Selbstbestimmung behinderter Menschen hat Vorrang
Eine Krankenkasse kann ein notwendiges Hilfsmittel nicht mit der Begründung ablehnen, der entsprechende Bedarf könne auch durch Pflegekräfte gedeckt werden. Das Landessozialgericht entschied in einem Beschluss abweichend von der Ausgangsentscheidung des Sozialgerichts Speyer, dass dies mit dem Grundsatz der Selbstbestimmung aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nicht zu vereinbaren ist. Damit wurden die Rechte behinderter Menschen gestärkt.
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Quelle: Mitteilung von MENSCHEN PFLEGEN vom 09.06.2011
Selbstbestimmung behinderter Menschen hat Vorrang
Moderator: WernerSchell