Umstrittene Klauseln in Heimverträgen unwirksam
Verfasst: 25.06.2013, 12:26
Umstrittene Klauseln in Heimverträgen unwirksam
Räumungsklauseln und Schuldbeitritte verstoßen gegen geltendes Recht
Zwei Gerichte haben umstrittene Klauseln in Wohn- und Betreuungsverträgen von Pflegeeinrichtungen gekippt. Das Berliner Kammergericht entschied in letzter Instanz unter anderem, dass persönliche Gegenstände von Bewohnern nach Vertragsende nicht einfach kostenpflichtig eingelagert werden dürfen. Das Landgericht Mainz untersagte Schuldbeitritte, bei denen Dritte für Kosten einstehen sollen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) prüft Heimverträge regelmäßig in Projekten mit den Verbraucherzentralen und führt Gerichtsverfahren durch.
Beim Einzug in eine Pflegeeinrichtung bringen viele Bewohner eigene Möbel und andere persönliche Gegenstände mit, die bei Vertragsende wieder abgeholt werden müssen. Oft behält sich die Einrichtung vor, diese unmittelbar nach Vertragsende kostenpflichtig einzulagern. Solche Vertragsklauseln hatte das Berliner Kammergericht bereits 1998 für unwirksam erklärt. Das bestätigten jetzt sowohl das Berliner Kammergericht als auch das Landgericht Mainz.
Bei der Klage vor dem Berliner Kammergericht ging es daneben um weitere benachteiligende Klauseln in Verträgen eines bundesweit aktiven Pflegeheimbetreibers. Nach einem ausführlichen Hinweisbeschluss der Kammer nahm dieser seine Berufung zurück. Damit ist das erstinstanzliche Urteil des Berliner Landgerichts rechtskräftig. Es erklärte auch pauschale Klauseln, die dem Vermieter eine einseitige Entgelterhöhung ermöglichen, für unzulässig. In vielen Fällen sei wegen § 9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes die Zustimmung der Verbraucher nötig.
Schuldbeitritte bei Heimverträgen nicht möglich
Das Landgericht Mainz verwarf zusätzlich eine Schuldbeitrittsvereinbarung. Bei manchen Einrichtungen müssen Angehörige oder Betreuer der Pflegebedürftigen vor dem Einzug erklären, dass sie für Verbindlichkeiten aus dem Heimvertrag einstehen. Dabei kann es um mehrere Tausend Euro gehen. „Die Suche nach einem freien Heimplatz gestaltet sich oft schwierig. Es kann nicht sein, dass Einrichtungen das ausnutzen und Familie oder Ehrenamtliche in die Vertragshaftung drängen“, sagt Heiko Dünkel, Projektkoordinator beim vzbv. Häufig sind solche Formulare in den Anlagen versteckt. Das Landgericht Mainz hat nun klargestellt, dass Schuldbeitritte als Sicherheit bei Heimverträgen generell nichts zu suchen haben.
Zudem darf die Einrichtung Zahlungsforderungen nicht an Inkassounternehmen oder Abrechnungsstellen abtreten. Dabei würden geschützte Privatgeheimnisse und sensible Sozialdaten offenbart, was sogar strafrechtlich relevant sei. Läuft ein Vertrag nach dem Tod eines Bewohners für begrenzte Zeit weiter, darf der Betreiber keine Investitionskosten einrechnen, Einsparungen muss er abziehen.
Die Projekte zum WBVG
Die Verfahren wurden im inzwischen beendeten Projekt „Wohnbetreuungsvertragsgesetz – Stärkerer Verbraucherschutz für mehr Selbstbestimmung“ von vzbv und 14 Verbraucherzentralen geführt. In einem neuen zweijährigen Projekt geht es seit Juni 2013 insbesondere um Verträge von neuen Wohnformen und Einrichtungen der Behindertenhilfe. Es wird wie auch das erste Projekt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert.
