Senioren-Betreuungskraft & die Versicherungspflicht
Die Beschäftigung einer einer Altenpflegerin als Betreuungskraft für die Mieter einer Seniorenwohnanlage kann nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vom 04.04.2012 Az.: Do E 940 - 636 auch dann sozialversicherungspflichtig sein, wenn eine freie Mitarbeit vereinbart ist. Wenn die Betreuerin im Auftrag der Seniorenwohnanlage arbeite, sei dies eine abhängige Beschäftigung. Das Unternehmen hatte die Altenpflegerin als freie Mitarbeiterin im Rahmen des Betreuten Wohnens eingestellt, damit sie Beratungs- und Freizeitangebote für die Senioren gestaltete. Die Betreuerin arbeite nicht auf Rechnung der Bewohner, sondern allein für die Seniorenanlage, erläuterte das Sozialgericht seine Entscheidung. Schließlich trete die Betreuungskraft den Bewohnern der Anlage wie eine Bedienstete der Genossenschaft gegenüber, wenn sie die Senioren berate. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung den Angaben zufolge eine Sozialversicherungspflicht für die Mitarbeiterin verlangt hatte, hatte die Genossenschaft vor dem Sozialgericht Dortmund gegen diesen Bescheid geklagt. Das Gericht wies die Klage ab.
Quelle: Über das Urteil berichten die Medien lebhaft - u.a. die Rheinische Post am 05.04.2012.
Senioren-Betreuungskraft & die Versicherungspflicht
Moderator: WernerSchell
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Herbert Kunst
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Senioren-Betreuungskraft & die Versicherungspflicht
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WernerSchell
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Betreuungskraft für Senioren in Wohnanlage ....
Im Zusammenhang mit der o.a. vorgestellten Entscheidung gibt es auch eine offizielle Pressemitteilung der Sozialgerichtsbarkeit vom 05.04.2012. Diese lautet wie folgt:
Sozialgericht Dortmund: Betreuungskraft für Senioren in Wohnanlage sozialversicherungspflichtig
Beauftragt ein Wohnungsbauunternehmen eine Fachkraft, die Bewohner einer Seniorenwohnanlage nach einem Konzept für Betreutes Wohnen mit Beratungs- und Freizeitangeboten zu unterstützen, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Wohnungsbaugenossenschaft aus Hattingen entschieden, die mit einer Altenpflegerin die freie Mitarbeit als Betreuungskraft in einer Seniorenwohnanlage vereinbart hatte. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund stellte mit Bescheid fest, dass die Betreuungskraft als abhängig Beschäftigte der Wohnungsbaugenossenschaft der Sozialversicherungspflicht unterliege.
Die hiergegen von der Genossenschaft erhobene Klage hat das Sozialgericht Dortmund abgewiesen. Es handele sich um eine abhängige Beschäftigung, weil die Betreuungskraft in der Seniorenwohnanlage ihre Leistungen nach Maßgabe des Miet- und Betreuungsvertrages zwischen der Klägerin und den Bewohnern erbringe und es sich somit nicht um eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit handele. Die beigeladene Betreuungskraft trete den Bewohnern der Anlage wie eine Bedienstete der Klägerin gegenüber, z.B. wenn sie über die Organisation des Einzuges oder die Handhabung und Nutzung vorhandener Einrichtungen in der Seniorenwohnanlage berate. Sie erbringe ihre Betreuungstätigkeit und auch die Freizeitangebote nicht im Auftrag und auf Rechnung der Bewohner, sondern allein für die Klägerin. Entscheidend für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sei die Eingebundenheit der Betreuungskraft in den Betrieb der Klägerin und ihre „dienende Teilhabe“ am Arbeitsprozess der Klägerin. Schließlich trete die Betreuungskraft, die ansonsten mit einer halben Stelle bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sei, nach ihrem Gesamtbild mangels eigenem Betriebssitz, Eigenwerbung, Internetpräsenz, nennenswerten weiteren Auftraggeben etc. kaum als selbstständige Unternehmerin auf.
Auf die getroffene Vereinbarung einer freien Mitarbeit unter Verzicht auf Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall komme es nicht an, weil sie infolge entsprechender Arbeitnehmerrechte den tatsächlichen Verhältnissen und dem Gesamtbild der Tätigkeit der Betreuungskraft nicht entspreche.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 23.03.2012, Az.: S 34 R 898/10
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/pres ... /index.php
Sozialgericht Dortmund: Betreuungskraft für Senioren in Wohnanlage sozialversicherungspflichtig
Beauftragt ein Wohnungsbauunternehmen eine Fachkraft, die Bewohner einer Seniorenwohnanlage nach einem Konzept für Betreutes Wohnen mit Beratungs- und Freizeitangeboten zu unterstützen, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Wohnungsbaugenossenschaft aus Hattingen entschieden, die mit einer Altenpflegerin die freie Mitarbeit als Betreuungskraft in einer Seniorenwohnanlage vereinbart hatte. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund stellte mit Bescheid fest, dass die Betreuungskraft als abhängig Beschäftigte der Wohnungsbaugenossenschaft der Sozialversicherungspflicht unterliege.
Die hiergegen von der Genossenschaft erhobene Klage hat das Sozialgericht Dortmund abgewiesen. Es handele sich um eine abhängige Beschäftigung, weil die Betreuungskraft in der Seniorenwohnanlage ihre Leistungen nach Maßgabe des Miet- und Betreuungsvertrages zwischen der Klägerin und den Bewohnern erbringe und es sich somit nicht um eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit handele. Die beigeladene Betreuungskraft trete den Bewohnern der Anlage wie eine Bedienstete der Klägerin gegenüber, z.B. wenn sie über die Organisation des Einzuges oder die Handhabung und Nutzung vorhandener Einrichtungen in der Seniorenwohnanlage berate. Sie erbringe ihre Betreuungstätigkeit und auch die Freizeitangebote nicht im Auftrag und auf Rechnung der Bewohner, sondern allein für die Klägerin. Entscheidend für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sei die Eingebundenheit der Betreuungskraft in den Betrieb der Klägerin und ihre „dienende Teilhabe“ am Arbeitsprozess der Klägerin. Schließlich trete die Betreuungskraft, die ansonsten mit einer halben Stelle bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sei, nach ihrem Gesamtbild mangels eigenem Betriebssitz, Eigenwerbung, Internetpräsenz, nennenswerten weiteren Auftraggeben etc. kaum als selbstständige Unternehmerin auf.
Auf die getroffene Vereinbarung einer freien Mitarbeit unter Verzicht auf Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall komme es nicht an, weil sie infolge entsprechender Arbeitnehmerrechte den tatsächlichen Verhältnissen und dem Gesamtbild der Tätigkeit der Betreuungskraft nicht entspreche.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 23.03.2012, Az.: S 34 R 898/10
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/pres ... /index.php
