleitung im Andersland" richtet sich speziell an Angehörige von Menschen mit Demenz und durch das Onlineangebot pflegen-und-leben.de erhalten pflegende Angehörige psychologische Unterstützung in Belastungssituationen.

Hintergrund für die Redaktionen
Der Stichtag für die Datenabfrage war 2018 und 2019 jeweils der 30.6. Entlastungsleistungen nach § 45b (SGB XI): Ab Pflegegrad 1 stehen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege monatlich bis zu 125 Euro zu. In einigen Bundesländern, wie etwa Nordrhein-Westfalen, dürfen diese auch eingesetzt werden, wenn Einzelpersonen - statt etwa Beschäftigte von Pflegediensten - bestimmte Aufgaben für Pflegebedürftige übernehmen. In Mecklenburg-Vorpommern ist beispielsweise auch Nachbarschaftshilfe möglich, in anderen Bundesländern hingegen ausgeschlossen.

Quelle: Pressemitteilung vom 05.09.2019
Ansprechpartnerin Presse
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