Hinweisbeschluss des Kammergerichts Berlin vom 17.5.2013 - 23 U 276/12
http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/KG ... 276_12.pdf
Urteil des Berliner Landgerichts vom 13.11.2012 - 15 O 181/12
http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/LG ... geheim.pdf
Urteil des Landgerichts Mainz vom 31.5. 2013 – 4 O 113/12, noch nicht rechtskräftig
http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/LG ... 113_12.pdf
Weitere Informationen
Informationen zum Wohnbetreuungsvertragsgesetz
http://www.vzbv.de/wbvg.htm
Quelle: Pressemitteilung vom 25.06.2013
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv)
Markgrafenstraße 66
10969 Berlin
Tel.: 030 – 25 800 0
E-Mail: info@vzbv.de
http://www.vzbv.de/11908.htm
Räumungsklauseln und Schuldbeitritte verstoßen gegen geltendes Recht
Zwei Gerichte haben umstrittene Klauseln in Wohn- und Betreuungsverträgen von Pflegeeinrichtungen gekippt. Das Berliner Kammergericht entschied in letzter Instanz unter anderem, dass persönliche Gegenstände von Bewohnern nach Vertragsende nicht einfach kostenpflichtig eingelagert werden dürfen. Das Landgericht Mainz untersagte Schuldbeitritte, bei denen Dritte für Kosten einstehen sollen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) prüft Heimverträge regelmäßig in Projekten mit den Verbraucherzentralen und führt Gerichtsverfahren durch.
Beim Einzug in eine Pflegeeinrichtung bringen viele Bewohner eigene Möbel und andere persönliche Gegenstände mit, die bei Vertragsende wieder abgeholt werden müssen. Oft behält sich die Einrichtung vor, diese unmittelbar nach Vertragsende kostenpflichtig einzulagern. Solche Vertragsklauseln hatte das Berliner Kammergericht bereits 1998 für unwirksam erklärt. Das bestätigten jetzt sowohl das Berliner Kammergericht als auch das Landgericht Mainz.
Bei der Klage vor dem Berliner Kammergericht ging es daneben um weitere benachteiligende Klauseln in Verträgen eines bundesweit aktiven Pflegeheimbetreibers. Nach einem ausführlichen Hinweisbeschluss der Kammer nahm dieser seine Berufung zurück. Damit ist das erstinstanzliche Urteil des Berliner Landgerichts rechtskräftig. Es erklärte auch pauschale Klauseln, die dem Vermieter eine einseitige Entgelterhöhung ermöglichen, für unzulässig. In vielen Fällen sei wegen § 9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes die Zustimmung der Verbraucher nötig.
Schuldbeitritte bei Heimverträgen nicht möglich
Das Landgericht Mainz verwarf zusätzlich eine Schuldbeitrittsvereinbarung. Bei manchen Einrichtungen müssen Angehörige oder Betreuer der Pflegebedürftigen vor dem Einzug erklären, dass sie für Verbindlichkeiten aus dem Heimvertrag einstehen. Dabei kann es um mehrere Tausend Euro gehen. „Die Suche nach einem freien Heimplatz gestaltet sich oft schwierig. Es kann nicht sein, dass Einrichtungen das ausnutzen und Familie oder Ehrenamtliche in die Vertragshaftung drängen“, sagt Heiko Dünkel, Projektkoordinator beim vzbv. Häufig sind solche Formulare in den Anlagen versteckt. Das Landgericht Mainz hat nun klargestellt, dass Schuldbeitritte als Sicherheit bei Heimverträgen generell nichts zu suchen haben.
Zudem darf die Einrichtung Zahlungsforderungen nicht an Inkassounternehmen oder Abrechnungsstellen abtreten. Dabei würden geschützte Privatgeheimnisse und sensible Sozialdaten offenbart, was sogar strafrechtlich relevant sei. Läuft ein Vertrag nach dem Tod eines Bewohners für begrenzte Zeit weiter, darf der Betreiber keine Investitionskosten einrechnen, Einsparungen muss er abziehen.
Die Projekte zum WBVG
Die Verfahren wurden im inzwischen beendeten Projekt „Wohnbetreuungsvertragsgesetz – Stärkerer Verbraucherschutz für mehr Selbstbestimmung“ von vzbv und 14 Verbraucherzentralen geführt. In einem neuen zweijährigen Projekt geht es seit Juni 2013 insbesondere um Verträge von neuen Wohnformen und Einrichtungen der Behindertenhilfe. Es wird wie auch das erste Projekt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert.
Hinweisbeschluss des Kammergerichts Berlin vom 17.5.2013 - 23 U 276/12
http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/KG ... 276_12.pdf
Urteil des Berliner Landgerichts vom 13.11.2012 - 15 O 181/12
http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/LG ... geheim.pdf
Urteil des Landgerichts Mainz vom 31.5. 2013 – 4 O 113/12, noch nicht rechtskräftig
http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/LG ... 113_12.pdf
Weitere Informationen
Informationen zum Wohnbetreuungsvertragsgesetz
http://www.vzbv.de/wbvg.htm
Quelle: Pressemitteilung vom 25.06.2013
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv)
Markgrafenstraße 66
10969 Berlin
Tel.: 030 – 25 800 0
E-Mail: info@vzbv.de
http://www.vzbv.de/11908.htm