Mitteilung vom 06.11.2012:
Rechtsanspruch der Pflegebedürftigen setzt Pflegedienste und Kassen unter Zeitdruck
Mit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz hat jeder ambulant versorgte Pflegebedürftige ab dem 01.01.2013 einen Rechtsanspruch auf:
1. häusliche Betreuung
2. Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und häusliche Betreuung nach Zeit
3. auf die schriftliche Gegenüberstellung einer rein zeitbezogenen zu einer vom Zeitaufwand unabhängigen Vergütung
Um diesem Rechtsanspruch der Versicherten gerecht zu werden, müssen also bis zum 01.01.2013, zumindest die Vergütung nach Zeit, zwischen dem Pflegedienst und der Pflegekasse verhandelt werden. Zur Zeit ist noch unklar, ob rechtzeitig und wenn ja, in welchen Bundesländern dies über Verbandsverhandlungen gelingen wird. Wer als Pflegedienst den Gesetzesvorlagen gerecht werden möchte, muss sicherstellen, dass die Vergütungsverhandlungen aufgenommen werden. Wer als Pflegedienst einen auskömmlichen Stundensatz erzielen möchte, wird wohl um Einzelverhandlungen nicht umhin kommen.
Mit dem PNG kehrt auch das Kostendeckungsprinzip in den § 89 "Grundsätze der Vergütungsregelung" zurück. Dort heisst es nämlich ab 01.01.2013:
"Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen;"
Das ist die Rechtsgrundlage für kostendeckende Entgelte bei wirtschaftlicher Betriebsführung. Für einen Verband wird es enorm schwierig sein, die Aufwendungen aller seiner Mitglieder zu kennen, um somit einen kostendeckenden Stundensatz zu verhandeln.
In vielen Bundesländern geht der Trend dahin, die Zeitvergütung schlicht nach Punkten (600 Punkte/Std.) zu realisieren. Das ist für die Kassen der einfachste, für die Pflegedienste der denkbar ungünstigste Weg. Das würde dann, je nach Punktwert Stundensätze von ca. 18 bis 30 Euro bedeuten. Hier kann jeder Pflegedienst anhand seines Punktwertes errechnen, wo die Stundenvergütung in seinem Falle liegen würde. Diese Stundensätze sind nach unseren Erfahrungen und Berechnungen jedoch nicht kostendeckend. Ein auskömmlicher Satz liegt, nach unserer Erfahrung zwischen ca. 35 und 45 Euro. Tarifgebundene Einrichtungen benötigen teilweise über 50 Euro.
Pflegedienste, die also grundsätzlich zum 01.01.2013 den gesetzlichen Vorgaben nachkommen möchten und ihren Kunden Stundensätze anbieten wollen, müssten über den Verband oder Einzelverhandlungen sicherstellen, dass zum 01.01.2013 Stundensätze verhandelt werden.
Pflegedienste, die den gesetzliche Vorgaben nachkommen und einen auskömmlichen Stundensatz erzielen wollen, müssen bis spätestens zum 15.11. schriftlich zur Pflegesatzverhandlung aufrufen. Kommt dann nämlich innerhalb von sechs Wochen keine Einigung zustande, so setzt nach § 85 Abs. 5 SGB XI auf Antrag einer Partei die Schiedsstelle die Pflegesätze unverzüglich fest.
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, mit welchen Konsequenzen das "Nichtvorhandensein" von Stundensätzen zum 01.01. verbunden sein könnte. Vermutlich wird es kaum Kläger geben.
Ruft der Pflegedienst jedoch rechtzeitig auf und die Kasse kommt der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, sehe ich zumindest kein Versäumnis auf Seiten des Pflegedienstes, welches Konsequenzen rechtfertigen würde.
PS: Eine Kalkulationstabelle für den durchschnittlichen Stundensatz in Pflegediensten können Sie auf unserer Internetseite unter Downloads -> kostenfei (willig) -> Vollkostensatzkalkulation, Berechnung des rezufinanziernden Stundensatzes kostenfrei herunterladen. Hierzu ist eine ebenfalls kostenfreie Anmeldung auf unserer Seite nötig.
Viele Grüße aus der Südheide
Ralph Wißgott
Unternehmensberatung Wißgott
Getreidering 3
29308 Winsen
Tel: 05143 / 669627
Fax: 05143 / 6690834
Mob: 0171 / 1438383
mailto: rw@uw-b.de
http://www.uw-b.de
Zu guter letzt:
Wußten Sie schon, dass es in Wales nur halb so viele Menschen wie Schafe gibt?
+++ Textvorstellung mit Genehmigung der Unternehmdsberatung Wißgott +++
PNG - Pflegedienste und Kassen unter Zeitdruck
Moderator: WernerSchell