Senioren-Betreuungskraft & die Versicherungspflicht
Verfasst: 05.04.2012, 13:15
Senioren-Betreuungskraft & die Versicherungspflicht
Die Beschäftigung einer einer Altenpflegerin als Betreuungskraft für die Mieter einer Seniorenwohnanlage kann nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vom 04.04.2012 Az.: Do E 940 - 636 auch dann sozialversicherungspflichtig sein, wenn eine freie Mitarbeit vereinbart ist. Wenn die Betreuerin im Auftrag der Seniorenwohnanlage arbeite, sei dies eine abhängige Beschäftigung. Das Unternehmen hatte die Altenpflegerin als freie Mitarbeiterin im Rahmen des Betreuten Wohnens eingestellt, damit sie Beratungs- und Freizeitangebote für die Senioren gestaltete. Die Betreuerin arbeite nicht auf Rechnung der Bewohner, sondern allein für die Seniorenanlage, erläuterte das Sozialgericht seine Entscheidung. Schließlich trete die Betreuungskraft den Bewohnern der Anlage wie eine Bedienstete der Genossenschaft gegenüber, wenn sie die Senioren berate. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung den Angaben zufolge eine Sozialversicherungspflicht für die Mitarbeiterin verlangt hatte, hatte die Genossenschaft vor dem Sozialgericht Dortmund gegen diesen Bescheid geklagt. Das Gericht wies die Klage ab.
Quelle: Über das Urteil berichten die Medien lebhaft - u.a. die Rheinische Post am 05.04.2012.
Die Beschäftigung einer einer Altenpflegerin als Betreuungskraft für die Mieter einer Seniorenwohnanlage kann nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vom 04.04.2012 Az.: Do E 940 - 636 auch dann sozialversicherungspflichtig sein, wenn eine freie Mitarbeit vereinbart ist. Wenn die Betreuerin im Auftrag der Seniorenwohnanlage arbeite, sei dies eine abhängige Beschäftigung. Das Unternehmen hatte die Altenpflegerin als freie Mitarbeiterin im Rahmen des Betreuten Wohnens eingestellt, damit sie Beratungs- und Freizeitangebote für die Senioren gestaltete. Die Betreuerin arbeite nicht auf Rechnung der Bewohner, sondern allein für die Seniorenanlage, erläuterte das Sozialgericht seine Entscheidung. Schließlich trete die Betreuungskraft den Bewohnern der Anlage wie eine Bedienstete der Genossenschaft gegenüber, wenn sie die Senioren berate. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung den Angaben zufolge eine Sozialversicherungspflicht für die Mitarbeiterin verlangt hatte, hatte die Genossenschaft vor dem Sozialgericht Dortmund gegen diesen Bescheid geklagt. Das Gericht wies die Klage ab.
Quelle: Über das Urteil berichten die Medien lebhaft - u.a. die Rheinische Post am 05.04.2012.