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Pflegeleistungen stehen dem Pflegebedürftigen zu

Verfasst: 11.02.2013, 17:03
von Rauel Kombüchen
Pflegeleistungen stehen dem Pflegebedürftigen zu - und nicht der Pflegeperson
Bechlusse des Landessozialgerichts (LSG) Bayern vom 03.12.2012 - L 2 P 65/12 B ER -

1. Leistungen der Pflegeversicherung nach §§ 14 ff SGB XI stehen dem Versicherten und nicht dessen Pflegeperson zu. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Einwilligung des Betreuers der Pflegeperson und ohne wirksame Bevollmächtigung ist unzulässig.
2. Bei Streit über die Festsetzung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Pflegeperson antragsberechtigt.