Anwendbarkeit des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) NRW auf das sog. Betreute Wohnen
Leitsätze:
1. Zur Anwendbarkeit des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) auf das sog. Betreute Wohnen.
2. An der gemäß § 2 Abs 2 S 1 WTG notwendigen rechtlichen Verbundenheit von Wohnraumanbieter und Betreuungsdienstleister fehlt es, wenn Mietvertrag und Betreuungsvertrag rechtlich unabhängig voneinander abgeschlossen werden, die Kündigung des einen Vertrages den anderen Vertrag unberührt lässt, ferner die freie Wählbarkeit des Betreuungsdienstleisters auch sonst weder rechtlich noch faktisch eingeschränkt und umgekehrt nicht feststellbar ist, dass der Betreuungsdienstleister rechtlichen Einfluss auf die Auswahl der Mieter hat.
3. Weder die Anmietung eigener Büroräume im Wohnobjekt durch den Betreuungsdienstleister noch ein vertraglich eingeräumtes Vorschlagsrecht in Bezug auf zukünftige Mieter bieten verlässliche Anhaltspunkte dafür, dass eine struktuelle Abhängigkeit der Bewohner von den Leistungsanbietern gegeben ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf,vom 17.01.2012, 26 K 293/11 - Schrift liegt hier vor
Anwendbarkeit des WTG NRW auf das Betreute Wohnen
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